Urteil des SozG München vom 11.06.2008

SozG München: juristische person, feuerwehr, stadt, öffentliche aufgabe, gemeinde, unternehmen, bayern, versicherungsträger, satzung, entschädigung

Sozialgericht München
Urteil vom 11.06.2008 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht München S 23 U 657/04
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Zuständigkeit für die Entschädigung des Unfalls der Beigeladenen vom 25.09.2001
streitig. Die Beigeladene Fr. K. S. war bei der Stadt F. als Verwaltungsangestellte im Umfang von 21 Wochenstunden
beschäftigt. Daneben war sie als geringfügig Beschäftigte auch für den Feuerwehrverein F.-Stadt e.V. tätig. Die
Nebentätigkeit umfasste neben Reinigungs-arbeiten und der Bewirtschaftung der "Floriansstube" auch die Erstellung
des vierteljährli-chen Rechnungsabschlusses des Feuerwehrvereins, der in Zusammenarbeit mit der Stadtsparkasse
F. erstellt wurde. Die freiwillige Feuerwehr F.-Stadt ist als gemeinnützige Einrichtung von der Körperschafts- und
Gewerbesteuer befreit. Am 25.09.2001 befand sich die Beigeladene auf dem Weg von der Feuerwache zur Spar-
kasse, um entsprechend den Vorgaben des Vereinsvorstandes den fälligen Rechnungs-abschluss zu erledigen.
Hierbei wurde sie als Fußgängerin von einem Pkw angefahren und erlitt u.a. ein schweres Schädel-Hirn-Trauma und
einen Beckenringbruch. Der Kläger erkannte den Unfall als Arbeitsunfall an und erbrachte in der Folge Leistungen im
Rah-men der vorläufigen Fürsorge, insbesondere Pflegegeld und Rente auf unbestimmte Zeit nach einer MdE von 60
v.H. Erstmals mit Schreiben vom 31.01.2002 bat der Kläger die Beklagte um Prüfung ihrer Zuständigkeit für diesen
Unfall. Nach längerem Schriftwechsel lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 04.02.2003 ihre Zuständigkeit endgültig
ab. Am 11.10.2004 erhob der Kläger Klage auf Feststellung der Zuständigkeit der Beklagten. Zur Begründung wird
vorgetragen, dass zwischen der öffentlich-rechtlichen Einrichtung "Feuerwehr" als Unternehmen zur Hilfe bei
Unglücksfällen und dem privatrechtlich organi-sierten Feuerwehrverein unterschieden werden müsse. Nur für erstere
Einrichtung sei der Kläger zuständig, während für Vereine, die insbesondere der Entspannung, Erholung, Be-lehrung,
Unterhaltung und Geselligkeit dienen, die Auffangzuständigkeit der Beklagten gegeben sei. Bei Feuerwehrvereinen
stünden neben der Unterstützung der Brandbe-kämpfung auch gerade diese sozialen Zwecke im Vordergrund, wozu
auch die Vereins-gaststätte betrieben werde. Die Gestaltung des Vereinslebens sei von der Hilfeleistung zu trennen.
Die Beigeladene sei im Zeitpunkt des Unfalls eindeutig für den Verein tätig ge-worden. Der Kläger beantragt,
festzustellen, dass die Beklagte für die Entschädigung des Unfalles der Beigeladenen vom 25.09.2001 zuständiger
Unfallversicherungsträger ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte vertritt die Auffassung,
dass sie nicht grundsätzlich für jeden Verein zustän-diger Unfallversicherungsträger ist. Der Kläger sei im
kommunalen Bereich für sämtliche Personen zuständig, die in Einrichtungen zur Hilfe bei Unglücksfällen tätig werden.
Hierzu zählten nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auch Tätigkeiten, die nur mittelbar diesem Zweck
dienen. Feuerwehrvereine seien zwar selbständige, von der kommunalen Feuerwehr zu trennende Rechtssubjekte, es
würden aber keine eigenwirtschaftlichen Zwecke verfolgt. Nach der Satzung der Vereine sei einziger Zweck die
personelle Unterstützung der Feuerwehren. Mitglieder wie Beschäftigte dieser Vereine würden damit im Sinne des
Gesetzes in Einrichtungen zur Hilfe bei Unglücksfällen tätig und damit der Zuständigkeit der Klägerin unterfallen. Zur
Ergänzung des Sachverhalts, insbesondere des Beteiligtenvortrags, wird auf die Klageakte sowie die beigezogene
Verwaltungsakte der Klägerin Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die formgerecht erhobene Klage ist als Feststellungsklage im Gleichordnungsverhältnis nach § 55 Abs. 1 Nr. 2 SGG
statthaft und zulässig. Die Feststellung, welcher Versicherungsträger zuständig ist, kann nicht nur von Versicherten,
sondern auch von einem ande-ren Versicherungsträger begehrt werden (Meyer-Ladewig, Rdnr. 12 zu § 55 SGG).
Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Kläger ist als Unfallversicherungsträger im kommunalen Bereich für die beim
Feuerwehrverein F.-Stadt beschäftigte Beigeladene zuständiger Unfallversicherungsträger.
Die Zuständigkeit der verschiedenen Unfallversicherungsträger richtet sich hierbei nach den §§ 121 ff. SGB VII. Nach
§ 121 Abs. 1 SGB VII sind die gewerblichen Berufsgenossenschaften - und damit die Beklagte - für alle Unternehmen
(Betriebe, Verwaltungen, Einrichtungen, Tätigkeiten) zuständig, soweit sich nicht aus dem zweiten und dritten Un-
terabschnitt eine Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften oder der Unfallversicherungsträger
der öffentlichen Hand ergibt. Die Zuständigkeit letztgenannter Versicherungsträger regeln die §§ 128 und 129 SGB VII.
Nach § 128 Abs. 1 Nr. 6 SGB VII sind die Unfallversicherungsträger im Landesbereich zuständig für Personen, die in
Ein-richtungen zur Hilfe bei Unglücksfällen tätig sind. Nach § 128 Abs. 2 SGB VII können die Landesregierungen
durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit der Unfallversicherungs-träger im kommunalen Bereich unter anderem für
die Versicherten nach Abs. 1 Nr. 6 bestimmen. Dies ist in Bayern durch die Vorschrift des § 5 Satz 1 der Verordnung
über die Organisation der gesetzlichen Unfallversicherung im Kommunal- und Landesbereich (UkV) vom 21.10.1997
geschehen. Dort ist ausdrücklich bestimmt, dass der Bayerische Gemeindeunfallversicherungsverband und die
Unfallkasse München für ihren Bereich zu-ständig für Versicherte nach § 128 Abs. 1 Nr. 6 SGB VII sind. Anders als
bei der Vor-schrift des § 2 Abs. 1 Nr. 12 SGB VII beschränkt sich der Wortlaut des § 128 Abs. 1 Nr. 6 SGB VII hierbei
nicht auf ehrenamtlich Tätige. In den genannten Einrichtungen tätige Per-sonen, auf die sich die Zuständigkeit des
kommunalen Unfallversicherungsträgers er-streckt, sind damit auch entgeltlich Beschäftigte nach § 2 Abs. 1 Nr. 1
SGB VII und soge-nannte "Wie - Beschäftigte" nach § 2 Abs. 2 SGB VII (vgl. Kassler Kommentar, Ricke, Rdnr. 3 c
zu § 128 SGB VII).
Die damit grundsätzlich bestehende Zuständigkeit des Klägers für Personen, die in Einrichtungen zur Hilfe bei
Unglücksfällen tätig sind, erstreckt sich hierbei nach Auffassung der Kammer nicht nur auf Beschäftigte in der
öffentlich-rechtlichen Einrichtung "Freiwillige Feuerwehr", sondern gerade auch auf Mitglieder und Beschäftigte des
Feuerwehrvereins als juristische Person des Privatrechts. Das Gericht verkennt hierbei nicht, dass diese
eingetragenen Vereine rechtlich selbständige juristische Personen sind und von der öf-fentlich-rechtlichen,
gemeindlichen Einrichtung "Feuerwehr" zu trennen sind. Gleichwohl besteht - jedenfalls im Bereich des Freistaates
Bayern - eine untrennbare Verknüpfung zwischen der öffentlich-rechtlichen Einrichtung "Freiwillige Feuerwehr" und
dem dazu ge-hörigen Feuerwehrverein. Grundsätzlich stellt ein Feuerwehrverein in Deutschland eine
Zweckgemeinschaft zur Förderung des örtlichen Brandschutzes dar. Die Mitgliedschaft im Feuerwehrverein ist
unabhängig vom Mitwirken in der freiwilligen Feuerwehr, in der Regel sind jedoch die Einsatzkräfte eines Ortes auch
gleichzeitig Mitglied des Feuerwehrver-eins. In Bayern waren die Freiwilligen Feuerwehren seit der Gründerzeit um das
Jahr 1870 originär in Form von privaten Feuerwehrvereinen organisiert, erst später wurde der Brandschutz als
vornehmlich öffentliche Aufgabe verstanden. Daraus resultiert eine ge-schichtliche Doppelnatur der Freiwilligen
Feuerwehren in Bayern, einerseits als ein auf freiwilliger Initiative beruhender, privatrechtlich organisierter Verein zur
Bereitstellung der Einsatzkräfte, andererseits als gemeindliche Brandschutzeinrichtung zur Wahrnehmung einer
öffentlichen Aufgabe.
Dieses Zusammenwirken wurde mit Schaffung des Bayerischen Feuerwehrgesetzes zum 01.01.1982 und den hierauf
begründenden Satzungen sowohl der gemeindlichen Feuer-wehren als auch der Feuerwehrvereine auf eine rechtliche
Grundlage gestellt. In Art. 1 Bayerisches Feuerwehrgesetz (BayFwG) wurde als Pflichtaufgabe der Kommunen im ei-
genen Wirkungskreis die Beseitigung drohender Brand- oder Explosionsgefahren, die wirksame Brandbekämpfung
sowie die Gewährleistung ausreichender technischer Hilfe bei sonstigen Unglücksfällen und Notständen geregelt. Zur
Erfüllung dieser Aufgaben ha-ben die Gemeinden in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit gemeindliche Feuerwehren
aufzustellen, auszurüsten und zu unterhalten, Art. 1 Abs. 2 Satz 1 BayFwG. Dies können Berufs-, Pflicht- oder
Freiwillige Feuerwehren sein, Art. 4 Abs. 1 BayFwG. Die Vorschrift des Art. 5 Abs. 1 BayFwG trägt hier bei den
faktischen Gegebenheiten Rechnung, indem klargestellt wird, dass die Einsatzkräfte der freiwilligen Feuerwehren
regelmäßig von den Feuerwehrvereinen gestellt werden. Die kommunale Pflichtabgabe des Brandschutzes und der
technischen Hilfeleistung beruht damit im Bereich der freiwilligen Feuerwehren auf zwei Grundpfeilern. Während die
Gemeinde die sächlichen Voraussetzungen schafft (Feuerwehrhaus, Feuerwehrfahrzeuge, Geräte und Unterhalt),
werden die personellen Kräfte unbeschadet der Möglichkeit einer zwangsweisen Heranziehung nach Art. 13 BayFwG
grundsätzlich durch die Feuerwehrvereine angeworben und zur Verfügung ge-stellt. Dementsprechend enthält auch die
städtische Feuerwehrsatzung der Stadt F. vom 10.01.1984 in § 1 Abs. 1 Satz 2 die Regelung, dass sich die Stadt zur
Gewinnung der notwendigen Anzahl von Feuerwehrdienstleistenden u.a. der Unterstützung des Vereins "Freiwillige
Feuerwehr F." bedient. In § 2 der Satzung für die freiwillige Feuerwehr F.-Stadt e.V. vom 11.04.1984 ist parallel hierzu
geregelt, dass - alleiniger - Vereinszweck die Unterstützung der freiwilligen Feuerwehr F.-Stadt, insbesondere durch
die Werbung und das Stellen von Einsatzkräften ist. Ausdrücklich bestimmt ist, dass der Verein keine
eigenwirtschaftliche sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgt.
Eine abweichende Zuständigkeit der Beklagten ergibt sich auch nicht aus der Tatsache, dass die Beigeladene nicht
als Einsatzkraft sondern im Zusammenhang mit der Erstellung des Rechnungsabschlusses für den Feuerwehrverein
F.-Stadt verunglückte und der Rechnungsabschluss auch die Bewirtungskosten des sogenannten "Floriansstüberls"
be-inhaltete. Wie das Gericht aus eigener Sachkenntnis weiß, handelt es sich bei diesen Ein-richtungen keineswegs
um öffentlich zugängliche Gaststätten, welche mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden, sondern ausschließlich
um die Bereitstellung von Verpfle-gung für die sich in der Feuerwache aufhaltenden Einsatzkräfte bzw.
Vereinsmitglieder. Auch diese Tätigkeit dient alleine dem Vereinszweck. Das Bundessozialgericht (BSG) hat hierzu u.
a. mit Urteil vom 29.11.1990 (2 RU 16/90) entschieden, dass in der gesetzlichen Unfallversicherung nicht nur
Handlungen und Maßnahmen erfasst sind, die unmittelbar dem Betrieb dienen, sondern auch solche, die sich durch
das Vorhandensein des Betrie-bes selbst in seine Beziehungen zum öffentlichen Leben ergeben. Während die
Angehörigen einer Berufsfeuerwehr sich täglich während ihrer Dienstzeit durch vielfache Einsät-ze, Übungen und
Einsatzbereitschaften kennen, haben die Mitglieder der freiwilligen Feu-erwehr ein anderes berufliches und privates
Umfeld. Um den ihnen auferlegten ehrenamt-lichen Aufgaben zur Hilfeleistung bei Bränden oder Unglücksfällen
gerecht werden zu können, ist hier eine besondere Kameradschaft erforderlich, die nicht nur bei akuten Maß-nahmen
zur Gefahrenabwehr oder unter Aufopferung der Freizeit durch regelmäßige Ü-bung entstehen kann, sondern auch
anderer Gelegenheiten bedarf.
Diese vom BSG zum Umfang des Versicherungsschutzes aufgestellten Grundsätze wirken sich nach Auffassung des
Gerichts auch auf die vorliegend streitige Frage nach dem zuständigen Unfallversicherungsträger aus. Die
Reinigungsarbeiten, das Bereitstellen ent-sprechender Verpflegung in der Feuerwache wie auch der ebenfalls alleine
Vereinszwe-cken dienende Rechnungsabschluss können auch unter Zuständigkeitsgesichtspunkten nicht als von der
öffentlichen Aufgabe abtrennbare Tätigkeiten angesehen werden. Diese der Beigeladenen oblegenen Aufgaben
müssen insofern im Wege einer Gesamtschau dem öffentlich-rechtlichen Zweck zugeordnet werden. Wie bereits
dargestellt beschränkt sich die Zuständigkeitsregelung des § 128 Abs. 1 Nr. 6 SGB VII insoweit gerade nicht auf
ehrenamtlich Tätige, sondern umfasst sämtliche in Betracht kommenden Versiche-rungstatbestände. Dieses Ergebnis
entspricht auch der Wertung des - aufgrund der recht-lichen Selbständigkeit von Feuerwehrvereinen nicht unmittelbar
anwendbaren - § 131 Abs. 1 und 2 SGB VII. Danach ist für verschiedenartige Bestandteile eines Unterneh-mens,
insbesondere auch für Hilfsunternehmen, der Unfallversicherungsträger zuständig, dem das Hauptunternehmen
angehört. Hilfsunternehmen dienen hierbei allein oder über-wiegend unmittelbar den Zielen des Hauptunternehmens.
Die Eigenschaft einer Haupt-einrichtung kommt im Bereich des kommunalen öffentlich-rechtlichen Brandschutzes, so-
weit keine Berufsfeuerwehr vorhanden ist, der freiwilligen Feuerwehr als öffentlich rechtli-che Einrichtung zu. Alleine
diesem Unternehmen dienen die Feuerwehrvereine, in dem sie – ihrem einzigen satzungsmäßigem Zweck
entsprechend – die personelle Ausstattung der "leeren Hülle" kommunale Feuerwehr sicherstellen. Diese rechtlich wie
tatsächlich un-trennbare Verflechtung der öffentlichen Einrichtung und "Freiwillige Feuerwehr" und des
Feuerwehrvereins e.V. legt damit nicht zuletzt auch unter verwaltungsökonomischen As-pekten die alleinige
Zuständigkeit des Klägers für alle im Zusammenhang mit der Vereins-tätigkeit gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 12 sowie
Abs. 2 Satz 1 SGB VII Versicherten nahe.
Aber selbst wenn man dieser, an der zweckgebundenen Verknüpfung orientierten Argu-mentation nicht folgen möchte,
lässt sich das gewonnene Ergebnis auch auf anderem Wege stichhaltig begründen. Die Zuständigkeit des Klägers für
Beschäftigte des Feuerwehrvereins kann auch aus der Vorschrift des § 129 Abs. 1 Ziffer 1 a, Buchst. b SGB VII
i.V.m. § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 1 der Satzung des Klägers hergeleitet werden. Nach diesen Vorschriften ist der Kläger auch
zuständig für Unternehmen, die in selbständiger Rechtsform betrieben werden und auf deren Organe Gemeinde oder
Gemeindeverbände einen Aus-schlag gebenden Einfluss haben. Nach § 121 Abs. 1 SGB VII sind Unternehmen
hierbei auch Betriebe, Verwaltungen und Einrichtungen. Von einem Ausschlag gebenden Einfluss der Gemeinde auf
die Einrichtung "Feuerwehrverein" als juristische Person des Privat-rechts ist in Bayern nach den Vorschriften des
Bayerischen Feuerwehrgesetzes und den entsprechenden Satzungen der Kommunen schon deswegen auszugehen,
da der Feuer-wehrkommandant nach seiner Wahl der jeweiligen Bestätigung durch die Gemeinde be-darf und er als
oberster Führungsgrad der freiwilligen Feuerwehr in der Regel dem Bür-germeister untersteht. Zugleich wird der
Kommandant aus der Mitte der Vereinsmitglieder gewählt und gehört dem Vereinsvorstand an. Die Wahl erfolgt jedoch
wiederum auf Einla-dung der Stadt in einer Dienstversammlung. Die Wahl wird vom Bürgermeister oder sei-nem
Stellvertreter geleitet (vgl. hierzu § 3 der städtischen Feuerwehrsatzung der Stadt F. vom 10.01.1984). Eine
wesentliche Einflussnahme der Gemeinde ist damit gegeben. Dieser Argumentation folgend hat z.B. die Unfallkasse
Hessen im Rahmen eines Verfah-rens vor dem Sozialgericht Gießen (S 1 U 42/07) ihre Zuständigkeit als gesetzliche
Un-fallversicherungsträger für alle Feuerwehrvereine in Hessen anerkannt.
Zusammenfassend bleibt festzustellen, dass eine gesonderte Zuständigkeit einer gewerb-lichen
Berufsgenossenschaft für einzelne Beschäftigte oder einzelne Mitglieder eines Feuerwehrvereins der engen
personellen und zweckgebundenen Verknüpfung zwischen dem Feuerwehrverein und der öffentliche Einrichtung
"Freiwillige Feuerwehr" nicht gerecht werden würde. Sowohl für Beschäftigte solcher Vereine wie auch für Mitglieder,
die nicht im Bereich des unmittelbaren Brandschutzes sondern für sonstige Vereinszwecke tätig werden, erscheint
somit alleine die umfassende Zuständigkeit des Unfallversicherungs-trägers der öffentlichen Hand als sachgerecht.
Die Klage wurde demzufolge abgewiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §197 a SGG i.V.m. § 154 ff. VwGO.