Urteil des SozG München vom 26.02.2009

SozG München: reaktive depression, befristete rente, chemotherapie, tumor, befristung, zustand, erwerbsfähigkeit, krebs, ausnahme, mission

Sozialgericht München
Urteil vom 26.02.2009 (rechtskräftig)
Sozialgericht München S 17 R 1078/08
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger Anspruch hat auf unbefristete Rente wegen verminderter
Erwerbsfähigkeit statt der bewilligten Rente auf Zeit und ob er die Rente ohne Abschläge verlangen kann.
Der 1949 geborene Kläger ist gelernter Bürokaufmann und war zuletzt tätig als Geschäftsführer einer Firma, die 1996
Konkurs machte. Seither ist er arbeitslos. Seit April 1988 leistete er freiwillige Beiträge zur gesetzlichen
Rentenversicherung.
Am 04.04.2007 stellte der Kläger Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung. Wegen eines - wie sich herausstellte
bösartigen - Tumors im Bereich der Speiseröhre war er am 06.03.2007 operiert worden. Ein am 11.04.2007
begonnenes stationäres Heilverfahren wurde vorzeitig am 25.04.2007 abgebrochen, nachdem ein Lokalrezidiv
festgestellt wor-den war. Seit 30.04.2007 findet eine Chemotherapie mit Glivec (Imatinib) statt.
Dr. G. stellte im internistischen Gutachten vom 08.08.2007 die (Haupt-) Diagnosen 1. Nebenwirkungen der
Chemotherapie, 2. GIST-Tumor Speiseröhre und 3. Struma nodosa. Er schätzte das Leistungsvermögen des Klägers
für den Beruf des Geschäftsführers und für den allgemeinen Arbeitsmarkt auf unter drei Stunden und erläuterte dazu
Folgendes: Bei einem so großen Tumor und einer intermediären Risikosituation bestehe zwar eine gute Chance einer
langfristigen Stabilisierung des Patienten durch die jetzt zur Verfügung stehende Therapie mit Glivec, die jedoch
glaubhaft vom Patienten, wie bei vielen anderen Patienten, überaus schlecht vertragen werde. Insbesondere
Konzentrationsstörungen, Kopfschmerzen, Müdigkeit, Verlangsamung der Denkabläufe, leider auch Schlafstörun-gen,
die eine abendliche Einnahme unmöglich machten, seien bekannt und träten hier in vollem Umfang auf. Längerfristig
bestehe durchaus die Möglichkeit, dass sich die Verträg-lichkeit bessere, eventuell auch bei fehlendem
Langzeitnachweis eines Rückfalls die The-rapie beendet werden könne. Nach einer ca. dreijährigen Berentung solle
eine erneute Vorstellung bei einem internistischen Gutachter erfolgen, da man dann auch schon län-gerfristige
Erfahrungen mit der oben genannten Therapie haben werde.
Auch der Psychiater Dr. E. veranschlagte das Leistungsvermögen des Klägers im Gutachten vom 27.08.2007 auf
unter drei Stunden. Er empfahl dem Kläger im Hinblick auf die diagnositizierte mittelgradige depressive Episode die
Einleitung einer medikamentösen Behandlung mit einem Antidepressivum.
Die Beklagte anerkannte einen Leistungsfall der vollen Erwerbsminderung am 06.03.2007 und bewilligte mit
Rentenbescheid vom 28.09.2007 Rente wegen voller Erwerbsminde-rung auf Zeit von 01.10.2007 bis 31.03.2009 in
Höhe von 838,41 EUR (Auszahlungsbe-trag 755,83 EUR). Die Rente wurde mit einem Zugangsfaktor von 0,892
berechnet (Ver-minderung um 0,108 für 36 Kalendermonate).
Mit Widerspruch vom 19.10.2007 verlangte der Kläger die Bewilligung einer unbefristeten Rente rückwirkend ab
Antragstellung 04.04.2007 und begründete dies im wesentlichen damit, dass die Nebenwirkungen der Tabletten-
Chemo ein normal erträgliches Leben nicht zuließen und er diese Tabletten bzw. entsprechende Nachfolgetabletten
einnehmen müsse, solange er lebe. Er habe sich bei verschiedenen Spezialisten erkundigt und zur Kenntnis nehmen
müsse, dass er die täglichen Nebenwirkungen einfach zu ertragen ha-be. Er könne sich des Eindrucks nicht erwehren,
dass es dem Rententräger nur darauf ankomme, sich "sieben" Monatsrentenbeträge zu sparen, auf Kosten eines
unheilbar kranken Bürgers.
Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 18.03.2008 zurückgewiesen. Dem Begehren Rente auf
unbestimmte Zeit unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors 1 könne nicht entsprochen werden. Es liege zurzeit
eine volle Erwerbsminderung vor, von einem Dauerzustand könne jedoch noch nicht ausgegangen werden. Es
ergäben sich Hinweise auf eine deutliche Rekonvaleszenz ohne Komplikationen durch Lokalrezidive bzw. Metastasen.
Zur Rentenhöhe sei das Recht zutreffend angewandt worden.
Hiergegen erhob der Kläger am 08.04.2008 Klage. Er legte dar, dass er Glück habe, dass diese Glivec Tabletten auf
seinen Krebs gut ansprächen. Das große Problem seien aber die Nebenwirkungen, mit denen er zu kämpfen habe. Es
seien dies Übelkeit, Mattigkeit, Schwindel, Magenkrämpfe, Krämpfe in Brustbereich, Fingern, Waden und Zehen,
Kopf-schmerzen, Haarausfall. Diese Nebenwirkungen seien es, die es ihm nicht möglich mach-ten, am täglichen
Leben bzw. Ablauf so teilnehmen zu können wir vor seiner Erkrankung. Für ihn sei unverständlich, dass auf die
Nebenwirkungen gar nicht eingegangen worden sei. Die Entscheidungsträger von der Deutschen Rentenversicherung
hätten bis heute nicht verstanden, dass es bei der Krebsart "Gist" keine gänzliche Heilung gäbe, sondern der Tumor
nur durch die Glivec-Therapie zum Wachstumsstillstand komme.
Als der Befundbericht des Hausarztes Dr. B.vom 04.05.2008 vorlag, beauftragte das Gericht den Internisten und
Onkologen Dr. R. als Sachverständigen.
Im Gutachten vom 02.08.2008 stellt Dr. R. folgende Diagnosen:
1. Gastrointestinaler Stromatumor des Oesophagus – Zustand nach thoracoskopi-scher oesophaguserhaltender
Tumorexstirpation am 06.03.2007 - Histologie: 7 cm großer gastrointestinaler Stromatumor mit einer geringen me-
thodischen Aktivität ( 2 pro 50 HPF). - Immunphanotyp: c-KIT (CD117) positiv. CD34 positiv. Aktin negativ, Desmi -
nantigen negativ. - Mutationsstatus: 6 bp-Deletion im Exon 11 des c-KIT-Gens. Normale Sequenz der Exone 9, 13
und 17. - 04/07; Verdacht auf Lokalrezidiv im distalen Oesophagus. - 30.04.2007 Start Glivec (Imatinib) 400 mg/die
p.o. - 30.07.2007: Erste Nachsorgeuntersuchung/Therapiekontrolle: Vollremission, kein Tumor im PET-
Computertomogramm mehr nachweisbar. - Seither, zuletzt am 27.06.2008, unauffällige Nachsorgeuntersuchungen in
vier- teljährlichen Abständen. 2. Reaktive Depression bei 1. 3. Zustand nach transienter globaler Amnesie am
07.06.2008 unklarer Ätiologie. 4. Arterielle Hypertonie. 5. Gastrooesophagealer Reflux. 6. Hyperlipoproteinämie. 7.
Struma nodosa II. Grades, euthyreot. 8. Leichtgradige Aortenklappensklerose ohne Stenose. 9. Multiple
Medikamentenallergien. 10. Arthropathie rechtes Schultergelenk. 11. Chronisches degeneratives
Wirbelsäulensyndrom. 12. Gonarthropathie rechts bei Zustand nach zweimaliger arthroskopischer Meniskus-operation
2004 und 2007.
Wegen der Nebenwirkungen der medikamentösen Tumor-Therapie bestehe auf Dauer eine arbeitstägliche
Belastbarkeit von nur unter drei Stunden. Auch aufgrund der Depres-sion bei vorliegender bösartiger Tumorerkrankung
und nebenwirkungsbehafteter medika-mentöser Therapie sei das Leistungsvermögen dauerhaft aufgehoben. Bezüglich
der Di-agnose zu 3. bestehe wieder völlige Beschwerdefreiheit, eine sozialmedizinische Rele-vanz ergebe sich daraus
nicht. Zu den weiteren Diagnosen 4. bis 12. erläutert er, welche qualitativen Einschränkungen zu beachten sind: zu
vermeiden seien Arbeiten unter Zeitdruck und in Nachtschicht, das Heben und Tragen von Lasten über 10 kg sowie
Über-kopfarbeiten und Arbeiten in Zwangshaltung des Achsenorgans.
Dr. R. stellt fest, dass es unwahrscheinlich sei, dass die Erwerbsminderung des Klägers behoben werden könne. Der
Kläger werde aller Voraussicht nach für den Rest seines Le-bens auf eine medikamentöse Tumor-Therapie
angewiesen sei, die ihn mit den genannten unerwünschten Nebenwirkungen belaste und seine berufliche
Einsatzmöglichkeit der-art einschränke, dass eine arbeitstägliche Belastbarkeit auf Dauer von nur unter drei Stunden
gegeben sei. Nach nunmehr über einjähriger Therapie mit Imatinib ohne Abklin-gen der Nebenwirkungen sei eine
Befristung der Rente nicht sinnvoll, nachdem auch kei-ne Befindensbesserung unter den Folgetherapien zu erwarten
sei. Hinsichtlich der weite-ren Einzelheiten wird auf das Gutachten vom 02.08.2008 und die ergänzende Stellung-
nahme vom 28.10.2008 Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 28.09.2007 in Gestalt des Wi-derspruchsbescheids vom
18.03.2008 zu verpflichten, ab 01.04.2007 Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer zu leisten und diese mit
einem Zugangsfaktor von 1,0 zu berechnen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, dass sich aus dem internistischen Gutachten keine neuen medizi-nischen Gesichtspunkte
ergeben hätten. Das Gutachten bestätige, dass gegenwärtig noch eine gewisse Leistungsminderung vorliege, das
onkologische Leiden jedoch in Re-mission sei. Damit sei die Anerkennung einer Leistungsminderung auf unbestimmte
Zeit sozialmedizinisch nicht zu begründen.
Die Beklagte verlängerte die Erwerbsminderungsrente mit Bescheid vom 05.12.2008 bis März 2011. Sie ersetzte die
Rechtsbehelfsbelehrung durch den Hinweis, dass dieser Be-scheid nach § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG)
Gegenstand des anhängigen sozialgericht-lichen Verfahrens werde.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezoge-nen Beklagtenakte Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Der angefochtene Rentenbescheid vom 28.09.2007 in Gestalt des Widerspruchsbe-scheids vom 18.03.2008 ist
rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Nicht Gegenstand des Rechtsstreits ist der Bescheid vom 05.12.2008, mit dem die Erwerbsminderungsrente des
Klägers bis März 2011 verlängert wurde. Die Voraussetzun-gen des § 96 Abs. 1 SGG liegen nicht vor. Denn der
Bescheid vom 05.12.2008 hat den streitgegenständlichen Bescheid vom 28.09.2007 weder ersetzt noch abgeändert.
Die vom Kläger angegriffenen Verwaltungsakte - Befristung der Rente und deswegen Ren-tenbezug erst ab
01.10.2007 statt ab 01.04.2007 sowie Rentenberechnung, und zwar we-gen des Zugangsfaktors - blieben durch den
Rentenweitergewährungsbescheid vom 05.12.2008 unberührt. Nicht korrekt war daher die Information der Beklagten,
dass dieser Bescheid Gegenstand des sozialgerichtlichen Verfahrens werde. Nachteile für den Kläger ergeben sich
dadurch aber nicht. Wie er in der mündlichen Verhandlung erwähnte, werde er noch in diesem Jahr vorgezogene
Altersrente beziehen, den Antrag habe er schon ge-stellt.
Der Kläger hat bezogen auf den Zeitpunkt der erstmaligen Rentenbewilligung Anspruch nur auf eine befristete Rente
wegen Erwerbsminderung, § 102 Abs. 2 Sätze 1 und 4 SGB VI. Die Entscheidung der Beklagten mit Rentenbescheid
vom 28.09.2007, die Rente auf Zeit statt auf Dauer zu leisten - mit der Folge des Rentenbeginns erst am 01.10.2007,
§ 101 Abs. 1 SGB VI - entspricht den gesetzlichen Vorschriften und ist nicht zu beanstan-den.
Renten wegen verminderter Erwerbsminderung werden gemäß § 102 Abs. 2 Satz 1 SGB VI in der seit 01.01.2001
geltenden Fassung auf Zeit geleistet. Nach Satz 4 dieser Vorschrift werden solche Renten, auf die (wie hier) ein
Anspruch unabhängig von der je-weiligen Arbeitsmarktlage besteht, nur dann unbefristet geleistet, wenn
unwahrscheinlich ist, dass die Erwerbsminderung behoben werden kann; hiervon ist nach einer Gesamt-dauer der
Befristung von neun Jahren auszugehen. Im Vergleich zum früheren Recht wurde das Regel-Ausnahme-Verhältnis
von befristeten und unbefristeten Renten umge-dreht. In bewusster und gewollter Abkehr vom alten Recht werden
Renten wegen vermin-derter Erwerbsfähigkeit regelmäßig nur noch auf Zeit geleistet. Unwahrscheinlich im Sinn des §
102 Abs. 2 Satz 4 SGB VI bedeutet, dass schwerwiegende medizinische Gründe gegen eine - rentenrechtlich
relevante - Besserungsaussicht sprechen müssen, so dass ein Dauerzustand vorliegt (BSG vom 29.03.2006, B 13 R
31/05 R, Rn. 21, zitiert nach iuris). Bei der Frage, ob es unwahrscheinlich ist, dass die Erwerbsminderung behoben
wer-den kann, muss der Rentenversicherungsträger eine Prognoseentscheidung treffen, bei deren gerichtlicher
Überprüfung zu beachten ist, dass auf den Zeitpunkt der Bescheider-teilung abzustellen ist (BSG vom 29.03.2006, B
13 R 31/05 R, Rn. 15; BSG vom 17.02.1982, 1 RJ 102/80, Rn. 21, zitiert jeweils nach iuris).
Eine Ausnahme vom Regelfall der Gewährung der Erwerbsminderungsrente nur auf Zeit liegt nach dem Ergebnis der
Beweisaufnahme hier nicht vor. Zwar ist - entgegen der Auf-fassung der Beklagten - nach den Feststellungen des Dr.
R. davon auszugehen, dass die Erwerbsminderung des Klägers mittlerweile als Dauerzustand anzusehen ist. Im
Zeitpunkt der Erteilung des Rentenbescheids vom 28.09.2007 konnte und musste die Beklagte im Rahmen der zu
treffenden Prognoseentscheidung allerdings (noch) nicht davon ausge-hen, dass es unwahrscheinlich ist, dass die
Erwerbsminderung des Klägers behoben werden kann, dass also ein Dauerzustand vorliegt. Auch dies folgt aus den
Darlegungen des Sachverständigen Dr. R ...
Die rentenberechtigende Leistungsminderung ist Folge der medikamentösen Therapie mit Glivec (Imatinib). Dass
voraussichtlich eine lebenslange Chemotherapie notwendig sein würde, um den Krebs zu unterdrücken, hätte die
Beklagte schon bei Erteilung des Ren-tenbescheids im September 2007 erkennen können. Maßgeblich ist aber, dass
zum da-maligen Zeitpunkt nicht endgültig feststand, ob die beim Kläger aufgetretenen starken Nebenwirkungen der
Chemotherapie auf Dauer so stark bleiben würden, dass sein Leis-tungsvermögen weiterhin auf unter drei Stunden
täglich reduziert bleiben würde. Schon bei einem Leistungsvermögen von drei Stunden bis unter sechs Stunden
täglich könnte eine Rente wegen voller Erwerbsminderung stets nur befristet geleistet werden, weil dann nicht ein
Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage bestehen würde.
Dr. R. geht im Rahmen seiner detaillierten Ausführungen über die beim Kläger aufgetre-tene Krebsart ausführlich auf
das Problem der Nebenwirkungen der Therapie mit Imatinib ein, wobei er auch die alternativen Medikamente Sunitinib
und Nilotinib abhandelt. Er er-läutert, dass bei längerfristiger Therapiedauer (mehr als ein Jahr) häufig eine Reduktion
des Schweregrads einiger Nebenwirkungen auftrete. Übertragen auf den konkreten Fall stellt er dann fest, dass "nach
nunmehr über einjähriger Therapie mit Imatinib ohne Ab-klingen der Nebenwirkungen" eine Befristung der Rente nicht
sinnvoll sei. Auf dem medi-zinischen Erfahrungswert, dass die Nebenwirkungen einer solchen Chemotherapie ab-
nehmen können, basiert auch die Einschätzung des Dr. G. im Gutachten vom 08.08.2007. Er hatte wegen der
Nebenwirkungen der Chemotherapie ein unter dreistündiges Leis-tungsvermögen festgestellt mit dem Hinweis, dass
längerfristig durchaus die Möglichkeit bestehe, dass sich die Verträglichkeit (der Chemotherapie) bessere, weswegen
er eine dreijährige Berentung und dann eine erneute Begutachtung empfahl. Die Begutachtung des Dr. G. fand vier
Monate nach Beginn der medikamentösen Therapie statt.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf höhere Rente. Die Rentenberechnung unter Zugrundelegung eines Zugangsfaktors
von 0,892 statt 1,0 entspricht den gesetzlichen Vorschriften (§ 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Sätze 2 und 3 SGB VI), die die
Beklagte korrekt angewen-det hat und die auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sind (ausführlich BSG vom
14.08.2008, B 5 R 32/07 R).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.