Urteil des SozG München vom 15.01.2009

SozG München: einkommen aus erwerbstätigkeit, form, entschädigung, gegenleistung, arbeitslohn, unterliegen, altersrente, effektivität, breite, steuerpflicht

Sozialgericht München
Urteil vom 15.01.2009 (rechtskräftig)
Sozialgericht München S 30 EG 59/08
I. Die Klage gegen den Bescheid vom 11.02.2008 in der Gestalt des Wider-spruchsbescheides vom 10.04.2008 wird
abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig zwischen den Beteiligten ist die Höhe des Elterngeldes. Die 1973 geborene Klägerin beantragte am
23.01.2008 die Zahlung von Elterngeld wegen Erziehung ihres am.2008 geborenen und am 2008 adoptierten Sohnes
D. H ... Mit Be-scheid vom 11.02.2008 bewilligte der beklagte Freistaat das beantragte Elterngeld. Für den Zeitraum
vom 17.01.2008 bis 16.01.2009 wurde jeweils ein Zahlbetrag von EUR 966,62 festgesetzt. Die Klägerin erhob am
26.02.2008 hiergegen Widerspruch und beanstandete die Berech-nung des maßgeblichen Bemessungsentgeltes für
die Monate Mai bis Juli 2007. In diesen Monaten habe sie aufgrund des Streiks bei der Deutschen Telekom eine
Streikleistung in Höhe von EUR 2031,31 bezogen, die dem Entgelt hinzuzurechnen sei. Der Beklagte wies den
Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 10.04.2008 zurück. Zur Begründung führte er aus, nach § 2 Abs. 1 S. 1
des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) vom 05.12.2006 (BGBl. I S. 2748) werde Elterngeld in Höhe
von 67 Prozent des in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten
monatlichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit bis zu einem Höchstbetrag von 1800 Euro monatlich gezahlt.
Steuerfreie Einnahmen im Sinne von § 3 bis § 3 c des Einkommens-teuergesetzes (EStG) würden jedoch nicht als
Einnahmen berücksichtigt, ohne dass es auf die Frage ankäme, ob sie sonst als Einkommen aus Erwerbstätigkeit
anzusehen wä-ren. Die Klage hält an dem Begehren fest, die Streikunterstützung als Einkommen zur Berech-nung der
Höhe des Elterngeldes zu berücksichtigen. Nach § 24 Nr. 1 a EStG gehörten zu den Einkünften im Sinne von § 2
Abs. 1 EStG auch Entschädigungen, die als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen gewährt wurden.
Zwischen der Streikunterstüt-zung und den entgangenen oder entgehenden Einnahmen aus nichtselbstständiger Tätig-
keit bestehe ein wirtschaftlicher Zusammenhang. Die Streikgelder dienten unmittelbar da-zu, den streikbedingten
Lohnausfall auszugleichen. Die Suspendierung des Dienstver-hältnisses infolge des Streiks führe dazu, dass dem
Arbeitnehmer Einnahmen im Sinne von § 19 Abs. 1 EStG entgehen. Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH,
30.03.1982, Az. III R 150/80) seien Streikunterstützungen steuerpflichtig.
Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 11.02.2008 der Gestalt des Wi-
derspruchsbescheides vom 10.04.2008 zu verurteilen, Elterngeld unter Berücksichti-gung des Streikgeldes in Höhe
von EUR 2031,31 zu gewähren.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Das Gericht hat die Akten des Beklagten beigezogen. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Prozessakte
sowie auf den gesamten Akteninhalt verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage wurde nach Durchführung des gesetzlich vorgeschriebenen Widerspruchsver-fahrens form- und fristgerecht
beim zuständigen Gericht erhoben und ist somit zulässig. Sie erweist sich jedoch in der Sache als unbegründet. Die
angegriffenen Bescheide ent-sprechen der gesetzlichen Vorschrift des § 2 Abs. 1 BEEG. Der Klägerin ist zwar auf
den ersten Blick durchaus zuzustimmen, wenn sie die Streikunterstützung als Fortsetzung ei-nes entgangenen
Arbeitsentgelts betrachtet und ihr damit dieselbe Zweckbestimmung zu-erkennt, nämlich die Sicherung des
Lebensunterhalts. Das Elterngeld dient jedoch nicht allgemein dem Ziel, den durch finanzielle Zuflüsse aus
verschiedensten Quellen gestütz-ten Lebensstandard der Eltern während der Erziehung ihres Kindes auf einem
gewissen Niveau zu halten, sondern will ganz speziell die Einbuße an Erwerbseinkommen in der ersten Phase der
Erziehung eines Kleinkindes ausgleichen. Das Gesetz lässt bei der Er-mittlung des für die Höhe des Elterngeldes
maßgeblichen Arbeitsentgeltes auch Lohner-satzleistungen der Sozial- und Arbeitslosenversicherung außer Betracht,
die in einer mit dem Streikgeld vergleichbaren Weise den unverschuldeten Wegfall von Arbeitsentgelt ausgleichen.
Dies kann bei einer überschlägigen verfassungsrechtlichen Prüfung als auch nicht als willkürlich gelten, weil es
plausibel ist, dass zur Berechnung einer aus Steuermit-teln finanzierten Leistung auch nur Einnahmen maßgeblich
sein sollen, die ihrerseits der Steuerpflicht unterlagen. Dies ist bei der Streikunterstützung nicht der Fall. Die
klägersei-tig zitierte ältere Entscheidung des BFH kann nicht mehr herangezogen werden, seit der BFH in seiner
grundsätzlichen und zwischenzeitlich vielfach bestätigten Entscheidung vom 24.10.1990 (X R 161/88) festgestellt hat,
dass Streikunterstützungen nicht der Ein-kommensteuer unterliegen. Sie sind nach dieser Entscheidung auch weder
Arbeitslohn noch Gegenleistung für eine Leistung nach § 22 Nr. 3 EStG noch eine Entschädigung in der Form des
Ersatzes entgangener Einnahmen im Sinne von § 24 Nr. 1 Buchstabe a EStG. Generell ist der Hinweis erlaubt, dass
das Elterngeld eine möglichst schnell auszuzahlen-de für eine überschaubare Zeitdauer bestimmte Sozialleistung ist,
vor deren Berechnung anders als etwa bei der für Jahrzehnte bestimmten Altersrente keine allzu vielstufige Er-
mittlungsarbeit verlangt und keine breite Diskussionsmöglichkeit über die tatsächlichen Grundlagen eingeräumt
werden kann. Die vollständige Orientierung an der steuerrechtli-chen Handhabung ist mit Blick auf die Effektivität der
Elterngeldzahlung hinzunehmen. Weitergehende Differenzierungen mögen unter dem einen oder anderen Aspekt wün-
schenswert sein, sind jedoch rechtlich nicht geboten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz
(SGG).