Urteil des SozG München vom 06.10.2005

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Sozialgericht München
Urteil vom 06.10.2005 (rechtskräftig)
Sozialgericht München S 18 KR 424/02
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist, ob die Beklagte der Klägerin für die Zeit vom 17.4. bis 17.5.1998, 14.9. bis 10.10.1998 und 29.10. bis
6.11.1998 Krankengeld zu zahlen hat.
Die 1938 geborene Klägerin war bei der Beklagten aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses bei der Beigeladenen
zu 1) pflichtversichert. Ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vom 7.4.1998, 21.4.1998, 29.4.1998, 8.5.1998,
25.5.1998, 14.9.1998 und 29.10.1998 zufolge war die Klägerin in den streitgegenständlichen Zeiträumen wegen
Lumbalgie arbeitsunfähig. Mit Bescheid vom 26.6.1998 lehnte die Beklagte auf der Grundlage einer Begutachtung
durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) die Zahlung von Krankengeld über den 7.6.1998
hinaus ab, mit der Begründung, die Klägerin sei gesundheitlich in der Lage, die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als
Objektleiterin einer Reinigungsfirma ohne eigene Putztätigkeit auszuüben. Gegen diesen Bescheid wurde Widerspruch
eingelegt, der damit begründet wurde, der Klägerin stehe für die Zeit vom 20.4. bis 17.5.1998 Krankengeld zu, da sie
bereits ab 5.3.1998 arbeitsunfähig sei und die Firma ihres Arbeitgebers, der Beigeladenen zu 1), lediglich bis
16.4.1998 Entgeltfortzahlung geleistet habe. Die Beklagte verwies auf die Bescheinigung des Arbeitgebers vom
26.5.1998, der zufolge bis 17.5.1998 Arbeitsentgelt weitergezahlt wurde. Mit Teilabhilfebescheid vom 5.7.1999
bewilligte die Beklagte Krankengeld über den 7.6.1998 hinaus bis 22.7.1998, nachdem der Arbeitgeber am 19.1.1999
bestätigt hatte, daß die Klägerin zwar als Vorarbeiterin mit der Kontrolle von 25 Objekten beauftragt gewesen sei, bei
Fehlen einer Reinigungskraft jedoch auch kurzfristig selbst habe Arbeiten ausführen müssen, bevor sie
betriebsbedingt gekündigt worden sei.
Am 23.9.1999 schlossen die Klägerin und die Beigeladene zu 1) vor dem Arbeitsgericht München (Az.: 8 Ca
17627/98) folgenden Vergleich: 1. Die Parteien sind sich darüber einig, daß das Arbeitsverhältnis infolge ordentlicher
betriebsbedingter Arbeitgeberkündigung mit Ablauf des 31.12.1998 geendet hat. 2. Die Beklagte zahlt an die Klägerin
für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung in Höhe von 13.500,- DM abzugsfrei in den Grenzen des § 3 Nr. 9
EStG.
Am 20.10.1999 erhob die Klägerin Klage zum Sozialgericht München mit dem Ziel, Krankengeld für die Zeit vom 17.4.
bis 17.5.1998, 14.9. bis 10.10.1998 und 29.10. bis 6.11.1998 nachgezahlt zu bekommen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 8.6.2000 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom
26.6.1998 in der Fassung des Teilabhilfebescheides vom 5.7.1999 zurück. Sie führte aus, nach Angaben des
Arbeitgebers habe die Klägerin seit dem Ende der Arbeitsunfähigkeit am 23.7.1998 ihre bisherige Tätigkeit nicht mehr
aufgenommen. Damit habe auch das Versicherungsverhältnis geendet, so daß bereits aus diesem Grund kein
Krankengeldanspruch mehr bestehe. Der vor dem Arbeitsgericht geschlossene Vergleich ändere daran nichts. Die
fiktive Feststellung des Endes des Arbeitsverhältnisses zwischen dem ehemaligen Arbeitgeber und der Klägerin habe
keine Bindungswirkung für die Beklagte, die von den tatsächlichen Verhältnissen auszugehen habe.
Mit Schriftsatz vom 20.11.2000 hielt der Bevollmächtigte der Klägerin die Klage aufrecht mit der Begründung, die
Klägerin habe in der Zeit vom 24.7. bis 13.9.1998, vom 11.10. bis 28.10.1998 und vom 7.11.1998 bis 25.1.1999
gearbeitet. Das beantragte Krankengeld sei daher nachzuzahlen. Die Klägerin sei von ihrem Arbeitgeber trotz
bestehenden Arbeitsverhältnisses rückwirkend zum 7.6.1998 abgemeldet worden. Am 5.3.1999 sei sie für den
1.12.1998 bis 31.12.1998 wieder angemeldet worden.
Im Termin am 9.12.2004, an dem die Klägerin krankheitsbedingt nicht teilgenommen hat, wurde ihrem
Bevollmächtigten aufgegeben, dem Gericht die Lohnabrechnungen für Januar bis Mai 1998 zugänglich zu machen, die
im Termin vor dem Arbeitsgericht am 23.9.1999 übergeben worden waren und zu klären, ob es Zeugen gibt, die dazu
Angaben machen können, ob die Klägerin im Zeitraum vom 24.7. bis 13.9.1998 und vom 11.10. bis 28.10.1998
gearbeitet und Lohn erhalten hat.
Mit Schriftsatz vom 14.4.2005 teilte der Bevollmächtigte daraufhin mit, er könne die Lohnabrechnungen nicht
vorlegen, weil die Klägerin im Termin vor dem Arbeitsgericht darauf bestanden habe, sie mitzunehmen. Die Zeuginnen
G., Z.,B. und H. können bestätigen, daß die Klägerin vom 24.7. bis 13.9. und vom 11.10. bis 28.10.1998 bei der
Beigeladenen zu 1) gearbeitet habe.
Mit Fax vom 17.6.2005 teilte Herr T. mit, in seiner Eigenschaft als Teileigentümer der Firma W.könne er bezeugen,
daß die Klägerin ab dem 24.7.1998 nicht mehr im Unternehmen tätig gewesen sei. Es könne durchaus möglich sein,
daß die Klägerin, aus welchem Grund auch immer, aushilfsweise Kolleginnen bei ihrer Arbeit unterstützt habe, dies
jedoch sicherlich ohne Entgelt der Firma.
Die Einvernahme der Zeuginnen G., Z., B. und H. im Termin war nicht möglich, da diese ausweislich der
Postzustellungsurkunden unbekannt verzogen sind. Die Klägerin war unter der gemeldeten Anschrift ebenfalls nicht
zu erreichen, hatte jedoch von ihrem Bevollmächtigten von dem Termin erfahren; anwesend war sie trotz des vom
Gericht angeordneten persönlichen Erscheinens nicht.
Der Bevollmächtigte der Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 26.6.1998 in der
Fassung des Teilabhilfebescheides vom 5.7.1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8.6.2000 zu
verurteilen, der Klägerin für die Zeit vom 17.4. bis 17.5.1998, 14.9. bis 10.10.1998 und 29.10. bis 6.11.1999
Krankengeld zu zahlen.
Der Vertreter der Beklagten beantragt, die Klage abzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Klageakte und die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Beklagte hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 26.6.1998 in der
Fassung des Teilabhilfebescheides vom 5.7.1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8.6.2000 zu Recht die
Zahlung von Krankengeld für die Zeit vom 17.4. bis 17.5., 14.9. bis 10.10. und 29.10. bis 6.11.1998 abgelehnt.
Hinsichtlich des Zeitraumes vom 17.4. bis 17.5.1998 geht das Gericht aufgrund der Angaben der Beigeladenen zu 1)
in der Entgeltbescheinigung vom 26.5.1998 davon aus, daß in der Zeit vom 3.4. bis 17.5.1998 Entgeltfortzahlung
geleistet worden ist. Im Anschluß daran hat die Beklagte bis 23.7.1998 Krankengeld gezahlt.
Der Krankengeldanspruch für die Zeit vom 14.9. bis 10.10.1998 und vom 29.10. bis 6.11.1998 scheitert daran, daß
eine Wiederaufnahme der Tätigkeit der Klägerin bei der Beigeladenen zu 1) ab dem 24.7.1998 bis 13.9.1998 und vom
11.10.1998 bis 28.10.1998 nicht nachgewiesen ist. Voraussetzung für die Zahlung von Krankengeld ist das
Fortbestehen eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses im Anschluß an den letzten
Krankengeldbezug bis 23.7.1998, d.h. eine abhängige Beschäftigung gegen Entgelt. Aus dem vor dem Arbeitsgericht
München am 23.9.1999 geschlossenen Vergleich ergibt sich dies nicht, da dieser keine Entgeltzahlungen der
Arbeitgeberin für die Zeit bis zum 31.12.1998 vorsieht, sondern lediglich eine Abfindung für den Verlust des
Arbeitsplatzes. Die Feststellungslast für die Wiederaufnahme einer abhängigen Beschäftigung gegen Entgelt trägt die
Klägerin. Dem Gericht wurden keinerlei Unterlagen vorgelegt, aus denen sich Anhaltspunkte hierfür ergäben.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 136 Abs. 3 SGG abgesehen, da sich die Kammer den zutreffenden
Ausführungen im Widerspruchsbescheid anschließt und auf diese Bezug nimmt.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 183, 193 SGG.