Urteil des SozG Münster vom 17.11.2006

SozG Münster: besondere härte, ausbildung, genfer konvention, deckung, schüler, kauf, ausländer, interessenabwägung, wohnung, darlehen

Sozialgericht Münster, S 16 AS 197/06 ER
Datum:
17.11.2006
Gericht:
Sozialgericht Münster
Spruchkörper:
16. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
S 16 AS 197/06 ER
Nachinstanz:
Landessozialgericht NRW, L 20 AS 315/06 ER
Sachgebiet:
Grundsicherung für Arbeitssuchende
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu
erstatten.
Gründe:
1
Der Antrag des Antragstellers,
2
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem
Antragsteller ab 01. August 2006 Leistungen nach dem Sozialgerichtsgesetzbuch II
(SGB II) vorläufig zu gewähren,
3
hat keinen Erfolg.
4
Gem. § 86 b Abs. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache zur Regelung eines
vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige
Anordnung erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher
Nachteile nötig erscheint. Danach setzt der Erlass einer einstweiligen Anordnung
voraus, dass der geltend gemachte Hilfeanspruch (Anordnungsanspruch) und die
besonderen Gründe für die Notwendigkeit einer vorläufigen Entscheidung des Gerichts
über diesen Hilfeanspruch (Anordnungsgrund) dargelegt und glaubhaft gemacht
werden.
5
vgl. LSG NRW Beschluss des 16. Senats vom 20. April 2004 - L 16 B 33/04 KR/ER und
des 9. Senats vom 21. April 2005 - L 9 B 6/05 SO ER -
6
Soweit in die Vergangenheit, nämlich betreffend die Zeit vor Eingang des Antrags bei
Gericht gerichtet hat der Antragsteller keinen Anordnungsgrund glaubhaft. In einem
grundsicherungsrechtlichen Eilverfahren kann grundsätzlich keine Hilfe für die
Vergangenheit gewährt werden. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung wird dabei
die Vergangenheit definiert als die Zeit vor Eingang des Antrags bei Gericht.
7
Im übrigen hat im vorliegendem Fall der 1984 in H ... geborene, zur Miete wohnende
Kläger für die begehrten Leistungen weder Anordnungsanspruch noch
Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
8
Sein Antrag muss und kann nicht in einen Antrag nach § 86 b Absatz 1 SGG
umgedeutet werden, da anders als der Bescheid des Antragsgegners vom 15. August
2006 suggeriert, nicht in eine laufende Bewilligung eingegriffen wird. Der Antragsteller
türkischer Staatsangehörigkeit, der eine bis zum 08. November 2007 befristete
Aufenthaltserlaubnis hat, hat gemäß § 5 Abs. 5 Satz 1 SGB II keinen Anspruch auf die
Gewährung von Leistungen nach dem SGB II.
9
Er betreibt eine gemäß § 2 Absatz 1 Nr. 4 BAföG dem Grunde nach förderungswürdige
Ausbildung an der Abendrealschule in S ... Diese Ausbildung wird zwar ausweislich des
Ablehnungsbescheides betreffend BAföG nicht tatsächlich gefördert, weil der
Antragsteller die persönlichen Voraussetzungen des § 8 BAföG nicht erfüllt. Für den
Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II ist jedoch allein maßgeblich, ob eine
Ausbildung zu den förderungsfähigen im Sinne der §§ 2 und 3 BAföG gehört.
Individuelle Gründe, die dazu führen, dass eine dem Grunde nach förderungsfähige
Ausbildung letztlich nicht durch das BAföG gefördert wird, führen nicht zu einem
Leistungsanspruch nach § 7 Abs. 5 SGB II.
10
Auch die Voraussetzungen des § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II liegen nicht vor. Danach
können in besonderen Härtefällen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als
Darlehen gewährt werden. Ein besonderer Härtefall im Sinne dieser Vorschrift ist nicht
bereits dann anzunehmen, wenn die Versagung von Leistungen wegen fehlender Mittel
zur Deckung des Lebensunterhalts letztlich den Abbruch der Ausbildung nach sich
zieht. Ein solcher Ausbildungsabbruch ist zwar hart, er stellt jedoch keine besondere
Härte im Sinne des § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II dar. Denn das Fehlen von Mitteln zur
Deckung des Lebensunterhalts führt im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen des
§ 7 Abs. 5 SGB II regelmäßig zu dem Abbruch der Ausbildung, wegen derer ein
Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II nicht besteht. Dieses Ergebnis nimmt der
Gesetzgeber bei der Regelung des § 7 Abs. 5 SGB II in Kauf und kann deshalb für sich
gesehen keine "besondere" Härte begründen. Andere atypische Lebensumstände, die
eine besondere Härte begründen könnten liegen hier nicht vor.
11
Der Antragsteller hat auch keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Wenn der
Antragsteller, aus eigener Kraft oder durch seine Mutter, nicht in der Lage ist, die Kosten
der Ausbildung ohne Leistungen nach dem BAföG aufzubringen, ist es ihm zumutbar die
Ausbildung zu beenden, um sich wie vorher bis zum 31. Juli 2006 in Bezug von
Leistungen nach dem SGB II zu bringen. Die vom Prozessbevollmächtigten des
Antragstellers letztlich geforderte freie Ausbildung aller erlaubtermaßen im
Bundesgebiet befindlichen Ausländer ist weder gesamtstaatliches Ziel der
Bundesrepublik Deutschland noch verfassungsrechtlich geboten (vgl. die differenzierten
Kautelen des BAföG zur Förderung von Ausländern). Demgegenüber ist es durch die
Genfer Konvention der unterzeichnenden Bundesrepublik Deutschland geboten,
anerkannte Asylberechtigte zu priviligieren (vgl. deren Besserstellung durch § 8 Abs. 1
BAföG).
12
Nach alledem und unter Berücksichtigung des Beschlusses des LSG NRW vom 23.
August 2006 - L 19 B 20/06 AS ER geht zudem eine nach der Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts vom 12. Mai 2005 anstehende Interessenabwägung zu
13
Lasten des Antragstellers aus.
Der Antragsteller hat aus vorstehenden Gründen auch keinen Anspruch auf Übernahme
von Mietrückständen. Die Wohnung ist im übrigen mit 53 qm nach der Rechtsprechung
für einen Schüler/Studenten und / oder Grundsicherungsempfänger zu groß.
14
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG.
15