Urteil des SozG Münster vom 05.02.2010

SozG Münster (veröffentlichung, ergebnis, körperliche unversehrtheit, antragsteller, pflege, verfassungskonforme auslegung, sgg, prüfung, aufschiebende wirkung, hallux valgus)

Sozialgericht Münster, S 6 P 233/09 ER
Datum:
05.02.2010
Gericht:
Sozialgericht Münster
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
S 6 P 233/09 ER
Sachgebiet:
Pflegeversicherung
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
Die Antragsgegner werden im Wege der einstweiligen Anordnung
verpflichtet, ab sofort die Veröffentlichung des Transparenzberichts über
die Pflegeeinrichtung des Antragstellers ( ...) aufgrund der MDK-Prüfung
am 07. Oktober 2009 über die Internetportale der Antragsgegner - oder in
sonstiger Weise - zu unterlassen. Der Antragsteller ist vorläufig nicht
verpflichtet, eine Zusammenfassung der Qualitätsprüfung vom 07.
Oktober 2009 in der Einrichtung auszuhängen. Diese Verpflichtungen
gelten zunächst vorläufig bis Ende Juni 2010. Die Antragsgegner tragen
die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro
festgesetzt.
Gründe:
1
I.
2
Streitig ist, ob der Antragsteller im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verlangen
kann, die Veröffentlichung eines Transparenzberichts zu beenden.
3
Der Antragsteller ist Träger einer durch Versorgungsvertrag zugelassenen
Pflegeeinrichtung. In dieser Einrichtung führte der Medizinische Dienst der
Krankenversicherung Westfalen-Lippe (MDK) am 21. Oktober 2009 eine
Qualitätsprüfung nach den §§ 112 ff des Sozialgesetzbuches - Elftes Buch - (SGB XI)
durch.
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Der auf der Grundlage dieser Prüfung erstellte Transparenzbericht weist als
Gesamtergebnis aus 64 Einzelnoten die Note "befriedigend" (2,5) aus. Der
Qualitätsbereich "Pflege und Medizinische Versorgung" erhielt die Gesamtnote
"ausreichend" (3,6). Als Ergebnis der Befragung der Bewohner, das nicht in das
Gesamtergebnis einfließt, wurde die Note "sehr gut" (1,0) angegeben.
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Der Transparenzbericht wurde dem Antragsteller elektronisch zugeleitet und nach
Abgabe eines Kommentars der Pflegeeinrichtung vor Ablauf der 28-Tage-Frist am 10.
Dezember 2009 auf den Internetportalen der Antragsgegner veröffentlicht.
6
In einem Schreiben an die Antragsgegner vom 04. Dezember 2009 trug der
Antragsteller eingehend substantielle Einwendungen gegen den Prüfbericht vom 21.
Oktober 2009 vor. Der dem veröffentlichten Transparenzbericht angehängte Kommentar
der Pflegeeinrichtung lautet:
7
"Wir halten die Bewertung unserer Medikamentenversorgung für nicht sachgerecht. Das
ungünstige Ergebnis hängt im wesentlichen mit dem Einsatz so genannter Generika
zusammen, d. h. der Arzt verordnet ein bestimmtes Medikament, der Apotheker muss
oftmals aus Kostengründen ein Medikament mit einem anderen Markennamen, aber
gleichem Wirkstoff liefern. Dieser Vorgang entzieht sich unserem Einfluss als
Pflegeeinrichtung (Frage 12.3).
8
Unsere Pflegekräfte wissen sehr wohl, Kompressionsstrümpfe sachgerecht anzulegen.
Bei der Qualitätsprüfung wurde festgestellt, dass bei einer Bewohnerin der obere Rand
des Kompressionsstrumpfes sich aufgrund eines ausgeprägten "Hallux valgus" im
Schuh der Bewohnerin geringfügig nach oben verschoben hat (Frage 12.9).
9
Natürlich berücksichtigen unsere Pflegekräfte bei der täglichen Körperpflege die
Bedürfnisse und Gewohnheiten der Bewohner. So können "traditionelle Langschläfer"
bespielsweise morgens ausschlafen und werden erst nach dem Wachwerden
grundpflegerisch versorgt. Würden wir nicht so verfahren, hätten wir bei Bewohnern und
Angehörigen nicht den hohen Grad an Zustimmung, den wir haben (Frage 17.2).
10
Selbverständlich berücksichtigen wir auch bei der täglichen Mund und Zahnpflege die
Bedürfnisse und Gewohnheiten unserer Bewohner, wobei das professionelle
Handlungssprektrum in diesem Bereich eher begrenzt ist. Dass wir der Mund- und
Zahnpflege einen hohen Stellenwert beimesssen, kann schon daran abgelesen werden,
dass uns die Zahnärztekammer Westfalen-Lippe im Sept. 2009 ein Zertifikat für unsere
erfolgreiche Teilnahme an dem Projekt "Gesunder Mund - gerade im Alter" verliehen
hat. (Frage 17.4).
11
Wir haben unsere Pflege sehr wohl nach dem Konzept der Bezugspflege organisiert.
Bei einem erhöhten Krankenstand der Mitarbeiter, der zum Zeitpunkt der
Qualitätsprüfung zu verzeichnen war, bleibt es nicht aus, dass sich die Zahl der
Mitarbeiter, die sich um einen Bewohner kümmern, erhöht. Hätte man die Dienstpläne
eines Quartals in Augenschein genommen und nicht nur eines Monats wäre das
Prüfungsteam zu einer gerechteren Bewertung gekommen (Frage 18.4).
12
Abschließend zitieren wir aus dem MDK-Prüfbericht. Dort heißt es wörtlich:"Es fällt sehr
positiv aus, dass sich die Einrichtung im Bereich der Strukturqualität auf einem hohen
Qualitätsniveu befindet." Und weiter: "Das während der Qualitätsprüfung erlebte
pflegerische Handling der Mitarbeiter mit den Bewohnern wurde als sehr umsichtig
empfunden. " Und noch ein letztes Zitat: "Der Pflegezustand aller Bewohner war sehr
gut."
13
Am 28. Dezember 2009 stellte der Antragsteller den hier streitigen Antrag auf
Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Die Benotungen im Transparenzbericht seien
insbesondere im Bereich "Pflege und Medizinische Versorgung" vielfach falsch.
Potentielle Heimbewohner und deren Angehörige würden sich wahrscheinlich nicht für
eine Einrichtung entscheiden, die im Kernbereich "Pflege und Medizinische
14
Versorgung" nur mit "ausreichend" beurteilt worden sei. Der Transparenzbericht
benachteilige den Antragsteller im Wettbewerb. Seine Berufsausübungsfreiheit aus
Artikel 12 des Grundgesetzes (GG) werde beeinträchtigt. Entgegen der allgemeinen
Praxis der Antragsgegner sei nur in seinem Falle trotz der von ihm erhobenen Einwände
ohne erneute Prüfung des MDK die Veröffentlichung veranlasst worden.
Der Antragsteller beantragt, 1.den Antragsgegnern zu untersagen, den aufgrund der
Prüfung des MDK vom 21. Oktober 2009 erstellten Transparenzbericht nach den §§ 114
ff SGB XI über die Qualität der stationären Pflegeeinrichtung ( ...) im Internet oder auf
anderem Wege zu veröffentlichen. 2.festzustellen, dass der Antragsteller nicht
verpflichtet ist, das Ergebnis des Transparenzberichts in der Einrichtung ( ...)
auszuhängen.
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Die Antragsgegner beantragen, den Antrag zurückzuweisen.
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Sie tragen vor, die Veröffentlichung entspreche der gesetzlichen Regelung des § 115
Abs. 1 a SGB XI. Eine Fehlerhaftigkeit des MDK-Prüfberichts sei nicht erkennbar. Eine
Rufschädigung der Einrichtung des Antragstellers sei nicht zu befürchten, da die
Darstellung des Transparenzberichts durch einen Kommentar der Einrichtung ergänzt
werden könne. Im Übrigen seien - so die Antragsgegner - die Grundrechte der
Heimbewohner (körperliche Unversehrtheit, freie Entfaltung der Persönlichkeit und
Menschenwürde) eindeutig vorrangig gegenüber dem Recht des Antragstellers auf freie
Berufsausübung.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstande wird auf die Streitakten
und die Verwaltungsakten der Antragsgegner Bezug genommen.
18
II.
19
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig und begründet.
20
Die Statthaftigkeit des Antrags folgt aus § 86 b Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes
(SGG). Nach dieser Vorschrift kann das Gericht, soweit kein Fall nach § 86 b Abs. 1
SGG vorliegt, auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen
Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche
Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.
21
Einstweiliger Rechtsschutz ist vorliegend nicht durch die aufschiebende Wirkung eines
Rechtsbehelfs gemäß § 86 b Abs. 1 SGG zu gewährleisten, weil es sich bei der
Veröffentlichung des Transparenzberichts nicht um einen Verwaltungsakt handelt. Ihr
fehlt der Regelungscharakter des § 31 SGB X. Die Veröffentlichung erfolgt ohne
Setzung eines eigenen Rechtsaktes unmittelbar auf der Grundlage des Gesetzes als
sogenannter Realakt. Geht es - wie hier - um die Beendigung eines Eingriffs durch
schlichtes Verwaltungshandeln, ist der Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung
gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 1 SGG der statthafte Rechtsbehelf.
22
Voraussetzung für den Erlass einer Regelungsanordnung ist sowohl ein
Anordungsanspruch (d. h. die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines materiellen
Leistungsanspruchs) als auch ein Anordnungsgrund (d. h. die Eilbedürftigkeit der
Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile), die glaubhaft zu machen sind (vgl. §
86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 der Zivilprozessordnung - ZPO - ). Grundsätzlich
23
soll wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige
Entscheidung der Hauptsache nicht vorweggenommen werden. Wegen des Gebotes,
effektiven Rechtsschutz zu gewähren (vgl. Art. 19 Abs. 4 GG), ist von diesem Grundsatz
jedoch dann abzuweichen, wenn ohne die begehrte Anordnung schwere und
unzumutbare später nicht wiedergutzumachende Nachteile entstünden, zu deren
Beseitigung eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage
wäre. Weiter ist zu berücksichtigen, dass Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund
nicht isoliert nebeneinander stehen, sondern dass eine Wechselbeziehung besteht. Die
Anforderungen an den Anordnungsanspruch sind mit zunehmender Eilbedürftigkeit bzw.
Schwere des drohenden Nachteils (dem Anordnungsgrund) zu verringern und
umgekehrt. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bilden nämlich aufgrund ihres
funktionalen Zusammenhangs ein bewegliches System (vgl. Keller in Mayer-Ladewig,
SGG, 9. Aufl. 2008, § 86 b Rdnr. 29).
Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind nach Auffassung der Kammer
hinreichend glaubhaft gemacht.
24
Ein Anordnungsgrund ist gegeben, weil dem Antragsteller durch den bereits
veröffentlichten Transparenzbericht die Gefahr eines erheblichen fortwährenden
Reputationsschadens droht, der durchaus geeignet ist, zu erheblichen
Wettbewerbsnachteilen und wirtschaftlichen Schäden zu führen. Für den
Qualitätsbereich "Pflege und Medizinische Versorgung" weist der Transparenzbericht
die Note "ausreichend" aus. Allein in diesem Bereich wird bei 13 der 35 Einzelkriterien
die Note "mangelhaft" vergeben. Bereits das erste "mangelhaft" für das Kriterium
"Entspricht die Medikamentenversorgung den ärztlichen Anordnungen" (Frage Nr. 3) ist
bereits für sich geeignet, potentielle Heimbewohner abzuschrecken. Dem Antragsteller
steht als Betreiber einer Pflegeeinrichtung das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 GG)
zu. Seine hieraus folgenden Rechte könnten bei einer rechtswidrigen Veröffentlichung
des Transparenzberichts irreversibel verletzt werden.
25
Ferner ist auch ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Der Antragsteller hat nach
Auffassung der Kammer einen Anspruch auf Beendigung der Veröffentlichung des
Berichts.
26
Nach der gesetzlichen Regelung (§ 115 Abs. 1 a Satz 1 SGB XI) stellen die
Landesverbände der Pflegekassen sicher, dass die von Pflegeeinrichtungen erbrachten
Leistungen und deren Qualität, insbesondere hinsichtlich der Ergebnis- und
Lebensqualität, für die Pflegebedürftigen und ihre Angehörigen verständlich,
übersichtlich und vergleichbar sowohl im Internet als auch in anderer geeigneter Form
kostenfrei veröffentlicht werden. Die gesetzliche Vorschrift lautet weiter:
27
"Hierbei sind die Ergebnisse der Qualitätsprüfungen des Medizinischen Dienstes der
Krankenversicherung sowie gleichwertige Prüfergebnisse nach § 114 Abs. 3 und 4
zugrunde zu legen; sie können durch in anderen Prüfverfahren gewonnene
Informationen, die die von Pflegeeinrichtungen erbrachten Leistungen und deren
Qualität, insbesondere hinsichtlich der Ergebnis- und Lebensqualität, darstellen, ergänzt
werden. Personenbezogene und personenbeziehbare Daten sind zu anonymisieren.
Ergebnisse von Wiederholungsprüfungen sind zeitnah zu berücksichtigen. Das Datum
der letzten Prüfung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung, eine
Einordnung des Prüfergebnisses nach einer Bewertungssystematik sowie eine
Zusammenfassung der Prüfergebnisse sind an gut sichtbarer Stelle in jeder
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Pflegeeinrichtung auszuhängen. Die Kriterien der Veröffentlichung einschließlich der
Bewertungssystematik sind durch den Spitzenverband Bund der Pflegekassen, die
Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene, die
Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und die
Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände bis zum 30. September 2008
unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der
Krankenkassen zu vereinbaren."
Die nach dieser Bestimmung (§ 115 Abs. 1 a Satz 6 SGB XI) erforderliche Vereinbarung
haben die im Gesetz genannten Vertragspartner unter dem 17. Dezember 2008
geschlossen. Auf der Grundlage dieser Vereinbarung und ihrer Anlagen wurde der in
Rede stehende Transparenzbericht erstellt.
29
Nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung
genügt der Bericht jedoch nicht den gesetzlichen Anforderungen. Seine
Veröffentlichung würde den Antragsteller in seinem Grundrecht der Berufsfreiheit
verletzen.
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Art. 12 Abs. 1 GG gewährt das Recht, den Beruf frei zu wählen und frei auszuüben.
Nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG kann die Berufsausübung durch Gesetz oder aufgrund
eines Gesetzes geregelt werden. Auch wenn dem Gesetzgeber im Bereich der
Berufsausübungsregelungen ein erheblicher Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum
zusteht, muss nach dem BVerfG jede Beeinträchtigung der Berufsfreiheit geeignet,
erforderlich und verhältnismäßig sein (vgl. etwa BVerfGE 106, 181 / 191 f). Speziell zum
Problem der Verbreitung marktbezogener Informationen des Staates - um das es auch
vorliegend geht - hat das BVerfG in seiner Entscheidung vom 26. Juni 2002 (BVerfGE
105, 252 ff) dargelegt, dass die Veröffentlichung solcher Informationen den
grundrechtlichen Gewährleistungsanspruch von betroffenen Wettbewerbern aus Art. 12
GG nur dann nicht beeinträchtigt, wenn bei Vorliegen einer staatlichen Aufgabe
insbesondere die Anforderungen an die Richtigkeit und Sachlichkeit der Informationen
beachtet würden. Blieben - so das BVerfG - selbst nach sorgsamer Aufklärung des
Sachverhalts im Rahmen des Möglichen Unsicherheiten in tatsächlicher Hinsicht,
könnte eine Verbreitung der - unsicheren - Informationen zulässig sein, wenn sie im
öffentlichen Interesse läge und die Marktteilnehmer auf die verbleibenden
Unsicherheiten hingewiesen würden (BVerfG aaO, S. 272).
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Eine - verfassungskonforme - Auslegung des § 115 Abs. 1 a SGB XI unter Beachtung
der aufgezeigten Maßstäbe des BVerfG kann nach Auffassung der Kammer nur zu dem
Ergebnis führen, dass die vom Gesetz vorgesehene Veröffentlichung von Berichten über
Qualitätsprüfungen grundsätzlich nur auf der Grundlage zutreffender
Tatsachenfeststellungen erfolgen darf. Sind - wie im Falle des Antragstellers - aufgrund
seines substantiellen Vorbringens gegen die Feststellungen im Prüfbericht erhebliche
Zweifel an der Richtigkeit des Prüfergebnisses gerechtfertigt, haben die Antragsgegner
die Pflicht, diesen Zweifeln vor der Veröffentlichung etwa durch die Einholung einer
ergänzenden Stellungnahme des MDK oder durch eine weitere Qualitätsprüfung
nachzugehen. Die gesetzliche Bestimmung des § 115 Abs. 1 a SGB XI erlaubt nicht die
Veröffentlichung zweifelhafter Berichte. Zwar erscheint eine zeitnahe, für die
Antragsgegner mit keinem bürokratischen Aufwand verbundene Veröffentlichung
wünschenswert. Ist aber - um die Anforderung des BVerfG wieder aufzunehmen - der
Sachverhalt im Rahmen des Möglichen noch nicht sorgsam aufgeklärt, muss solange
die Veröffentlichung unterbleiben. Die Kammer verkennt nicht, dass es von großer
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Bedeutung für die Pflegebedürftigen und ihre Angehörigen ist, über Informationen über
die in den Pflegeeinrichtungen erbrachten Leistungen und deren Qualität verfügen zu
können. Diesem Verbraucherinteresse und dem Ziel der Qualitätsentwicklung in der
Pflege können aber nur "verlässliche Informationen" dienen (vgl. hierzu die
Gesetzesbegründung zum Pflege- Weiterentwicklungsgesetz, BT-Drucks. 16/7439, S.
217).
Die Auswirkungen der Veröffentlichung von Transparenzberichten dürfen auch nicht
bagatellisiert werden. Auch wenn der veröffentlichte Transparenzbericht für die
"Verbraucher" nicht die einzige Entscheidungsgrundlage für die Auswahl einer
Pflegeeinrichtung sein wird, dürften die Marktchancen einer Einrichtung, die - wie hier
die des Antragstellers - in wesentlicher Hinsicht, nämlich im Qualitätsbereich "Pflege
und Medizinische Versorgung", mit "ausreichend" bewertet worden ist, einen
dauerhaften Schaden erleiden.
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Abgesehen davon, dass die Veröffentlichung des Transparenzberichts mithin schon
deshalb vorläufig zu unterbleiben hat, weil eine hinreichend sichere
Tatsachenfeststellung nicht gegeben ist, dürfte nach Auffassung der Kammer der
umstrittene Bericht auch noch aus anderen Erwägungen den gesetzlichen
Anforderungen nicht entsprechen. Denn das Gesetz hebt im § 115 Abs. 1 a Satz 1 SGB
XI besonders hervor, dass die von Pflegeeinrichtungen erbrachten Leistungen und
deren Qualität "insbesondere hinsichtlich der Ergebnis- und Lebensqualtität"
veröffentlicht werden sollen. Diesem Anspruch dürften die auf der Grundlage der
Transparenzvereinbarung vom 17. Dezember 2008 und ihrer Anlage 3
("Ausfüllanleitungen für die Prüfer") erstellten Transparenzberichte nicht genügen.
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Im Unterschied zur Strukturqualität, bei der es um die technischen und personellen
Rahmenbedingungen von Pflege geht, und im Unterschied zur Prozessqualität, die den
Pflege- und Versorgungsablauf und ihre Dokumentation betrifft, bezieht sich die
Ergebnis- und Lebensqualität auf das erreichte Ergebnis der geleisteten Pflege. Auch
wenn einzuräumen ist, dass zwischen den genannten Qualitätsebenen eine
Wechselwirkung besteht und dass die vom MDK angewandten Prüfkriterien zum Teil
auch auf die Erfassung von Ergebnis- und Lebensqualität zielen, so erscheint dennoch
die von vielen Einrichtungen in ihren Kommentaren zu den bereits veröffentlichten
Transparenzberichten geäußerte Kritik, vom MDK würden primär
Dokumentationsdefizite festgestellt, nicht unberechtigt.
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Bei einer Durchsicht der einzelnen benoteten Kriterien unter Berücksichtigung der
"Ausfüllanleitung" für die MDK-Prüfer, lassen sich zahlreiche Beispiele anführen, die
diese Kritik als gerechtfertigt erscheinen lassen.
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Bereits die erste - zudem besonders nebulös formulierte - Frage des umfassenden
Katalogs ("Ist bei Bedarf eine aktive Kommunikation mit dem Arzt nachvollziehbar?")
zielt nicht auf die Feststellung, ob erforderlichenfalls Kontakt mit einem Arzt
aufgenommen wird, sondern ob dies aus der Pflegedokumentation erkennbar ist. Die
zweite Frage - "Entspricht die Durchführung der behandlungspflegerischen Maßnahmen
den ärztlichen Anordnungen?" - ist nach den Ausfüllanleitungen (Rdnr. 2 bb) nur mit
"Ja" zu beantworten, wenn die Durchführung solcher Maßnahmen fachgerecht und
eindeutig dokumentiert wird. Die dritte Frage ("Entspricht die Medikamentenversorgung
den ärztlichen Anordnungen?") kann nach den Ausfüllanleitungen (Rdnr. 2 bb) nur
bejaht werden, wenn u. a. die "vollständigen Medikamentennamen" dokumentiert
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werden. Ob die Medikamentenversorgung in der Sache korrekt erfolgt, ist nicht
Gegenstand der Prüfung. Diese Aufzählung ließe sich fortführen. Das "Wohlbefinden
von Bewohnern mit Demenz" hat nach den Prüfkritierien z.B. nur Relevanz, wenn es
"ermittelt und dokumentiert" (Frage Nr. 39) ist. Die Sterbebegleitung erfordert die "Basis
eines Konzepts" (Frage Nr. 53).
Die Kammer verkennt nicht, dass der Dokumentation in der Pflege eine große
Bedeutung zukommt. So sind etwa die Fragen nach der Dokumentation bei chronischen
Wunden oder Dekubitus sicherlich gerechtfertigt. Das Maß, in dem die
Pflegeeinrichtungen diesen Anforderungen entsprechen, betrifft allerdings nicht die
Ergebnisqualität, auf die es nach dem Gesetz insbesondere ankommen soll, sondern
die Prozessqualität. Eine hohe Ergebnisqualität ist z. B. erreicht, wenn eine
Pflegeeinrichtung - etwa durch eine Aktivierung und Bewegung seiner Bewohner - es
schafft, die Zahl der Bewohner mit Dekubitus zu minimieren.
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Zuzugeben ist, dass die Ergebnis- und Lebensqualität schwer zu bemessen und Mängel
in der Dokumentation leicht aufzuzeigen sind. Dies kann jedoch ein Bewertungssystem
nicht rechtfertigen, das die Einrichtungen nötigt, auf Kosten ihrer eigentlichen Aufgabe
noch mehr in die Dokumentation zu investieren.
39
Bei ihrer Auffassung, dass die auf dem Boden der aktuellen Prüfkriterien des MDK
erstellten Transparenzberichte nicht den gesetzlichen Anforderungen hinsichtlich der
Ergebnis- und Lebensqualität genügen, kann sich die Kammer auch auf die
Transparenzvereinbarung vom 17. Dezember 2008 stützen. In dem dieser Vereinbarung
vorangestellten Vorwort heißt es nämlich, dass die Vertragsparteien die Vereinbarung in
dem Wissen geschlossen hätten, dass es "derzeit keine pflegewissenschaftlich
gesicherten Erkenntnisse über valide Indikatoren der Ergebnis- und Lebensqualität der
pflegerischen Versorgung in Deutschland gibt." Deshalb sei die Vereinbarung als
vorläuftig zu betrachten. Es bestehe Einvernehmen, diese Vereinbarung anzupassen,
sobald "pflegewissenschaftlich gesicherte Erkenntnisse über Indikatoren der Ergebnis-
und Lebensqualität" vorlägen. Dabei würden die Ergebnisse des vom
Bundesministerium für Gesundheit und vom Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend begleiteten "Modellprojekt(s) Messung Ergebnisqualität in der
stationären Altenpflege" zu berücksichtigen sein. Mit Ergebnissen sei Ende 2010 zu
rechnen.
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Solange jedoch "valide Indikatoren der Ergebnis- und Lebensqualität" überhaupt nicht
vorliegen, kann es nach Ansicht der Kammer auch keine Prüfberichte geben, die der
gesetzlichen Anforderung des § 115 Abs. 1 a Satz 1 SGB XI genügen können, nach der
die erbrachten Leistungen der Pflegeeinrichtungen ausdrücklich insbesondere
hinsichtlich der Ergebnis- und Lebensqualität zu beurteilen sind. Prüfberichte, die
diesem Anspruch nicht entsprechen, sind rechtswidrig und verletzen das Grundrecht der
Einrichtungsträger aus Art. 12 GG. Die Einrichtungsträger haben deshalb das Recht, die
Unterlassung der Veröffentlichung solcher Berichte zu verlangen.
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Soweit die Antragsgegner vortragen, die Grundrechte der Heimbewohner auf
körperliche Unversehrtheit, freie Entfaltung der Persönlichkeit und Menschenwürde
hätten nach ihrer Auffassung eindeutig Vorrang gegenüber dem Recht des
Einrichtungsträgers auf freie Berufsausübung, geht diese Argumentation fehl. Nach
Auffassung der Kammer besteht für eine Abwägung des wirtschaftlichen Schadens des
Antragstellers mit den schutzwürdigen Belangen der Heimbewohner überhaupt kein
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Anlass (anderer Ansicht Sozialgericht Köln, Beschluss vom 28. Januar 2010, Az.: S 23
P 234/09 ER). Eine das Grundrecht der Berufsfreiheit des Antragstellers verletzende
gesetzeswidrige Veröffentlichung eines Transparenzberichts kann kein Mittel sein,
grundrechtsrelevante Pflegedefizite zu verhindern. Lägen im Falle des Antragstellers
tatsächlich so gravierende Qualitätsmängel vor, wie sie die Noten im Bereich "Pflege
und Medizinische Versorgung" suggerieren, könnten diesen Mängeln mit einem
Einschreiten der Heimaufsicht, einem Maßnahmebescheid gemäß § 115 Abs. 2 SGB XI
oder sogar mit einer Kündigung des Versorgungsvertrages begegnet werden.
Gegen das Vorliegen gravierender Pflegemängel spricht allerdings bereits der Umstand,
dass die Pflegeeinrichtung des Antragstellers in den Qualitätsbereichen "Soziale
Betreuung und Alltagsgestaltung" und "Wohnen, Verpflegung, Hauswirtschaft und
Hygiene" und bei der Befragung der Bewohner als Gesamtnote jeweils die Bestnote
"1,0" erhalten hat. Hinzu kommt, dass im Prüfbericht des MDK festgestellt wurde: "Der
Pflegezustand der Bewohner war sehr gut".
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Nach alledem musste der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz Erfolg haben und die
Antragsgegner verpflichtet werden, ab sofort die Veröffentlichung des
Transparenzberichts aufgrund der MDK-Prüfung am 07. Oktober 2009 zu unterlassen.
Nur zur Klarstellung hat die Kammer auch festgestellt, dass der Antragsteller nicht
verpflichtet ist, eine Zusammenfassung der Qualitätsprüfung in der Pflegeeinrichtung
auszuhängen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 154
Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
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Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197 a SGG in Verbindung mit § 52 Abs. 2 des
Gerichtskostengesetzes (GKG). Da der bisherige Sach- und Streitstand für die
Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet, war unter
Berücksichtigung der Verfahrensart des vorläufigen Rechtsschutzes die Hälfte der
Auffangwertes anzusetzen.
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