Urteil des SozG München vom 10.07.2008

SozG München: arbeitslosigkeit, geburt, eltern, erwerbstätigkeit, erwerbseinkommen, vergleich, familie, kündigung, sozialleistung, gestaltung

Sozialgericht München
Urteil vom 10.07.2008 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht München S 30 EG 16/08
Bayerisches Landessozialgericht L 9 EG 51/08
I. Die Klage gegen den Bescheid vom 21.08.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.02.2008 wird
abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig zwischen den Beteiligten ist die Höhe des Elterngeldes. Die 1981 geborene Klägerin beantragte am
21.08.2007 beim Beklagten die Zahlung von Elterngeld wegen Erziehung ihres 2007 geborenen Sohnes M ... Mit
Bescheid vom 21.08.2007 bewilligte der beklagte Freistaat das beantragte Elterngeld. Für die ersten zwölf
Lebensmonate wurde es (mit Abweichungen für den Zeitraum eines anzurechnenden Mutterschaftsgeldes) in einer
Höhe von monatlich EUR 354,01 festgesetzt. Die Klägerin erhob am 18.09.2007 hiergegen Widerspruch und
beanstandete die Berechnung des maßgeblichen Bemessungsentgeltes. Wie schon bei der Antragstellung begehrte
sie, für den Zeitraum ihrer Arbeitslosigkeit vom 01.02.2007 bis 04.07.2007 ihr vorheriges Einkommen zu
berücksichtigen. Sie sei arbeitslos gewesen, weil sie mit ihrem Ehemann wegen dessen Berufstätigkeit nach M.
gezogen sei, deshalb ihre Arbeitsstelle habe aufgeben müssen und trotz entsprechender Bemühungen keinen neuen
Arbeitsplatz gefunden habe. Deshalb habe sie Arbeitslosengeld bezogen. Im Sinne einer verfassungskonformen
Auslegung des § 2 Abs. 1 BEEG dürfe ein Einkommen in den letzten zwölf Monaten vor der Geburt des Kindes nicht
mit 0 Euro angerechnet werden, wenn sich durch eine beruflich bedingte Ortsveränderung des anderen Ehegatten und
Elternteils eine Arbeitslosigkeit ergeben habe. Angesichts der auch äußerlich erkennbaren Zeichen der
Schwangerschaft sei die viele Erlangung eines Arbeitsplatzes in einer solchen Situation nicht möglich. Die Klägerin
wies durch ablehnende Schreiben potentieller Arbeitgeber nach, dass sie sich um die Jahreswende 2006/2007 in O.
und im März 2007 in M. erfolglos um Arbeit bemüht hatte. Der Beklagte wies den Widerspruch mit
Widerspruchsbescheid vom 05.02.2008 zurück. Zur Begründung führte er aus, nach § 2 Abs. 1 S. 1 BEEG werde
Elterngeld in Höhe von 67 Prozent des in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes
durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit bis zu einem Höchstbetrag von 1800 Euro
monatlich gezahlt. Während des Bemessungszeitraumes bezogene Entgeltersatzleistungen seien für die Berechnung
des Elterngeldes hingegen nicht zu berücksichtigen. Auch die Verschiebung des Zeitraums sei nicht möglich. Die
Klägerin beantragt, den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 21.08.2007 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 05.02.2008 zu verurteilen, Elterngeld unter Berücksichtigung der Einkünfte aus
Arbeitslosengeld I in der Zeit von Februar bis Juli 2007 zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Das Gericht hat die Akten des Beklagten beigezogen. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Prozessakte
sowie auf den gesamten Akteninhalt verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage wurde nach Durchführung des gesetzlich vorgeschriebenen Widerspruchsverfahrens form- und fristgerecht
beim zuständigen Gericht erhoben und ist somit zulässig. Sie erweist sich jedoch in der Sache als unbegründet. Die
angegriffenen Bescheide entsprechen der gesetzlichen Vorschrift des § 2 Abs. 1 BEEG. Das Elterngeld dient nicht
allgemein dem Ziel, den durch finanzielle Zuflüsse aus verschiedensten Quellen gestützten Lebensstandard der Eltern
während der Erziehung ihres Kindes auf einem gewissen Niveau zu halten, sondern will ganz speziell die Einbuße an
Erwerbseinkommen in der ersten Phase der Erziehung eines Kleinkindes ausgleichen. Es liegt auf der Hand, dass
das Gesetz damit die unmittelbar vor Geburt des Kindes intensiv berufstätigen Eltern begünstigt und diejenigen Eltern
benachteiligt, in deren Biografie die volle und gut bezahlte Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes fehlt oder nur
teilweise realisiert wurde. Diese Benachteiligung nimmt der Gesetzgeber auch hin, wenn die Erwerbstätigkeit durch
unverschuldete Tatbestände wie Krankheit oder wie im Falle der Klägerin durch Arbeitslosigkeit oder auch durch den
höchst schützenswerten Hinderungsgrund der Erziehung älterer Kinder verhindert oder beeinträchtigt wurde. Hätte der
Sozialstaat der Klägerin für die Zeit ihrer Arbeitslosigkeit keine Lohnersatzleistung gezahlt, so wäre ihr
Erwerbseinkommen unstrittig mit der vom Beklagten angenommenen Höhe anzusetzen gewesen. Der Gedanke,
gerade aus der Gewährung einer Lohnersatzleistung nun den Anspruch zu konstruieren, hieraus auch für die nächste
Leistung der sozialen Ordnung einen Vorteil zu gewinnen, findet im Gesetz keine Grundlage. Art. 6 des
Grundgesetzes, der die Familie unter den besonderen Schutz des Staates stellt, gebietet keine Differenzierung
verschiedener Fälle der Arbeitslosigkeit unter Aspekten der Elterngeldberechnung. Dass eine werdende Mutter ihren
Arbeitsplatz aufgibt, um ihrem Mann bei einem beruflich bedingten Ortswechsel zu folgen, ist eine sehr verständliche,
aber doch freiwillig gewählte Gestaltungsmöglichkeit. Die Alternative, für einige weitere Schwangerschaftsmonate eine
"Fern-" oder "Wochenendbeziehung" zu führen, kann im Vergleich zu vielen anderen arbeitsmarktbedingten
Zwangslagen nicht als unzumutbar erkannt werden. Eine Einbuße an künftigem Elterngeld (wie auch an dringend
benötigtem laufenden Einkommen) muss ja auch die schwangere Frau hinnehmen, die durch eine betriebsbedingte
Kündigung oder durch Insolvenz ihres Arbeitgebers arbeitslos wird. Diese Lage einer werdenden Mutter ist gewiss
nicht leichter hinzunehmen als die vorgetragene Entscheidungssituation der Klägerin. Generell ist der Hinweis erlaubt,
dass das Elterngeld eine möglichst schnell auszuzahlende für eine überschaubare Zeitdauer bestimmte Sozialleistung
ist, bei deren Berechnung anders als etwa bei der für Jahrzehnte bestimmten Altersrente keine allzu verästelte
Differenzierung nach Lebens-, Einkommens- und Bedarfslagen möglich ist. Jede zusätzliche Berücksichtigung von
Sondertatbeständen, wie sie sich allein schon mit den vielfältigen gesundheitlichen und sozialen Situationen von
Partnern und bereits vorhandenen Kindern der anspruchsberechtigten Eltern unschwer definieren lassen und wie sie
dem Gericht auch in großer Variantenbreite vorgetragen werden, würde wiederum zur Entdeckung weiterer
schmerzlich erlebter Lücken im System führen. Jedes Sozialgesetz muss den Konflikt zwischen
Einzelfallgerechtigkeit und der Wahrung der Funktionsfähigkeit des Gesamtsystems meistern. Die Klägerin hat beim
Gericht keinen Zweifel daran geweckt, dass der Gesetzgeber diesen Konflikt bei der Gestaltung des
Elterngeldgesetzes in verfassungskonformer Weise gelöst hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193
Sozialgerichtsgesetz (SGG).