Urteil des SozG Münster vom 24.03.2007

SozG Münster: eltern, wohnung, vermieter, fristlose kündigung, jugendamt, unterkunftskosten, stiefvater, zusicherung, junger erwachsener, vorläufiger rechtsschutz

Sozialgericht Münster, S 5 AS 37/07 ER
Datum:
24.03.2007
Gericht:
Sozialgericht Münster
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
S 5 AS 37/07 ER
Sachgebiet:
Grundsicherung für Arbeitssuchende
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
1
I. Der Antragsteller begehrt die Übernahme der Unterkunftskosten und Auszahlung der
vollen Regelleistung abzüglich Kindergeld.
2
Der Antragsteller ist am 00.00.1988 geboren. Er besucht derzeit die Wirtschaftsschulen
des Kreises T, Berufskolleg, um dort das Fachabitur abzulegen. Die Schulausbildung
wird voraussichtlich bis zum 31.07.2008 dauern.
3
Bis zum 31.12.2006 lebte der Antragsteller in der Wohnung seiner Mutter und seines
Stiefvaters zusammen mit seiner vierjährigen Schwester. Seit dem 01.01.2007 bewohnt
der Antragsteller eine 37 qm große Einzimmer-Dachgeschoßwohnung. Hierfür sind
monatlich 220,- Euro Kaltmiete zu zahlen, 50,- Euro Nebenkosten sowie 50,- Euro an
Kosten für Heizung und Warmwasser. Der Mietvertrag war vom Vermieter X I mit Datum
vom 16.12.2006 und vom Antragsteller mit Datum vom 23.12.2006 unterzeichnet
worden. Der Mietvertrag enthält u.a. folgende Regelung:
4
"§ 5 Sicherheitsleistung (Kaution)
5
1.Der Mieter zahlt an den Vermieter eine Mietsicherheit von Euro. Diese Kaution darf
drei Monatsmieten (Nettomiete ohne Betriebskosten) nicht überschreiten. Der Mieter ist
berechtigt, die Kaution in drei aufeinanderfolgenden gleichen monatlichen
Teilleistungen jeweils zusammen mit der Miete zu zahlen. Die erste Rate ist zu Beginn
des Mietverhältnisses fällig. 2.Der Vermieter legt die Kaution von seinem Vermögen
getrennt bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger
Kündigungsfrist üblichen Zinssatz an. Verfügungsberechtigt ist allein und unwiderruflich
der Vermieter, wozu er entsprechend legitimiert wird. Die Erträge stehen dem Mieter zu.
3.Abweichend von zuvor Nummer 2 wird als andere Anlageform nach § 551 Abs. 3 Satz
2 BGB vereinbart: Für Zahlungsrückstände kommt Familie C., U 13, T auf. T. C.
6
Hinweis: Statt der Barkaution kann auch eine selbstschuldnerische Bankbürgschaft auf
erstes Anfordern unter Verzicht auf Anfechtbarkeit, Aufrechnung und Hinterlegung
ausgehandelt werden. Ein verpfändetes Sparbuch ist weniger empfehlenswert."
7
Ausweislich eines Vermerks der Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin vom
20.07.2006 hatte der Antragsteller dort vorgesprochen und wissen wollen, welchen
Anspruch auf Alg-2 er habe. Auf Nachfrage habe er erklärt, dass er weder körperliche
Gewalt noch sexuelle Belästigungen erfahren müsse. Bisher sei auch das Jugendamt
noch nicht eingeschaltet gewesen. Er sei umfassend über die neue U-25er-Regelung
hingewiesen worden, insbesondere zu der Voraussetzung des schwerwiegenden
sozialen Grundes. Anhand der geschilderten Situation (klassische Konfliktsituation in
der Familie reiche nicht aus), eine Übernahme der Unterkunftskosten nicht in Betracht
komme. Ihm sei empfohlen worden, sich Rat und Unterstützung von Dritten zu holen
(z.B. Jugendamt). Unter dem 27.12.2006 unterzeichnete der Antragsteller einen Antrag
auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Dem Antrag
waren Bescheinigungen und Nachweise beigefügt. Am 29.12.2006 gingen bei der
Antragsgegnerin eine Kurzmitteilung des Jugendamtes ein, adressiert an Herrn M, Herrn
F, aufgrund einer telefonischen Rücksprache mit Frau M (Diakonisches Werk T) möchte
mitgeteilt werden, dass G. C. nicht im Elternhaus wohnen könne. Hiermit werde ihm
bescheinigt, dass ein Leben zu Hause nicht möglich sei. Anlässlich einer persönlichen
Vorsprache des Antragstellers und des Erziehungsbeistandes am 02.01.2007 wurde der
Antragsteller darüber informiert, dass aktuell weder die Unterkunftskosten noch die
Erstausstattung übernommen werden könnten, weil es unwahrscheinlich sei, dass ein
sogen. schwerwiegender sozialer Grund im Sinne des § 22 SGB II vorliege. Die
Angaben des Jugendamtes würden in der vorgelegten Form nicht zum Nachweis dieses
Grundes dienen. Herr F habe nach Rücksprache mit dem Antragsteller und Frau M von
der Diakonie zunächst auch nur 300,- Euro als Vorschuss im Sinne § 42 SGB II gezahlt.
Der Antragsteller wurde informiert, dass das Jugendamt noch angeschrieben werde, um
abschließend über die Gewährung der Unterkunftskosten und Erstausstattung
entscheiden zu können. Unter dem 03.01.2007 wurde eine Niederschrift der Mutter des
Antragstellers verfasst, wonach diese nicht wisse, ob ihr Sohn nach dem 20.07.2006 bei
dem Jugendamt oder einem anderen Dritten wegen seiner Probleme mit dem Stiefvater
L. C. vorgesprochen habe. Mit ihr selber habe deswegen niemand gesprochen oder
anderweitig Kontakt aufgenommen. Nach dem 18.12.2006 habe sie erst von ihrer
Mutter, T. C., erfahren, dass ihr Sohn ausziehe. Ihr Sohn habe sie nicht über den Auszug
informiert. Unter dem 10.01.2007 antwortete das Jugendamt des Kreises T auf die
schriftliche Nachfrage der Antragsgegnerin vom 02.01.2007: Der Antragsteller befinde
sich seit dem 28.11.2006 in der Beratung und habe mit Datum vom 23.12.2006 einen
Antrag auf Hilfe zur Erziehung für junge Volljährige auf der Grundlage von § 41 KJHG in
Form einer Erziehungsbeistandschaft gemäß § 30 KJHG gestellt. Eine
Erziehungsbeistandschaft sei als geeignete und notwendige Hilfe im zuständigen
Regionalteam des Jugendamtes beraten und eingerichtet. Grundlage für diese
Entscheidung seien Informationen des Antragstellers und seiner Großmutter aus
persönlichen Gesprächen. Danach sei der Antragsteller zumindest emotionell
vernachlässigt. Massive Beziehungsstörungen sowohl zur Mutter als auch zum
Stiefvater (z.B. überdauernder, abwertender Umgangston) führten zu einer extremen
psychischen Belastung (depressive Tendenzen, innerer Rückzug) des Antragstellers.
Hier werde eine deutliche seelische Gefährdung gesehen. Nur durch eine tragfähige
Großmutter-Kind-Beziehung habe in der Vergangenheit einiges aufgefangen werden
können.
8
Mit Bescheiden vom 06.02.2007 bewilligte die Antragsgegnerin dem Antragsteller für
den Monat Januar 2007 Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 122,- Euro und für die
Zeit vom 01.02.2007 bis 31.07.2007 laufende Leistungen in Höhe von monatlich 122,-
Euro. Ausgeführt worden war, aufgrund der fehlenden Zusicherung zur
Kostenübernahme für Unterkunft und Heizung habe der Antragsteller nur Anspruch auf
die Regelleistung in Höhe von 276,- Euro. Von diesem Betrag hatte die Antragsgegnerin
als Einkommen das Kindergeld des Antragstellers in Höhe 154,- Euro abgezogen. Der
Antragsteller habe ohne Zusicherung den Mietvertrag geschlossen. Die Übernahme der
Unterkunftskosten komme nicht in Betracht. Zu einer Zusicherung wäre sie, die
Antragsgegnerin, nur verpflichtet gewesen, wenn dem Antragsteller der Verbleib in der
Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht zugemutet werden
könne. Solche Gründe lägen, wie mehrfach erörtert, nicht vor. Auch Leistungen für die
Erstausstattung der Wohnung könnten nicht erbracht werden. Gegen diese
Entscheidungen hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 16.02.2007 Widerspruch
eingelegt. Über den Widerspruch ist noch nicht entschieden.
9
Ebenfalls mit Schriftsatz vom 16.02.2007, bei Gericht am 19.02.2007 eingegangen, hat
der Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt mit der
Begründung, er befinde sich bereits mit zwei Monatsmieten im Rückstand. Ihm drohe
der Verlust der Unterkunft. Es liege auch kein Grund vor, die Regelleistung auf 80 % zu
kürzen. Bis zum 31.12.2006 habe er im Haushalt seiner Mutter und seines Stiefvaters
gelebt. Diesen habe seine Mutter vor ca. 14 Jahren geheiratet. Von Anfang an habe der
Stiefvater ihn nicht akzeptiert, was dazu geführt habe, dass er zwischenzeitlich zwei
Jahre lang bei seinen Großeltern gelebt habe. Nachdem dieses aus räumlichen
Gründen nicht mehr möglich gewesen sei, sei er zurück zu seiner Mutter und seinem
Stiefvater gezogen. Die massiven Beziehungsstörungen hätten angehalten. Diese
hätten sich verstärkt mit der Geburt einer Schwester vor ca. vier Jahren. Die massiven
Beziehungsstörungen hätten im Wesentlichen zu seinem Stiefvater bestanden. Dieser
habe ihn stets nur reglementiert, sei abwertend mit ihm umgegangen und habe ihm
sogar Essen verweigert. Offensichtlich habe von Beginn an sein Stiefvater ihn nicht
akzeptiert. Verstärkt worden sei dies in den letzten Jahren dadurch, dass sein Stiefvater
langzeitarbeitslos sei und sich somit überwiegend zu Hause aufhalte. Da ihm auch
Essen vorenthalten worden sei, habe er die Mahlzeiten, insbesondere die warmen
Mahlzeiten über Mittag, bei seinen Großeltern eingenommen. Ihm sei nicht einmal ein
Schulbrot zur Schule mitgegeben worden. Auch zu seiner Mutter hätten sich
Beziehungsstörungen wohl dadurch entwickelt, dass diese sich nicht gegen seinen
Stiefvater durchsetzen könne. Auch kümmere sich seine Mutter immer weniger um ihn.
Infolge der Vernachlässigung habe er mit 14 Jahren einen Suizidversuch unter-nommen
und habe sich über mehrere Monate in eine psychiatrische Therapie begeben. Auch
seine Mutter habe sich in psychiatrischer Behandlung befunden. Aufgrund dieser
Situation sei er bereits im Somme 2006 bei dem Amt für Grundsicherung vorstellig
geworden und habe dort erklärt, er beabsichtige mit 18 Jahren, sich eine eigene
Wohnung zu nehmen, da es zu Hause nicht mehr auszuhalten sei. Der Mitarbeiter Herr I
habe sich hierzu nicht weiter erklärt und ihn vielmehr an das Jugendamt verwiesen. Dort
befinde er sich seit November 2006 in der Beratung, es sei eine
Erziehungsbeistandschaft für ihn eingerichtet worden. Ihm sei auch von Seiten des
Kreises T angeraten worden, mit der Vollendung des 18. Lebensjahres zu Hause
auszuziehen, um sich nicht weiter den dortigen Schikanen auszusetzen. Ihm sei
bestätigt worden, dass dieses für seine weitere Entwicklung wichtig sei. Daraufhin habe
er zum 01.01.2007 eine eigene Wohnung angemietet. Mit seinem Vermieter habe er ein
Gespräch darüber geführt, dass er Miete nicht bezahlt habe und ihm insbesondere
10
erklärt, dass er gegen den ablehnenden Bescheid der Stadt T vorgehen werde. Der
Vermieter habe ihm erklärt, dass er zunächst nichts weiter unternehmen werde, aber in
Kürze mit einer Mietzahlung rechne. Im weiteren Verlauf des Verfahrens trägt der
Antragsteller vor, sich inzwischen mit drei Monatsmieten in Verzug zu befinden. Der
Vermieter habe die fristlose Kündigung ausgesprochen. Den im Januar gezahlten
Vorschuss von 300,- Euro zzgl. des Kindergeldes habe er für seinen Lebensunterhalt
verwandt und zur Anschaffung einiger kleiner Dinge für die Wohnung. Einige
Wohnungseinrichtungen habe er geschenkt bekommen. Es fehlten noch eine
Waschmaschine und eine Mikrowelle. Seine Großeltern seien zur Mietzinszahlung nicht
in der Lage. Dieses ergebe sich aus der Einkommens-situation seiner Großeltern, die
vom Antragsteller im einzelnen geschildert wird. Zwar habe sich unter § 5 Ziff. 3 des
Mietvertrages seine Großmutter verpflichtet, für rückständige Mietzinsen aufzukommen.
Dieses vermöge den drohenden Wohnungsverlust nicht zu beseitigen, da seine
Großeltern hierzu finanziell gar nicht in der Lage seien. Die Übernahme von
Mietschulden sei im Übrigen auch nicht Gegenstand der vertraglichen Vereinbarung mit
dem Vermieter gewesen. Der Vermieter Herr I habe lediglich ihm gegenüber und den
ebenfalls seinerzeit anwesenden Großeltern erklärt, dass er die Stellung einer
Sicherheitsleistung von zwei Monatsmieten erwarten würde für den Fall, dass die
Wohnung in nicht vertragsgerechtem Zustand nach Beendigung des Mietverhältnisses
zurückgewährt würde. Lediglich mit dieser Regelung hätten sich seinerzeit die Eheleute
C einverstanden erklärt. Demzufolge sei auch eine Regelung unter § 5 des Vertrages,
welcher mit Sicherheitsleistung (Kaution) überschrieben sei, aufgenommen worden.
Dass tatsächlich die Eheleute C sich für die Mietrückstände verpflichteten, sei ihnen
nicht bekannt gewesen. Frau C habe den Passus nicht mehr so genau durchgelesen,
sondern ihn unterschrieben in dem Glauben, dass es sich um die ursprünglich mündlich
vereinbarte Regelung handele. Der Antragsteller legt eidesstattliche Versicherung
seiner Großeltern hierzu vom 20.03.2007 vor.
Der Antragsteller beantragt schriftsätzlich,
11
1.die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller beginnend mit dem
01.01.2007 Unterkunftskosten i. H. v. 311,- Euro monatlich zu gewähren bis zur
endgültigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren. 2.die Antragsgegnerin wird
verpflichtet, dem Antragsteller neben den Unterkunftskosten gem. Antrag zu Ziff. 1
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts i. H. v. 191,00 Euro monatlich bis zur
endgültigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren zu gewähren.
12
Einen schriftsätzlichen Antrag stellte die Antragsgegnerin nicht.
13
Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, im Ergebnis sei der Antrag zurückzuweisen.
Nur für den Fall, dass der Antragsteller einen Anspruch auf die Zusicherung der
Übernahme der Unterkunftskosten habe, könnten diese ebenso wie der volle Regelsatz
gezahlt werden. Hiervon sei jedoch nicht auszugehen. Die Antragsgegnerin schildert
den Verlauf des Verwaltungsverfahrens und weist darauf hin, auch der Antragsteller
selbst habe keinerlei Angaben zu massiven Beziehungsstörungen mit den Eltern
gemacht. Hätten solche Beziehungsstörungen bestanden, die eine deutliche
Gefährdung des Wohls eines Jugendlichen darstellten, hätten durch das Jugendamt
Leistungen nach § 8 a SGB VIII erbracht werden müssen. Auch die Mutter des
Antragstellers habe erklärt, dass seitens des Jugendamtes keinerlei Kontakt mit ihnen
aufgenommen worden sei. Gemäß § 8 Abs. 1 S. 2 SGB VIII habe das Jugendamt im
Falle der Gefährdung des Kindeswohls jedoch die Personensorgeberechtigten
14
einzubeziehen. Die Eltern hätten zumindest über die Situation informiert werden
müssen und ihnen hätten ggfs. entsprechende Hilfen angeboten werden müssen. Ein
Anordnungsanspruch liege nicht vor. Es sei aber auch ein Anordnungsgrund nicht
glaubhaft gemacht worden. Zusammen mit dem Kindergeld stünden dem Antragsteller
276,- Euro und damit 80 % des Regelsatzes zur Verfügung. Dieses reiche nach der
Rechtsprechung des OVG aus, zur Deckung des zum Leben unerlässlichen Bedarfs.
Auch in Bezug auf die Unterkunftskosten sei ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft
gemacht worden. So habe der Antragsteller bislang nicht vorgetragen, dass der
Vermieter mit der Räumung und daher der Verlust der Unterkunft drohe. Die sich aus
den Akten ergebende Erstattungsforderung in Höhe von 1.862,- Euro ergebe sich aus
dem Fall L. C (eigenständiger Verwaltungsvorgang). In dieser Angelegenheit sei der
Antragsteller bis zum 31.12.2006 Mitglied der Bedarfsgemeinschaft gewesen. Der
Antragsteller habe eine Arbeitstätigkeit nicht angezeigt. Durch das erhaltene
Arbeitsentgelt sei eine Überzahlung im Fall L. C in Höhe von 1.862,- Euro eingetreten.
Diese Forderung sei inzwischen durch die Eltern B. und L. C. beglichen worden.
Das Gericht hat die den Antragsteller betreffenden Verwaltungsvorgänge der
Antragsgegnerin sowie die Verwaltungsvorgänge des Jugendamtes des Kreises T
beigezogen.
15
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen
auf die beigezogenen Akten und Unterlagen, die zwischen den Beteiligten
gewechselten vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen und eidesstattlicher
Versicherungen. Diese sind Gegenstand der Entscheidung gewesen.
16
II.
17
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig, jedoch nicht
begründet.
18
Gemäß § 86 b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache zur
Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine
einstweilige Anordnung erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung
wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt
das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs, d. h., des materiellen Anspruchs, für den
vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes,
d. h. die Unzumutbarkeit voraus, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die
Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Der geltend gemachte Anspruch auf
Leistungen nach dem SGB II (Anordnungsanspruch) und die besonderen Gründe für die
Notwendigkeit der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund), die
Eilbedürftigkeit, sind glaubhaft zu machen.
19
Vorliegend sind weder Anordnungsanspruch noch Anordnungsgrund glaubhaft gemacht
worden.
20
Im Rahmen der im einstweiligen Anordnungsverfahren gebotenen summarischen
Prüfung ist aufgrund der bisherigen Sachlage nicht davon auszugehen, dass der
Antragsteller im Hauptsacheverfahren obsiegen wird. Die derzeitige Sachlage spricht
vielmehr dafür, dass der Antragsteller keinen Anspruch hat auf Übernahme der
Unterkunftskosten. Die Voraussetzungen des § 22 Abs. 2 a SGB II sind nicht erfüllt.
Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden
21
ihnen Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach dem Umzug bis zur
Vollendung des 25. Lebensjahres nur erbracht, wenn der kommunale Träger dieses vor
Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist
zur Zusicherung verpflichtet, wenn 1.der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen
Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden
kann, 2.der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist
oder 3.ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt. Unter diesen
Voraussetzungen kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es
dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen.
Leistungen für Unterkunft und Heizung werden Personen, die das 25. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben, nicht erbracht, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen
in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der
Leistungen herbeizuführen. Obwohl der Antragsteller ganz offensichtlich vollendete
Tatsachen geschaffen hat, geht das Gericht nicht davon aus, dass der Antragsteller den
Umzug in der Absicht vorgenommen hat, Leistungen der Antragsgegnerin zu erlangen.
Dieses würde nämlich voraussetzen, dass bei dem Antragsteller ein finales, auf den
Erfolg gerichtetes Verhalten zur Schaffung der Voraussetzungen für die
Leistungsgewährung als prägendes Motiv vorgelegen haben müsste. Es reicht nicht
aus, dass der Antragsteller billigend in Kauf genommen haben mag, dass durch den
Umzug es zum weitergehenden Leistungsbezug führen könne. Ohnehin lebte der
Antragsteller bis zu dem Umzug in einer Bedarfsgemeinschaft, die Leistungen nach dem
SGB II bezogen hat. Schließlich hat auch die Antragsgegnerin sich auf den
Ausschlussgrund nicht berufen. Gleichwohl ist ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft
gemacht, weil nicht davon auszugehen ist, dass der Antragsteller aus schwerwiegenden
sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern verwiesen werden kann. Von dem
Vorliegen schwerwiegender sozialer Gründe ist auszugehen, wenn die Eltern-Kind-
Beziehung dauerhaft schwer gestört ist. Es muss sich um einen Härtefall handeln, der
es unzumutbar macht, weiterhin gemeinsam in einer Wohnung zu leben. Dieses
bestimmt sich nicht allein aus der Sicht des Hilfesuchenden, sondern auch aus der Sicht
der Eltern bzw. der ebenfalls in der Elternwohnung lebenden Personen. Wird das
körperliche, geistige oder seelische Wohl des Hilfesuchenden durch die Eltern oder
deren Umfeld gefährdet, so können darin schwerwiegende soziale Gründe gesehen
werden, die einen Umzug rechtfertigen könnten. Hierzu hat der Antragsteller nur
unzureichend vorgetragen. Auch der tatsächliche Geschehensablauf rechtfertigt es
nicht, von schwer-wiegenden sozialen Gründen auszugehen, die es dem Antragsteller
unzumutbar gemacht hätten, weiterhin in der elterlichen Wohnung zu leben. Der
Antragsteller schildert im Wesentlichen subjektive Empfindungen, die es ihm aus seiner
Sicht unmöglich machen, weiterhin im Elternhaus zu bleiben. Er spricht von Schikanen
im Elternhaus, ohne diese näher zu konkretisieren. Gegenüber dem Jugendamt hat er
sich dahingehend geäußert, keiner kümmere sich, kein Mittagessen, Kühlschrank sei
leer, kein Tagesrhythmus zu Hause, er dürfe nicht so lange duschen, er werde nicht
wahrgenommen zu Hause, er habe ein eigenes winziges Zimmer, er mache sich
unsichtbar in der Familie. Seine Mutter sei immer überlastet, der Stiefvater sei
gewalttätig, er habe Angst vor ihm. Er sei aber nicht geschlagen worden. Die Mutter sei
zweimal geschlagen worden, er werde unterdrückt. Vor drei Jahren, als die Eltern in
Urlaub gefahren seien, sei der Kühlschrank leer gewesen und er habe kein Geld
gehabt. Er sei alleine zu Hause gewesen. Deshalb wolle er von zu Hause fort.
Zugestandenermaßen handelt es sich nicht um eine angenehme Lebens-situation, die
hier von dem Antragsteller geschildert worden war und die ihm das Leben in der Familie
leicht machen würde. Das bedeutet jedoch nicht, dass es sich um schwerwiegende
soziale Gründe handelt, die es ihm nicht erlauben würden, ggfs. auch unter
Inanspruchnahme der Hilfe des Jugendamtes oder anderer Dritter, weiterhin im
Elternhaus zu wohnen. Allein, dass der Antragsteller zur Begründung seines Ziels, eine
eigene Wohnung zu haben, ein Ziel, das er laut dem Vermerk des Jugendamtes seit
seinem 12. Lebensjahr verfolgt, dadurch bekräftigt, dass er Beispiele der Schlechtver-
sorgung anbringt, die Jahre zurückliegen, zeigt, dass aktuell keine Vorkommnisse
konkret vorgelegen haben, seine subjektive Einschätzung, vom Stiefvater nicht
anerkannt zu sein und von seiner Mutter keine Unterstützung zu erlangen, zu
untermauern. Warum der Antragsteller den in der eidesstattlichen Versicherung
angeführten Suizidversuch mit 14 Jahren nicht auch gegenüber dem Jugendamt
geäußert hat, ist in keinster Weise nachvollziehbar. Es wird auch nicht dargestellt, für
welchen Zeitraum sich der Antragsteller nach dem Suizidversuch in psychiatrische
Therapie begeben musste und welche Gründe konkret zu diesem Suizidversuch geführt
haben. Ebenso wenig wird dargestellt, dass diese Gründe auch heute noch vorliegen.
Hierbei will das Gericht nicht missverstanden werden, dass schwerwiegende soziale
Gründe erst dann vorliegen würden, wenn ein Jugendlicher oder junger Erwachsener
Suizidgedanken hat. Jedoch ist es auffällig, dass diese Tatsachen in der
eidesstattlichen Versicherung zur Erlangung einer einstweiligen Anordnung vorgebracht
werden, jedoch gegenüber den Personen des Jugendamtes, von denen er konkrete
Hilfe in seiner Lebenssituation erwartet, nicht geäußert werden.
Der Verlauf zeigt, dass der Antragsteller erst dann nachhaltig die Unterstützung des
Jugendamtes in Anspruch genommen hat, als er, nahezu vor Vollendung des 18.
Lebensjahres, seine Pläne, eine eigene Wohnung zu erlangen, in die Tat umsetzte.
Nach Auffassung des Gerichts hätte es nahegelegen, dass der Antragsteller bereits
früher die Hilfe des Jugendamtes in Anspruch genommen hätte, wenn die
Lebenssituation zu Hause für ihn so unzumutbar war, dass ein weiteres Beibehalten
nicht vertretbar gewesen wäre. Stattdessen hat der Antragsteller nach den Telefonaten
im Oktober 2006 nichts weiter unternommen, sondern ist erst wieder kurz vor
Vollendung des 18. Lebensjahres "aktiv" geworden. Tatsächlich sind auch vom
Jugendamt erhebliche Maßnahmen nicht ergriffen worden. Gespräche mit den Eltern
fanden nicht statt. Das Jugendamt hat es offensichtlich nicht einmal für notwendig
erachtet, den Antragsteller psychiatrisch untersuchen zu lassen, obwohl es von einer
extremen psychischen Belastung ausgeht, depressiven Tendenzen und innerem
Rückzugs des Antragstellers. Es wird eine deutliche seelische Gefährdung gesehen,
ohne dass fachliche Hilfe hier angeraten würde. Zwar irrt die Antragsgegnerin, wenn sie
davon ausgeht, dass das Fehlen der Erbringung von Leistungen nach § 8, 8 a SGB VIII
gegen massive Beziehungsstörungen spricht. Hierbei verkennt nämlich die
Antragsgegnerin, dass der Antragsteller im Sinne des SGB VIII weder Kind noch
Jugendlicher ist und deshalb die §§ 8, 8 a SGB VIII nicht anzuwenden sind. Der
Antragsteller nämlich ist junger Volljähriger im Sinne des SGB VIII, für den Leistungen
nach § 31 SGB VIII zu erbringen sind. Das ändert aber nichts daran, dass das Vorliegen
einer extremen psychischen Belastung und eine deutliche seelische Gefährdung des
Antragstellers durch die hier bekannten Tatsachen nicht belegt wird.
22
Der kommunale Träger wäre auch nicht gemäß § 22 Abs. 2 a S. 2 Ziff. 3 SGB II zur
Zusicherung verpflichtet, denn es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sonstige
ähnlich schwerwiegende Gründe, wie sie unter den Ziffern 1 u. 2 genannt werden,
vorliegen würden.
23
Schließlich ist in keinster Weise nachvollziehbar, warum es dem Antragsteller nicht
zumutbar gewesen sein soll, vor Abschluss des Mietvertrages die Zusicherung der
24
Antragsgegnerin einzuholen. Ein wichtiger Grund hierfür ist nicht vorgetragen worden
und auch nicht erkennbar. Vielmehr drängt sich der Eindruck auf, dass der Antragsteller
sowohl seine Mutter als auch die Behörde vor vollendete Tatsachen stellen wollte und
es ihm auf Unterstützung von außen, seine Krisensituation im Elternhaus und mit der
Mutter und ggfs. dem Stiefvater zu bewältigen, gar nicht entscheidend angekommen ist.
Ungeachtet etwaiger Konsequenzen insbesondere wirtschaftlicher Art hat er sein schon
lange bestehendes Ziel, eine eigene Wohnung zu haben, verfolgt und hierbei auch die
Großeltern einbezogen, da er ohne deren "Unterstützung" gegenüber dem Vermieter als
Schüler den Mietvertrag nicht erhalten hätte.
Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass der Antragsteller auch keinen
Anspruch hat auf die Gewährung der Regelleistung gemäß § 20 SGB II in Höhe von
345,- Euro.
25
Schließlich ist auch ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Hinsichtlich der
Regelleistung verfügt der Antragsteller monatlich über 276,- Euro und damit über 80 %
der Regelleistung, die ausreichen, jedenfalls bis zur Entscheidung in der Hauptsache,
den zum Leben unerlässlichen Bedarf zu decken.
26
Auch hinsichtlich der Unterkunftskosten fehlt ein Anordnungsgrund. Hier geht das
Gericht nach wie vor davon aus, der Antragsteller war bereits schriftsätzlich darauf
hingewiesen worden, dass die von der Großmutter unterzeichnete Erklärung im
Mietvertrag, § 5, es nicht notwendig macht, im Wege der einstweiligen Anordnung dem
Antragsteller die Unterkunftskosten zuzusprechen. Wenig nachvollziehbar ist das
Vorbringen des Antragstellers, dass von den Großeltern durch eidesstattliche
Versicherung bekräftigt wird, diese hätten sich keineswegs dazu verpflichten wollen, für
Zahlungsrückstände bei der Miete aufzukommen. Selbst wenn sich diese bei der
Unterschrift geirrt haben sollten, was auch wenig nachvollziehbar ist, so ändert dieses
nichts daran, dass eine solche Verpflichtungserklärung Gegenstand der
mietvertraglichen Vereinbarungen war und diese jedenfalls bislang nicht angefochten
worden ist. Ganz offensichtlich haben der Antragsteller und die Großeltern den
Vermieter genau durch diese Unterschrift dazu bewegt, dem Antragsteller die Wohnung
zu vermieten, denn andernfalls wäre der Vermieter hierzu nicht bereit gewesen, da der
Antragsteller noch Schüler ist. Hier drängt sich ohne weiteres die Frage auf, ob die
Großmutter gegenüber dem Vermieter treuwidrig eine Erklärung hinsichtlich der
Übernahme von Zahlungsrückständen bei der Miete abgegeben hat, um so den
Abschluss des Mietvertrages zu Gunsten des Antragstellers zu unterstützen, obwohl sie
tatsächlich, wie vorgetragen wird, hierzu finanziell gar nicht in der Lage sein will.
Tatsächlich haben der Antragsteller und die Großeltern auch lediglich Auskunft zu ihren
Einkommensverhältnissen gegeben, jedoch nicht über ihre Vermögenssituation. Ob sie
tatsächlich nicht in der Lage sind, aufgrund ihrer Vermögenssituation
Zahlungsrückstände zu begleichen, ist nicht geklärt. Jedenfalls gilt, dass es fraglich ist,
ob der Vermieter berechtigt ist, das Mietverhältnis trotz des Zahlungsrückstandes des
Antragstellers zu kündigen, wenn er eine schuldrechtliche Verpflichtung der Großmutter
des Antragstellers vorliegen hat, für Zahlungsrückstände aufzukommen. Ungeachtet der
Wirksamkeit einer etwaigen Kündigung durch den Vermieter ist ohnehin eine fristlose
Kündigung des Vermieters, wie vom Antragsteller vorgetragen, durch nichts belegt. Der
Antragsteller hat nicht einmal dargelegt, wann der Vermieter gekündigt haben soll. Er
hat keine entsprechende eidesstattliche Versicherung zu den Akten gereicht. Er hat
auch das Kündigungsschreiben des Vermieters nicht vorgelegt. Schließlich ist auch
nicht vorgetragen worden, dass der Antragsteller, im tatsächlichen Falle des Verlustes
27
seiner eigenen Wohnung, wieder zu seinen Eltern in sein ehemaliges Zimmer ziehen
könnte.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193
SGG.
28