Urteil des SozG München vom 17.12.2008

SozG München: ddr, produktion, kohle, forschung, ingenieur, energie, zugehörigkeit, anerkennung, fabrikation, diplom

Sozialgericht München
Urteil vom 17.12.2008 (rechtskräftig)
Sozialgericht München S 30 R 848/07
I. Die Klage gegen den Bescheid vom 22.11.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.02.2007 wird
abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig zwischen den Beteiligten ist die Feststellung und Anerkennung der Zeit vom 01.03.1976 bis 30.06.1990 als
Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz und der in diesem Zeitraum
erzielten Arbeitsentgelte in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Klägerin ist geboren 1952. Sie beantragte am
19.10.2006 die Überführung von Zu-satzversorgungsanwartschaften in die gesetzliche Rentenversicherung. Ihre
berufliche Laufbahn von 1976 bis 1990 skizzierte sie tabellarisch wie folgt: ab 01.03.1976 Diplom-Ingenieur für
Bauwesen und Bautechnologie beim VEB BMK Kohle und Energie Dresden, ab 01.01.1979 Dipl.-Ing. für
Rationalisierung beim selben Betrieb, ab 01.09.1981 Dipl.-Ing. für Vorhabenplanung beim Kombinatsbetrieb Forschung
und Projektierung im BMK Kohle und Energie Dresden. Den Abschluss ihres Studiums mit dem Grad der Diplom-
Ingenieurin (FH) wies sie nach. Mit Bescheid vom 22.11.2006 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Sie führte zur
Begrün-dung aus, die Klägerin habe keine Versorgungsanwartschaft i.S. von § 1 Abs. 1 des An-spruchs- und
Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) erworben. Dies sei nur der Fall, wenn sie - entweder am 30.06.1990 in
der DDR in ein Versorgungssystem einbezogen ge-wesen wäre, - eine solche Einbeziehung nachträglich durch
Rehabilitierung oder durch eine Ent-scheidung nach Art. 19 S. 2 oder 3 des Einigungsvertrages erlangt hätte oder -
aufgrund der am 30.06.1990 gegebenen Sachlage im Juli 1991 einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage
gehabt hätte. Diese Voraussetzungen lägen nicht vor. Eine tatsächliche Einbeziehung sei nicht erfolgt; ein Fall der
nachträglichen Rehabilitierung liege nicht vor. Auch habe kein Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage nach
Maßgabe der vom Bundessozialgericht (BSG) aufgestellten Grundsätze bestanden. Die zusätzliche Altersversorgung
der technischen Intelligenz in volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben finde nur dann Anwen-dung, wenn am
Stichtag 30.06.1990 die folgenden drei Voraussetzungen, nämlich die persönliche, die sachliche und die betriebliche,
gleichzeitig erfüllt seien. Generell sei die-ses System eingerichtet für Personen, 1. die berechtigt waren, eine
bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung), und 2. die entsprechende Tätigkeit tatsächlich
ausgeübt haben (sachliche Vorausset-zung), und zwar 3. in einem volkseigenen oder diesem gleichgestellten
Produktionsbetrieb der Indust-rie oder des Bauwesens (betriebliche Voraussetzung). Die unter Ziff. 2 genannte
Voraussetzung sei nicht erfüllt. Die Klägerin sei zwar berechtigt, den Titel eines Ingenieurs zu führen, jedoch sei sie
nicht als Ingenieur im Sinne der Ver-ordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz vom
17.08.1950 beschäftigt gewesen. Sie sei am 30.06.1990 als "Mitarbeiter Vorhabenpla-nung/Bilanzierung" nicht in den
unmittelbaren Produktionsprozess eingegliedert gewesen und habe trotz ihrer technischen Qualifikation nicht den
Produktionsprozess aktiv beein-flussen können. Da die sachlichen Voraussetzungen nicht vorlägen, komme eine
nach-trägliche Einbeziehung in die Altersversorgung der technischen Intelligenz nicht in Be-tracht. Mit ihrem
Widerspruch hiergegen wies die Klägerin auf ihren nicht nur geführten, sondern mit absolvierten Studium erarbeiteten
Titel "Ingenieur" hin. Sie habe ihre Ingenieurtätigkeit ausschließlich in volkseigenen Betrieben mit angeschlossener
Produktion bis zum Stich-tag 30.06.1990 ausgeübt und sei damit einem Versorgungssystem der DDR angeschlos-sen
gewesen. Ihre Tätigkeit als Bindeglied zwischen Kunde und Bauleiter sei eine we-sentliche Voraussetzung für die
Produktion gewesen. Sie habe diese nicht nur beeinflusst, sondern aktiv gesteuert und mitgestaltet. Der
Widerspruchsbescheid vom 26.02.2007 bestätigte die Ablehnung. Die Begründung wurde jedoch insoweit abgeändert,
als nunmehr nicht die sachliche, sondern die betriebli-che Voraussetzung verneint wurde. Beim VEB Bau- und
Montagekombinat Kohle und E-nergie, Kombinatsbetrieb Forschung und Projektierung Dresden, habe es sich nicht um
einen volkseigenen Produktionsbetrieb (Industrie oder Bau) gehandelt, er sei auch nicht im Sinne von § 1 Abs. 2 der
zweiten Durchführungsbestimmung vom 24.05.1951 einem volkseigenen Produktionsbetrieb gleichgestellt gewesen.
Industriebetriebe seien einem der Industrieministerien der DDR als staatlichem Leitungsorgan unterstellt gewesen. Zu
den Produktionsbetrieben zählten im übrigen nur diejenigen, deren Hauptzweck die indus-trielle Fertigung, Herstellung,
Anfertigung, Fabrikation bzw. Produktion von Sachgütern gewesen sei. Der Beschäftigungsbetrieb sei viel mehr den
bautechnischen Projektie-rungsbetrieben mit der Aufgabe "Projektierungs- und Entwicklungsorganisation für alle
Arbeiten des Bauwesens" zugeordnet gewesen. Diesem Betrieb habe weder die indus-trielle Fertigung (Fabrikation,
Herstellung oder Produktion) von Sachgütern sein Gepräge gegeben noch sei sein Hauptzweck die Massenproduktion
von Bauwerken gewesen. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin weiterhin die Anerkennung der Zeit vom 01.03.1976 bis
30.06.1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der techni-schen Intelligenz und die
Feststellung der entsprechenden für die Berechnung der Ren-tenanwartschaft maßgeblichen Entgelte in der
gesetzlichen Rentenversicherung. Zwar sei der Beschäftigungsbetrieb der Klägerin nach Ansicht der Beklagten ein
Projektierungsbe-trieb gewesen, andererseits habe dieser jedoch in den volkseigenen Betrieb Bau- und
Montagekombinat gehört, der insgesamt ein Produktionsbetrieb gewesen sei. Die Diffe-renzierung zwischen Betrieben
der Wirtschaftsgruppe Bauprojektierung und solchen der Produktion beziehe sich formal auf die Situation von 1951 in
der DDR und unterschlage die weitere Entwicklung der dortigen Wirtschaft. Es habe fortan immer weniger eigenstän-
dige Projektierungsbüros und -betriebe gegeben, weil sie in große Industriebetriebe, die VEB-Kombinate, eingegliedert
worden seien. Für die produktive Arbeit in den volkseige-nen Baubetriebe hätten zur Produktionsvorbereitung die
ingenieurmäßige Erarbeitung und Bereitstellung von Bauprojekten gehört. Eine Ungleichbehandlung zwischen einer
solchen Tätigkeit innerhalb volkseigener Baubetriebe einerseits und in privateigenen Baubetrieben und
selbstständigen Projektierungseinrichtungen sei nicht gewollt gewesen.
Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 22.11.2006 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 26.02.2007 zur Anerkennung der Zeit vom 01.03.1976 bis 30.06.1990 als Zeit der
Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversor-gung der technischen Intelligenz und zur Feststellung der entsprechenden
für die Berechnung der Rentenanwartschaft maßgeblichen Entgelte in der gesetzlichen Rentenversicherung zu
verurteilen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Das Gericht hat die Akten der Beklagten beigezogen. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Prozessakte
sowie auf den gesamten Akteninhalt verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage wurde nach Durchführung des gesetzlich vorgeschriebenen Widerspruchsver-fahrens form- und fristgerecht
beim zuständigen Gericht erhoben und ist somit zulässig. Sie ist jedoch in der Sache nicht begründet. Die Klägerin
war nicht in das System der Sonderversorgung der technischen Intelligenz einbezogen. Die hierfür maßgebliche
Entscheidung – oder das schlichte Unterlassen ei-ner solchen Entscheidung aus heute nicht mehr nachvollziehbaren
Gründen – durch Ver-waltungsorgane der DDR ist wie auch zahlreiche andere Entscheidungen staatlicher Stel-len der
DDR nicht von vornherein unbeachtlich. Sie darf und muss von der bundesdeut-schen Verwaltung und
Rechtsprechung nur dann korrigiert werden, wenn ihr ersichtlich eine willkürliche Abweichung von den vom Recht der
DDR selbst aufgestellten Kriterien zu Grunde liegt. Diesen Grundsatz und die zu seiner Anwendung zu prüfenden
Kriterien hat das Bundessozialgericht (BSG) insbesondere in seiner grundsätzlichen Entscheidung vom 10.04.2002 (B
4 RA 10/02 R SozR 3-8570 § 1 Nr. 5) aufgestellt. Die Beklagte hat diese zur Frage der nachträglichen fiktiven
Einbeziehung der Klägerin in das Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz entwickelten Kriterien korrekt
geprüft und zutreffend verneint. Die Klägerin erfüllt mit ihrem Studium und ihrem damit erreichten akademischen Grad
die persönliche Voraussetzung und mit ihrer Tätigkeit auch die sachliche Voraussetzung. Die betriebliche
Voraussetzung ist jedoch nicht erfüllt. Die Klägerin hat nicht in einem Produktionsbetrieb, sondern in einem
Projektierungsbe-trieb gearbeitet. Es liegt auf der Hand, dass in einer modernen vernetzten Volkswirtschaft sei es
unter marktwirtschaftlichen sei es unter planwirtschaftlichen Bedingungen die Wa-renproduktion von den planenden
und projektierenden Dienstleistungen unterschieden werden kann, auch wenn diese an der Schaffung wesentlicher
Voraussetzungen für die Produktion beteiligt sind. Die Klägerin hat nicht in einem Produktions-, sondern in einem
Projektierungsbetrieb gearbeitet. Das gemeinsame Dach zwischen Projektierung und Produktion war vorliegend nicht
der einheitliche volkseigene Betrieb, sondern nur der ü-bergreifende Zusammenhang eines Kombinates. Diese
Tatsache kann nicht deshalb für die Beurteilung des Falles unbeachtet bleiben, weil sie wie vorgetragen für die
Volkswirt-schaft der DDR nicht mehr typisch war. Ob die Projektierungsfirmen früher vorwiegend in privater
Trägerschaft geführt worden waren, deshalb ideologisch suspekt waren und zu-nehmend verstaatlicht wurden und ob
die früher separaten Projektierungsfirmen großen-teils in Produktionsbetriebe integriert wurden, kann dahinstehen, weil
vorliegend die be-triebliche Selbstständigkeit des Kombinatsbetriebs Forschung und Projektierung im BMK Kohle und
Energie Dresden als Arbeitgeber der Klägerin unbestreitbar ist. In den ver-schiedensten auch von politischen
Systemfragen kaum berührten Rechtsgebieten muss eine spätere rechtliche Würdigung der seinerzeit tatsächlich
geschaffenen Situation Rechnung tragen. Beispielsweise kann ein Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes nicht deshalb
nachträglich als Beamter gelten oder hinsichtlich seiner Altersversorgung einem Beamten gleichgestellt werden, weil
die seinerzeit von ihm wahrgenommenen Tätigkeiten mehrheitlich oder sogar weit überwiegend von Beamten
wahrgenommen worden sind. Speziell für den Kombinatsbetrieb Forschung und Projektierung im BMK Kohle und
Ener-gie Dresden Betrieb hat das Sächsische Landessozialgericht mit Urteil vom 03.07.2007 (L 14 R 240/07) die
Situation detailliert erläutert. Auf die dortigen Ausführungen kann er-gänzend verwiesen werden. Die
Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).