Urteil des SozG München vom 24.03.2006
SozG München: versicherungspflicht, beratung, rahmenvertrag, zusammenarbeit, sozialversicherungsrecht, arbeitskraft, versicherungsträger, arbeitsentgelt, konzept, akte
Sozialgericht München
Urteil vom 24.03.2006 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht München S 27 R 2642/05
Bayerisches Landessozialgericht L 14 R 463/06
I. Der Bescheid der Beklagten vom 17. März 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. August 2005 wird
aufgehoben. II. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI der Versicherungspflicht unterliegt.
Der 1966 geborene Kläger ist in der EDV-Beratung tätig, die Consulting-Leistungen im Oracle/SAP-R/3 Umfeld auf
Unix Großrechnern umfasst. Er schließt Rahmenverträge - wie in der Branche üblich - mit Vermittlern ab. Kommt ein
vermittelter Auftrag zustande, besteht seine Aufgabe in der Beratung im Umfeld von Großprojekten im Unix-Umfeld,
der Erarbeitung für den Endkunden von Lösungskonzepten und Implementierung von Systemsoftware sowie
Erstellung von technischen Dokumentationen.
Im Jahr 2002 machte sich der Kläger selbständig und schloss mit der matrix technology AG einen unbefristeten
Rahmenvertrag (vgl. Bl. 85 ff. der Verwaltungsakte). Danach wird m. technology AG dem Kläger nach freiem
Ermessen Projekteinzelverträge anbieten, deren Annahme der Kläger jederzeit ablehnen kann, umgekehrt hat er auch
keine Ansprüche auf Abschluss von Projekteinzelverträgen. In der Folgezeit kam es zum Abschluss mehrerer
Projekteinzelverträge von Projekten im Bereich hochverfügbarer UNIX Server-Systeme, Bankanalyser QSU, Beratung
der HVB Info/HypoVereinsbank, Beratung im Unix-Umfeld bei der HVB Systems GmbH, Beratung im SAP OSU
Umfeld bei der HVB Systems GmbH. 2003 kam es auch zu einem Vertragsausschluss mit O. Im März 2004
schlossen der Kläger und die S.Software & Consulting GmbH einen Rahmenvertrag über Beraterdienstleistung, dem
ein Projektvertrag folgte. Im Januar 2005 kam es zum Abschluss eines Projekt-Einzelvertrages zwischen r. GmbH
und dem Kläger sowie einem erneuten Auftrag von O. Sein Auftragsvolumen stellte sich 2002 bis 2005 wie folgt dar:
2002: M. 125.346,25 Euro 2003: M. 124.040,- Euro; O. 920 Euro 2004: M. 146.640,- Euro ; S. 4.825 Euro (laut
Angaben des Klägers eigentliches Auftragsvolumen: 10.000 Euro, aber "zu schnell" fertig) 2005: r. 121.714 Euro O.
4.890 Euro
Mit Bescheid vom 17.3.2005 stellte die Beklagte die Versicherungspflicht des Klägers nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI
fest. Hiergegen legte dieser Widerspruch mit Schreiben vom 14.4.2005 ein. Er begründete seine Auffassung, dass
keine Rentenversicherungspflicht vorläge, mit der Gesetzesbegründung zum "Gesetz zur Förderung der
Selbständigkeit" vom 12.11.1999, wonach neben zeitlichen und wirtschaftlichen Kriterien auch branchenspezifische
Besonderheiten sowie das Unternehmenskonzept von Bedeutung seien. Zudem verwies er auf die Stellungnahme des
VDR in seinem Gemeinsamen Rundschreiben vom 20.12.1999: "Von einer Regelmäßigkeit der Tätigkeit für einen
Auftraggeber ist auszugehen, wenn die Tätigkeit im Rahmen eines Dauerauftragsverhältnisses oder eines regelmäßig
wiederkehrenden Auftragsverhältnisses erfolgt. Bei einer im voraus begrenzten, lediglich vorübergehenden Tätigkeit
für einen Auftraggeber (insbesondere bei projektbezogenen Tätigkeiten) wird grundsätzlich keine regelmäßige Tätigkeit
für nur einen Auftraggeber vorliegen, wenn die Begrenzung innerhalb eines Jahres liegt; im Einzelfall kann auch bei
längeren Projektzeiten keine regelmäßige Tätigkeit nur für einen Auftraggeber vorliegen. Hierfür ist im Zeitpunkt der
Aufnahme des Auftrags eine vorausschauende Betrachtung vorzunehmen." Darüberhinaus wurde das rechtskräftige
Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 26.3.2004, Az.: S 8 RA 87/03 zitiert, das im Fall eines selbständigen Beraters
ausführte: "Die Regelung des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI würde auf den Kopf gestellt, wenn gerade dann, wenn der
Betroffene einen besonders lukrativen und umfangreichen Auftrag erhält, der gesetzlichen Rentenversicherung
unterliegt, während er in Zeiten, in denen er mehrere kleine Aufträge, die sich nebeneinander erledigen lassen,
bearbeitet, er dieser Versicherungspflicht nicht unterliegt. Im Übrigen werde in diesem Urteil ausgeführt, dass der im
Rundschreiben vorgegebene zeitliche Begrenzung von einem Jahr die gesetzliche Grundlage fehle.
Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 8.8.2005 zurückgewiesen. Zwar sei der Kläger ab 3/04 für
mehrere Auftraggeber dauerhaft tätig, allerdings nicht auch von mehreren Auftraggebern wirtschaftlich abhängig, da er
mindestens 5/6 seiner gesamten Betriebseinnahmen im Wesentlichen von einem Auftraggeber beziehe.
Der Kläger legte dagegen am 7.9.2005 Klage zum Sozialgericht München ein und begehrte weiterhin die Aufhebung
des Bescheides, in dem seine Versicherungspflicht festgestellt wurde. Im Verlauf des sozialgerichtlichen Verfahrens
wiederholten die Beteiligten ihre Argumente und der Kläger übersandte auch das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom
20.1.2006 (Az.: S 5 RA 10/03), das in einem ähnlich gelagerten Fall die Versicherungspflicht verneinte und zu
Gunsten des dortigen Klägers entschied.
In der mündlichen Verhandlung vom 24.3.2006 erläuterte der Kläger sein Unternehmenskonzept und den Ablauf seiner
Beratungsaufträge sowie die Entwicklung seiner Tätigkeit seit 2002.
Der Kläger beantragt, den von der Beklagten erlassenen Bescheid vom 17.3.2005 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 8.8.2005 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Im Übrigen wird auf die Prozessakte sowie auf die Akte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und daher aufzuheben, da der Kläger
nicht der Rentenversicherungspflicht gemäß § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI unterliegt.
Arbeitnehmerähnliche Selbständige sind mit Wirkung vom 1.1.1999 in den Kreis der Versicherungspflichtigen
aufgenommen, um der immer weiter voranschreitenden Umwandlung von sozialversicherungspflichtigen
Arbeitnehmerverhältnissen in arbeitnehmerähnliche selbständige Tätigkeiten entgegen zu wirken. § 2 Satz 1 Nr. 9
SGB VI legt daher fest, dass selbständig tätige Personen versicherungspflichtig sind, die im Zusammenhang mit ihrer
selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, dessen
Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig 400 Euro im Monat übersteigt und die auf Dauer und
im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind. Das Erfordernis, dass der selbständig Tätige auf Dauer und im
Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig ist, umfasst nicht nur den Fall, dass der Betreffende rechtlich
(vertraglich) im Wesentlichen an einen Auftraggeber gebunden ist, sondern auch den Fall, dass er tatsächlich
(wirtschaftlich) im Wesentlichen von einem einzigen Auftraggeber abhängig ist (BT-Drucks. 14/45, Seite 46).
Tätigkeiten in unbedeutendem Umfang für weitere Auftraggeber stehen der Versicherungspflicht nicht entgegen. Beim
Merkmal der Tätigkeit für einen Auftraggeber wird auf die Dauerhaftigkeit dieser Tätigkeit abgestellt, um
Existenzgründungen nicht zu erschweren. Bei der Beurteilung der Dauerhaftigkeit sind neben den zeitlichen auch
wirtschaftliche Kriterien zu beachten und branchenspezifische Besonderheiten zu berücksichtigen. Dauerhafte
Tätigkeiten für mehrere Auftraggeber liegen auch dann vor, wenn der Auftragnehmer innerhalb eines bestimmten
Zeitraums nacheinander für verschiedene Auftraggeber tätig ist, jedoch nicht, wenn sich zeitlich begrenzte
Auftragsverhältnisse mit demselben Auftraggeber regelmäßig wiederholen. Im Übrigen kommt es darauf an, ob der
Auftragnehmer nach seinem Unternehmenskonzept in Zusammenarbeit mit mehreren Auftraggebern anstrebt und dies
nach den tatsächlichen rechtlichen Gegebenheiten Erfolg verspricht (Gürtner in: Kasseler Kommentar zum
Sozialversicherungsrecht, § 2 SGB VI, Rdnr. 39 mit Verweisen auf die entsprechende Bundestagsdrucksache).
Unter Berücksichtigung dieser Kriterien ist der Kläger nicht auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber
tätig.
Der Kläger ist selbständig und beschäftigt keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer, aber die weiteren
Voraussetzungen des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI sind nicht gegeben.
Der Kläger ist rechtlich nicht an seine Auftraggeber gebunden, da sich aus den Rahmenverträgen keine
Ansprüche/Verpflichtungen auf den Abschluss von Einzelprojekten ergeben. Er ist auch wirtschaftlich nicht abhängig.
Der Kläger hat glaubhaft und nachvollziehbar sein Unternehmenskonzept dargelegt: EDV-Beratung für verschiedene
Auftraggeber. Dieses Konzept hält auch einer Überprüfung in der Realität stand. Zwar ergab sich sein
Hauptauftragsvolumen in den ersten beiden, wenn nicht drei Jahren, durch Projektverträge mit der m. technology
GmbH, auch wenn die jeweils vermittelten Endabnehmer variierten. Bereits im zweiten (O.) und auch dritten (S.
GmbH) traten daneben aber auch andere Auftraggeber auf, im Jahr 2005 mit rdist erneut ein neuer Auftraggeber und
O. nochmals wie bereits im zweiten Jahr. Aufgrund der komplexen und umfangreichen Aufträge, die der Kläger
annimmt, kommt es immer wieder zur Bindung seiner gesamten Arbeitskraft. Es wäre abwegig, müsste ein
Selbständiger besonders lukrative Aufträge ablehnen und sich um viele kleine Aufträge bemühen - mit der
Unsicherheit, auch genügend viele immer zeitnah aufeinander folgende abzuschließen - um nicht als besonders
schutzwürdig und damit versicherungspflichtige Person angesehen zu werden. Diese Einschätzung gilt umso mehr in
der kritischen, da noch unsicheren Anfangs- und Aufbauphase. Auch der VDR erkennt diese Problematik und führt in
oben zitierten Rundschreiben aus, dass im Einzelfall auch bei längeren Projektzeiten keine dauerhafte Tätigkeit für
nur einen Auftraggeber vorliegt. Dauerhaftigkeit liegt somit nicht vor, wenn der Selbständige während eines längeren
Zeitraumes nacheinander für verschiedene Auftraggeber arbeitet.
Die vom VDR in seinem gemeinsamen Rundschreiben vorgegebene grundsätzliche Linie, dass ein Fall der
Versicherungspflicht vorliegt, wenn 5/6 der Betriebseinnahmen aus der Tätigkeit für einen Auftraggeber über einen
vorausschauend berechneten bedeutsamen Zeitraum von einem Jahr erzielt wurden, ist im Sinne einer relativ
einheitlichen Rechtsanwendung durch die Versicherungsträger sinnvoll, hat jedoch keine Gesetzesqualität und kann
im Einzelfall unzutreffend sein.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.