Urteil des SozG München vom 06.05.2010

SozG München: geschäftsführender gesellschafter, geburt, sozialversicherung, bemessungszeitraum, nachzahlung, auszahlung, verspätung, behandlung, rückforderung, eltern

Sozialgericht München
Urteil vom 06.05.2010 (rechtskräftig)
Sozialgericht München S 30 EG 129/08
I. Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 29.02.2008 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 03.09.2008 verurteilt, das Elterngeld des Klägers auf der Basis eines von Oktober 2006
bis September 2007 erzielten Einkommens ohne Abzug von Sozial-versicherungsbeiträgen zu berechnen und
auszuzahlen.
II. Der Beklagte hat dem Kläger seine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
III. Die Berufung gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Tatbestand:
Streitig zwischen den Beteiligten ist die Höhe des Elterngeldes. Der Kläger beantragte am 20.12.2007 beim Beklagten
die Zahlung von Elterngeld wegen der Erziehung seines 2007 geborenen Sohnes C. B. für die Lebensmonate 7 bis 10
(26.04.2008 bis 25.08.2008). Im Rahmen des Schriftwechsels über das für die Berechnung des Elterngeldes
maßgebliche Einkommen legte der Kläger einen Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 19.03.2007
aus einem Statusfeststellungsverfahren vor, wonach er seine Tätigkeit als geschäftsführender Gesellschafter für die
com-discount GmbH seit 26.08.2006 selbstständig ausübe. Eine abhängige Beschäftigung liege nicht vor. Zuvor seit
01.01.2006 hatte der Kläger dort als angestellter Geschäftsführer gearbeitet. Mit Bescheid vom 29.02.2008 gewährte
die Beklagte dem Kläger für die Lebensmonate 7 bis 10 ein Elterngeld von monatlich EUR 1319,02. Der Kläger erhob
am 18.03.2008 Widerspruch. Er trug vor, bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage für die Kalendermonate
Oktober 2006 bis Februar 2007 seien Beiträge zur Sozialversicherung abgezogen worden. Dies sei jedoch nicht
richtig. Die Lohnabrechnungen seien korrigiert und die fehlerhaft entrichteten Sozialversicherungsbeiträge am
07.05.2007 in einer Höhe von EUR 3202,50 zurückerstattet worden. Der Beklagte wies den Widerspruch mit
Widerspruchsbescheid vom 03.09.2008 zurück. Zur Begründung führte er aus, nach § 2 Abs. 1 S. 1 des
Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) werde Elterngeld in Höhe von 67 Prozent des in den zwölf
Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Ein-kommens aus
Erwerbstätigkeit bis zu einem Höchstbetrag von 1800 Euro monatlich ge-zahlt. Nach § 2 Abs. 7 S. 1 BEEG sei als
Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit der um Steuern und Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung verminderte
Überschuss der Ein-nahmen über die Werbungskosten zu berücksichtigen. Sonstige Bezüge im Sinne von § 38 a des
Einkommensteuergesetzes (EStG) würden nach § 2 Abs. 7 S. 2 BEEG nicht als Einnahmen berücksichtigt.
Grundlage der Einkommensermittlung seien die entsprechen-den monatlichen Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des
Arbeitgebers (§ 2 Abs. 7 S. 4 BEEG). In den Monaten Oktober 2006 bis Februar 2007 habe der Kläger noch tatsächli-
che sozialversicherungsrechtliche Abzüge gehabt. Erst am 19.03.2007 sei im Statusfeststellungsverfahren
rückwirkend ab 25.08.2006 die Versicherungsfreiheit festgestellt worden. Die Beitragsrückerstattung für Oktober 2006
bis Februar 2007 in Höhe von EUR 2581,10 könne im Hinblick auf § 38 a Abs. 1 S. 3 Einkommensteuergesetz nicht
berücksichtigt werden, da es sich hierbei um keinen laufenden Arbeitslohn handele. Die Klage hiergegen betont, die
rückerstatteten Sozialversicherungsbeiträge seien noch im Bemessungszeitraum zugeflossen und hätten das darin
erzielte durchschnittlichen Net-toerwerbseinkommen entsprechend erhöht. Das erhöhte Erwerbseinkommen sei dem
Beklagten bereits bei der Einreichung des Erstantrages nachgewiesen worden. Das berichtigte
Jahresnettoerwerbseinkommen betrage EUR 23.984,30 und das monatliche Ein-kommen EUR 1998,69. Zuzüglich des
Erhöhungsbetrages von 10 % für den Geschwisterbonus – EUR 133,91 – errechne sich ein monatlicher
Elterngeldanspruch von EUR 1473,03.
Der Kläger beantragt,
1. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 29.02.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 03.09.2008 verurteilt, dem Kläger für den 7., den 8., den 9. sowie den 10. Lebensmonat seines Sohnes
Elterngeld in Höhe von je 1.473,03 EUR zu erbringen.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Gericht hat die Akten des Beklagten beigezogen. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Prozessakte
sowie auf den gesamten Akteninhalt verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage wurde nach Durchführung des gesetzlich vorgeschriebenen Widerspruchsverfahrens form- und fristgerecht
beim zuständigen Gericht erhoben. Sie erweist sich in der Sache auch als begründet. Die angegriffenen Bescheide
entsprechen nicht der gesetzlichen Vorschrift des § 2 BEEG in der Auslegung, die insbesondere seit dem Urteil des
Bundessozialgerichtes (BSG) vom 03.12.2009 (B 10 EG 3/09) zu beachten ist. Auch bei Wahrung des Grundsatzes
einer weitestgehenden Orientierung der Einkommensermittlung an der einkommensteuerrechtlichen Handhabung kann
eine me-chanische Anknüpfung an eine Behandlung von Entgeltbestandteilen als "sonstige Bezüge" im Sinne von §
38 a Abs. 1 S. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) nicht länger vertreten werden. Das BSG hat ausgeführt: "Zwar sind
nach § 2 Abs. 7 S. 4 BEEG Grundlage der Einkommensermittlung die entsprechenden monatlichen Lohn- und
Gehaltsbescheini-gungen des Arbeitgebers. Diese Vorschrift führt indes nicht zu einer Nichtberücksichtigung der
Umsatzbeteiligungen, nur weil diese vom Arbeitgeber als sonstiger Bezug be-zeichnet worden sind. Schon der
Wortlaut des § 2 Abs. 7 S. 4 BEEG belegt, dass die Bescheinigungen im Regelfall übernommen werden können, aber
nicht stets übernommen werden müssen. Sie sind lediglich als Grundlage, nicht aber als alleinige Erkenntnisquelle für
die Art und Höhe der arbeitgeberseitigen Zahlungen bezeichnet. § Abs. 7 S. 4 BEEG will lediglich die Aufklärung des
Sachverhalts von Amts wegen erleichtern, nicht jedoch die für die Gewährung des Elterngeldes zuständigen Stellen
von ihrer Sachaufklärungspflicht entbinden". Nach dieser Vorgabe muss der Nachzahlung des ursprünglich als
Sozialversicherungsbeitrag abgeführten Entgeltbestandteils die Qualität eines originären Arbeitseinkommens mit der
alleinigen Besonderheit einer verspäteten Auszahlung zuerkannt werden. Eintritt und Dauer dieser Verspätung konnten
weder vom Kläger noch von seinem Auftraggeber unmittelbar beeinflusst werden, sondern waren vom Abschluss des
öffentlich-rechtlichen Statusfeststellungsverfahrens durch die Deutsche Rentenversicherung Bund nach § 7 a (SGB
IV) abhängig. Das Gericht vergisst nicht seine in vielen Entscheidungen bestätigte Zurückhaltung hin-sichtlich der
nachträglichen Korrekturmöglichkeit von dokumentierten Einkünften im Bemessungszeitraum für das Elterngeld.
Wenn die zur Berechnung des Elterngeldes ver-pflichteten Behörden alle solchen Änderungen der ursprünglichen
Bemessungsgrundlagen nachträglich berücksichtigen müssten, wäre in einem hohen Prozentsatz der Fälle nahezu die
doppelte Ermittlungs- und Berechnungsarbeit zu leisten. Die hieraus resultierenden Nachzahlungen würden zweifellos
mit großem Beifall entgegengenommen; die Rückforderung der nach der Lebenserfahrung in aller Regel verbrauchten
Zuvielzahlungen würde jedoch erheblichem Widerstand begegnen und im Ergebnis häufig scheitern, so dass der
finanzielle Gesamtaufwand steigen würde, und zwar nicht nur für das Eltern-geld. Die vereinfachende Orientierung der
Leistungsberechnung anhand tatsächlich gezahlter Entgelte oder wie vorliegend der Abschlagszahlungen hierauf gilt
nämlich nicht nur für das Elterngeld, sondern auch für die schon seit Jahrzehnten bekannten kurzfristigen
Lohnersatzleistungen Krankengeld, Arbeitslosengeld und Übergangsgeld. Fälle der vorliegenden Art jedoch, in denen
sich Auftragnehmer und Auftraggeber dem Verfahren der Statusfeststellung unterworfen haben und in denen es noch
vor der Geburt des Kindes und mithin während des Bemessungszeitraums zu einer berichtigenden Nachzahlung des
Entgelts kommt, können der grundsätzlich vereinfachenden Betrachtungsweise mit ausschließlicher Maßgeblichkeit
des ursprünglich bescheinigten Entgelts nicht mehr unterworfen werden. Die anderslautende Rechtsprechung der
Kammer (Urteil S 30 EG 86/08 vom 02.04.2009) wird aufgegeben. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der
Angelegenheit war die Berufung gegen dieses Urteil unabhängig vom Streitwert zuzulassen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).