Urteil des SozG Münster vom 18.01.2010

SozG Münster (veröffentlichung, ergebnis, pflege, juristische person, sgg, aufschiebende wirkung, verfassungskonforme auslegung, anordnung, antrag, vereinbarung)

Sozialgericht Münster, S 6 P 202/09 ER
Datum:
18.01.2010
Gericht:
Sozialgericht Münster
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
S 6 P 202/09 ER
Sachgebiet:
Pflegeversicherung
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
Die Antragsgegner werden im Wege der einstweiligen Anordnung
verpflichtet, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens (Az.:
S 6 P 193/09 SG Münster) die Veröffentlichung des vorläufigen
Transparenzberichts vom 09. November 2009 - im Internet oder in
sonstiger Weise - zu unterlassen. Die Antragstellerin ist bis zum
rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens nicht verpflichtet, eine
Zusammenfassung der Qualitätsprüfung vom 28. Juli 2009 in der
Pflegeeinrichtung auszuhängen. Die Antragsgegner tragen die Kosten
des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe:
1
I. In dem gemäß § 72 des Sozialgesetzbuches - Elftes Buch - (SGB XI) durch
Versorgungsvertrag zugelassenen Alten- und Pflegeheim der Antragstellerin führte der
Medizinische Dienst der Krankenversicherung Westfalen-Lippe (MDK) am 28. Juli 2009
eine Qualitätsprüfung (Regelprüfung) nach den §§ 114 ff SGB XI durch.
2
Der vom MDK erstattete Prüfbericht enthält u.a. einen umfassenden Katalog von
"Empfehlungen zur Beseitigung von Qualitätsdefiziten". Die Antragsgegner übersandten
mit Schreiben vom 10. August 2009 der Antragstellerin diesen Prüfbericht und kündigten
an, mit einem Bescheid gemäß § 115 Abs. 2 SGB XI der Antragstellerin aufzugeben, die
vom MDK aufgelisteten Mängel zu beseitigen. Zur Abgabe einer Stellungnahme wurde
eine Frist bis zum 14. September 2009 eingeräumt.
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In einer ausführlichen, eingehenden Stellungnahme vom 11. September 2009 erhob die
- bei der Prüfung nicht anwesend gewesene - Heim- und Pflegedienstleitung der
Antragstellerin unter Vorlage von Unterlagen (u.a. eines aktuellen Berichts der
kommunalen Heimaufsicht) konkrete Einwendungen gegen die im Prüfbericht
aufgezeigten Mängel. Die Feststellungen der Prüfer seien weitgehend unzutreffend.
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Durch den Bescheid vom 26. Oktober 2009 gaben die Antragsgegner sodann der
Antragstellerin auf, die vom MDK vorgeschlagenen Maßnahmen zur Beseitigung von
Qualitätsdefiziten zu treffen. Hiergegen richtet sich die am 25. November 2009 beim
5
Sozialgericht Münster erhobene Klage (Az.: S 6 P 193/09) und der Antrag auf
vorläufigen Rechtsschutz vom 02. Dezember 2009 (Az.: S 6 P 201/09 ER), mit dem die
Antragstellerin die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Anfechtungsklage
begehrt.
Am 09. November 2009 übersandten die Antragsgegner der Antragstellerin per Internet
mit einem Erkennungscode einen vorläufigen Transparenzbericht, der auf der
Grundlage des Prüfberichts vom 28. Juli 2009 erstellt worden war. Der
Transparenzbericht weist als rechnerisches Gesamtergebnis aus 64 Einzelnoten die
Note "ausreichend" (3,8) aus. Der Qualitätsbereich "Pflege und medizinische
Versorgung" erhielt die Gesamtnote "mangelhaft" (4,7). Der Bereich "Umgang mit
demenzkranken Bewohnern" wurde mit "ausreichend" (3,9) bewertet. Im Bereich
"Soziale Betreuung und Alltagsgestaltung" wurde die Einrichtung mit "befriedigend"
(3,4) beurteilt. Ein "sehr gut" (1,4) gab es für den Qualitätsbereich "Wohnen,
Verpflegung, Hauswirtschaft und Hygiene". Als Ergebnis der Befragung der Bewohner,
das nicht in das Gesamtergebnis einfließt, wurde die Note "gut" (1,6) angegeben.
6
Am 02. Dezember 2009 stellte die Antragstellerin den hier streitigen Antrag auf Erlass
einer einstweiligen Anordnung, mit der den Antragsgegnern die Unterlassung der
Veröffentlichung des Transparenzberichts aufgegeben werden soll. Nach dem von den
Antragsgegnern geübten Verfahren sei mit einer Veröffentlichung des Berichts 28
Kalendertage nach seiner Übersendung an die Einrichtung - mithin im Falle der
Antragstellerin am 07. Dezember 2009 - zu rechnen. Der Transparenzbericht beruhe auf
einem formell und materiell rechtswidrigen Maßnahmebescheid. Der diesem Bescheid
zugrunde liegende Prüfbericht sei unzutreffend. Der Transparenzbericht zeige, dass
vorrangig die Dokumentation und nicht die Erbringung der Pflegeleistungen honoriert
werde. Eine objektive Benotung sei im Übrigen gar nicht möglich. Ohne Gewährung
vorläufigen Rechtsschutzes drohten der Antragstellerin schwere und unzumutbare,
anders nicht abwendbare Nachteile, zu deren nachträglicher Beseitigung die
Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Bei einer
Veröffentlichung des Transparenzberichts würde der Ruf der Pflegeeinrichtung
erheblich beeinträchtigt. Durch den zu befürchtenden Rückgang ihrer Belegungszahl
würde ein schwerer wirtschaftlicher Schaden entstehen.
7
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
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1.den Antragsgegnern jedenfalls bis zur Enscheidung des Gerichts im Klageverfahren
(Az.: S 6 P 193/09) zu untersagen, den Transparenzbericht vom 09. November 2009 im
Internet oder auf anderem Wege zu veröffentlichen, 2.festzustellen, dass die
Antragstellerin nicht verpflichtet sei, das Ergebnis des Transparenzberichts in ihrer
Einrichtung auszuhängen.
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Die Antragsgegner beantragen,
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den Antrag zurückzuweisen.
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Sie tragen vor, es bestehe weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund
für den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Dem Gesetzeszweck entsprechend sei
der Transparenzbericht auf der Grundlage der Qualitätsprüfung durch den MDK zeitnah
zu veröffentlichen. Die Pflegeeinrichtungen hätten die Möglichkeit, innerhalb der 28-
Tage-Frist nach Bekanntgabe des vorläufigen Berichts eine Stellungnahme abzugeben,
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die dem veröffentlichten Transparenzbericht angefügt werde. Dieser Bericht stelle eine
Widerspiegelung einer Momentaufnahme der Pflegeeinrichtung für den Tag der
Qualitätsprüfung dar. Deshalb komme es auch nicht darauf an, ob die festgestellten
Mängel zwischenzeitlich beseitigt worden seien. Auch müssten die Unstimmigkeiten
zwischen der Einrichtung und den Landesverbänden nicht geklärt werden, bevor
Pflegenoten veröffentlicht würden. Die von der Antragstellerin vorgebrachten Argumente
könnten im Klageverfahren überprüft werden. Ein ggfs. für sie positives Ergebnis wäre
zu berücksichtigen und könnte seinen Niederschlag in einem aktualisierten
Transparenzbericht finden. Zu Recht habe das Sozialgericht Bayreuth in seinem
Beschluss vom 11. Januar 2010 (Az.: S 1 P 147/09 ER) dargelegt, dass das von den
Antragsgegnern geübte Verfahren keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegne.
Eine Verletzung des Grundrechts aus Art. 12 des Grundgesetzes (GG) liege nicht vor,
weil der Gesetzgeber das Recht habe, die Freiheit der Berufsausübung einschränkende
gesetzliche Regelungen zu treffen. Dies sei durch die Vorschrift des § 115 Abs. 1 a SGB
XI geschehen. Die Veröffentlichung der Transparenzberichte sei durch ausreichende
Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt und verhältnismäßig. Dem Sozialgericht
Bayreuth sei - so die Antragsgegner - auch darin zuzustimmen, dass die mit der
Veröffentlichung der Prüfergebnisse verbundenen Auswirkungen auf den
Gewerbebetrieb nicht überschätzt werden dürften. Niemand würde bei der Wahl einer
Pflegeeinrichtung sich mit einem Blick auf die Veröffentlichung begnügen. Vielmehr
würden auch andere Kriterien (wie Preis, örtliche Nähe etc.) einbezogen werden. Im
Übrigen verweisen die Antragsgegner auf weitere aktuelle Entscheidungen von
Sozialgerichten, die Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz gegen die Veröffentlichung
von Transparenzberichten zurückgewiesen haben (SG Dresden, Beschluss vom
22.12.2009, S 16 P 173/09 ER; SG Regensburg, Beschluss vom 04.01.2010, S 2 P
112/09 ER; SG Dortmund, Beschluss vom 11.01.2010, S 39 P 279/09 ER).
Auf eine telefonische Anregung des Vorsitzenden der Kammer am 03. Dezember 2009
haben die Antragsgegner zugesagt, von der für den 07. Dezember 2009 vorgesehenen
Veröffentlichung des Transparenzberichts bis zu einer Entscheidung des Gerichts über
den Eilantrag abzusehen.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens, die Verwaltungsakten sowie auf die
Streitakten der Verfahren S 6 P 193/09 und S 6 P 201/09 ER verwiesen.
14
II.
15
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig und begründet.
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Die Statthaftigkeit des Antrags folgt aus § 86 b Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes
(SGG). Nach dieser Vorschrift kann das Gericht, soweit kein Fall nach § 86 b Abs. 1
SGG vorliegt, auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den
Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des
bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder
wesentlich erschwert werden könnte.
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Einstweiliger Rechtsschutz ist vorliegend nicht durch die aufschiebende Wirkung eines
Rechtsbehelfs gemäß § 86 b Abs. 1 SGG zu gewährleisten, weil es sich bei der
Veröffentlichung des Transparenzberichts nicht um einen Verwaltungsakt handelt. Ihr
fehlt der Regelungscharakter des § 31 SGB X. Die Veröffentlichung erfolgt ohne
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Setzung eines eigenen Rechtsaktes unmittelbar auf der Grundlage des Gesetzes als
sogenannter Realakt. Geht es - wie hier - um die vorläufige Sicherung eines
bestehenden Zustandes gegen einen Eingriff durch schlichtes Verwaltungshandeln, ist
der Antrag auf Erlass einer Sicherungsanordnung gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 1 SGG der
statthafte Rechtsbehelf.
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines
Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes voraus. Dabei genügt es nach
der gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 920
der Zivilprozessordnung, dass Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft
gemacht sind. Ein Anordnungsanspruch liegt bei der - hier begehrten -
Sicherungsanordnung vor, wenn der Antragsteller das Bestehen einer zu sichernden
Rechtsposition glaubhaft macht (vgl. Keller in Meyer-Ladewig, SGG 9. Aufl. 2008 § 86 b
Rdnr. 25 a). Ein Anordnungsgrund ist gegeben, wenn der Antragsteller glaubhaft macht,
dass die unmittelbar bevorstehende Gefahr einer Rechtsvereitelung oder Erschwerung
der Rechtsverwirklichung durch eine Veränderung des bestehenden Zustands droht
(vgl. Keller, § 86 b Rdnr. 27 a).
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Am Vorliegen eines Anordnungsgrundes bestehen nach Auffassung der Kammer keine
Zweifel. Die zur Zeit der Antragstellung unmittelbar bevorstehende Veröffentlichung des
umstrittenen Transparenzberichts, der als Gesamtergebnis nur die Note "ausreichend"
und für den Qualitätsbereich "Pflege und medizinische Versorgung" sogar die Note
"mangelhaft" ausweist, würde fraglos zu einem Reputationsschaden der Einrichtung der
Antragstellerin führen. Ihre Befürchtung, dass im Falle einer Veröffentlichung erhebliche
Wettbewerbsnachteile entständen, die Belegungszahl stark zurückginge und ein
gravierender wirtschaftlicher Schaden einträte, erscheint begründet. Der Antragstellerin
steht als Betreiberin einer Pflegeeinrichtung das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12
GG) zu. Ihre hieraus folgenden Rechte könnten bei einer rechtswidrigen
Veröffentlichung des Transparenzberichts irreversibel verletzt werden.
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Ferner ist auch ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die Antragstellerin hat
nach Auffassung der Kammer - zumindest vorläufig - einen Anspruch auf Unterlassung
der Veröffentlichung des Berichts.
21
Nach der gesetzlichen Regelung (§ 115 Abs. 1 a Satz 1 SGB XI) stellen die
Landesverbände der Pflegekassen sicher, dass die von Pflegeeinrichtungen erbrachten
Leistungen und deren Qualität, insbesondere hinsichtlich der Ergebnis- und
Lebensqualität, für die Pflegebedürftigen und ihre Angehörigen verständlich,
übersichtlich und vergleichbar sowohl im Internet als auch in anderer geeigneter Form
kostenfrei veröffentlicht werden. Die gesetzliche Vorschrift lautet weiter:
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"Hierbei sind die Ergebnisse der Qualitätsprüfungen des Medizinischen Dienstes der
Krankenversicherung sowie gleichwertige Prüfergebnisse nach § 114 Abs. 3 und 4
zugrunde zu legen; sie können durch in anderen Prüfverfahren gewonnene
Informationen, die die von Pflegeeinrichtungen erbrachten Leistungen und deren
Qualität, insbesondere hinsichtlich der Ergebnis- und Lebensqualität, darstellen, ergänzt
werden. Personenbezogene und personenbeziehbare Daten sind zu anonymisieren.
Ergebnisse von Wiederholungsprüfungen sind zeitnah zu berücksichtigen. Das Datum
der letzten Prüfung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung, eine
Einordnung des Prüfergebnisses nach einer Bewertungssystematik sowie eine
Zusammenfassung der Prüfergebnisse sind an gut sichtbarer Stelle in jeder
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Pflegeeinrichtung auszuhängen. Die Kriterien der Veröffentlichung einschließlich der
Bewertungssystematik sind durch den Spitzenverband Bund der Pflegekassen, die
Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene, die
Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und die
Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände bis zum 30. September 2008
unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der
Krankenkassen zu vereinbaren."
Die nach dieser Bestimmung (§ 115 Abs. 1 a Satz 6 SGB XI) erforderliche Vereinbarung
haben die im Gesetz genannten Vertragspartner unter dem 17. Dezember 2008
geschlossen. Auf der Grundlage dieser Vereinbarung und ihrer Anlagen wurde der in
Rede stehende Transparenzbericht erstellt.
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Nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung
genügt der Bericht jedoch nicht den gesetzlichen Anforderungen. Seine
Veröffentlichung würde die Antragstellerin in ihrem Grundrecht der Berufsfreiheit
verletzen.
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Die gemäß Art. 19 Abs. 3 GG auch der Antragstellerin als juristische Person zustehende
Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG gewährt das Recht, den Beruf frei zu wählen und
frei auszuüben. Nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG kann die Berufsausübung durch Gesetz
oder aufgrund eines Gesetzes geregelt werden. Auch wenn dem Gesetzgeber im
Bereich der Berufsausübungsregelungen ein erheblicher Beurteilungs- und
Gestaltungsspielraum zusteht, muss nach dem BVerfG jede Beeinträchtigung der
Berufsfreiheit geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sein (vgl. etwa BVerfGE 106,
181 / 191 f). Speziell zum Problem der Verbreitung marktbezogener Informationen des
Staates - um das es auch vorliegend geht - hat das BVerfG in seiner Entscheidung vom
26. Juni 2002 (BVerfGE 105, 252 ff) dargelegt, dass die Veröffentlichung solcher
Informationen den grundrechtlichen Gewährleistungsanspruch von betroffenen
Wettbewerbern aus Art. 12 GG nur dann nicht beeinträchtigt, wenn bei Vorliegen einer
staatlichen Aufgabe insbesondere die Anforderungen an die Richtigkeit und
Sachlichkeit der Informationen beachtet würden. Blieben - so das BVerfG - selbst nach
sorgsamer Aufklärung des Sachverhalts im Rahmen des Möglichen Unsicherheiten in
tatsächlicher Hinsicht, könnte eine Verbreitung der - unsicheren - Informationen zulässig
sein, wenn sie im öffentlichen Interesse läge und die Marktteilnehmer auf die
verbleibenden Unsicherheiten hingewiesen würden (BVerfG aaO, S. 272).
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Eine - verfassungskonforme - Auslegung des § 115 Abs. 1 a SGB XI unter Beachtung
der aufgezeigten Maßstäbe des BVerfG kann nach Auffassung der Kammer nur zu dem
Ergebnis führen, dass die vom Gesetz vorgesehene Veröffentlichung von Berichten über
Qualitätsprüfungen grundsätzlich nur auf der Grundlage zutreffender
Tatsachenfeststellungen erfolgen darf. Sind - wie im Falle der Antragstellerin - aufgrund
ihres substantiellen Vorbringens gegen die Feststellungen im Prüfbericht erhebliche
Zweifel an der Richtigkeit des Prüfergebnisses gerechtfertigt, haben die Antragsgegner
die Pflicht, diesen Zweifeln oder - wie sie es nennen - diesen "Unstimmigkeiten" vor der
Veröffentlichung etwa durch die Einholung einer ergänzenden Stellungnahme des MDK
oder durch eine weitere Qualitätsprüfung nachzugehen. Die gesetzliche Bestimmung
des § 115 Abs. 1 a SGB XI erlaubt nicht die Veröffentlichung zweifelhafter Berichte und
enthält im Übrigen auch keine Regelung darüber, wann die Transparenzberichte
veröffentlicht werden sollen. Eine solche Bestimmung enthalten nur die -
untergesetzlichen - Transparenzvereinbarungen vom 17. Dezember 2008 mit ihrer 28-
27
Tage-Regelung. Zwar erscheint eine zeitnahe, für die Antragsgegner mit keinem
bürokratischen Aufwand verbundene Veröffentlichung wünschenswert. Ist aber - um die
Anforderung des BVerfG wieder aufzunehmen - der Sachverhalt im Rahmen des
Möglichen noch nicht sorgsam aufgeklärt, muss solange die Veröffentlichung
unterbleiben. Die Kammer verkennt nicht, dass es von großer Bedeutung für die
Pflegebedürftigen und ihre Angehörigen ist, über Informationen über die in den
Pflegeeinrichtungen erbrachten Leistungen und deren Qualität verfügen zu können.
Diesem Verbraucherinteresse und dem Ziel der Qualitätsentwicklung in der Pflege
können aber nur "verlässliche Informationen" dienen (vgl. hierzu die
Gesetzesbegründung zum Pflege- Weiterentwicklungsgesetz, BT-Drucks. 16/7439, S.
217).
Die Auswirkungen der Veröffentlichung von Transparenzberichten dürfen auch nicht
bagatellisiert werden. Auch wenn der veröffentlichte Transparenzbericht für die
"Verbraucher" nicht die einzige Entscheidungsgrundlage für die Auswahl einer
Pflegeeinrichtung sein wird, dürften die Marktchancen einer Einrichtung, die - wie hier
die der Antragstellerin - in wesentlicher Hinsicht, nämlich im Qualitätsbereich "Pflege
und Medizinische Versorgung", mit "mangelhaft" bewertet worden ist, einen dauerhaften
Schaden erleiden, der auch durch eine spätere Korrektur, wie sie die Antragsgegner für
den Fall, dass sich die Fehlerhaftigkeit der Bewertung herausstellen sollte, in Aussicht
stellen, nicht wieder gutzumachen sein dürfte.
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Abgesehen davon, dass die Veröffentlichung des Transparenzberichts vom 08.
November 2009 mithin schon deshalb vorläufig zu unterbleiben hat, weil eine
hinreichend sichere Tatsachenfeststellung nicht gegeben ist, dürfte nach Auffassung der
Kammer der umstrittene Bericht auch noch aus anderen Erwägungen den gesetzlichen
Anforderungen nicht entsprechen. Denn das Gesetz hebt im § 115 Abs. 1 a Satz 1 SGB
XI besonders hervor, dass die von Pflegeeinrichtungen erbrachten Leistungen und
deren Qualität "insbesondere hinsichtlich der Ergebnis- und Lebensqualtität"
veröffentlicht werden sollen. Diesem Anspruch dürften die auf der Grundlage der
Transparenzvereinbarung vom 17. Dezember 2008 und ihrer Anlage 3
("Ausfüllanleitungen für die Prüfer") erstellten Transparenzberichte nicht genügen.
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Im Unterschied zur Strukturqualität, bei der es um die technischen und personellen
Rahmenbedingungen von Pflege geht, und im Unterschied zur Prozessqualität, die den
Pflege- und Versorgungsablauf und ihre Dokumentation betrifft, bezieht sich die
Ergebnis- und Lebensqualität auf das erreichte Ergebnis der geleisteten Pflege. Auch
wenn einzuräumen ist, dass zwischen den genannten Qualitätsebenen eine
Wechselwirkung besteht und dass die vom MDK angewandten Prüfkriterien zum Teil
auch auf die Erfassung von Ergebnis- und Lebensqualität zielen (etwa im
Qualitätsbereich "Umgang mit demenzkranken Bewohnern"), so erscheint dennoch die
von vielen Einrichtungen in ihren Kommentaren zu den bereits veröffentlichten
Transparenzberichten geäußerte Kritik, vom MDK würden primär
Dokumentationsdefizite festgestellt, nicht unberechtigt. Auch der Pflege-
Selbsthilfeverband e.V. (vgl. seine Stellungnahme auf seiner Homepage www.pflege-
shv.de) hat beachtliche Einwendungen gegen das Benotungssystem vorgetragen und
zugespitzt festgestellt, dass die Prüfkriterien des MDK die Dokumentationsqualität höher
gewichteten als die Pflegequalität.
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Bei einer Durchsicht der einzelnen benoteten Kriterien unter Berücksichtigung der
"Ausfüllanleitung" für die MDK-Prüfer, lassen sich zahlreiche Beispiele anführen, die
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diese Kritik als gerechtfertigt erscheinen lassen.
Bereits die erste - zudem besonders nebulös formulierte - Frage des umfassenden
Katalogs ("Ist bei Bedarf eine aktive Kommunikation mit dem Arzt nachvollziehbar?")
zielt nicht auf die Feststellung, ob erforderlichenfalls Kontakt mit einem Arzt
aufgenommen wird, sondern ob dies aus der Pflegedokumentation erkennbar ist. Die
zweite Frage - "Entspricht die Durchführung der behandlungspflegerischen Maßnahmen
den ärztlichen Anordnungen?" - ist nach den Ausfüllanleitungen (Rdnr. 2 bb) nur mit
"Ja" zu beantworten, wenn die Durchführung solcher Maßnahmen fachgerecht und
eindeutig dokumentiert wird. Die dritte Frage ("Entspricht die Medikamentenversorgung
den ärztlichen Anordnungen?") kann nach den Ausfüllanleitungen (Rdnr. 2 bb) nur
bejaht werden, wenn u. a. die "vollständigen Medikamentennamen" dokumentiert
werden. Ob die Medikamentenversorgung in der Sache korrekt erfolgt, ist nicht
Gegenstand der Prüfung. Diese Aufzählung ließe sich fortführen. Das "Wohlbefinden
von Bewohnern mit Demenz" hat nach den Prüfkritierien z.B. nur Relevanz, wenn es
"ermittelt und dokumentiert" (Frage Nr. 39) ist. Die Sterbebegleitung erfordert die "Basis
eines Konzepts" (Frage Nr. 53).
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Die Kammer verkennt nicht, dass der Dokumentation in der Pflege eine große
Bedeutung zukommt. So sind etwa die Fragen nach der Dokumentation bei chronischen
Wunden oder Dekubitus sicherlich gerechtfertigt. Das Maß, in dem die
Pflegeeinrichtungen diesen Anforderungen entsprechen, betrifft allerdings nicht die
Ergebnisqualität, auf die es nach dem Gesetz insbesondere ankommen soll, sondern
die Prozessqualität. Eine hohe Ergebnisqualität ist z. B. erreicht, wenn eine
Pflegeeinrichtung - etwa durch eine Aktivierung und Bewegung seiner Bewohner - es
schafft, die Zahl der Bewohner mit Dekubitus zu minimieren.
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Zuzugeben ist, dass die Ergebnis- und Lebensqualität schwer zu bemessen und Mängel
in der Dokumentation leicht aufzuzeigen sind. Dies kann jedoch ein Bewertungssystem
nicht rechtfertigen, das die Einrichtungen nötigt, auf Kosten ihrer eigentlichen Aufgabe
noch mehr in die Dokumentation zu investieren.
34
Bei ihrer Auffassung, dass die auf dem Boden der aktuellen Prüfkriterien des MDK
erstellten Transparenzberichte nicht den gesetzlichen Anforderungen hinsichtlich der
Ergebnis- und Lebensqualität genügen, kann sich die Kammer auch auf die
Transparenzvereinbarung vom 17. Dezember 2008 stützen. In dem dieser Vereinbarung
vorangestellten Vorwort heißt es nämlich, dass die Vertragsparteien die Vereinbarung in
dem Wissen geschlossen hätten, dass es "derzeit keine pflegewissenschaftlich
gesicherten Erkenntnisse über valide Indikatoren der Ergebnis- und Lebensqualität der
pflegerischen Versorgung in Deutschland gibt." Deshalb sei die Vereinbarung als
vorläuftig zu betrachten. Es bestehe Einvernehmen, diese Vereinbarung anzupassen,
sobald "pflegewissenschaftlich gesicherte Erkenntnisse über Indikatoren der Ergebnis-
und Lebensqualität" vorlägen. Dabei würden die Ergebnisse des vom
Bundesministerium für Gesundheit und vom Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend begleiteten "Modellprojekt(s) Messung Ergebnisqualität in der
stationären Altenpflege" zu berücksichtigen sein. Mit Ergebnissen sei Ende 2010 zu
rechnen.
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Solange jedoch "valide Indikatoren der Ergebnis- und Lebensqualität" überhaupt nicht
vorliegen, kann es nach Ansicht der Kammer auch keine Prüfberichte geben, die der
gesetzlichen Anforderung des § 115 Abs. 1 a Satz 1 SGB XI genügen können, nach der
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die erbrachten Leistungen der Pflegeeinrichtungen ausdrücklich insbesondere
hinsichtlich der Ergebnis- und Lebensqualität zu beurteilen sind. Prüfberichte, die
diesem Anspruch nicht entsprechen, sind rechtswidrig und verletzen das Grundrecht der
Einrichtungsträger aus Art. 12 GG. Die Einrichtungsträger haben deshalb das Recht, die
Unterlassung der Veröffentlichung solcher Berichte zu verlangen.
Nach allem musste der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz Erfolg haben und die
Antragsgegner verpflichtet werden, bis zum Abschluss des Klageverfahrens die
Veröffentlichung des vorläufigen Transparenzberichts im Internet zu unterlassen. Nur
zur Klarstellung hat die Kammer auch festgestellt, dass die Antragstellerin nicht
verpflichtet ist, eine Zusammenfassung der Qualitätsprüfung vom 28. Juli 2009 in der
Pflegeeinrichtung auszuhängen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 154
Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
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Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197 a SGG in Verbindung mit § 52 Abs. 2 des
Gerichtskostengesetzes (GKG). Da der bisherige Sach- und Streitstand für die
Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet, war unter
Berücksichtigung der Verfahrensart des vorläufigen Rechtsschutzes die Hälfte der
Auffangwertes anzusetzen.
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