Urteil des SozG München vom 23.10.2008

SozG München: öffentliches baurecht, öffentliche sicherheit, anrechenbares einkommen, auflage, haus, miete, hauptsache, vorrang, notlage, zwangsgeld

Sozialgericht München
Beschluss vom 23.10.2008 (rechtskräftig)
Sozialgericht München S 51 AS 2506/08 ER
I. Der Antrag auf Änderung des Beschlusses des Sozialgerichts München vom 22.07.2008, Az. S 51 AS 1573/08 ER
wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners zu tragen.
Gründe:
I.
Streitig ist eine Abänderung einer Regelungsanordnung des Sozialgerichts.
Mit Beschluss vom 22.07.2008, Aktenzeichen S 51 AS 1573/08 ER, verpflichtete das Sozialgericht München die
Antragstellerin als Leistungsträger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch
(SGB II), dem Antragsgegner vom 01.07.2008 bis 31.12.2008 Arbeitslosengeld II in Höhe von monatlich 707,- Euro
(davon 356,- Euro Kosten der Unterkunft) zu gewähren, gegebenenfalls gemindert um anrechenbares Einkommen des
Antragsgegners. Der Beschluss wurde den Beteiligten Ende Juli 2008 bekannt gegeben. Eine Beschwerde wurde nicht
eingelegt.
Mit Bescheid vom 26.09.2008 verfügte die Antragstellerin, dass die nach vorgenanntem Beschluss vom 22.07.2008
gewährten Leistungen ab dem 01.10.2008 in Höhe der Kosten der Unterkunft eingestellt würden.
Am 08.10.2008 beantragte der Antragsgegner ein Zwangsgeld in Höhe von 1000,- Euro gegen die Antragstellerin zu
verhängen, da diese die Anordnung aus dem Beschluss hintertreibe. Der Zwangsgeldantrag wurde mit Schreiben vom
23.10.2008 zurück genommen.
Am 10.10.2008 beantragte die Antragstellerin, den Beschluss vom 22.07.2008 hinsichtlich der Kosten der Unterkunft
aufzuheben. Die Leistungen für Oktober 2008 seien inzwischen in voller Höhe (inklusive der Kosten der Unterkunft)
zur Auszahlung angewiesen worden. Der Bescheid vom 26.09.2008 werde aufgehoben. Hinsichtlich der Kosten der
Unterkunft bestehe eine neue Sachlage. Nach einer Meldeauskunft seien in dem Haus, in dem der Antragsgegner im
Untergeschoss eine Mietwohnung bewohnt, sieben Personen gemeldet. Im September sei mitgeteilt worden, dass
zwei zusätzliche Personen in das Haus eingezogen seien. Bei einem Hausbesuch sei der Zugang zur Wohnung vom
Antragsgegner verwehrt worden. Der Antragsgegner habe mitgeteilt, dass für einige Zeit eine Person mit in einem
seiner Mieträume gewohnt habe. Nach Auskunft der geschiedenen Ehefrau des Antragsgegners habe eine Frau K. für
mehrere Monate in einem Zimmer des Antragsgegners gewohnt. Das Bauamt habe festgestellt, dass die Mieträume
des Antragsgegners baurechtlich nicht zu Wohnzwecken genutzt werden dürften. Aufgrund der Einheit der
Rechtsordnung sehe sich die Antragstellerin außer Stande, weiterhin die Kosten der Unterkunft zu gewähren. Die
Antragstellerin verwies auf den Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg vom 12.10.2007, L 19 B 1700/07 AS ER.
Die Antragstellerin beantragt, den Beschluss des Sozialgerichts München S 51 AS 1573/08 ER vom 22.07.2008
bezüglich der Kosten der Unterkunft aufzuheben.
Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen.
Im Übrigen wird zur Ergänzung des Tatbestands wegen der Einzelheiten auf die Akte des Gerichts und die Akten der
Antragsgegnerin verwiesen.
II.
Der Antrag auf Abänderung des Beschlusses vom 22.07.2008 ist zulässig, jedoch nicht begründet. Da die Leistungen
für Oktober 2008 bereits vollständig ausbezahlt wurden, kann sich der Antrag nur noch auf die Leistung für November
und Dezember 2008 beziehen.
Der Antrag auf Änderung der Regelungsanordnung ist analog § 86b Abs. 1 S. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft
(vgl. Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, Rn. 335). Nach anderer Auffassung findet sich die Rechtsgrundlage
für ein derartiges Verfahren in § 86b Abs. 2 S. 4 SGG und § 927 Abs. 1 ZPO (vgl. Meyer-Ladewig,
Sozialgerichtsgesetz, 9. Auflage, § 86b Rn. 45). Einigkeit besteht, dass eine Aufhebung nur wegen veränderter
Umstände in Betracht kommt (vgl. Krodel, a.a.O., Rn. 183,185, Meyer-Ladewig a.a.O.).
Weitere Zulässigkeitsvoraussetzung ist, dass das vorhergehende Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes
rechtskräftig abgeschlossen ist (vgl. Krodel, a.a.O., Rn. 184). Mangels einer rechtzeitigen Beschwerde gegen den
Beschluss vom 22.07.2008 ist das der Fall.
Zuständig ist das Gericht der Hauptsache (§ 86b Abs. 1 S. 4 SGG bzw. § 927 Abs. 2 ZPO). Eine Hauptsache ist
bezüglich des Streitgegenstandes der Regelungsanordnung (Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 01.07.2008 bis
31.12.2008) nicht rechtshängig, weil bislang weder ein Bescheid noch ein Widerspruchsbescheid hierzu ergangen ist.
Als zuständiges Gericht kommt deshalb nur das Gericht in Frage, das den abzuändernden Beschluss erlassen hat
(vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 26. Auflage, § 927 Rn. 3).
Der Antrag ist unbegründet, weil keine veränderten Umstände vorliegen. Weder der Verstoß gegen öffentliches
Baurecht, noch die Hinweise auf weitere Bewohner des Hauses sind geeignet, eine Änderung des vorherigen
Beschlusses zu rechtfertigen.
Es ist unerheblich, ob die Wohnung des Antragstellers nach öffentlichem Baurecht als Wohnraum genutzt werden
darf. Existenzsichernde Leistungen dürfen nicht zur Durchsetzung des öffentlichen Baurechts zurückgehalten werden
(Münder LPK-SGB II, 2. Auflage, § 22 Rn. 13 und Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage, § 22 Rn. 15c). Das
öffentliche Baurecht verfügt selbst über Rechtsgrundlagen zu seiner Durchsetzung (z.B. Art. 76 S. 2, Art 79
Bayerische Bauordnung – BayBO).
Der Hinweis der Antragstellerin auf den Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg vom 12.10.2007, L 19 B 1700/07 AS
ER überzeugt nicht. In der dortigen Entscheidung ging es um die Mietkosten für einen Wohnwagen, der auf
öffentlichen Straßen an ständig wechselnden Orten zu Wohnzwecken genutzt wurde. Diese Wohnform wurde als
ordnungswidrig eingestuft (ungenehmigte Sondernutzung der Straße) und als Verstoß gegen Regelungen der
öffentliche Sicherheit und Ordnung, die auch dem Schutz der Allgemeinheit dienen. Deshalb sei die Miete des
Wohnwagens nicht zu übernehmen.
Es wäre ausgeschlossen, unmittelbar Ordnungswidrigkeiten des Hilfebedürftigen als Kosten der Unterkunft nach SGB
II zu finanzieren (z.B. Bußgelder für Ordnungswidrigkeiten). Einen derartigen Wertungswiderspruch müsste die
Rechtsordnung vermeiden. Ansonsten dürfen existenzsichernde Leistungen aber grundsätzlich nicht vorenthalten
werden, um über die dadurch ausgelöste Notlage dem öffentlichen Recht zur Durchsetzung zu verhelfen. Die
Existenzsicherung hat Vorrang. Deshalb ist die vorgenannte Ablehnung der Übernahme der Wohnwagenmiete
zweifelhaft. Hinzu kommt, dass selbst eine Nutzungsuntersagung nach Art. 76 S. 2 BayBO im Ermessen der
Baubehörde steht. Es ist also keineswegs sicher, ob und ab wann die Nutzung von der zuständigen Behörde
untersagt wird. Die Miete ist deshalb trotz des Widerspruchs zu öffentlichem Baurecht weiter als Kosten der
Unterkunft zu übernehmen.
Zu den weiteren Bewohnern des Hauses wurde kein Sachverhalt vorgetragen, der eine Änderung des Beschlusses für
November und Dezember 2008 rechtfertigen könnte. Es ist unerheblich, wie viele Personen im gesamten Haus
wohnen oder wohnten. Relevant ist allenfalls, wie viele Personen im November und Dezember in den Mieträumen des
Antragsgegners wohnen. Selbst die geschiedene Ehefrau berichtete nur, dass eine Frau K. in der Vergangenheit bei
dem Antragsgegner gewohnt habe. Abgesehen davon, dass ungeklärt ist, welchen Wahrheitsgehalt diese Mitteilung
hat, ist die Vergangenheit nicht von Bedeutung. Selbst wenn im hier strittigen Zeitraum eine weitere Person beim
Antragsgegner wohnen würde, wofür keine Anhaltspunkte vorliegen, wäre allenfalls eine anteilige Verringerung der
Kosten der Unterkunft denkbar.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Grundsätzlich wäre der vorliegende Beschluss einer Beschwerde zugänglich (vgl. Krodel, a.a.O., Rn. 185 a.E.) Im
vorliegenden Fall ist aber keine Beschwerde möglich. Anwendbar ist das Sozialgerichtsgesetz in der ab 01.04.2008
geltenden Fassung. Gegenstand dieses Verfahrens ist die Leistung für die Kosten der Unterkunft für die Monate
November und Dezember 2008. Im Beschluss vom 22.07.2008 wurden monatliche Unterkunftskosten von 356,- Euro
zugesprochen. Damit wäre in einer Hauptsacheklage die Berufungssumme von 750,- Euro nach § 144 Abs. 1 Satz 1
Nr. SGG nicht überschritten. Deshalb ist nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG eine Beschwerde gegen den Beschluss im
einstweiligen Rechtsschutz ausgeschlossen. Diese Entscheidung ist für das Verfahren des einstweiligen
Rechtsschutzes also endgültig.