Urteil des SozG München vom 03.08.2009

SozG München: auflage, einfluss, kostenvorschuss, beendigung, psychiater, arbeitsmarkt, rente

Bayerisches Landessozialgericht
Beschluss vom 03.08.2009 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht München S 12 R 4821/04
Bayerisches Landessozialgericht L 13 R 110/09 B
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 21. Januar 2009 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Gegenstand des beim SG München anhängig gewesenen Rechtsstreits war die Gewährung einer Rente wegen
Erwerbsminderung.
Zur Aufklärung des Sachverhalts hatte das Sozialgericht zunächst von Amts wegen ein Gutachten auf neurologisch-
psychatrischem Fachgebiet von dem Sachverständigen Dr. R. eingeholt, der die Beschwerdeführerin (Bf) weiterhin für
fähig erachtete, Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes sechs bis unter acht Stunden täglich zu verrichten. Der auf
Antrag der Bf sodann gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zum gerichtlichen Sachverständigen bestellte
Psychiater Prof. Dr. N. vertrat im Gutachten vom 10.04.2006 ebenfalls die Auffassung, dass die Bf noch sechs bis
unter acht Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einsetzbar ist. Im Termin zur mündlichen Verhandlung
am 16.02.2007 nahm die Bf die Klage zurück.
Mit Schreiben vom 02.03.2007 beantragt die Bf sodann, die Kosten für das gemäß § 109 SGG eingeholte Gutachten
der Staatskasse aufzuerlegen, da es wesentlich zur Sachaufklärung beigetragen und die Entscheidungsfindung
wesentlich gefördert habe. Mit Beschluss vom 21.01.2009 hat das Sozialgericht den Antrag abgelehnt. Dagegen
richtet sich die Beschwerde der Bf, die weiterhin an ihrer Auffassung festhält, das Gutachten des Prof. Dr. N. habe
wesentlich zur Aufklärung des Sachverhalts und damit zur Beendigung des Rechtsstreites beigetragen.
II.
Die zulässige und insbesondere rechtzeitig eingelegte Beschwerde ist nicht begründet.
Die Bf hat keinen Anspruch darauf, dass die Kosten des auf ihren Antrag nach § 109 SGG eingeholten Gutachtens
des Prof. Dr. N. vom 10.04.2006 auf die Staatskasse übernommen werden.
Soweit § 109 Abs. 1 SGG vorsieht, dass auf Antrag des Versicherten, Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen
ein bestimmter Arzt gutachtlich zu hören ist, stellt dieses
Beweisantragsrecht ein Korrelat zu dem im sozialgerichtlichen Verfahren ansonsten vorherrschenden
Amtsermittlungsprinzip dar. Es gewinnt seine verfahrensrechtliche Bedeutung im Wesentlichen dann, wenn das
Gericht weitere Ermittlungen von Amts wegen nicht (mehr) für erforderlich hält. In diesem Fall ist es grundsätzlich
sachlich gerechtfertigt, die nach § 109 Abs. 1 SGG beantragte Beweiserhebung gemäß Satz 2 dieser Vorschrift von
einem Kostenvorschuss abhängig zu machen (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 9. Auflage, 2008, § 109 Rdnr. 1, 2, 13). Für
die etwaige spätere Übernahme der Kosten der Begutachtung auf die Staatskasse folgt hieraus zugleich, dass diese
im Wesentlichen davon abhängig zu machen ist, ob das gemäß § 109 Abs 1 SGG eingeholte Gutachten nachträglich
die Annahme rechtfertigt, dass bei vorheriger Kenntnis des Beweisergebnisses eine gleichartige Maßnahme
gerichtlicher Amtsaufklärung erforderlich oder zumindest förderlich gewesen wäre. Dies ist insbesondere dann der
Fall, wenn das Gutachten Einfluss auf die gerichtliche Entscheidung genommen hat (Meyer-Ladewig, aaO, Rdnr. 16a).
Zugleich ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass eine Übernahme der Kosten auf die Staatskasse
abzulehnen ist, soweit sich aus dem nach § 109 SGG eingeholten Gutachten keine für die Entscheidung wesentlichen
Erkenntnisse ergeben.
Unter Berücksichtigung dessen sieht auch der Senat im vorliegenden Fall keinen Anlass für die Übernahme der durch
die Einholung des Gutachtens des Prof. Dr. N. entstandenen Kosten. Aus diesem Gutachten haben sich hinsichtlich
der für die erstinstanzliche Entscheidung des Rechtsstreits erheblichen Umstände keine wesentlichen neuen
Gesichtspunkte ergeben. Dies folgt bereits daraus, dass der Sachverständige lediglich zu den gleichen Ergebnissen
wie der bereits vor ihm im Verfahrensverlauf gehörte Sachverständige Dr. R. gekommen ist. Insgesamt kann somit
von einer objektiven Förderung der Sachaufklärung durch das gemäß § 109 SGG eingeholte Gutachten nicht
gesprochen werden, weshalb eine (auch nur teilweise) Übernahme der Kosten für dieses Gutachten auf die
Staatskasse nicht zu begründen ist. Zu weitergehenden Ausführungen besteht kein Anlass, zumal die Bf ihre
Beschwerde auch nicht näher begründet hat.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei (§ 183 SGG) und kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177
SGG).