Urteil des SozG München vom 10.12.2009

SozG München: altersrente, imkerei, einheit, unternehmen, form, winter, versicherter, erfüllung, anhörung, widerspruchsverfahren

Sozialgericht München
Urteil vom 10.12.2009 (rechtskräftig)
Sozialgericht München S 30 LW 23/09
I. Der Bescheid vom 21.01.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.04.2009 wird aufgehoben.
II. Die Beklagte hat der Klägerin ihre außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig zwischen den Beteiligten sind Entziehung und Rückforderung der Altersrente der Klägerin. Sie ist 1942
geboren. Am 12.06.2007 beantragte sie bei der Beklagten eine Altersrente. Sie teilte mit, 20 Bienenvölker zu
besitzen. Sie nahm Kenntnis von ihrer Verpflichtung, der Beklagten die etwaige Haltung von mehr als 25
Bienenvölkern mitzuteilen. Mit Bescheid vom 16.07.2007 sprach die Beklagte ihr für die Zeit ab 01.09.2007 eine
Altersrente in Höhe von monatlich netto EUR 184,63 zu. Am 28.10.2008 erfuhr die Beklagte durch das
Rentenantragsverfahren des 1945 geborenen Ehemannes der Klägerin, dass diese nunmehr 24 Wirtschaftsvölker und
fünf "Ableger" hielt.
Mit Bescheid vom 21.01.2009 nahm die Beklagte daraufhin den Rentenbescheid unter Heranziehung von § 45
Sozialgesetzbuch 10 (SGB X) zurück und forderte die Erstattung der gesamten bisher ausgezahlten Rentenbeträge in
Höhe von EUR 2962,24. Die Klägerin habe bei Antragstellung fälschlich eine Zahl von 20 Bienenvölkern benannt, bei
der Überprüfung 2008 dann jedoch 24 Völker und fünf Ableger. Maßgeblich sei der Jahreshöchststand. Ihren
Widerspruch hiergegen hat die Klägerin trotz entsprechender Mahnungen und Ankündigungen nicht begründet.
Mit Widerspruchsbescheid vom 27.04.2009 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und führte zur Erläuterung u. a.
aus, der zulässige Rückbehalt sei mit 29 Bienenvölkern überschritten. Weiter heißt es: "Voraussetzung für die
Gewährung von vorzeitiger Altersrente ist gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Alterssicherung der
Landwirte (ALG) die Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens. Nach § 21 Abs. 7 ALG darf der zulässige
Rückbehalt 25 % der nach § 1 Abs. 5 ALG festgesetzten Mindestgröße nicht überschreiten. Bei Unternehmen der
Imkerei ist die Mindestgröße mit mindestens 100 Völkern erreicht. Im Antrag auf Altersrente haben Sie die Haltung
von 20 Bienenvölkern angegeben. In einem Schreiben Ihres Ehemannes gegenüber der Land- und Forst-
wirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Franken und Oberbayern hat er am 03.10.2008 angegeben, in der Zeit vom
01.10.2007 bis 30.09.2008 insgesamt 24 Wirtschaftsvölker und fünf Ableger zu halten. Bei der Feststellung der
Mindestgröße einer Imkerei ist auf den jeweiligen Jahreshöchststand abzustellen. Grund hierfür ist, dass dieser nicht
nur we-sentlich den Gewinn eines Imkereiunternehmens beeinflusst, sondern in der Regel auch die vorhandenen
betrieblichen Einrichtungen auf den Jahreshöchststand ausgerichtet sind. Aus diesem Grunde ist es sachgerecht,
sämtliche Völker, also Wirtschaftsvölker und Ableger, mit einzubeziehen." Ihre Klage hiergegen begründete die
Klägerin mit einer Differenzierung zwischen "richtigen" Ablegern von Bienenvölkern und solchen, die als "kleinere
Einheit" nur der Befruchtung der Königin dienen. Diese kleine Einheit werde vor dem Winter in ein bestehendes Volk
integriert. Es entstehe also nicht wie bei anderen Imkern zum darauffolgenden Sommer ein neues Wirtschaftsvolk aus
diesem so titulierten Ableger. Die kleinen Einheiten würden im Juni in erweiterten Begattungskisten hergestellt und
befruchtet. Nach maximal vier bis sechs Wochen sei dieser Vorgang abgeschlossen und die kleinen Einheiten würden
in bestehende Wirtschaftsvölker eingegliedert. In der mündlichen Verhandlung bestätigten die Klägerin und ihr
Ehemann nochmals, die von ihnen genannten Ableger mit einem Umfang von jeweils nur einer Wabe seien nur zur
Befruchtung einer neuen Königin bestimmt. Unter dem Druck der Schädlingsbelastung müssten mehrere solche
Ableger vorgehalten werden. Die Ableger, die über den Winter zu Wirtschaftsvölkern mit dann 30 Waben ertüchtigt
werden sollen, würden hingegen bereits mit fünf Waben angesetzt, damit die Überwinterung mit zehn Waben beginne.
Der Kläger beantragt die Aufhebung des Bescheides vom 21.01.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 27.04.2009.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Das Gericht hat die Akten der Beklagten beigezogen. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Prozessakte
sowie auf den gesamten Akteninhalt verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage wurde nach Durchführung des gesetzlich vorgeschriebenen Widerspruchsverfahrens form- und fristgerecht
beim zuständigen Gericht erhoben und ist somit zulässig. Sie ist in der Sache auch begründet. Einen Anspruch auf
Altersrente von der Landwirtschaftlichen Alterskasse kann nach §§ 11 Abs. 1 und 87 a ALG ein Versicherter erwer-
ben, der sein 65. Lebensjahr vollendet und sein landwirtschaftliches Unternehmen abgegeben hat. Diese
Voraussetzungen sind bei der Klägerin auch nach dem Ergebnis der gerichtlichen Überprüfung gegeben.
Bei der ordnungsgemäßen Prüfung der Unternehmensabgabe hat die Beklagte nach dem Ergebnis der mündlichen
Verhandlung eine besondere Form von Ablegern aus Bienenvölkern unzutreffend den Wirtschaftsvölkern zugerechnet.
Die Klägerin und ihr Ehemann tragen unwidersprochen vor, dass sie in der Imkerei nicht nur Ableger züchten, die
jeweils im nächsten Sommer zu Wirtschaftsvölker heranreifen sollen, und dass sie diese Ableger bereits den
Wirtschaftsvölkern zurechnen, sondern dass sie zusätzlich über eine Dauer von jeweils vier bis sechs Wochen
Ableger ansetzen, die lediglich als Begattungsreserve für die Königin vorgehalten werden und nach Erfüllung dieser
Funktion in vorhandene Wirtschaftsvölker integriert werden.
Der Vorwurf einer unzutreffenden Sachbehandlung kann der Beklagten nicht gemacht werden, weil es Sache der
Klägerin und ihres Ehemannes gewesen wäre, aus ihrem Fachwissen und ihrer Kenntnis des Familienbetriebes heraus
diese Unterscheidung schon bei der Anhörung zur Rentenentziehung und spätestens im Widerspruchsverfahren selbst
vorzutragen.
Nach dem Kenntnisstand, den die Klägerin nunmehr dem Gericht und der Beklagten ver-mittelt hat, besteht kein
Zweifel mehr daran, dass die Imkerei mit nur noch weniger als 25 Bienenvölkern auf einen Umfang herabgesetzt ist,
der dem Anspruch auf Altersrente nicht mehr im Wege steht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).