Urteil des SozG Münster vom 18.06.2004

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Sozialgericht Münster, S 7 KN 127/03
Datum:
18.06.2004
Gericht:
Sozialgericht Münster
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
S 7 KN 127/03
Sachgebiet:
Sonstige Angelegenheiten
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.000,-- EUR. festgesetzt.
Tatbestand:
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Die Beteiligten streiten über die Teilnahme am Haushaltsscheckverfahren für eine
geringfügige Beschäftigung. Die Klägerin ist Wohnungseigentümerin in der
Wohnungseigentumsanlage O. Ring in D. Im Gegensatz zur Mehrzahl der
Miteigentümer wohnt sie im Bezirk des erkennenden Sozialgerichts. Mit Antrag vom
April 2003 machte die Gemeinschaft der Eigentümer durch den bestellten
Hausverwalter die Teilnahme am Haushaltsscheckverfahren für den - nicht
beigeladenen - Arbeitnehmer C. geltend. Dies lehnte die Beklagte durch Bescheid vom
20.06.2003 ab. Ihren Widerspruch begründeten die Wohnungseigentümer damit, der
Arbeitnehmer übernehme kleinere Arbeiten am Objekt sowie die Pflege der
Außenanlagen. Diese Arbeiten verrichte er anstelle von natürlichen Personen, denn
eine Wohnungseigentümergemeinschaft sei nichts anderes als eine Zusammenfassung
natürlicher Personen. Würden die Arbeiten nicht durch den Arbeitnehmer geleistet, hätte
jeder Eigentümer diese anteilig selbst auszuführen. Stelle ein Eigentümer hierfür eine
Hilfe ein, so sei unstreitig eine Anmeldung dieses Arbeitnehmers im
Haushaltsscheckverfahren möglich. Es sei nicht ersichtlich, warum die Übernahme von
haushaltsnahen Dienstleistungen für eine Mehrzahl von natürlichen Personen nicht
über das Haushaltsscheckverfahren abgewickelt werden könne. Die Beklagte wies den
Widerspruch zurück durch Widerspruchsbescheid vom 08.09.2003, in dessen
Begründung ausgeführt wird, die Teilnahme am Haushaltsscheckverfahren setze u. a.
voraus, dass die geringfügige Tätigkeit ausschließlich im Privathaushalt ausgeübt
werde. Beschäftigungen in privaten Haushalten, die durch Dienstleistungsagenturen
oder andere Unternehmen begründet seien, fielen nach dem ausdrücklichen Willen des
Gesetzgebers, wie er in den Gesetzesmaterialen zum Ausdruck gekommen sei, nicht
unter diese Regelung. Hiergegen richtet sich die am 22.10.2003 erhobene Klage. Das
Gericht hat mit Beschluss vom 20.11.2003 eine Trennung vorgenommen und jedem
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einzelnen Eigentümer der Eigentümergemeinschaft ein eigenes Verfahren zugewiesen.
Zur Begründung der Klage wird vorgetragen, zur Vereinfachung der Hausreinigung und
zur effektiven Durchführung der Gartenarbeiten und Außenanlagenpflege hätten sich
die Eigentümer gemeinschaftlich entschieden, zusammen eine Aushilfe für die ihnen
jeweils obliegenden Arbeiten zu engagieren und die entsprechenden Kosten
entsprechend ihrer jeweiligen Anteile aufzuteilen. Der Privathaushalt in einer
Eigentümergemeinschaft umfasse nicht nur das Sondereigentum, sondern auch das
Gemeinschaftseigentum. Lediglich aus Praktikabilitätsgründen hätten sich die
Eigentümer zusammengeschlossen und entschieden, ihre jeweilige
Arbeitsverpflichtung gesammelt an eine Person weiterzugeben, da dadurch eine sehr
viel effektivere Arbeitsleistung wie auch eine Kostenreduzierung erwartet werden
könne. Hätte jeder Eigentümer stattdessen einen eigenen Vertrag über seine jeweilige
Arbeitsleistung mit dem Arbeitnehmer geschlossen, wäre die Anerkennung im
Haushaltsscheckverfahren unstreitig gegeben. Auch sei anerkannt, dass sich natürliche
Personen zusammenschließen könnten, um haushaltsnahe Tätigkeiten zu vergeben. Es
könne daher keinen Unterschied machen, ob es sich bei dem Zusammenschluss um
Wohn- oder um Hauspartner handele, solange es um eine haushaltsnahe Tätigkeit
gehe. Dem stehe auch nicht entgegen, dass sich die Eigentümer von einer dritten
Person nach den Regeln der Stellvertretung gemäß §§174 ff. BGB vertreten ließen. Die
Reinigungsarbeiten seien eine private Pflicht, der auch der nicht im Hause wohnende
Eigentümer nachzukommen habe. Eine gewerbliche Verpflichtung könne man nur
annehmen, wenn eine Vielzahl von Wohnungen von dem Eigentümer vermietet werde,
was vorliegend nicht gegeben sei. Es lägen die gleichen Umstände vor wie bei einem
Ehepaar, einer Wohngemeinschaft oder einem sonstigen Wohnungszusammenschluss.
Die Klägerin beantragt,
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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 20.06.2003 in der Gestalt des
Wierspruchsbescheides vom 08.09.2003 zu verpflichten, die Eigentümer der WEG O.
Ring in D. zur Teilnahme am Haushaltsscheckverfahren zuzulassen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie bringt vor, ein Privathaushalt könne nur von einer natürlichen Person geführt
werden, die als Arbeitgeber im Haushaltsscheckverfahren in Betracht komme. Hier habe
der Hausverwalter als Arbeitgeber auf dem Haushaltsscheck unterschrieben, der
Abschluss eines Arbeitsvertrages durch die Hausverwaltung im Namen der
Wohnungseigentümer stelle eine entgeltliche Tätigkeit dar, denn sie falle in den Bereich
der allgemeinen Verwaltung (Bewirtschaftung) des Objekts. Eine geringfügige
Beschäftigung im Privathaushalt liege nicht schon dann vor, wenn eine Beschäftigung
in dem privaten Haushalt ausgeübt werde, sondern erst, wenn sie durch einen privaten
Haushalt begründet sei. Aus der Entstehungsgeschichte des § 8 a SGB IV unter
besonderer Berücksichtigung der Entwicklung des Haushaltsscheckverfahrens seit
1997 ergebe sich, das Wohnungseigentümergemeinschaften, die einen Verwalter
bestellt hätten, der für seine Tätigkeit eine pauschale Vergütung erhalte, nicht von dem
besonderen Verfahren für Privathaushalte erfasst seien, sondern wie jeder Arbeitgeber
im gewerblichen Bereich das Minijobverfahren ohne Vergünstigung und Vereinfachung
durchführen müssten. Hierzu beruft sich die Beklagte auf die amtliche Begründung zu §
8 a SGB IV in der Bundestagsdrucksache 15/26. Sie weist auch darauf hin, dass nach
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den Adressen der Kläger in der Klageschrift keiner der Eigentümer im Objekt wohne.
Auf Anregung des Gerichts hat die Beklagte die gemeinsame Verlautbarung zum
Haushaltsscheckverfahren vom 17.02.2003 der Spitzenverbände der Krankenkassen,
des Verbandes der deutschen Rentenversicherungsträger, der
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte und der Bundesanstalt für Arbeit sowie
einen Auszug aus der Besprechung der Spitzenverbände der Krankenkassen, des VDR
und der BA über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs vom 30./31.10.2003 und
den Erlass des Bundesministeriums der Finanzen an die obersten Finanzbehörden der
Länder betreffend Zweifelsfragen zur Steuerermäßigung bei Aufwendungen für
haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse vom 14.08.2003 vorgelegt. Wegen des
weiteren Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichts- und der
Verwaltungsakten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
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Die Zuständigkeit der Kammer, die zuvor allein für knappschaftliche Angelegenheiten,
nicht aber für andere Angelegenheiten der Beklagten zuständig war, begründet sich aus
dem den Beteiligten bekanntgemachten Präsidiumsbeschluss Nr. 8/2003 vom
01.12.2003 (§ 21 e Abs. 1 S. 1 GVG). Die örtliche Zuständigkeit des Sozialgerichts
Münster folgt für den Fall der Klägerin aus § 57 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes
(SGG), denn die Klägerin hat ihren Wohnsitz in D. im Kreis C. und damit im Bezirk des
Sozialgerichts Münster. Die örtliche Zuständigkeit ist wie stets auch im Fall einer
subjektiven Klagenhäufung von Amts wegen zu prüfen, dies musste zur Verweisung der
Klagen von nicht im Bezirk wohnhaften Miteigentümern führen. Einen Gerichtsstand, der
sich am örtlichen Bezug eines Rechts orientiert, kennt das Sozialgerichtsgesetz im
Gegensatz zur Zivilprozessordnung nicht. Das Gericht verkennt nicht, dass auf der
Grundlage der vorstehenden Ausführungen die Eigentümer von Wohnungseigentum
nicht in der Lage sind, ihre Rechte vor einem Sozialgericht gemeinsam zu vertreten,
obwohl nach § 21 Abs. 1 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) die Verwaltung des
gemeinschaftlichen Eigentums den Wohnungseigentümern gemeinschaftlich zusteht, so
dass sie deshalb und wegen fehlender Rechtspersönlichkeit der Gemeinschaft nur
gemeinschaftlich klagen und verklagt werden können. Das grundgesetzlich verbriefte
Recht, um Rechtsschutz nachzusuchen (Art. 19 Abs. 4 S. 1 Grundgesetz), darf aber
dadurch nicht eingeschränkt werden, deshalb kann es letztlich offen bleiben, ob hier der
Rechtsgedanke aus § 1011 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) auch außerhalb des
Sachenrechts entsprechend herangezogen werden kann, nach dem jeder
Miteigentümer einen Anspruch aus der Sache gegenüber Dritten geltend machen kann.
Die Klage ist aber nicht begründet. Die Zuständigkeit der Beklagten folgt aus § 28 i S. 5
des Sozialgesetzbuches IV (SGB IV) in seiner Fassung durch das Zweite Gesetz für
moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002 (BGBI. l S. 4621). Die
Teilnahme am Haushaltsscheckverfahren entsprechend der gemeinsamen
Verlautbarung der Spitzenverbände vom 17.02.2003 setzt eine geringfügige
Beschäftigung in einem Privathaushalt gemäß § 8 a S. 2 SGB IV voraus. Diese ist im
vorliegenden Fall nicht gegeben. Für die Eigentümer der Wohnungseigentumsanlage
O. Ring in D., darunter die Klägerin, folgt dies schon daraus, dass der Arbeitnehmer C.
nicht in ihren räumlich an anderer Stelle geführten Privathaushalten, sondern in der
Wohnungseigentumsanlage beschäftigt werden soll. Damit ist die Beschäftigung für
keinen der Wohnungseigentümer durch deren privaten Haushalt begründet, auch wenn
unterstellt werden kann, dass die genannten Tätigkeiten wie Reinigungs- und
Gartentätigkeiten und sonstige Tätigkeiten zur Pflege der Außenanlagen grundsätzlich
im Einzelfall durch Mitglieder eines privaten Haushalts erledigt werden könnten. Das
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Gericht vermag der Argumentation der Klägerseite nicht zu folgen, die darauf
hinausläuft, die Legaldefinition des § 8 a S. 2 SGB IV sei allein als Abgrenzung zu einer
gewerblichen Tätigkeit zu verstehen, deshalb hat das Gericht auch keine Nachweise
dazu verlangt, ob die Klägerin oder andere Miteigentümer des Objekts weitere Objekte
besitzen und vermieten in einem Umfang, der eine gewerbliche Tätigkeit nahelegen
würde. Wie die Beklagte unter Bezugnahme auf die Gesetzesmaterialien
(Bundestagsdrucksache 15/26, zu Nummer 4 (§ 8 a), S. 23 f.) richtig vorgetragen hat,
zielt diese Regelung insbesondere auf die Bewältigung des Problems der illegalen
Beschäftigung gerade in privaten Haushalten. Durch Privilegierung der Beitragshöhe
des Arbeitgebers in der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 249 b S. 2 SGB V) und
der gesetzlichen Rentenversicherung (§172 Abs. 3 a SGB VI), durch eine
Sonderregelung im Einkommensteuerrecht (§ 40 a EStG) wie auch durch das
vereinfachte Haushaltsscheckverfahren sollen Arbeitgeber dazu bewegt werden, in
Privathaushalten sonst möglicherweise illegal Beschäftigte zur gesetzlichen
Sozialversicherung zu melden. Auch das Gericht geht davon aus, dass in diesem
Bereich die Zahl illegaler Beschäftigungsverhältnisse besonders hoch ist, auch sind
diese Verhältnisse besonders schwer erfassbar, unter anderem wegen des gesetzlichen
Verzichts auf die Aufzeichnungspflicht des Arbeitgebers für Beschäftigte in
Privathaushalten nach § 28 f Abs. 1 S. 2 SGB IV. Das Gericht folgt der Beklagten darin,
dass für das Gesetzesziel nur Privathaushalte im engeren Sinne privilegiert werden
sollen, nicht aber jegliche haushaltsnahe Tätigkeit, die nicht gewerblich ausgeübt wird.
Denn die Gefahr des Missbrauchs und damit der illegalen Beschäftigung ist deutlich
geringer in Bereichen, wo aus verschiedenen Gründen Aufzeichnungs- und
Buchführungspflichten bestehen, so dass gesetzeswidrige Beschäftigungen leichter
entdeckt werden können. Dies gilt nicht nur für Dienstleistungsagenturen und andere
Unternehmen, sondern auch für Wohnungseigentümergemeinschaften. Denn zum
Nachweis der auf die einzelnen Eigentümer entfallenden Kosten sind hier stets
Aufzeichnungen erforderlich, die illegale Beschäftigungsverhältnisse erschweren, weil
solche Verhältnisse sehr einfach feststellbar wären. Darüber hinaus darf erwartet
werden, dass Wohnungen in Wohnungseigentumsanlagen selten ausschließlich von
ihren Eigentümern bewohnt, sondern zu einem bestimmten Anteil oder sogar häufig
vermietet werden, wie auch der vorliegende Fall zeigt. Der steuerehrliche
Wohnungseigentümer, der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung versteuert, wird
in einem solchen Fall aber auch seine Kosten steuermindernd geltend machen wollen,
dazu wiederum würden auch die Kosten für Reinigungsarbeiten und Pflege der
Gartenanlagen gehören; es liegt auf der Hand, dass solche Nachweise bei illegalen und
damit regelmäßig nachweisfreien Beschäftigungsverhältnissen nicht möglich sind oder
doch vorhandene Nachweise die Beschäftigung als illegal erkennbar werden ließen. Ist
aber bei bestimmten Verhältnissen die Gefahr illegaler Beschäftigung deutlich geringer,
erscheint es ausgehend vom Zweck des Gesetzes gerechtfertigt, die Privilegierung
darauf nicht zu erstrecken, sondern nur solche Tätigkeiten zu berücksichtigen, die
sowohl in wie auch für Privathaushalte ausgeübt werden. Wie die Klägerin richtig
vortragen lässt, können Privathaushalte grundsätzlich aus unterschiedlichen
Personenmehrheiten bestehen. Es kann offen bleiben, wieweit es möglich ist, dass sich
mehrere Privathaushalte zusammenschließen und sich - z. B. als Eigentümer, die in
einer Wohnungseigentum- anläge wohnen - von einem Dritten, z. B. von dem
Hausverwalter, vertreten lassen. Zu Recht lässt die Klägerin vorbringen, dass eine
rechtsgeschäftliche Vertretung durch den Sinn des Gesetzes nicht zwingend
ausgeschlossen ist. Offen bleiben kann für den vorliegenden Fall auch, ob die
Behauptung richtig ist, dass die dem Arbeitnehmer C. zu übertragenden Aufgaben
solche seien, die durch einen privaten Haushalt begründet würden. Wohnte ein
Eigentümer in der Anlage, wäre im vorliegenden Fall möglicherweise zunächst durch
Prüfung der Teilungserklärung und der Abrechnungspraxis der
Wohnungseigentümergemeinschaft zu klären, ob die geltend gemachten Arbeiten
wirklich von den Eigentümern zu erledigen sind oder nicht längst Aufgaben der
Gemeinschaft darstellen. Im letzteren Fall wäre es nicht ausreichend, dass es sich
generell um haushaltstypische Tätigkeiten handelt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 179 a SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung erfolgt analog § 13 Abs. 1 GKG (in der bis zum 30.06.2004
geltenden Fassung).
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Bei dem allerdings erkennbar recht geringen Wert der Streitfrage sieht sich das Gericht
gehalten, statt des Regelstreitwertes den halben Regelstreitwert zugrunde zu legen.
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Für die Streitwertfestsetzung gilt Rechtsmittelbelehrung 2.
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