Urteil des SozG Münster vom 21.01.2010

SozG Münster (kläger, abzug, arzneimittel, konstitutive wirkung, unternehmen, abschlag, abgabe, sgg, beiladung, unternehmer)

Sozialgericht Münster, S 17 (11) KR 157/05
Datum:
21.01.2010
Gericht:
Sozialgericht Münster
Spruchkörper:
17. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
S 17 (11) KR 157/05
Sachgebiet:
Krankenversicherung
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 29.455,12 Euro zuzüglich 8
% Zinsen über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 10.05.2005 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf
29.455,12 Euro festgesetzt.
Tatbestand:
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Streitig ist die Zahlung von 29.455,12 Euro als Restforderung aus der Lieferung von
Impfstoffen für den Sprechstundenbedarf.
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Der Kläger ist Apotheker und spezialisiert auf die deutschlandweite Belieferung von
Ärzten mit Impfstoffen als Sprechstundenbedarf. Im Rahmen der Lieferung von
verschreibungspflichtigen Impfstoffen an Ärzte zur Anwendung bei öffentlich
empfohlenen Schutzimpfungen rechnete er gegenüber der Beklagten und anderen
Krankenkassen auf der Grundlage des Arzneilieferungsvertrages vom 16.09.2002 nach
§ 129 Abs. 5 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V) ab. Die Impfstoffe
bezog der Kläger von pharmazeutischen Unternehmen zu von ihm mit diesen individuell
verhandelten und vereinbarten Einkaufspreisen. Diese lieferte er an die Vertragsärzte
als Sprechstundenbedarf zu Preisen unterhalb der im Arzneilieferungsvertrag
vorgesehenen Obergrenzen zu frei festgelegten Preisen aus und rechnete sie
gegenüber der Beklagten ab. In den Jahren 2003 und 2004 beglich diese die jeweils
monatlich abgerechneten Beträge ohne hierbei Herstellerrabatte von den durch den
Kläger abgerechneten Beträgen in Abzug zu bringen. Am 22.04.2005 kürzte die
Beklagte die Gesamtabrechnung des Klägers für den Abrechnungszeitraum März 2005
um einen Betrag von 29.455,12 Euro. Die Kürzung begründete sie mit einer
Reduzierung des Rechnungsbetrages der Abrechnung des Klägers für Januar 2004 um
16 % durch Abzug des Herstellerrabattes auf Impfstoffe im Sprechstundenbedarf. Die
dem Herstellerrabatt unterzogenen Impfstoffe entfallen auf insgesamt neun
verschiedene pharmazeutische Unternehmer.
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Da die Beklagte auf den Einspruch des Klägers unter Fristsetzung zum 16.05.2005 zur
Rückerstattung des einbehaltenen Betrages nicht bereit war, hat der Kläger am
01.07.2005 Klage vor dem Sozialgericht Münster erhoben. Die Beklagte sei nicht
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berechtigt, von den Zahlungsansprüchen des Klägers einen Herstellerrabatt auf die im
Januar 2004 abgerechneten Impfstoffe für den Sprechstundenbedarf in Abzug zu
bringen. Die von der Beklagten zugrunde gelegte Regelung des § 130 a SGB V a.F.
über den Herstellerrabatt finde auf die Abgabe von Impfstoffen an Ärzte keine
Anwendung. Insbesondere gelte die Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) bei der
Abgabe solcher Impfstoffe an Ärzte gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 3 a AMPreisV nicht. Es fehle
insoweit auch an einem einheitlichen Herstellerabgabepreis i.S. des § 3 Abs. 2
AMPreisV. Vielmehr herrsche ein freier Preiswettbewerb. Bereits aus dem Wortlaut des
§ 130 a Abs. 1 SGB V a.F., wonach sich der Herstellerrabatt ausgehend von dem
"Herstellerabgabepreis" berechnet, ergebe sich dessen Unanwendbarkeit.
Bemessungsgrundlage für den Abschlag nach § 130 a SGB V a.F. sei somit der
Herstellerabgabepreis. Dieser sei gemäß §§ 2 f. AMPreisV ein bundesweit einheitlicher
Preis, der somit nur innerhalb des Geltungsbereichs der AMPreisV existiere. Auf die in
Rede stehende Abgabe von Impfstoffen für den Sprechstundenbedarf an Ärzte finde die
AMPreisV gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 3 a AMPreisV jedoch gerade keine Anwendung. Unter
Bezugnahme auf diverse Schreiben hat sich der Kläger darauf berufen, dass diese
Rechtsauffassung auch diejenige des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale
Sicherung sei. Die Gesetzesänderung des § 130 a Abs. 1 SGB V mit Wirkung zum
01.05.2006 durch Art. 1 Nr. 7 a (und Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der
Wirtschaftlichkeit in der Arzneimittelversorgung vom 26.04.2006) sei nach dem Willen
des Gesetzgebers rein deklaratorisch. Der Abschlag nach § 130 a SGB V habe für nicht
preisgebundene Impfstoffabgaben an Ärzte von Anfang an nicht gelten sollen. Nach §
17 Abs. 1 des Arzneilieferungsvertrages müsse eine ordnungsgemäße Beanstandung
durch die Beklagte innerhalb einer 12-monatigen Beanstandungsfrist nach Schluss des
Quartals erfolgen, in dem die Datenträger und Verordnungen eingegangen sowie die
Images bereitgehalten worden seien. Diese Frist sei im Kürzungszeitpunkt durch die
Beklagte verstrichen gewesen, so dass sie bereits aus diesem Grund den ihr
vermeindlich zustehenden Rabatt nicht mehr geltend machen könne.
Der Kläger beantragt,
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Die Beklagte zu verurteilen, an ihn 29.455,12 Euro zuzüglich 8 % Zinsen über dem
Basiszinssatz p.a. seit dem 10.05.2005 zu zahlen,
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hilfsweise die folgenden pharmazeutischen Unternehmen beizuladen:
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- H. GmbH & Co. KG, 00000 I. Beizuladene zu 1) - T. GmbH, 00000 M., Beizuladene zu
2) - X. GmbH, 00000 N., Beizuladene zu 3) - D. GmbH & Co., 00000 N., Beizuladene zu
4) - C., 00000 I., Beizuladene zu 5) - J. GmbH, 00000 I. Beizuladene zu 6).
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Krankenkasse erhalte nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 130 a Abs. 1 a, 1
SGB V a.F. von Apotheken einen Abschlag von 16 % für die zu Lasten der
Krankenkasse abgegebenen Arzneimittel. Die Impfstoffe, welche der Kläger als
Sprechstundenbedarf an Ärzte ausgeliefert habe, seien Arzneimittel i.S dieser Norm und
unterfielen der Rabattierungspflicht, da sie zu Lasten der Beklagten abgegeben worden
seien. Dabei sei ohne Bedeutung, dass sie im Rahmen des Sprechstundenbedarfs
geliefert worden seien. Für § 130 a Abs. 3 SGB V sei lediglich relevant, ob ein
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Festbetrag gelte; das Erfordernis der Geltung der AMPreisV sei dem Gesetzeswortlaut
nicht zu entnehmen. Die Lieferung und Berechnung der Impfstoffe durch den Kläger
nach der AMPreisV sei zulässig und werde von der Beklagten nicht beanstandet. Eine
Beiladung der betroffenen pharmazeutischen Unternehmen sei weder notwendig noch
zweckmäßig, da diese an dem zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden
Rechtsverhältnis nach den zugrunde liegenden Normen nicht beteiligt seien. Ein bloßes
Interesse am Ausgang des Rechtsstreits begründe zudem nicht die Zweckmäßigkeit der
Beiladung. Die Gesetzesänderung des § 130 a SGB V durch Einfügung des Satzes 2
zum 01.05.2006 habe konstitutive Wirkung. Ab diesem Zeitpunkt seien durch die
Beklagte insgesamt keine Kürzungen in vergleichbaren Fällen mehr erfolgt. Im Hinblick
auf diesen zum Musterstreitverfahren ausgewählten Rechtsstreit, seien durch diverse
mit Apotheken geschlossene Unterwerfungsvereinbarungen noch weitere Beträge offen.
Das Gericht hat die Streitakte des zum Ruhen gebrachten Verfahrens des
Apothekerverbandes Westfalen-Lippe e.V. gegen das pharmazeutische Unternehmen
X. AG zum Aktenzeichen S 16 KR 133/07 beigezogen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des übrigen Vorbringens der
Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Streitakte des
Sozialgerichts Münster, Az. S 16 KR 133/07, verwiesen, der Gegenstand der
mündlichen Verhandlung gewesen ist.
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Entscheidungsgründe:
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Die erhobene allgemeine Leistungsklage ist zulässig. Ein Vorverfahren ist für die
allgemeine Leistungsklage i.S. von § 54 Abs. 5 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) nicht
erforderlich.
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Die Klage ist auch begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf
Zahlung des Betrages von 29.455,12 Euro, der im März 2005 als Herstellerrabatt nach §
130 a Abs. 1 bzw.1 a SGB V a.F. von dem im Januar 2004 durch den Kläger gegenüber
der Beklagten abgerechneten Betrag in Abzug gebracht worden ist.
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Die Beklagte hat den streitgegenständlichen Betrag zu Unrecht von dem
Vergütungsanspruch des Klägers aus Arzneimittellieferungen in Abzug gebracht. Die
Beklagte kann von dem Kläger für im Januar 2004 an Ärzte gelieferte Impfstoffe des
Sprechstundenbedarfs nicht den Herstellerrabatt in Höhe von 16 v.H. nach § 130 a Abs.
1 a, Abs. 1 SGB V a.F. in Abzug bringen. § 130 a SGB V sah in der vom 01.01.2004 bis
05.09.2005 geltenden Fassung vor, dass Krankenkassen von Apotheken für ab dem 1.
Januar 2003 zu ihren Lasten abgegebene Arzneimittel einen Abschlag in Höhe von 6
v.H. des Herstellerabgabepreises erhalten (§ 130 a Abs. 1 Satz 1 SGB V a.F.). Gemäß §
130 a Abs. 1 Satz 2 SGB V a.F. sind pharmazeutische Unternehmen verpflichtet, den
Apotheken den Abschlag zu erstatten. § 130 a Abs. 1 a SGB V a.F. sieht für das Jahr
2004 abweichend von § 130 a Abs. 1 Satz 1 SGB V einen Abschlag für
verschreibungspflichtige Arzneimittel von 16 v.H. vor.
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Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) gilt der in § 130 a Abs. 1
Satz 1 SGB V a.F. geregelte Herstellerrabatt nur für solche Fertigarzneimittel, deren
Apothekenabgabepreise aufgrund der Arzneimittel-Preisvorschriften, somit nach dem
Arzneimittelgesetz (AMG) oder aufgrund des § 129 Abs. 5 a SGB V, bestimmt sind
(BSG, Urteil vom 28.07.2008, Az. B 1 KR 4/08 R, BSGE 101, 161 ff.). Dass der
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Herstellerrabatt nur für solche Fertigarzneimittel zu entrichten ist, für die die Arzneimittel-
Preisvorschriften gelten, ist mit Wirkung vom 01.05.2006 ausdrücklich in § 130 a Abs. 1
Satz 5 SGB V (eingefügt durch Art. 1, 7 a des Gesetzes zur Verbesserung der
Wirtschaftlichkeit der Arzneimittelversorgung - AVWG - vom 26.04.2006, BGBl. I 984)
geregelt. Ab dieser Gesetzesänderung hat die Beklagte angabegemäß auch keine
Herstellerrabatte von Impfstofflieferungen durch Apotheken an Ärzte für den
Sprechstundenbedarf mehr in Abzug gebracht. Das BSG hat aber in seiner zu § 130 a
SGB V a.F. ergangenen Entscheidung vom 28.07.2008 unter Inbezugnahme und
Auswertung der Beschlussempfehlung und den Bericht des Ausschusses für
Gesundheit zum Entwurf des AVWG der Fraktionen der CDU/CSU und SPD festgestellt,
dass auch vor der Gesetzesänderung zum 01.05.2006 der Herstellerrabatt nur für solche
Fertigarzneimittel galt, deren Apothekenabgabepreise aufgrund von Preisvorschriften
nach dem AMG oder § 129 Abs. 5 a SGB V bestimmt waren (BSG, Urteil vom
28.07.2008, Az. B 1 KR 4/08 R, BSGE 101, 161 ff.). Nach dieser Rechtsprechung des
BSG, der sich das Gericht anschließt, ist die durch Einführung des zusätzlichen Abs. 1
Satz 5 erfolgte Neuregelung des § 130 a SGB V rein deklaratorischer Natur, hat eine
Einschränkung des Anwendungsfeldes von Herstellerrabatten gerade nicht begründet
und war gerade deshalb erforderlich, weil einzelne Krankenkassen – wie vorliegend die
Beklagte – für nicht preisgebundene Arzneimittel von Apotheken Abschläge nach § 130
a SGB V a.F. verlangt haben. Nach den insoweit übereinstimmenden Empfehlungen
des Ausschuses für Gesundheit des Deutschen Bundestages sowie der
Spitzenverbände der Krankenkassen ist im Rahmen des § 130 a SGB V auch in seiner
ursprünglichen Fassung danach zu differenzieren, ob der Apothekenabgabepreis von
verschreibungspflichtigen Fertigarzneimitteln aufgrund von Preisvorschriften nach dem
AMG bestimmt wird, so dass ein Herstellerabschlag seit 2003 in Abzug zu bringen ist.
Dagegen erlangten die gesetzlichen Rabatte nach § 130 a SGB V a.F. keine Geltung für
Arzneimittel, deren Preise frei vereinbart werden konnten (BSG a.a.O.).
Vorliegend gelten die nach dem Preisrecht des AMG für apothekenpflichtige
Arzneimittel geltenden einheitlichen Apothekenabgabepreise für die durch den Kläger
unmittelbar an Ärzte auf sog. Sprechstundenbedarfsrezepte gelieferten Impfstoffe im
Rahmen des Sprechstundenbedarfs jedoch gerade nicht. Dies ergibt sich aus § 1 Abs. 3
Nr. 3 a AMPreisV, wonach Impfstoffe, die zur Anwendung bei öffentlich empfohlenen
Schutzimpfungen im Sinne des § 20 Abs. 3 des Infektionsschutzgesetzes bestimmt sind
und die an Krankenhäuser, Gesundheitsämter oder Ärzte abgegeben werden, von dem
Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen sind. Gemäß § 78 Abs. 3 AMG ist
ein einheitlicher Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers für alle Arzneimittel
zu gewährleisten, soweit für diese verbindliche Preise und Preisspannen durch die
AMPreisV bestimmt sind. In Verbindung mit den Handelszuschlägen, die die AMPreisV
festlegt, ergibt sich hierdurch ein einheitlicher, bei der Abgabe an den Endverbraucher
verbindlicher Apothekenabgabepreis. Wie von dem Kläger dargelegt, ergibt sich im
Rahmen dieses Beschaffungsweges von verschreibungspflichtigen Impfstoffen durch
deren Abgabe von dem Apotheker unmittelbar an den Versicherten, d.h. den
Endverbraucher, ein Preis, von dem der Herstellerrabatt in Abzug zu bringen ist. Dieser
Preis kann im Einzelfall höher sein, als der von den beteiligten pharmazeutischen
Unternehmen und dem Kläger frei verhandelte Preis bei unmittelbarer – von der
AMPreisV ausgenommenen – Belieferung der Ärzte durch den Kläger bzw. Apotheken
für den Sprechstundenbedarf. In der hier zu entscheidenden Fallkonstellation, der nur
von wenigen Apothekern vorgenommenen direkten Belieferung von Ärzten mit
Impfstoffen im Rahmen des Sprechstundenbedarfs, ist zu berücksichtigen, dass infolge
der fehlenden Preisbindung sich ein Anknüpfungspunkt für die im Jahr 2004 nach § 130
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a Abs. 1 a SGB V in Abzug zu bringenden 16 v.H., mithin ein fester
Herstellerabgabepreis fehlt. Es mangelt damit bereits an einem Ausgangspreis, von
dem die 16 v.H. in Abzug zu bringen sind. Für die von der Beklagten vorgenommene
Kürzung der im Wettbewerb des Marktes verhandelten Preise um zusätzliche 16 v.H.
fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage.
Die pharmazeutischen Unternehmer, deren Impfstofflieferungen durch die Kürzung der
Beklagten betroffen waren, waren nicht nach § 75 Abs. 2 SGG notwendig beizuladen.
Auch zu einer einfachen Beiladung der pharmazeutischen Unternehmer nach § 75 Abs.
1 SGG sah sich die Kammer nicht veranlasst. Die von dem pharmazeutischen
Unternehmer I. AG, der Beklagter des zum Ruhen gebrachten Parallelverfahrens vor
dem Sozialgericht Münster, S 16 KR 133/07, ist, beantragte Beiladung war schon
deshalb nicht geboten, da von den streitgegenständlichen Kürzungen keine Produkte
des Unternehmens betroffen sind.
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Der Anspruch auf Verzugszinsen ergibt sich aus § 69 SGB V i.V.m. § 86 Abs. 3, 288
Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) (vgl. BSG Urteil vom 19.04.2007, Az. B 3
KR 10/06 R).
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Die Kostenentscheidung beruht auf §197 a SGG i.V.m. § 154 Abs. 1
Verwaltungsgerichtsordnung.
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Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 52 Abs. 3
Gerichtskostengesetz.
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