Urteil des SozG München vom 30.04.2009

SozG München: erwerbseinkommen, witwenrente, vergleich, nacht, verwaltungsakt, schichtarbeit, ausschluss, witwer, form, ergänzung

Sozialgericht München
Urteil vom 30.04.2009 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht München S 30 R 5401/02
Bayerisches Landessozialgericht L 13 R 708/09
I. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 24.06.2002 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom
29.10.2002 verurteilt, für die Zeit der Gewährung der Witwenrente ab der Rentenanpassung vom 01.07.2002 nach § 18
d SGB IV in der Fassung vom 01.07.2001 bei der Ermittlung der Höhe der Einkommensanrechnung auf die
Witwenrente ein monatlich gemindertes Bruttoarbeitsentgelt von 2.675,21 Euro zugrunde zu legen.
II. Die Beklagte hat der Klägerin ihre außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig zwischen den Beteiligten ist die Anrechnung von Erwerbseinkommen auf die Wit-wenrente der Klägerin. Die
Klägerin ist geboren 1950. Sie erhält (erstmals aufgrund eines Bescheides vom 30.06.1997) von der Beklagten eine
Witwenrente aus der Versicherung von J.H., der 1929 geboren war und 1997 verstorben ist. Zur Aktualisierung der
Anrechnung eigenen Er-werbseinkommens nahm die Beklagte am 31.05.1999, am 06.06.1999, am 10.05.2001, am
13.02.2002 und am 24.06.2002 Neuberechnungen der Rente vor. Die Neuberechnung vom 13.02.2002 erfolgte auf
Antrag vom 10.12.2001, mit dem die Klägerin eine Minde-rung ihres Arbeitsentgelts mitgeteilt hat. Im Bescheid wurde
anerkannt, dass das monatli-che Einkommen für November 2001 mit DM 3400,88 um wenigstens 10 Prozent geringer
sei als das bisher berücksichtigte Einkommen von DM 3871,86. Das anzurechnende Einkommen wurde für die Zeit ab
01.01.2002 mit EUR 428,22 beziffert. Der Bescheid vom 24.06.2002 wies eine Rentenhöhe von EUR 888,89 aus und
kürzte diese für die Zeit ab 01.07.2002 um einen anzurechnenden Betrag von EUR 429,33 auf EUR 459,56. Hiergegen
erhob die Klägerin Widerspruch. Sie verwies auf eine nach § 18 Abs. 2 Sozialgesetzbuch IV (SGB IV) bereits ab
01.11.2001 anerkannte dauerhafte Einkommensmin-derung um circa 5 Prozent. Die Beklagte berücksichtige diese
nicht mehr, indem sie zur Ermittlung des ab 01.07.2002 auf die Witwenrente anzurechnenden Einkommens das ge-
samte Arbeitsentgelt 2001 heranziehe. In diesem Jahresentgelt seien die Monate Januar bis Oktober 2001 enthalten.
Bei den Rentenanpassungen zum 1. Juli eines Jahres sei nicht zu prüfen, ob das laufende geminderte Entgelt 10
Prozent niedriger sei als das bis-her berücksichtigte Entgelt. Die Beklagte erwiderte mit Schreiben vom 08.08.2002,
nach § 18 d Abs. 1 S. 1 SGB IV seien Erhöhungen und Minderungen des Erwerbseinkommens in einem Umfang von
we-niger als 10 Prozent nicht sofort im Sinne einer Neufeststellung umzusetzen, sondern frü-hestens vom Zeitpunkt
der Anpassung. Zum Rentenanpassungszeitpunkt 01.07.2002 sei das Erwerbseinkommen des letzten Jahres dem
laufenden Einkommen gegenüberzustel-len. Da vorliegend das laufende Einkommen nicht um wenigstens 10 Prozent
niedriger als das im Vorjahr erzielte Einkommen sei als das im Vorjahr erzielte Einkommen, sei bei der
Einkommensanrechnung das Vorjahreseinkommen zu berücksichtigen. Die Klägerin verweist demgegenüber auf zwei
Möglichkeiten der Neuberechnung. Die 10-Prozent-Regelung sei vor und nach einer Rentenanpassung zu prüfen.
Einkommens-minderungen seien dann vom Zeitpunkt des Eintritts an zu berücksichtigen, wenn das Ein-kommen um
wenigstens 10 Prozent niedriger sei als das (bisher) berücksichtigte Ein-kommen. Dies habe vorliegend ab 01.11.2001
geschehen müssen. Hingegen habe die andauernde Minderung, auch wenn sie weniger als 10 Prozent betragen hätte,
spätestens ab der nächsten Rentenanpassung berücksichtigt werden müssen. Der Widerspruchsbescheid vom
29.10.2002 wies den Widerspruch zurück. Er führte zur entscheidenden Rechtsfrage wörtlich aus: "Ist für einen
Bezieher von Erwerbseinkommen bisher (zuletzt) das laufende monatliche Einkommen berücksichtigt worden (z.B.
weil das Erwerbseinkommen um wenigstens 10 Prozent geringer war als das Erwerbseinkommen des letzten
Kalenderjahres), ist bei der unmittelbar darauf folgenden Rentenan-passung das Einkommen zunächst nach § 18 b
Abs. 2 SGB IV zu ermitteln; darüber hinaus ist 18 d Abs. 2 S. 1 SGB IV von Amts wegen anzuwenden, wobei das am
1. Juli laufend bezogene Einkommen zugrunde zu legen ist." Die am 11.11.2002 erhobene Klage verfolgte das
Begehren weiter, bei dem zum 01.07.2002 vorzunehmenden Vergleich zwischen dem Erwerbseinkommen des Jahres
2001 und dem des Jahres 2002 nicht zu prüfen, ob eine Differenz von mindestens 10 Prozent besteht.
Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, für die Zeit der Gewährung der Witwenrente ab der
Rentenanpassung vom 01.07.2002 nach § 18 die SGB IV in der Fassung vom 01.07.2001 bei der Ermittlung der Höhe
der Einkommensanrechnung auf die Witwenrente ein monatlich gemindertes Bruttoarbeitsentgelt von EUR 2675,21
zugrunde zu-legen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Das Gericht hat die Akten der Beklagten beigezogen. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Prozessakte
sowie auf den gesamten Akteninhalt verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage wurde nach Durchführung des gesetzlich vorgeschriebenen Widerspruchsver-fahrens form- und fristgerecht
beim zuständigen Gericht erhoben und ist somit zulässig. Sie ist in der Sache auch begründet. Die Beklagte hat das
System der Aktualisierung von Einkommensanrechnungen fehlerhaft angewendet. Die Aktualisierung geschieht in
zwei Schritten. Regelmäßig werden Einkommensänderungen nach § 18 d Abs. 1 SGB IV bei Gelegenheit der zur
Mitte jeden Jahres vorzunehmenden Rentenanpassung (bzw. man-gels Änderung des aktuellen Rentenwerts auch
sonst zum 1. Juli) berücksichtigt. Damit werden beispielsweise routinemäßige tarifvertragliche Veränderungen
aufgefangen, deren Dimension ein spezielles Überprüfungsverfahren mit Antrag und Verwaltungsakt im lau-fenden
Jahr überflüssig erscheinen lässt. § 18 d Abs. 2 SGB IV erlaubt hingegen dieses Überprüfungsverfahren aus
aktuellem An-lass, weil die Einkommensanrechnung in vielen Fällen zeitnah geändert werden muss, in denen nämlich
beispielsweise durch den Übergang von Vollzeit auf Teilzeit, durch den gesundheitlich bedingten Wegfall von Nacht-
oder Schichtarbeit und erst recht durch den Übergang von Erwerbs- auf Erwerbsersatzeinkommen eine schärfere
Einkommenseinbu-ße eintritt. Das Gesetz beziffert die Hürde für das Recht auf eine sofortige Aktualisierung mit einer
Änderung von 10 Prozent. Die Klägerin hat mit Antrag vom 10.12.2001 von diesem Recht Gebrauch gemacht und
dafür gesorgt, dass ihr nur noch ein reduziertes Einkommen angerechnet wurde. Die Vorgehensweise der Beklagten
jedoch annulliert diese Korrektur teilweise, indem sie den Unterschied zwischen dem aktuellen Einkommen für die Zeit
ab 01.07.2002 und dem Ein-kommen des Jahres 2001 durch nochmalige Anwendung der 10-Prozent-Klausel für nicht
relevant erklärt und auf diese Weise das Einkommen des Jahres 2001 für weiterhin maß-geblich erklärt, obwohl doch
in zehn von zwölf Monaten dieses Jahres ein Einkommen erzielt worden ist, das seit November 2001 gerade nicht
mehr erzielt wurde. Der Fehler besteht in der rechtssystematisch unverständlichen Anwendung der 10-Prozent-Klausel
aus § 18 d Abs. 2 SGB IV in Abs. 1 der Vorschrift, also in der Übernahme der besonderen Hürde einer
Ausnahmevorschrift in die regelmäßig anzuwendende Vorschrift. Das Gericht kann dem Rentenversicherungsträger
zum Ausschluss völlig willkürlicher Ergebnisse nur anraten, das Gesetz wortgetreu anzuwenden: für sämtliche Witwen
und Witwer und so auch für die Klägerin war zum 01.07.2002 (und zu allen weiteren Anpassungsterminen) die
Einkommensanrechnung durch Vergleich des aktuellen monatlichen Einkommens mit einem Zwölftel des
Vorjahreseinkommens zu aktualisieren. Wollte man für diesen Vor-gang die 10-Prozent-Klausel gelten lassen, wären
abwegige Verläufe vorstellbar. Etwa eine Witwe, die mit fortschreitendem Lebensalter ihre Arbeitszeit jährlich um
beispielsweise 5 Prozent herabgesetzt und auch proportional weniger verdient, könnte auch in drei oder vier
Rentenanpassungen keine Abmilderung ihrer Einkommensanrechnung erfahren. Die 10-Prozent-Klausel ist genau
nach Gesetzeswortlaut auf die mittels Antrag einzulei-tenden Bedarfsänderungen außerhalb des Anpassungsrhythmus
beschränkt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).