Urteil des SozG München vom 09.10.2008

SozG München: einkünfte aus erwerbstätigkeit, aufteilung, geburt, anteil, eltern, sozialleistung, teilzeitarbeit, steuerveranlagung, breite, software

Sozialgericht München
Urteil vom 09.10.2008 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht München S 30 EG 19/08
Bayerisches Landessozialgericht L 12 EG 1/09
I. Die Klage gegen den Bescheid vom 19.11.2007 in der Gestalt des Wider-spruchsbescheides vom 27.02.2008 wird
abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig zwischen den Beteiligten ist die Höhe des Elterngeldes. Die 1976 geborene Klägerin beantragte am
26.06.2007 beim Beklagten die Zahlung von Elterngeld wegen Erziehung ihrer 2007 geborenen Zwillinge A. L. und N.
D. Sie hatte vor der Geburt der Kinder ausschließlich Einkünfte aus einer selbstständigen Beratungstätigkeit bezogen.
Eine anforderungsgemäß für das Jahr 2006 vorgelegte Ge-winnermittlung wies einen steuerlichen Gewinn nach § 4
Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) von EUR 28.554,41 aus. Mit vorläufigem Bescheid vom 06.08.2007 bewilligte
der Beklagte der Klägerin ein Eltern-geld von monatlich EUR 1894,29 für die Zeit von 17.05.2007 bis 16.05.2008.
Hiervon wa-ren 300 Euro als Erhöhungsbetrag wegen der gleichzeitigen Erziehung von zwei Kindern ausgewiesen. Am
10.10.2007 reichte die Klägerin den am 04.10.2007 erlassenen Ein-kommensteuerbescheid des Finanzamtes
Ebersberg für das Jahr 2006 nach. Er wies für die Klägerin Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 28.554,00
und für ihren E-hemann Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit in Höhe von EUR 99.489,00 aus. Daraufhin erließ
der Beklagte am 19.11.2007 einen endgültigen Bescheid, der das Eltern-geld mit monatlich nur noch EUR 1425,93
festsetzte. Auf die im Einkommensteuerbe-scheid nachgewiesenen Einkünfte wurde Bezug genommen. Die Klägerin
erhob hiergegen Widerspruch. Sie begehrte bei der Ermittlung der für die Be-rechnung des Elterngeldes maßgeblichen
Einkünfte eine Aufteilung der Steuer nach § 268 ff. Abgabenordnung (AO) mit der Folge des Ansatzes eines
Nettoerwerbseinkom-mens von EUR 24.001,30. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom
27.02.2008 zurück. Zur Begründung führte er aus, im maßgeblichen Steuerbescheid für das Kalenderjahr 2006 seien
Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit für den E-hemann der Klägerin und aus selbstständiger Tätigkeit für sie
selbst ausgewiesen. Die Steuer sei in einem Betrag festgelegt. Die Aufteilung der Steuer richte sich demnach nach
dem Verhältnis der für die Bemessung des Elterngeldes berücksichtigten Summe der po-sitiven Einkünfte aus
Erwerbstätigkeit zur Summe aller Einkünfte. Der Anteil der Klägerin an den Gesamteinkünften betrage 22,3 %, so
dass auch der entsprechende Anteil von den Gesamtsteuern von ihrem Gewinn abzusetzen sei. Eine fiktive
Steuerberechnung könne nicht vorgekommen werden. Die Klage hält an dem Begehren fest, das Elterngeld unter
Abzug von geringeren Steuern von den Gewinneinkünften neu zu berechnen.
Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 19.11.2007 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 27.02.2008 zur Neuberechnung des Elterngeldes unter Abzug von geringeren Steuern
aus den Gewinneinkünften zu verurteilen.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Das Gericht hat die Akten des Beklagten beigezogen. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Prozessakte
sowie auf den gesamten Akteninhalt verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage wurde nach Durchführung des gesetzlich vorgeschriebenen Widerspruchsver-fahrens form- und fristgerecht
beim zuständigen Gericht erhoben und ist somit zulässig. Sie erweist sich jedoch in der Sache als unbegründet. Die
angegriffenen Bescheide ent-sprechen der gesetzlichen Vorschrift des § 2 BEEG. Zutreffend hat der Beklagte nach
Abs. 8 S. 1 der Vorschrift als Einkommen der Klägerin aus selbstständiger Arbeit den um die auf dieses Einkommen
entfallenden Steuern verminderten Gewinn zugrunde gelegt. Er hat des weiteren nach Abs. 9 S. 1 der Vorschrift
wegen kontinuierlicher Ausübung der selbstständigen Tätigkeit anstelle des regulären Bemessungszeitraums der
zwölf Kalen-dermonate vor der Geburt der Kinder das Einkommen angesetzt, das im Steuerbescheid für den letzten
abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes ausgewiesen ist. Dies ist vorliegend
das Jahr 2006. Beim Abzug der auf den Ge-winn entfallenden Steuern hat der Beklagte § 2 Abs. 9 S. 4 BEEG
angewendet, der wört-lich lautet: Als auf den Gewinn entfallende Steuern ist bei Anwendung von Satz 1 der auf die
Ein-nahmen entfallende monatliche Anteil der im Steuerbescheid festgesetzten Einkommens-teuer einschließlich
Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer anzusetzen. Die Zusammenveranlagung von Eheleuten im
Einkommensteuerrecht beruht vereinfacht ausgedrückt auf dem Prinzip, das von beiden erzielte Einkommen zu
addieren und die Steuer so zu berechnen, als hätten beide jeweils gleiche Hälften dieses Einkommens er-zielt. Damit
wird für den typischerweise immer noch höher verdienenden Ehemann der Nachteil vermieden, mit seinem isoliert
betrachteten Einkommen in eine Zone höherer Progression des Steuertarifs zu geraten. Es liegt auf der Hand, dass
diese Steuererspar-nis teilweise mit der (nicht ganz so hohen) Steuerpflicht aus den Einkünften der Ehefrau erkauft
wird, die bei wiederum isolierter Betrachtung geringer oder vielfach gar nicht zu besteuern wären. Beim üblichen
Steuerabzug nach der Maßgabe von Lohnsteuerklassen entsteht bei den steuerpflichtigen Ehepaaren sogar der
Eindruck, von dem bescheidenen Einkommen etwa der mit Steuerklasse V belasteten Ehefrau aus Teilzeitarbeit
"lasse das Finanzamt fast nichts übrig". Der Gedanke der Zusammenveranlagung kennt aber keine besser oder
schlechter vor dem Steuerzugriff geschützten Teile des Einkommens. So weit verbreitet wie falsch ist also der
Gedanke, die sozusagen "erste Hälfte" des Einkommens des Mannes sei steuerprivilegiert, die "zweite Hälfte" werde
angemessen versteuert und das dazu zu addierende Einkommen der Frau werde überproportional besteuert. Insbe-
sondere in einer Steuerveranlagung nach einem Antrag auf Lohnsteuerjahresausgleich oder nach
Einkommensteuererklärung wird deutlich, dass die gemeinsame Steuerschuld beider Eheleute aus ihrem
unterschiedslos betrachteten Gesamteinkommen beruht. Die Klägerin möchte für sich genau die Umkehrung des
Schemas gelten lassen, das Arbeitnehmerehepaare bei der Anwendung der Steuerklasse III (maßvolle Steuer für den
gut verdienenden Ehemann) und V (hohe Steuer für die schlecht verdienende Ehefrau) als ungerecht beklagen. Sie
wünscht den isolierten Ansatz ihres eigenen Einkommens ohne den Nachteil derjenigen Progression, den sie durch
die Zusammenveranlagung mit ihrem höher verdienenden Mann erleidet. Dieses Begehren findet jedoch im BEEG
keine Stütze. Eine andere als die vom Beklagten vorgenommene rein mathematische Aufteilung der Steuerschuld
mittels Dreisatzes etwa nach § 268 ff. AO käme nur in Betracht, wenn § 2 BEEG auf diese Vorschriften speziell
verweisen würde. Generell ist der Hinweis erlaubt, dass das Elterngeld eine möglichst schnell auszuzahlen-de für eine
überschaubare Zeitdauer bestimmte Sozialleistung ist, vor deren Berechnung anders als etwa bei der für Jahrzehnte
bestimmten Altersrente keine allzu vielstufige Er-mittlungsarbeit verlangt und keine breite Diskussionsmöglichkeit
über die tatsächlichen Grundlagen eingeräumt werden kann. Gerade bei der Bezugnahme auf steuerrechtliche
Sachverhalte muss wegen der Kompliziertheit dieser Materie vermieden werden, dass die für das Elterngeld
zuständigen Behörden mit Arbeitsgängen belastet werden, für die sie Personal, Fachkenntnisse und Software eines
"Neben-Finanzamtes" benötigen würden. Jedes Sozialgesetz muss den Konflikt zwischen Einzelfallgerechtigkeit und
der Wahrung der Funktionsfähigkeit des Gesamtsystems meistern. Die Klägerin hat beim Gericht kei-nen Zweifel
daran geweckt, dass der Gesetzgeber diesen Konflikt mit den Vorschriften über die Berechnung des Elterngeldes in
verfassungskonformer Weise gelöst hat, und dass der beklagte Freistaat diese Vorschriften zutreffend angewendet
hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).