Urteil des SozG München vom 09.09.2009

SozG München: einkünfte aus erwerbstätigkeit, anteil, aufteilung, steuerpflicht, kirchensteuer, geburt, bemessungszeitraum, arbeitslohn, steuerveranlagung, teilzeitarbeit

Sozialgericht München
Urteil vom 09.09.2009 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht München S 30 EG 8/09
Bayerisches Landessozialgericht L 12 EG 95/09
I. Die Klage gegen den Bescheid vom 11.04.2007 in Gestalt der Bescheide vom 28.09.2007, 19.06.2008 und des
Widerspruchsbescheides vom 11.12.2008 wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig zwischen den Beteiligten ist die Höhe des Elterngeldes. Die Klägerin beantragte am 02.04.2007 beim
Beklagten die Zahlung von Elterngeld wegen Erziehung ihres 2007 geborenen Sohnes N ... Beruflich war die Klägerin
mit einer selbstständigen Tätigkeit im Messeservice engagiert. Mit vorläufigem Bescheid vom 11.04.2007 bewilligte
der Beklagte der Klägerin ein Elterngeld von monatlich EUR 987,48. Am 24.09.2007 teilte die Klägerin der Beklagten
mit, dass sie am 01.10.2007 ihre Berufstätigkeit wieder aufnehmen werde. Der Beklagte reagierte mit einem
vorläufigen Änderungsbescheid vom 28.09.2007, mit dem er für die Zeit ab 13.09.2007 das Elterngeld auf EUR 637,73
herabsetzte. Mit ihrem Widerspruch hiergegen teilte die Klägerin eine Verzögerung ihres Arbeitsbeginns mit, woraufhin
ein Abhilfebescheid vom 09.11.2007 die Herabsetzung des Elterngeldes erst ab 13.10.2007 wirksam werden ließ, und
zwar nunmehr auf EUR 602,97. Am 14.05.2008 erließ das Finanzamt Starnberg den Einkommensteuerbescheid für
das Jahr 2006 für die Klägerin und ihren Ehemann. Er wies für die Klägerin Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von
EUR 18.151,00 und für ihren Ehemann Einkünfte aus nicht selbstständiger Tätigkeit in Höhe von EUR 107.716,00
aus. Die von den beiden zu tragende Einkommensteuer wurde mit EUR 26.154,00 festgesetzt, der
Solidaritätszuschlag mit EUR 1336,83. Daraufhin erließ der Beklagte am 19.06.2008 einen endgültigen Bescheid, der
das Elterngeld bis 12.09.2007 mit monatlich EUR 735,19 und ab 13.09.2007 mit EUR 322,65 festsetzte. Zugleich
wurde eine Rückforderung von EUR 3580,17 geltend gemacht. Auf die im Einkommensteuerbescheid nachgewiesenen
Einkünfte wurde Bezug genommen. Die Klägerin erhob hiergegen Widerspruch. Sie begehrte bei der Ermittlung der für
die Berechnung des Elterngeldes maßgeblichen Einkünfte eine Aufteilung der Steuer nach § 268 ff. Abgabenordnung
(AO) mit der Folge des Ansatzes eines Nettoerwerbseinkommens von EUR 18.151,00 und bezifferte aufgrund eines
dann fälligen Abzuges von Einkommensteuer nur in Höhe von EUR 458,00 sowie von Kirchensteuer in Höhe von EUR
36,64 einen Elterngeldanspruch von zunächst EUR 985,81 und später von EUR 573,27. Der Beklagte wies den
Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 11.12.2008 zurück. Zur Begründung führte er mit Bezugnahme auf § 2
Abs. 9 S. 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) aus, im maßgeblichen Steuerbescheid für das
Kalenderjahr 2006 seien Einkünfte aus nicht selbstständiger Tätigkeit für den Ehemann der Klägerin und aus
selbstständiger Tätigkeit für sie selbst ausgewiesen. Die Steuer sei in einem Betrag festgelegt. Die Aufteilung der
Steuer richte sich demnach nach dem Verhältnis der für die Bemessung des Elterngeldes berücksichtigten Summe
der positiven Einkünfte aus Erwerbstätigkeit zur Summe aller Einkünfte. Der Anteil der Klägerin an den
Gesamteinkünften betrage 16,93 %, so dass auch der entsprechende Anteil von den Gesamtsteuern von ihrem
Gewinn abzusetzen sei. Eine fiktive Steuerberechnung könne nicht vorgekommen werden. Die Klage hält an dem
Begehren fest, das Elterngeld unter Abzug von geringeren Steuern von den Gewinneinkünften neu zu berechnen. Die
Gesamtsteuerbelastung beruhe im wesentlichen auf dem Einkommen des Ehemannes der Klägerin. Die Klägerin
werde ungerechtfertigt anders behandelt als eine abhängig beschäftigte Mutter, bei der durch Anwendung einer
günstigen Lohnsteuerklasse auf ihr Arbeitsentgelt eine gerechtere Verteilung der Steuerlast zwischen den Eheleuten
stattfinde. Außerdem werde die Klägerin dadurch belastet, dass ihre Einkünfte im Bezugszeitraum des Elterngeldes in
vollem Umfang zu dessen Minderung führten, weil sie in den entsprechenden 12 Monaten keine
Einkommensteuervorauszahlungen zu leisten gewesen seien, die als Abzug vom Bruttoeinkommen zu
berücksichtigen gewesen wären.
Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 11.04.2007 in der Gestalt der Bescheide
vom 28.09.2007, 09.11.2007 und 19.06.2008 und des Widerspruchsbescheides vom 11.12.2008 zur Neuberechnung
und höheren Auszahlung des Elterngeldes auf der Basis des isolierten Einkommens der Klägerin ohne den bisher
vorgenommenen Ansatz einer Steuerbelastung zu verurteilen.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Das Gericht hat die Akten des Beklagten beigezogen. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Prozessakte
sowie auf den gesamten Akteninhalt verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage wurde nach Durchführung des gesetzlich vorgeschriebenen Widerspruchsverfahrens form- und fristgerecht
beim zuständigen Gericht erhoben und ist somit zulässig. Sie erweist sich jedoch in der Sache als unbegründet. Die
angegriffenen Bescheide entsprechen der gesetzlichen Vorschrift des § 2 BEEG. Zutreffend hat der Beklagte nach
Abs. 8 S. 1 der Vorschrift als Einkommen der Klägerin aus selbstständiger Arbeit den um die auf dieses Einkommen
entfallenden Steuern verminderten Gewinn zugrunde gelegt. Er hat des weiteren nach Abs. 9 S. 1 der Vorschrift
wegen kontinuierlicher Ausübung der selbstständigen Tätigkeit anstelle des regulären Bemessungszeitraums der
zwölf Kalendermonate vor der Geburt der Kinder das Einkommen angesetzt, das im Steuerbescheid für den letzten
abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes ausgewiesen ist. Dies ist vorliegend
das Jahr 2006. Beim Abzug der auf den Gewinn entfallenden Steuern hat der Beklagte § 2 Abs. 9 S. 4 BEEG
angewendet, der wörtlich lautet: Als auf den Gewinn entfallende Steuern ist bei Anwendung von Satz 1 der auf die
Einnahmen entfallende monatliche Anteil der im Steuerbescheid festgesetzten Einkommensteuer einschließlich
Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer anzusetzen. Die Zusammenveranlagung von Eheleuten im
Einkommensteuerrecht beruht vereinfacht ausgedrückt auf dem Prinzip, das von beiden erzielte Einkommen zu
addieren und die Steuer so zu berechnen, als hätten beide jeweils gleiche Hälften dieses Einkommens erzielt. Damit
wird für den typischerweise immer noch höher verdienenden Ehemann der Nachteil vermieden, mit seinem isoliert
betrachteten Einkommen in eine Zone höherer Progression des Steuertarifs zu geraten. Es liegt auf der Hand, dass
diese Steuerersparnis teilweise mit der (nicht ganz so hohen) Steuerpflicht aus den Einkünften der Ehefrau erkauft
wird, die bei isolierter Betrachtung geringer oder vielfach gar nicht zu besteuern wären. Eine Unterscheidung, auf
wessen Einkommen die Steuerschuld "im wesentlichen" beruht, ist dem System der Zusammenveranlagung fremd.
Um so mehr kursieren fehlerhafte Vorstellungen. Beim üblichen Steuerabzug nach der Maßgabe von
Lohnsteuerklassen entsteht bei den steuerpflichtigen Ehepaaren der Eindruck, von dem bescheidenen Einkommen
etwa der mit Steuerklasse V belasteten Ehefrau aus Teilzeitarbeit "lasse das Finanzamt fast nichts übrig". Der
Gedanke der Zusammenveranlagung kennt aber keine besser oder schlechter vor dem Steuerzugriff geschützten
Teile des Einkommens. So weit verbreitet wie falsch ist also der Gedanke, das sozusagen "erste Drittel" des
Einkommens des Mannes sei steuerprivilegiert, das "zweite Drittel" werde angemessen versteuert und das "dritte
Drittel" sowie das dazu zu addierende Einkommen der Frau würden überproportional besteuert. Genau so verfehlt ist
die im vorliegenden Rechtsstreit präsentierte Vorstellung, das für sich genommen kleine Einkommen der Ehefrau sei
"nicht schuld" an der Steuerpflicht, für die "erst" das dazu zu addierende Einkommen des Ehemannes verantwortlich
sei. Insbesondere bei der Steuerveranlagung nach Einkommensteuererklärung wird ja deutlich, dass die gemeinsame
Steuerschuld beider Eheleute aus ihrem unterschiedslos betrachteten Gesamteinkommen beruht. Die Klägerin möchte
für sich genau die Umkehrung des Schemas gelten lassen, das Arbeitnehmerehepaare bei der Anwendung der
Steuerklasse III (maßvolle Steuer für den gut verdienenden Ehemann) und V (hohe Steuer für die schlecht
verdienende Ehefrau) als ungerecht beklagen. Sie wünscht den isolierten Ansatz ihres eigenen Einkommens ohne den
Nachteil derjenigen Progression, den sie durch die Zusammenveranlagung mit ihrem höher verdienenden Mann
erleidet. Dieses Begehren findet jedoch im BEEG keine Stütze. Eine andere als die vom Beklagten vorgenommene
rein mathematische Aufteilung der Steuerschuld mittels Dreisatzes etwa nach § 268 ff. AO käme nur in Betracht,
wenn § 2 BEEG auf diese Vorschriften speziell verweisen würde. Der Klägerin ist zuzustimmen, dass die Berechnung
des Elterngeldes bei selbstständig tätigen Elternteilen etwas anders verläuft als bei abhängig Beschäftigten. Hat eine
bescheiden verdienende Mutter im Bemessungszeitraum aus Arbeitslohn aufgrund des Zusammenwirkens von
Grundfreibetrag und niedrigem Eingangssteuersatz keine oder nur eine sehr geringe Lohnsteuer entrichtet, so
übernimmt sie diesen in den Entgeltmitteilungen dokumentierten Vorteil auch in die Berechnung des Elterngeldes, und
zwar selbst dann, wenn die nachträgliche Veranlagung zur Einkommensteuer ihr eine höhere Steuerlast aufbürdet. Bei
der selbstständig tätigen Mutter hingegen wird der anfängliche Vorteil einer vermuteten Steuerfreiheit oder geringen
Steuerlast nachträglich korrigiert, und zwar auch mit negativer Rückwirkung auf das Elterngeld. Hierzu ist der Hinweis
erlaubt, dass das Elterngeld eine möglichst schnell auszuzahlende für eine überschaubare Zeitdauer bestimmte
Sozialleistung ist, vor deren Berechnung anders als etwa bei der für Jahrzehnte bestimmten Altersrente keine allzu
vielstufige Ermittlungsarbeit verlangt und keine breite Diskussionsmöglichkeit über die tatsächlichen Grundlagen
eingeräumt werden kann. Die Entscheidung des Gesetzgebers, bei der weitaus überwiegenden Zahl abhängig
beschäftigter Elternteile sowohl begünstigende als auch belastende Zufälligkeiten der Lohnsteuerbelastung endgültig
auch für die Elterngeldberechnung wirksam werden zu lassen, ist im Hinblick auf den Verfahrensaufwand plausibel.
Der Gewinn aus selbstständiger Tätigkeit steht zwangsläufig erst längere Zeit nach Ablauf des Bemessungszeitraums
fest. Gleichzeitig wird aber auch schon die Steuerschuld daraus beziffert. Es ist keine Willkür des Gesetzgebers darin
zu erkennen, dass er bei dieser Variante in die ohnehin verzögerte Festsetzung des Elterngeldes auch die endgültige
Bemessung der Steuerschuld einfließen lässt. Jedes Sozialgesetz muss den Konflikt zwischen Einzelfallgerechtigkeit
und der Wahrung der Funktionsfähigkeit des Gesamtsystems meistern. Die Klägerin hat beim Gericht keinen Zweifel
daran geweckt, dass der Gesetzgeber diesen Konflikt mit den Vorschriften über die Berechnung des Elterngeldes in
verfassungskonformer Weise gelöst hat, und dass der beklagte Freistaat diese Vorschriften zutreffend angewendet
hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).