Urteil des SozG München vom 30.09.2008

SozG München: zwangsarbeit, altersrente, isolation, bevölkerung, rentenanspruch, befreiung, witwenrente, bfa, anfang, stadt

Sozialgericht München
Gerichtsbescheid vom 30.09.2008 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht München S 30 R 2327/06 WG
Bayerisches Landessozialgericht L 6 R 842/08
I. Die Klage gegen den Bescheid vom 11.10.2004 in der Gestalt des Wider-spruchsbescheides vom 21.04.2005 wird
abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig zwischen den Beteiligten sind Ansprüche auf Altersrente und Witwenrente unter Berücksichtigung von
Beitragszeiten des Ehemannes der Klägerin in einem vom Nazire-gime im besetzten Polen eingerichteten Ghetto. Der
Ehemann der Klägerin J. S. war geboren 1918. Er ist während des Rentenverfahrens 2005 verstorben. Der
Rechtsstreit wird von seiner am 1930 geborenen Witwe als Rechtsnachfolgerin geführt. J. S. beantragte am
06.12.2002 bei der damaligen Bundesversiche-rungsanstalt für Angestellte (BfA) eine Altersrente und berief sich auf
das Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungszeiten in einem Ghetto (ZRBG) vom 20.06.2002
(BGBl. I S. 2074). Die BfA gab den Antrag aus Gründen der Zuständigkeit an die Landesversicherungsanstalt (LVA)
Rheinprovinz ab; diese wiederum leitete den Vor-gang an die letztlich als zuständig erkannte Beklagte weiter. In
einem zur näheren Erläuterung des Sachverhalts zugeleiteten Fragebogen, dessen Ausfüllung auf den 18.06.2002
rückdatiert war, teilte J. S. mit, er habe von Anfang 1940 bis November 1940 im Ghetto Lentschütz (Leczyca) bei
Lodz in Polen für den deutschen Polizeichef W. B. und seine Ehefrau K. als Hausdiener gearbeitet. Zu seiner
Leidensge-schichte unter dem Nationalsozialismus insgesamt ließ er mitteilen: "verfolgt von Septem-ber 1939
(Judenstern) Ghetto Lenschitz bei Lodz, arbeitete bei W. B. und seiner Frau K. als Diener. Hatte einen Passierschein,
ging ohne Bewachung. W. B. war der Polizeichef im Ghetto von Lenschitz. J. S. arbeitete bei ihm von Anfang 1940
bis November 1941." Des weiteren wurde mitgeteilt, der Antragsteller habe die Arbeit unter Vermittlung des Ju-
denrates freiwillig aufgenommen, um nicht deportiert zu werden. Er habe hierfür Zlotys, Lebensmittelpakete und
Heizmittel bekommen. Aus seiner Lebensgeschichte vor und nach der Verfolgung berichtete er, von 1934 bis Ende
1939 zuerst als Geselle und dann als Schneidermeister in einer Schneiderwerkstatt gearbeitet zu haben. Nach der
Befreiung sei er von Ende Mai 1945 bis Juni 1948 in Lie-benau bei Laufen schwer krank und schuldlos arbeitslos
gewesen. Die LVA Rheinprovinz ermittelte, dass J. S. im Rahmen der Zwangsarbeiterentschädigung einen Betrag von
EUR 5112,92 sowie aus dem Schweizer Bankfonds eine Zahlung in Hö-he von US-Dollar 1450,00 erhalten hat. Eine
zweite Rate von maximal 2500 Euro sei zu erwarten. Die LVA Rheinprovinz zog die Akte des
Landesentschädigungsamtes bei der Oberfinanzdirektion München bei. Hieraus geht hervor, dass J. S. bei seiner
Antragstel-lung auf Wiedergutmachung am 03.09.1950 einen Aufenthalt in Zwangsarbeitslagern in Lübbenau,
Fürstenberg und Finkenherd von November 1940 bis August 1942 angegeben hatte und sodann eine Haft in den
Konzentrationslagern Auschwitz, Buchenwald und Holzminden von September 1942 bis Mai 1945. Zeugen hatten ihm
bestätigt, 1940 bis 1941 mit ihm zusammen Zwangsarbeit an der Reichsautobahn geleistet zu haben. 1942 hatte J. S.
hiernach im Märkischen Elektrizitätswerk gearbeitet. Bei der Festsetzung der Entschädigung mit Bescheid vom
22.08.1956 wurde Zwangsarbeit in den Lagern Leibnitz bei Schwiebus, Fürstenberg und Finkenherd sowie Inhaftierung
in den Konzentrationsla-gern Auschwitz und Buchenwald zu Grunde gelegt. Des weiteren ermittelte die LVA
Rheinprovinz, dass das Ghetto Lentschütz (Leczyca) im "Reichsgau Wartheland" vom 01.02.1941 bis zur Liquidierung
am 10.04.1942 bestanden hatte und dass die Deportationen ab 10.04.1942 (zur Ermordung der Insassen) nach
Chelmno stattgefunden hatten. Mit Bescheid vom 09.12.2003 lehnte die LVA Rheinprovinz den Antrag ab. Zur Begrün-
dung wurde ausgeführt, der Antragsteller habe in Entschädigungsverfahren keinen Ghet-toaufenthalt geltend gemacht,
sondern ausschließlich Zwangsarbeit beim Reichsauto-bahnbau. Im übrigen scheitere die Anerkennung einer
Beschäftigung im Ghetto ab 1940 an dessen überliefertem Errichtungsdatum erst 01.02.1941. Am 12.12.2003 erhob J.
S. hiergegen Widerspruch. Er führte aus, nach der Besetzung von Lentschütz (Leczyca) durch die Wehrmacht am
07.09.1939 und bis zur endgültigen Absperrung im Februar 1941 in einem so genannten offenen Ghetto im nördlichen
Teil dieser Stadt gelebt zu haben. Der Judenrat habe unmittelbar nach der Besetzung für die nunmehr arbeitslos
geworden jüdische Bevölkerung Arbeitsstellen organisiert. Dement-sprechend habe der Antragsteller bis November
1940 bei dem deutschen Polizeichef W. B. als Hausgehilfe/Diener gearbeitet. Mit Widerspruchsbescheid vom
23.03.2004 verwies die LVA Rheinprovinz die Sache an die Beklagte. Diese lehnte den Antrag mit Bescheid
11.10.2004 ebenfalls ab und wieder-holte die Argumentation der LVA Rheinprovinz aus dem Bescheid vom
09.12.2003. Auch hiergegen erhob J. S. mit den bereits gegenüber der LVA Rheinprovinz vorgetragenen Argumenten
Widerspruch. Mit Widerspruchsbescheid vom 21.04.2005 wies auch die Be-klagte den Widerspruch zurück. Zur
Beweiswürdigung erläuterte der Widerspruchsbe-scheid, die Zeugenaussage aus der Entschädigungsakte über die
1940 bei der Reichs-bahn (gemeint: Reichsautobahn) geleistete Zwangsarbeit habe wegen ihres relativ zeit-nahen
Abstandes Vorrang vor der Angabe über eine vom Ghetto Lentschütz (Leczyca) aus geleistete Arbeit beim deutschen
Polizeichef. Das Landesentschädigungsamt sei bei seinem Bescheid von einer Verpflichtung des
Widerspruchsführers zur Zwangsarbeit ab 27.04.1940 ausgegangen. Die hiergegen gerichtete Klage befasste sich im
wesentlichen mit allgemeinen Problemen bei der Anwendung des ZRBG durch die Unschärfe des Begriffes
Zwangsarbeit. Das Ge-richtsverfahren wurde durch den Tod des Klägers unterbrochen und am 08.08.2006 durch
dessen Witwe wieder aufgenommen. Ihr Vertreter begehrt eine Entscheidung gegebenen-falls auch über den von ihr
gestellten Witwenrentenantrag. Zur Sache wurde auch bei ei-nem Termin zur mündlichen Verhandlung am 06.03.2008,
bei dem für die Klägerin nie-mand erschien, zunächst nichts Neues vorgetragen. Eine am 27.06.2008 eingegangene
Klagebegründung wirbt weiterhin für Verständnis bezüglich einer unscharfen Verwendung des Begriffes Zwangsarbeit
auch für freiwillige und entgeltliche Tätigkeiten unter Ghetto-bedingungen.
Die Rechtsnachfolgerin des Klägers beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 11.10.2004 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.04.2005 zur Zahlung einer Altersrente und einer Witwenrente aus der
Versicherung des Klägers zu verurteilen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Das Gericht hat die Akten der Beklagten beigezogen. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Prozessakte
sowie auf den gesamten Akteninhalt verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage wurde nach Durchführung des gesetzlich vorgeschriebenen Widerspruchsver-fahrens form- und fristgerecht
beim zuständigen Gericht erhoben und ist daher zulässig. Sie ist jedoch in der Sache nicht begründet. Der Beklagten
wie dem Gericht ist der historische Hintergrund des Klagebegehrens be-kannt. Das nationalsozialistische Regime
unterwarf alle Juden, die durch die militärischen Erfolge in den ersten Jahren des Zweiten Weltkrieges in seinen
Machtbereich gerieten, alsbald nach dem jeweiligen Einmarsch der Wehrmacht in ihre Heimatorte einer Politik der
Entrechtung, Enteignung, Demütigung und Isolation sowie der rücksichtslosen Aus-nutzung ihrer Arbeitskraft, bevor
es ab 1941 zu ihrer systematischen millionenfachen Er-mordung überging. Charakteristisch für die erste Phase der
Entrechtung und Isolation war die Zusammenfas-sung der Juden in den hauptsächlich in den deutschen
Besatzungsgebieten ab 1939 in Polen sowie ab 1941 in den besetzten Teilen der Sowjetunion eingerichteten Ghettos,
bei denen es sich um absichtlich überfüllte abgegrenzte Wohngebiete mit schlechter Bausub-stanz handelte, deren
Insassen aufgrund völlig mangelhafter Ernährung und katastropha-ler hygienischer Bedingungen einer vom Regime
gewünschten hohen Sterblichkeit unter-lagen. Das Recht der gesetzlichen Rentenversicherung enthält für die
Verfolgten des National-sozialismus und insbesondere die Überlebenden des Judenmordes differenzierte Rege-lungen.
Grundnorm ist die Vorschrift des § 250 Abs. 1 Nr. 4 Sozialgesetzesbuch VI (SGB VI), wonach Zeiten der
Freiheitsbeschränkung und Freiheitsentziehung im Sinne von §§ 43 und 47 Bundesentschädigungsgesetz (BEG) als
Ersatzzeiten zur Erfüllung von Wartezeiten und für die Rentenberechnung wie Beitragszeiten heranzuziehen sind. Er-
satzzeiten dieser Art hätte J. S. beginnend mit dem Zwang zum Tragen des Judensternes im Herbst 1939 und endend
mit der Befreiung aus dem Konzentrationslager im April 1945 ohne jeden Zweifel über mehr als 5 Jahre zurückgelegt.
Das Problem besteht darin, dass die Berücksichtigung von Ersatzzeiten an die Eigen-schaft als "Versicherter"
anknüpft, die nur durch eine Beitragszahlung zur deutschen Ren-tenversicherung vor, während oder nach der
Verfolgung hergestellt wird, mindestens aber durch eine nach dem Fremdrentenrecht gleichgestellte Beitragszahlung
eines deutsch-stämmigen Vertriebenen im Heimatgebiet. Der Gesetzgeber hat mit dem ZRBG die Möglichkeit
geschaffen, für die Zeit der Verfol-gung Beitragszeiten zu fingieren. § 1 Abs. 1 S. 1 ZRBG hat folgenden Wortlaut:
Dieses Gesetz gilt für Zeiten der Beschäftigung von Verfolgten in einem Ghetto, die sich dort zwangsweise
aufgehalten haben, wenn 1. die Beschäftigung a) aus eigenem Willensentschluss zustande gekommen ist, b) gegen
Entgelt ausgeübt wurde und 2. das Ghetto sich in einem Gebiet befand, das vom Deutschen Reich besetzt oder
diesem eingegliedert war, soweit für diese Zeiten nicht bereits eine Leistung aus einem System der sozialen Sicher-
heit erbracht wird. § 2 Abs. 1 ZRBG hat folgenden Wortlaut: Für Zeiten der Beschäftigung von Verfolgten in einem
Ghetto gelten Beiträge als gezahlt, und zwar 1. für die Berechnung der Rente als Beiträge nach den
Reichsversicherungsgeset-zen für eine Beschäftigung außerhalb des Bundesgebietes sowie 2. für die Erbringung von
Leistungen ins Ausland als Beiträge für eine Beschäftigung im Bundesgebiet (Ghetto-Beitragszeiten). Die
parlamentarische Entstehungsgeschichte des Gesetzes lässt erkennen, dass es den Besonderheiten Rechnung
tragen sollte, die hauptsächlich für das Ghetto Lodz, das ne-ben Warschau größte Ghetto mit einer sechsstelligen
Einwohnerzahl, nachgewiesen wur-den. Hier gab es in einer Zeit relativer Stabilität zwischen "Ghettoisierung" und
Massen-mord ein relativ eigenständiges Wirtschaftsleben mit jüdischen und nichtjüdischen Unter-nehmen, mit
Geldumlauf und mit einer gewissen Freiheit der Wahl zwischen verschiede-nen Arbeitsplätzen. Die freiwillige und
entgeltliche Beschäftigung unter diesen Bedingun-gen, die ohne die Sondersituation der nationalsozialistischen
Judenverfolgung zu einer Versicherungspflicht in der Rentenversicherung geführt hätte, soll die Fiktion von Bei-
Judenverfolgung zu einer Versicherungspflicht in der Rentenversicherung geführt hätte, soll die Fiktion von Bei-
tragszeiten ermöglichen, die dann alleine oder mit den typischerweise folgenden nur als Ersatzzeit anzurechnenden
Zeiten in Zwangsarbeits- und Konzentrationslagern zu einem Rentenanspruch führen können. Die vorliegende
Streitsache ist nicht von der Diskussion über einzelne Umstände eines Beschäftigungsverhältnisses geprägt, sondern
von Unklarheiten über die Lebensge-schichte von J. S. unter dem Nationalsozialismus. Das Gericht ist mit zwei
einander wi-dersprechenden Darstellungen konfrontiert. Nach der im Wiedergutmachungsverfahren gelieferten und mit
Zeugenaussagen belegten Darstellung hat er in den Jahren 1940 bis 1942 Zwangsarbeit zunächst beim Bau der
Reichsautobahn im Raum Niederschle-sien/Posen östlich von Berlin geleistet, wo in der ersten Phase des Krieges
noch die (schließlich unvollendet gebliebene) Reichsautobahnstrecke Berlin – Frankfurt/Oder – Po-sen weitergebaut
wurde. Die Entschädigungsakten, die zur Prüfung der Ansprüche nach dem Bundesentschädigungsgesetz und seinen
Vorläufer-Regelungen angelegt wurden, sind ein wichtiges Beweismittel. Die im Entschädigungsverfahren getroffenen
Äußerungen waren sehr viel zeitnäher und konnten noch besser als heute anhand von Zeugenaussa-gen überprüft
werden. Ein halbes Jahrhundert später im Rentenverfahren hingegen hat J. S. hingegen angege-ben, bis November
1941 vom Ghetto Lentschütz (Leczyca) aus freiwillige und entgeltliche Arbeit beim deutschen Polizeichef geleistet zu
haben. Das Gericht hat keinen Zweifel daran, dass der Kläger beide für ihn prägende Lebensab-schnitte zutreffend
beschrieben hat, muss aber annehmen, dass ihn mehr als sechzig Jahre nach den Ereignissen sein Gedächtnis bei
der Datierung im Stich gelassen hat. Das Gericht nimmt an, dass die Arbeit als Hausdiener für den Polizeichef in
einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitabschnitt der Jahre 1939 und 1940 stattfand, mithin vor Einrich-tung des
historisch dokumentierten Ghettos am 01.02.1941. Die historische Forschung muss bekanntlich bei der Verwendung
des über Jahrhunderte hinweg gebräuchlichen Begriffs "Ghetto" sorgfältig unterscheiden. Im Sinne des Rechtes der
Wiedergutmachung von Naziunrecht gilt als Ghetto nur der abgesperrte und bewachte jüdische Wohnbezirk, der vom
Wirtschaftsleben der Umgebung und damit von der Le-bensmittelversorgung abgeschnitten war und dessen Verlassen
meist bei Todesstrafe verboten war. Nicht erfasst wird von diesem Begriff der an verschiedenen Orten in den ersten
Wochen und Monaten der deutschen Besetzung eingerichtete "offene" jüdische Stadtteil, in den die jüdische
Bevölkerung einer Stadt noch ohne den späteren Anspruch totaler Erfassung abgeschoben wurde. Für den vom
Gericht für wahrscheinlich gehalte-nen Fall, dass J. S. 1939 bis 1940 von einem solchen "offenen Ghetto" aus der
Arbeit beim deutschen Polizeichef nachging, ist das ZRBG nicht anwendbar. In diesem Falle vielmehr entgehen ihm
bzw. seiner Witwe zwar ebenfalls rentenrechtlich wirksame Bei-tragszeiten, doch ergibt sich insoweit kein Unterschied
zu den damals an denselben Orten arbeitenden nichtjüdischen polnischen Beschäftigten, die ebenfalls aus jeder
Sozialversicherung ausgegrenzt waren. Auch nach sorgfältiger Prüfung können abschließend keine Beitragszeiten und
somit auch kein Rentenanspruch nach dem ZRBG für den verstorbenen Kläger und seine Witwe anerkannt werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz.