Urteil des SozG München vom 09.10.2008

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Sozialgericht München
Urteil vom 09.10.2008 (rechtskräftig)
Sozialgericht München S 30 EG 48/08
I. Die Klage gegen den Bescheid vom 15.01.2008 in der Gestalt des Wider-spruchsbescheides vom 31.03.2008 wird
abgewesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig zwischen den Beteiligten ist die Höhe des Elterngeldes. Die 1971 geborene Klägerin beantragte am
06.12.2007 beim Beklagten die Zahlung von Elterngeld wegen Erziehung ihres 2007 geborenen Sohnes M ... Sie hatte
vor der Geburt des Kindes ausschließlich Einkünfte aus einer freiberuflichen Tätigkeit als Ärztin bezogen. Eine
anforderungsgemäß für das Jahr 2007 vorgelegte Gewinnermittlung wies einen steuerlichen Gewinn nach § 4 Abs. 3
Einkommensteuergesetz (EStG) von EUR 23.457,03 aus. Ein nachgereichter Einkommensteuerbescheid des
Finanzamtes München IV für das Jahr 2006 wies für die Klägerin Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit in Höhe von
EUR 16.809,00 aus. Daraufhin erließ der Beklagte am 15.01.2008 einen Bescheid, mit dem der Klägerin für den
Zeitraum vom 29.10.2007 bis 28.10.2008 abgesehen von der Phase des Bezuges eines anrechnungspflichtigen
Mutterschaftsgeldes ein Elterngeld von monatlich EUR 608,00 zugesprochen wurde. Auf die im
Einkommensteuerbescheid nachgewiese-nen Einkünfte wurde Bezug genommen. Die Klägerin erhob hiergegen
Widerspruch. Sie begehrte bei der Ermittlung der für die Be-rechnung des Elterngeldes maßgeblichen Einkünfte die
Zugrundelegung der Einnahmen in den letzten zwölf Monaten vor der Geburt ihres Sohnes anstatt aus dem Jahre
2006. Die Einkünfte jenes Jahres seien durch notwendige Investitionen vermindert gewesen, die dann 2007 zu ersten
Früchten in Gestalt höherer Erträge geführt hätten. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid
vom 31.03.2008 zurück. Zur Begrün-dung zitierte er § 2 Abs. 5 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
(BEEG), der nach kontinuierlich ausgeübter selbstständiger Tätigkeit anstelle der regelmäßig (insbe-sondere bei
Elternteilen in abhängiger Beschäftigung) heranzuziehenden Einkünfte in den letzten zwölf Monaten vor der Geburt
des Kindes die Zugrundelegung der Einkünfte aus dem letzten Veranlagungszeitraum gebiete, für den ein
Einkommensteuerbescheid erlas-sen wurde. Die Klage hält an dem Begehren fest, das Elterngeld anhand des
Einkommens der Kläge-rin in den letzten zwölf Monaten vor der Geburt ihres Sohnes oder auch aus ihrem Ein-
kommen im gesamten Jahr 2007 zu berechnen.
Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 15.01.2008 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 31.03.2008 zu verurteilen, Elterngeld in gesetzlicher Höhe, berechnet unter
Zugrundelegung des Einkommens in den letzten 12 Monaten vor der Geburt des Kindes, zu zahlen.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Das Gericht hat die Akten des Beklagten beigezogen. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Prozessakte
sowie auf den gesamten Akteninhalt verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage wurde nach Durchführung des gesetzlich vorgeschriebenen Widerspruchsver-fahrens form- und fristgerecht
beim zuständigen Gericht erhoben und ist somit zulässig. Sie erweist sich jedoch in der Sache als unbegründet. Die
angegriffenen Bescheide ent-sprechen der gesetzlichen Vorschrift des § 2 BEEG. Zutreffend hat der Beklagte Abs. 9
S. 1 der Vorschrift angewendet, wonach wegen kontinuierlicher Ausübung der freiberufli-chen Tätigkeit sowohl in den
zwölf Monaten vor der Geburt des Kindes als auch im letzten steuerlich abgeschlossenen Veranlagungszeitraum
anstelle des regulären Bemessungs-zeitraums der zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes das Einkommen
ange-setzt wird, das im Steuerbescheid für diesen letzten abgeschlossenen steuerlichen Veran-lagungszeitraum vor
der Geburt des Kindes ausgewiesen ist. Dies ist vorliegend das Jahr 2006. Die Bezugnahme auf § 2 Abs. 5 BEEG im
Widerspruchsbescheid dürfte lediglich ein Schreibfehler sein. Wie bei vielen anderen dem erkennenden Gericht
vorgelegten Streitfragen zur Berech-nung des Elterngeldes besteht auch bei der Bezugnahme auf den Zeitraum, in
dem das relevante Einkommen eines selbstständig oder freiberuflich tätigen Elternteils erzielt wor-den ist, kein
Wahlrecht im Sinne einer Optimierung des Elterngeldes. Die vom Gesetz getroffene Differenzierung zwischen
abhängig Beschäftigten und selbstständig tätigen Per-sonen ist von Verwaltung und Gerichtsbarkeit nicht nur
zwingend anwendbar, sondern auch unschwer als völlig sachgerecht zu erkennen. Abhängig beschäftigte Personen
kön-nen jeweils wenige Tage nach Abschluss eines Arbeitsmonats eine Entgeltbescheinigung vorliegen, aus der die
Einkünfte und die darauf erhobenen Steuern und Sozialabgaben bereits im Wesentlichen abschließend dokumentiert
sind. Typisch ist auch, dass die Schwangerschaft wegen der vertraglich garantierten Kontinuität des Einkommens und
wegen des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung im Ergebnis keine nennenswerten Einbußen am Entgelt bewirkt. Ganz
anders ist die Lage bei Selbstständigen und Freiberuflern. Bei ihnen ist die Dokumentation von Einnahmen und
Betriebsausgaben deutlich schwieriger. Sie ist immer erst etwas zeitversetzt nach den tatsächlichen Geldbewegungen
möglich, und sie unterliegt mehr zufälligen Schwankungen. Auch wird die werdende Mutter in den letzten Monaten der
Schwangerschaft ganz typischerweise etwas weniger Geschäftserlöse, Honorare usw. erzielen können als beim
regelmäßigen Verlauf ihrer Berufstätigkeit. Die Steuerbelastung des Einkommens hängt außerdem noch von
verschiedenen steuer-rechtlichen Faktoren ab, insbesondere vom Ergebnis der bei Elternpaaren typischen Zu-
sammenveranlagung von Eheleuten. Von daher hat der Gesetzgeber gut daran getan, bei fortlaufender Ausübung der
Selbstständigkeit die Bezugnahme auf den letzten bereits steuerrechtlich gewürdigten und etwas weiter in der
Vergangenheit liegenden abge-schlossenen Veranlagungszeitraum vorzuschreiben. Dass dies im Einzelfall wie bei der
Klägerin auch zu Nachteilen führen kann, liegt wie bei jeder pauschalen Bewertung von Sachverhalten auf der Hand.
Generell ist insoweit der Hinweis erlaubt, dass das Elterngeld eine möglichst schnell auszuzahlende für eine über-
schaubare Zeitdauer bestimmte Sozialleistung ist, vor deren Berechnung anders als etwa bei der für Jahrzehnte
bestimmten Altersrente keine allzu vielstufige Ermittlungsarbeit ver-langt und keine breite Diskussionsmöglichkeit
über die tatsächlichen Grundlagen einge-räumt werden kann. Genauso entschieden wie die Klägerin eine Bezugnahme
auf ein kürzer vor der Geburt ihres Kindes erzieltes Einkommen verlangt, wünschen andere Müt-ter mit genauso guten
Gründen der Ansatz eines Bemessungszeitraums viel weiter in der Vergangenheit als vom Gesetz vorgesehen. Das
BEEG enthält jedoch kein individuelles Optimierungsmodell. Gerade bei der Bezugnahme auf steuerrechtliche
Sachverhalte muss wegen der Kompli-ziertheit dieser Materie im Übrigen vermieden werden, dass die für das
Elterngeld zustän-digen Behörden mit Arbeitsgängen belastet werden, für die sie Personal, Fachkenntnisse und
Software eines "Neben-Finanzamtes" benötigen würden. Jedes Sozialgesetz muss den Konflikt zwischen
Einzelfallgerechtigkeit und der Wahrung der Funktionsfähigkeit des Gesamtsystems meistern. Die Klägerin hat beim
Gericht keinen Zweifel daran geweckt, dass der Gesetzgeber diesen Konflikt mit den Vorschriften über die
Berechnung des El-terngeldes in verfassungskonformer Weise gelöst hat, und dass der beklagte Freistaat diese
Vorschriften zutreffend angewendet hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG). ()