Urteil des SozG München vom 13.01.2010

SozG München: aufschiebende wirkung, vorbehalt des gesetzes, veröffentlichung, delegation von rechtsetzungsbefugnissen, rechtliches gehör, staatliche tätigkeit, numerus clausus, internet, prüfer

Sozialgericht München
Beschluss vom 13.01.2010 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht München S 19 P 6/10 ER
Beschluss: I. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid der
Antragsgegner vom 18.12.2009 festzustellen, wird abgelehnt. II. Die Antragsgegner werden verpflichtet, die
Veröffentlichung der Prüfungsbewertung für die von der Antragstellerin betriebene stationäre Pflegeeinrichtung A., H.-
Straße, E., bis zum 30.06.2010 zu unterlassen. III. Die Anordnung zu II gilt vorläufig, bis über den zugrunde liegenden
Unterlassungs-anspruch bestands- oder rechtskräftig entschieden ist. IV. Die Antragsgegner tragen die Kosten des
Verfahrens als Gesamtschuldner. V. Der Streitwert wird auf 5000 EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Gegenstand des Antragsverfahrens ist die Frage, ob die Antragsgegner berechtigt sind, die für den 15.01.2010
angekündigte Veröffentlichung einer Prüfungsbewertung gemäß § 115 Absatz 1a SGB XI im Internet vorzunehmen.
Die Antragstellerin ist Trägerin der stationären Pflegeeinrichtung A., H.-Straße, E. Die Antragsgegner sind die
Landesverbände der Pflegekassen im Freistaat Thüringen.
Mit E-Mail vom 18.12.2009 kündigte der Antragsgegner zu 1 gegenüber der Leiterin der Pflegeeinrichtung in E. an, den
aufgrund einer am 23.11.2009 durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung durchgeführten
Qualitätsprüfung erstellten Transparenz-bericht einschließlich der aufgrund der Transparenzvereinbarung nach § 115
Abs. 1a SGB XI gebildeten Noten spätestens innerhalb von 28 Tagen im Internet zu veröffentli-chen. Die
Antragstellerin wurde darauf hingewiesen, dass sie die Möglichkeit habe, einen Kommentar zu den Prüfergebnissen
von maximal 3000 Zeichen inklusive Leerzeichen ins Internet einzustellen. Die E-Mail schließt mit dem Satz, es
handele sich um eine automati-sche E-Mail, es werde gebeten, nicht zu antworten und sich bei Fragen an den eigenen
Administrator zu wenden.
Mit Schreiben vom 05.01.2010 erhob die Antragstellerin beim Antragsgegner zu 1 Wider-spruch gegen die mit
Schreiben vom 18.12.2009 angekündigte Veröffentlichung von Prüf-ergebnissen und deren Bewertung.
Daraufhin teilte nach Angaben der Antragstellerin noch am 05.01.2010 die zuständige Sachbearbeiterin des
Antragsgegners zu 1 der Antragstellerin vorab fernmündlich mit, dass unabhängig von dem Widerspruch der
Antragstellerin die Ergebnisse ohne Verände-rungen am Freitag, dem 15.01.2010, insbesondere im Internet
veröffentlicht würden.
Am 12.01.2010 hat die Antragstellerin beim Sozialgericht München einstweiligen Rechts-schutz beantragt.
Die Antragstellerin beantragt,
1. festzustellen, dass der Widerspruch der Antragstellerin vom 05.01.2010 gegen den Bescheid der Antragsgegner
vom 18.12.2009 aufschiebende Wirkung hat,
2. hilfsweise, den Antragsgegnern aufzugeben, es vorläufig zu unterlassen, die Prüfbewertung der Antragstellerin zu
veröffentlichen.
Die Antragsgegner wurden zu der Entscheidung nicht angehört.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Antragsschriftsatz samt Anlagen Bezug genommen.
II.
Das Sozialgericht München war zur Entscheidung in dem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes als das Gericht
der Hauptsache sachlich und örtlich zuständig (§ 86b So-zialgerichtsgesetz – SGG – in Verbindung mit §§ 8 und 57
SGG), da die Antragstellerin ihren Sitz im Bezirk des Sozialgerichts München hat.
1. Der Hauptantrag, festzustellen, dass der Widerspruch der Antragstellerin vom 05.01.2010 gegen den Bescheid der
Antragsgegner vom 18.12.2009 aufschiebende Wirkung hat, war abzulehnen.
Ein solcher Antrag, der analog § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG grundsätzlich statthaft gewesen wäre, sofern es sich bei
der Ankündigung vom 18.12.2009 tatsächlich um einen Verwaltungsakt i.S.d. § 31 SGB X gehandelt hätte - was
durchaus zweifelhaft ist -, war jedenfalls mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Denn das be-gehrte
Rechtsschutzziel, die Veröffentlichung von Prüfergebnissen im Internet oder an anderen Orten einstweilen zu
unterbinden, konnte die Antragstellerin mithilfe dieses Antrags nicht erreichen. Denn selbst wenn die E-Mail vom
18.12.2009 die rechtsverbindliche Entscheidung enthalten hätte, dass die Antragsgegner zur Veröf-fentlichung
berechtigt seien, würde die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehel-fes gegen diese Entscheidung nur die Wirkung
haben, dass sich die Antragsgegner nicht mehr auf die Regelungswirkung des Verwaltungsaktes als solche berufen
könnten, um die Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung zu rechtfertigen. Sie würde jedoch die Antragsgegner in keiner
Weise daran hindern, die Veröffentlichung trotz-dem vorzunehmen. Die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfes
hätte nämlich nicht den Inhalt einer Feststellung, dass die Veröffentlichung rechtswidrig wäre, vielmehr würde sie nur
bewirken, dass hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Veröf-fentlichung vorerst überhaupt keine Regelung bestünde,
weder im positiven noch im negativen Sinne. Damit wären die Antragsgegner in keiner Weise gehindert, die
Veröffentlichung als Realakt ohne begleitende Regelung vorzunehmen.
2. Dagegen war der Hilfsantrag, den Antragsgegnern aufzugeben, es vorläufig zu un-terlassen, die Prüfbewertung der
Antragstellerin zu veröffentlichen, als Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung im Sinne des § 86b Abs. 2 S. 2
SGG zulässig und begründet.
Eine einstweilige Anordnung nach § 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) darf nur ergehen, wenn dies zur
Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Antragsteller hat demnach sowohl die Notwendigkeit einer
vorläufigen Regelung, den sogenannten Anordnungsgrund, als auch das Bestehen des zu sichernden Rechts, den
sogenannten Anordnungsanspruch, glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2
Zivilprozessordnung). Glaubhaftmachung bedeutet ü-berwiegende Wahrscheinlichkeit, d. h. dass mehr dafür als
dagegen spricht (Keller in Meyer-Ladewig/ Keller/ Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, 9. A. 2008, Rdnr. 16b). Maßgebend
sind die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts.
Im vorliegenden Fall erscheint eine schwere Verletzung der Antragstellerin in ihren Grundrechten wahrscheinlich, die
einen entsprechenden vorbeugenden Unterlas-sungsanspruch begründen kann. Betroffen ist insbesondere die Freiheit
der Berufsausübung gemäß Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG, möglicherweise auch die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1
GG, sofern man das umstrittene Recht am eingerichte-ten und ausgeübten Gewerbebetrieb davon umfasst sieht,
sowie die allgemeine Handlungsfreiheit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG. Die Antragsgegner üben bei der Veröf-fentlichung der
Prüfergebnisse hoheitliche Gewalt aus. Ihre Tätigkeit unterliegt des-halb gemäß Art. 1 Abs. 3 GG der Bindung an die
Grundrechte. Es liegt auf der Hand, dass die Veröffentlichung der Prüfergebnisse das Verhalten von möglichen
Kunden bei der Auswahl ihres Pflegedienstes massiv beeinflussen kann. Der Transparenzbericht, dessen
Veröffentlichung im vorliegenden Fall angekündigt ist, enthält zum Teil Einzelnoten auf der Skala von eins (sehr gut)
bis fünf (mangelhaft), die in der Lage sind, mögliche Kunden des Pflegedienstes abzuschrecken. So er-hielt der
Pflegedienst für den Umgang mit Medikamenten nur die Note 3,4, für das sachgerechte Anlegen von
Kompressionsstrümpfen die Note 4,1, für die Durchfüh-rung von Maßnahmen bei Einschränkungen der
selbstständigen Nahrungsversor-gung die Note 3,5, für das Erfassen des individuellen Kontrakturrisikos die Note 4,0,
für die Ermittlung des Wohlbefindens von Bewohnern mit Demenz die Note 5,0, für das Speiseangebot für Bewohner
mit Demenz die Note 5,0, für die Auswertung der Eingewöhnungsphase sowie die Hilfestellungen zur Eingewöhnung
jeweils die Note 5,0, für die Teilnahme der Bewohner an der Gestaltung der Gemeinschaftsräume die Note 5,0, für den
Gesamteindruck der Einrichtung im Hinblick auf Sauberkeit und Hygiene die Note 5,0, für das Auswählen von
Gerichten beim Mittagessen die Note 5,0 usw. Dass derartige Bewertungen mögliche Kunden abschrecken können,
bedarf keiner weiteren Ausführungen.
Zwar hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Glykol-Entscheidung (Beschluss vom 26.06.2002 Az. 1 BvR
558/91) ausgeführt, marktbezogene Informationen des Staates beeinträchtigten den grundrechtlichen
Gewährleistungsbereich der betroffenen Wettbewerber aus Art 12 Abs 1 GG nicht, sofern der Einfluss auf wettbe-
werbserhebliche Faktoren ohne Verzerrung der Marktverhältnisse nach Maßgabe der rechtlichen Vorgaben für
staatliches Informationshandeln erfolge (a. a. O., Ls. 1). Diese Entscheidung bezog sich jedoch auf die
Veröffentlichung von wissen-schaftlich erwiesenen Tatsachenfeststellungen zum Glykolgehalt von Weinen, die
keinerlei Wertungscharakter aufwiesen. Dagegen beruhen die von den Prüfern im vorliegenden Fall vergebenen Noten
in hohem Maße auf subjektiven Werturteilen der Prüfer, und auch das Verhältnis, in dem die Einzelnoten zueinander
stehen bzw. welche Fragen überhaupt geprüft werden und damit die Gesamtnote beeinflussen, beruht auf
Wertentscheidungen der Konzepteure des Prüfverfahrens. Wie das Bun-desverfassungsgericht unter Rdnr. 62 der
genannten Entscheidung ausgeführt hat, wird der Gewährleistungsbereich des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG
durch die staatliche Tätigkeit dann beeinträchtigt, wenn sie sich nicht darauf beschränkt, den Marktteilnehmern
marktrelevante Informationen bereitzustellen, auf deren Grundla-ge diese eigenbestimmte, an ihren Interessen
ausgerichtete Entscheidungen über ihr Marktverhalten treffen können. Insbesondere könne die staatliche
Informations-tätigkeit eine Beeinträchtigung im Gewährleistungsbereich des Grundrechts sein, wenn sie in der
Zielsetzung und ihren Wirkungen Ersatz für eine staatliche Maß-nahme sei, die als Grundrechtseingriff zu qualifizieren
wäre. Durch Wahl eines sol-chen funktionalen Äquivalents eines Eingriffs könnten die besonderen Bindungen der
Rechtsordnung nicht umgangen werden; vielmehr müssten die für Grund-rechtseingriffe maßgebenden rechtlichen
Anforderungen erfüllt sein.
Nach Ansicht des Gerichts spricht viel dafür, dass die Veröffentlichung der Prüfer-gebnisse gemäß § 115 Abs. 1a
SGB XI als Eingriff in die grundrechtlich geschützte Wettbewerbsfreiheit oder zumindest als "funktionales Äquivalent
eines Eingriffs" im Sinne der eben zitierten Glykol-Entscheidung anzusehen ist, da es sich nicht wie bei der
Veröffentlichung einer Liste glykolhaltiger Weine um Tatsachenfeststellungen im reinsten Sinne handelt, sondern um
stark wertungsbezogene Feststellungen.
Wenn es sich um Grundrechtseingriffe handelt, ist es sehr fragwürdig, ob die Regelung in § 115 Absatz 1a SGB XI
den für Grundrechtseingriffe geltenden Vorbehalt des Gesetzes erfüllt. Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG verlangt für Eingriffe
in die Be-rufsausübungsfreiheit, dass diese durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes er-folgen. Soweit
Grundrechte den Vorbehalt des Gesetzes für Eingriffe nicht wie Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG ausdrücklich formulieren,
ergibt sich dieser bereits aus allge-meinen rechtsstaatlichen Erwägungen zur Grundrechtsdogmatik (vgl. Grzeszick,
in: Maunz-Dürig, GG, 2009, Art. 20 Rdnr. 111). Der Gesetzgeber selbst ermächtigt die Landesverbände der
Pflegekassen zur Veröffentlichung von Prüfungsergebnissen in § 115 Abs. 1a Sätze 1 bis 4 SGB XI nur in
allgemeinster Form, ohne insbesondere für die Vergabe von Noten auch nur die Grundzüge zu regeln. Bezüglich der
"Krite-rien der Veröffentlichung einschließlich der Bewertungssystematik" beschränkt sich der Gesetzgeber in § 115
Absatz 1a Satz 6 SGB XI darauf, den Spitzenverband der Pflegekassen, die Vereinigungen der Träger der
Pflegeeinrichtungen auf Bundes-ebene, die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und
die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes des
Spitzenverbandes Bund der Krankenkasse zur Schaf-fung einer Regelung im Wege einer Vereinbarung zwischen den
genannten Körper-schaften zu ermächtigen. Die Verfassungsmäßigkeit dieser Ermächtigung zur Normsetzung
begegnet massiven verfassungsrechtlichen Bedenken insoweit, als Art. 80 Abs. 1 Satz 1 GG eine Delegation von
Rechtsetzungsbefugnissen seitens des Bundesgesetzgebers nur auf die Bundesregierung, die Bundesminister oder
die Landesregierungen ermöglicht. Eine Delegation auf die in § 115 Abs. 1a Satz 6 SGB XI genannten Körperschaften
sieht das Grundgesetz nicht vor. Außerdem kennt Art. 80 GG nur die Delegation zum Erlass von Normen in der Form
der Rechtsverordnung, nicht aber die Delegation zur Schaffung von hoheitlichen Rege-lungen, die in die Rechte von
Bürgern eingreifen, im Wege der Vereinbarung zwi-schen Körperschaften des öffentlichen Rechts.
Um den Vorbehalt des Gesetzes zu erfüllen, kommen neben Gesetzen im formellen Sinne und Rechtsverordnungen
gemäß Art. 80 GG auch Satzungen im Rahmen der Selbstverwaltungsautonomie von juristischen Personen des
öffentlichen Rechts und möglicherweise Gewohnheits- und Richterrecht in Betracht (Scholz, in: Maunz-Dürig, GG,
2009, Art. 12 Rdnrn. 326 ff.). Auch diese Varianten entsprechen aber nicht der in § 115 Abs. 1a Satz 6 SGB XI
enthaltenen Ermächtigung.
Weiter begegnet die in § 115 Abs. 1a SGB XI getroffene Regelung gewichtigen Be-denken in Bezug auf die vom
Bundesverfassungsgericht sowohl aus dem Demokra-tie- (Art. 20 Abs. 1 und 2 GG) als auch dem Rechtsstaatsprinzip
(Art. 20 Abs. 3 GG) abgeleitete Wesentlichkeitstheorie, wonach der Gesetzgeber in grundlegenden normativen
Bereichen, zumal im Bereich der Grundrechtsausübung, soweit diese staatlicher Regelung zugänglich ist, die
wesentlichen Entscheidungen selbst zu tref-fen hat (vgl. nur das Numerus-clausus-Urteil des BVerfG vom 18.07.1972,
BVerfGE 33, 345 f.). Diese Rechtsprechung besteht im Übrigen losgelöst von den in der Pra-xis fließenden
Abgrenzungsmerkmalen des Grundrechtseingriffs. Unabhängig da-von, ob die Veröffentlichung der Prüfberichte
gemäß § 115 Abs. 1a SGB XI dogma-tisch als Grundrechtseingriff zu qualifizieren ist, ist doch nicht zu bestreiten,
dass das Zustandekommen der Berichte und insbesondere der in konkrete Punktzahlen mündenden Bewertungen für
die Ausübung des Grundrechts der Berufsfreiheit der Träger der Pflegeeinrichtungen von elementarer Bedeutung ist.
Deshalb hätte der Gesetzgeber die wesentlichen Fragen des Prüf- und Bewertungsverfahrens im Rahmen eines
formellen Gesetzes selbst zu regeln. Dazu gehören beispielsweise die Fragen, wie das Notensystem gestaltet wird,
wie die Noten benannt werden, ob überhaupt Punktwerte oder nur Bewertungen in Textform vergeben werden, ob und
wie Gesamtnoten und/oder Einzelnoten gebildet und veröffentlicht werden, aus wel-chen Einzelbeurteilungen sich die
Gesamtnoten wie und mit welcher Gewichtung berechnen, für welche Einzelanforderungen Einzelnoten vergeben
werden, ob und wie Stichproben gebildet werden und in welcher Größe (was von entscheidender Bedeutung für die
Signifikanz der Stichprobe insbesondere bei kleinen Einrichtun-gen ist), ob und wie Befragungen der Bewohner über
deren subjektive Befindlichkeit einzubeziehen sind und wie hierbei beispielsweise bei Demenzkranken vorzugehen ist.
Zu all diesen Fragen, die inzwischen durch eine am 17.12.2008 abgeschlossene Vereinbarung nach § 115 Abs. 1a
Satz 6 SGB XI (Pflege-Transparenzvereinbarung stationär – PTVS) geregelt sind, hätte der Bundesgesetzgeber
zumindest die Eck-punkte vorgeben müssen.
Die Bedeutung des eben Gesagten lässt sich etwa daran verdeutlichen, dass der im vorliegenden Fall zu
veröffentlichende Transparenzbericht bei der Frage 58 hin-sichtlich des Gesamteindrucks der Einrichtung im Hinblick
auf Sauberkeit und Hy-giene die Einzelbewertung 5,0 enthält, also die denkbar schlechteste Bewertung auf einer
Skala von 1,0 bis 5,0. Jemand, der diese Einzelbewertung liest und die Ein-richtung nicht selbst kennt, wird allein
wegen dieser Einzelbewertung von vornher-ein diese Einrichtung eher meiden, da dort offenbar unhaltbare hygienische
Zustän-de herrschen. Die Anlage 3 PTVS enthält hierzu als Anleitung für den Prüfer nur den Satz: "Die Frage ist
selbsterklärend, weitere Erläuterungen sind nicht erforder-lich." Die Prüfer werden also ermächtigt, allein aufgrund
ihres subjektiven Empfin-dens hier eine Note zu vergeben, deren Veröffentlichung für die Einrichtung den
wirtschaftlichen Ruin bedeuten kann. Auch wenn es selbstverständlich nicht Aufga-be des Gesetzgebers ist, alle
Einzelanforderungen selbst zu regeln, gehört zu den wesentlichen Fragen, die der Gesetzgeber zu regeln hätte, in
diesem Zusammen-hang etwa die Grundfrage, ob nur eine Gesamtnote, nur Einzelnoten oder Gesamt- und
Einzelnoten veröffentlicht werden. Würde nämlich nur eine Gesamtnote veröf-fentlicht, würde sich im vorliegenden Fall
das Problem der Schärfe einzelner her-ausragend schlechter Einzelnoten, die für die Interessenten leicht zu
Ausschlusskri-terien bei der Auswahl einer Einrichtung werden können und deren grundrechtsrele-vante Bedeutung
damit besonders hoch ist, gar nicht stellen.
Dem Gericht ist klar, dass das SGB V eine Vielzahl von Regelungsermächtigungen enthält, die nicht klar in das vom
Grundgesetz klassisch vorgegebene Schema für hoheitliche Regelungen passen. Diese Regelungen sind
unproblematisch, soweit ihnen die Rechtsprechung keinen Vorrang vor dem Gesetz einräumt. Aber auch soweit die
Rechtsprechung des Bundessozialgerichts etwa den Richtlinien des Ge-meinsamen Bundesausschusses in
Einzelbereichen (wie etwa bei der Bewertung von neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden gemäß § 135
SGB V) normsetzenden Charakter zugeschrieben hat, kann daraus nicht eine allgemeine Ermächtigung des
Gesetzgebers zur Delegation von Regelungsbefugnissen unter Umgehung des Art. 80 Abs. 1 Satz 1 GG abgeleitet
werden, da es einen erhebli-chen Unterschied macht, ob es sich um eine Regelung im Bereich der Leistungs-
verwaltung (wie bei § 135 SGB V) handelt oder ob es um Eingriffe in Grundrechte (wie in § 115 Abs. 1a SGB XI) geht.
Im Übrigen stößt auch die konkrete Vorgehensweise der Antragsgegner im Verwaltungsverfahren insoweit auf
massive rechtsstaatliche Bedenken, als in der E-Mail vom 18.12.2009 eine Äußerung der grundrechtsbetroffenen
Antragstellerin zu der angekündigten Veröffentlichung kategorisch ausgeschlossen wird, indem am Ende darauf
hingewiesen wird, dass eine Antwort nicht erwünscht sei, da es sich um eine automatische E-Mail handle. Lediglich
die Möglichkeit, einen eigenen Kommentar – begrenzt auf 3.000 Zeichen – ins Internet einzustellen, wird angeboten.
Dieses Vor-gehen entspricht in massivster Weise dem aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleiten-den Grundsatz des
rechtlichen Gehörs, der bereits im Verwaltungsverfahren einzu-halten ist.
Auch die im Rahmen des § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG vorzunehmende Interessenab-wägung bestätigt das Ergebnis, die
Veröffentlichung vorerst zu untersagen. Denn abgesehen davon, dass die Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der
Veröffentli-chung massiv sind, stehen die Schäden, die der Antragstellerin in dem Fall drohen, dass die
Veröffentlichung erfolgt, obwohl sie rechtswidrig ist, in keinem Verhältnis zu möglichen Gefahren für die Allgemeinheit
in dem Fall, dass die Veröffentlichung vorerst unterbleibt, obwohl sie rechtmäßig ist. Denn durch die teilweise sehr
schlechten Einzelnoten droht der Antragstellerin ein deutlicher Rückgang an Inte-ressenten und damit im schlimmsten
Fall der wirtschaftliche Ruin. Dagegen hat eine Aufschiebung der Veröffentlichung lediglich eine vorübergehende
Aufschiebung des damit beabsichtigten Transparenzgewinns für die Interessenten zur Folge, die aber auch bislang
auf andere Erkenntnisquellen bei der Auswahl ihrer Einrichtung ange-wiesen waren.
Es war zeitlich nicht möglich, den Antragsgegnern vor Erlass der einstweiligen Anordnung rechtliches Gehör zu
gewähren, da die Anordnung angesichts der für den 15.01.2010 angekündigten Veröffentlichung sonst nicht zu
verhindern gewesen wä-re und auch eine kurzzeitige Veröffentlichung im Internet zu unvorhersehbaren wirt-
schaftlichen Folgen führen könnte. Davon abgesehen, richten sich die Bedenken des Gerichts hinsichtlich der
Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung im Wesentlichen gegen die gesetzliche Regelung als solche, so dass sich
zumindest zum tatsächli-chen Vorbringen der Antragstellerin eine Stellungnahme der Antragsgegner erübrig-te. Im
Übrigen entsteht den Antragsgegnern durch den Aufschub der Veröffentlichung kein messbarer Nachteil.
Die zeitliche Dauer der Untersagung war nach dem Ermessen des Gerichts gemäß § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. mit
§ 938 Abs. 1 ZPO bis zum 30.06.2010 zu be-schränken.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. mit § 154 Abs. 1 VwGO. Das Unterliegen der
Antragstellerin hinsichtlich des Hauptantrags war bei der Kostenverteilung als unwesentlich anzusehen. Da die
Entscheidung gegenüber den An-tragsgegnern nur einheitlich ergehen konnte, konnten ihnen die Kosten gemäß § 159
Satz 2 VwGO als Gesamtschuldner auferlegt werden.
IV.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. mit § 63 Abs. 2 Satz 1 und § 52 Abs. 2
GKG.