Urteil des SozG München vom 26.02.2009

SozG München: student, arbeitslosenversicherung, immatrikulation, versicherungspflicht, universität, bestätigung, pflege, arbeitskraft, studienordnung, diplom

Sozialgericht München
Urteil vom 26.02.2009 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht München S 17 R 2675/05
Bayerisches Landessozialgericht L 5 R 306/09
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten anlässlich einer Betriebsprüfung über eine Beitragsnachforderung für die Beschäftigung des
Beigeladenen zu 1) beim Kläger in der Zeit von 01.03.2003 bis 30.09.2004.
Der 1981 geborene Beigeladene zu 1) war seit 09.11.2001 beim Kläger als Bürohilfskraft beschäftigt. Die
Sozialversicherungsbeiträge wurden zunächst komplett abgeführt.
Am 01.10.2002 nahm der Beigeladene zu 1) bei der Fernuniversität Hagen ein Teilzeit-studium im Diplom-Studiengang
Wirtschaftswissenschaften auf. Die von Oktober 2002 bis September 2005 semesterweise ausgestellten
Studienbescheinigungen weisen ihn als "Teilzeitstudenten" aus. Auch laut Bescheinigung der Fernuniversität Hagen
vom 05.04.2005 war er Teilzeitstudierender im Diplom-Studiengang Wirtschaftswissenschaf-ten. Die Zulassungs- und
Einschreibungsordnung für die FernUniversität Hagen regelt hierzu Folgendes:
§ 3 Voll- und Teilzeitstudierende
Die FernUniversität in Hagen bietet ihre Studiengänge als Voll- und Teilzeitstudium an, sofern in der Prüfungsordnung
des jeweiligen Studiengangs nichts anderes be-stimmt ist. Vollzeitstudierende studieren in der Regel in einem
zeitlichen Umfang von etwa 40 Stunden wöchentlich, Teilzeitstudierende in einem zeitlichen Umfang von etwa 20
Stunden wöchentlich. Nach sechs Semestern, am 30.09.2005, beendete der Kläger das Studium an der Fern-
universität Hagen mit dem Vordiplom. § 3 Abs. 1 der Diplomprüfungsordnung für den Studiengang
Wirtschaftswissenschaft an der FernUniversität in Hagen enthält folgende Regelung: Die Regelstudienzeit beträgt
einschließlich der Diplomprüfung I sieben Semester und einschließlich der Diplomprüfung II neun Semester. Davon
umfasst das Grund-studium vier Semester. Diese Regelstudienzeit verlängert sich bei einer/ einem Teil-zeitstudentin/
Teilzeitstudenten entsprechend. Der Beigeladene zu 1) studierte im Herbst 2005 in der Schweiz weiter und schloss
2007 mit Erfolg das Fachhochschulstudium im Studiengang International Management als Be-triebsökonom FH ab.
Laut Bestätigung der University of Applied Sciences Northwestern Switzerland, School of Business vom 21.05.2008
erfüllte der Beigeladene zu 1) mit sei-nem dreijährigen Vordiplom der Fernuniversität Hagen die Aufnahmebedingungen
und war direkt in das zweite Jahr bzw. 4. Semester eingestiegen.
Ab 01.03.2003 behandelte der Kläger den Beigeladenen zu 1) als versicherungsfreien Studenten gemäß § 5 Abs. 1 Nr.
3 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) - "Werkstu-dentenprivileg" - und führte weiterhin Beiträge zur
Rentenversicherung ab, nicht mehr dagegen zur Krankenversicherung, Pflegeversicherung und
Arbeitslosenversicherung.
Der Beigeladene zu 1) erhielt vom Kläger einen Stundenlohn von 10 EUR und arbeitete ausweislich der monatlichen
Lohnabrechnungen in der Zeit von 01.03.2003 bis 30.09. 2004 in folgendem Umfang (Aufzeichnungen über die
wöchentlich geleistete Arbeitszeit legte der Kläger nicht vor):
2003: März 83,84 Std. April 96,58 Std. Mai 86,59 Std. Juni 81,67 Std. Juli 107,66 Std. August 44,24 Std. September
79,33 Std. Oktober 94,83 Std. November 83,64 Std. Dezember 84,83 Std.
2004: Januar 75,74 Std. Februar 74,84 Std. März 79,00 Std. April 98,84 Std. Mai 95,25 Std. Juni 103,08 Std. Juli
81,33 Std. August 107,92 Std. September 100,17 Std.
Im Juni 2005 legte der Beigeladene zu 1) unter der Überschrift "Bestätigung über die Ar-beitszeit" schriftlich nieder,
dass er in der Zeit nach dem Studienbeginn stets und an den Wochentagen Montag bis Freitag nicht mehr, oft sogar
weniger als 20 Wochenstunden für den Kläger gearbeitet habe. Da außerdem noch die Urlaubszeit berücksichtigt
werden müsste, dürfte die durchschnittliche Wochenarbeitszeit erheblich unter 20 Stunden liegen. Während der
gesamten Zeit seines Fernstudiums habe dieses im Vordergrund gestan-den. Er habe für das Studium stets mehr Zeit
aufgewandt als für die Beschäftigung. Der durchschnittliche wöchentliche Zeitaufwand für das Fernstudium liege somit
bei mindes-tens 25 Sunden. Bei dieser Berechnung sei die Zeit für den Besuch von Vorlesungen nicht mitgerechnet
worden. Dieser Zeitaufwand habe während der Semester ungefähr 3 bis 6 Stunden wöchentlich betragen, so dass das
Studium faktisch und zeitmäßig immer im Mittelpunkt für ihn gestanden habe. Außerdem stelle sein Status als
Teilzeitstudent le-diglich eine Formalie dar, denn dieser Status sage nichts über die Studienzeit aus.
Nach der am 31.03.2005 mit dem Steuerberater durchgeführten Schlussbesprechung und nach endgültiger
Schlussbesprechung vom 31.05.2005 (mit Unterschrift des Klägers) machte die Beklagte mit Bescheid vom
31.05.2005 für den Prüfzeitraum von 01.05.2001 bis 30.09.2004 eine Nachforderung von 3579,62 EUR geltend (die
streitgegenständliche Forderung in Höhe von 3638,34 EUR abzüglich einer eine andere Beschäftigte betreffen-den
Erstattung in Höhe von 58,72 EUR). Für die Zeit von 01.03.2003 bis 30.09.2003 seien Beiträge zur Kranken-, Pflege-
und Arbeitslosenversicherung nachzuberechnen. Laut Im-matrikulationsbescheinigung sei der Arbeitnehmer seit
01.10.2002 durchgehend als Teil-zeitstudierender bei der Fernuniversität Hagen zum Studium eingeschrieben
gewesen. Für Personen, die ihr Studium als Teilzeitstudium absolvierten, seien die Grundsätze über die
Versicherungsfreiheit von ordentlich Studierenden nicht anzuwenden. Gleiches gelte für Studierende an
Fernuniversitäten.
Der am 23.06.2005 erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 10.08.2005 zurückgewiesen. Die
Feststellung der Versicherungspflicht sei nach den ge-meinsamen Grundsätzen der Spitzenverbände der
Krankenkassen und der Rentenversi-cherungsträger bei der versicherungsrechtlichen Beurteilung von beschäftigten
Studenten vom 27.07.2004 getroffen worden. Danach seien Beschäftigungen von Teilzeitstudenten in jedem Fall nicht
nach den Grundsätzen über die Versicherungsfreiheit von Studenten zu beurteilen, wenn sie auf Grund der gleichzeitig
ausgeübten beruflichen Tätigkeit/ gleichartigen zeitlichen Belastung nicht mehr als die Hälfte des nach der
Studienordnung für das Vollzeitstudium vorgesehen Studienumfangs aufwenden könnten. Gleiches gelte für
Studenten von Fernuniversitäten. Es wird weiter ausgeführt, dass die Werkstudenten-regelung nicht für
Teilzeitstudenten an der FU Berlin gelte. Voraussetzung für deren An-erkennung als Teilzeitstudent sei eine Erklärung
bei der Immatrikulation, dass der Student im folgenden Semester wegen einer gleichzeitig ausgeübten Beschäftigung
nicht mehr als die Hälfte des nach der Studienordnung für das Vollzeitstudium vorgesehenen Studien-umfangs
aufwenden könne. Im Widerspruchsverfahren habe der Arbeitnehmer zwar er-klärt, nicht mehr, oft sogar weniger als
20 Wochenstunden für den Arbeitgeber beschäftigt gewesen zu sein. Gleichzeitig habe er angegeben, mehr als 25
Wochenstunden und da-mit mehr als die Hälfte der für ein Vollzeitstudium aufzuwendenden Zeit für das Studium
aufgewandt zu haben. Dies sei jedoch nicht ausreichend, um die Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und
Arbeitslosenversicherung zu erreichen.
Der Kläger erhob am 09.09.2005 Klage. Der Beigeladene zu 1) sei einem Vollzeitstuden-ten gleichzustellen. Da er
eidesstattlich versichert habe, dass er 25 Wochenstunden für das Studium aufwende und höchstens 20 Stunden
arbeite, liege der Schwerpunkt seiner Tätigkeit eindeutig auf seinem Studium, er würde also ohne weiteres die
Voraussetzun-gen erfüllen, um versicherungsfrei vom Kläger beschäftigt werden zu können. Die Fest-stellung der
Beklagten, dass der Beigeladene zu 1) als Teilzeitstudent an der Fernuniver-sität Hagen nicht versicherungsfrei sei,
verstoße gegen das Gleichbehandlungsgebot aus Art. 3 GG. Der Arbeitgeber eines Studenten, der an einer regulären
Präsenzuniversität eingeschrieben ist, komme in den Genuss, den Arbeitnehmer versicherungsfrei beschäfti-gen zu
können. Studiere der Student das gleiche Fach an einer Fernuniversität, so müsse der Arbeitgeber für den
Arbeitnehmer Krankenversicherungsbeiträge abführen. Hier sei kein zulässiges Differenzierungsziel ersichtlich. Auch
ein an einer Fernuniversität einge-schriebener Student sei ein vollwertiges Mitglied einer Universität; dies sogar
unabhängig davon, ob er sich für ein Vollzeit- oder ein Teilzeitstudium entscheide. Das Rundschreiben vom Juli 2004
finde keine Grundlage im Gesetz und widerspreche der jahrzehntelangen Rechtsprechung der Sozialgerichte.
Nach einem Erörterungstermin am 24.04.2008 legte der Kläger dar, dass der Beigeladene zu 1) im Zeitraum von
01.03.2003 bis 30.09.2004 1659,37 Arbeitsstunden geleistet habe, so dass sich für 83 Wochen eine wöchentliche
Durchschnittsarbeitszeit von exakt 19,99 Stunden ergäbe. Die Beklagte wendet ein, dass bei dieser Berechnung die
Anzahl der Wochen aufgerundet werde. Ohne diese Rundung ergäbe sich ein Wert von 20,06 Stun-den. Außerdem
lägen die Arbeitsstunden in einigen Monaten im Jahre 2003 und in den überwiegenden Monaten in 2004 weit über dem
(rechnerischen) Durchschnittswert.
Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 31.05.2005 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 10.08.2005 insoweit
aufzuheben, als eine Beitragsnachforderung für den Beigela-denen zu 1) geltend gemacht wird.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beigeladenen stellen keinen Antrag.
Aus Sicht der Beklagten ist das Teilzeitstudium weiterhin nicht einem Vollzeitstudium gleichzustellen. Dafür spreche
auch, dass das dreijährige Studium an der Fernuniversität Hagen beim Studium in der Schweiz nur im Umfang von
anderthalb Jahren angerechnet wurde. Ein Teilzeitstudium sei darauf angelegt, nicht die überwiegende Arbeitskraft
des Studenten zu beanspruchen. Eine Unterscheidung in Voll- und Teilzeitstudium wäre ent-behrlich, wenn in der
Ausgestaltung keine Unterschiede bestünden.
Die Beiladungen erfolgten mit Beschluss vom 18.11.2008.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezoge-nen Beklagtenakte Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist nicht begründet.-
Die Beklagte ist befugt, als Rentenversicherungsträger im Rahmen einer Betriebsprüfung durch Verwaltungsakt über
die Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht
der Arbeitsförderung zu ent-scheiden, § 28p Abs. 1 Satz 5 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV). Die streitgegen-
ständlichen Bescheide betreffen die Betriebsprüfung für den Prüfzeitraum 01.05.2001 bis 30.09.2004.
Der Bescheid vom 31.05.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.08.2005 ist rechtmäßig und verletzt den
Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beklagte stellte für die Zeit von 01.03.2003 bis 30.09.2004 zu Recht
Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1) zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der
Arbeitsförderung fest und forderte die entsprechenden Beiträge in Höhe von 3579,62 EUR nach. Die Bei-träge zur
gesetzlichen Rentenversicherung waren schon abgeführt worden.
Der Beigeladene zu 1) ist wegen der Beschäftigung beim Kläger im Zeitraum von 01.03.2003 bis 30.09.2004
versicherungspflichtig zur gesetzlichen Krankenversicherung (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V) und damit auch zur
gesetzlichen Pflegeversicherung (§ 20 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch - SGB XI) sowie zur
Arbeitslosenver-sicherung (§ 25 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - SGB III). Nach diesen Vor-schriften
sind Personen versicherungspflichtig, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt wer-den.
Die Ausnahmeregelung des § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V greift nicht. Danach sind Personen versicherungsfrei, die während
der Dauer ihres Studiums als ordentliche Studierende ei-ner Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung
dienenden Schule gegen Arbeits-entgelt beschäftigt sind. Entsprechendes gilt für die gesetzliche Pflegeversicherung
(§ 20 Abs. 1 Satz 1 SGB XI) und für die Arbeitslosenversicherung (§ 27 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB III). Abgeschafft
wurde das "Werkstudentenprivileg" für den Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. die Übergangsregelung
§ 230 Abs. 4 Satz 1 SGB VI).
Versicherungsfreiheit gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V, § 27 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB III tritt nicht ein, wenn und
solange erklärtermaßen ein Teilzeitstudium durchgeführt wird, wenn also ein Student als Teilzeitstudent immatrikuliert
ist. Entgegen der Auffassung des Klä-gers und des Beigeladenen zu 1) kommt es dabei durchaus auf den formalen
Status als Teilzeitstudierender an.
Diese Auslegung trägt Sinn und Zweck der Vorschriften zum Werkstudentenprivileg Rechnung und ist auch von deren
Wortlaut gedeckt, zumal unter Berücksichtigung syste-matischer Gesichtspunkte.
Durch das Werkstudentenprivileg sollen Personen, die studieren, die aber zur Finanzie-rung ihres Studiums auch
arbeiten (müssen), von Beitragspflichten entlastet werden. Der Vergleich mit § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V -
Versicherungspflicht von "Studenten, die an staat-lichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben
sind" - zeigt, dass die Formulierung "als ordentliche Studierende" durchaus eine Qualitätsanforderung aus-drückt. Nur
wer das Studium ernsthaft, zielstrebig und als Hauptbeschäftigung ausübt, erhält für die nebenher ausgeübte
Beschäftigung eine Beitragserleichterung.
Zu Recht hat daher die Rechtsprechung der letzten Jahrzehnte den Status als Student nicht genügen lassen, um
Versicherungsfreiheit im Sinn dieser Vorschriften bzw. der frü-heren, gleichlautenden Regelungen zu begründen.
Versicherungsfreiheit liegt nur vor, wenn neben der Immatrikulation das Studium Zeit und Arbeitskraft des Studenten
über-wiegend in Anspruch nimmt und er damit trotz Ausübung der entgeltlichen Beschäftigung seinem
Erscheinungsbild nach Student bleibt. Die Beschäftigung eines Studenten ist demgemäß nur versicherungsfrei, wenn
und solange sie "neben" dem Studium ausgeübt wird, ihm nach Zweck und Dauer untergeordnet ist, mithin das
Studium die Hauptsache, die Beschäftigung die Nebensache ist (vgl. BSG vom 11.11.2003, B 12 KR 5/03 R m.w.N.
zur Rechtsprechung). Zur Vermeidung von Abgrenzungsschwierigkeiten stellt die Recht-sprechung vorrangig auf den
zeitlichen Umfang der Beschäftigung ab (20-Stunden-Grenze), dabei allerdings differenzierend, ob die Beschäftigung
während des Semesters oder in den Semesterferien erfolgt (BSG vom 11.11.2003, B 12 KR 5/03 R). Wie dies im Fall
eines offiziellen Teilzeitstudiums zu sehen ist, ist bislang höchstrichterlich nicht ent-schieden worden (vgl. allerdings
LSG Berlin-Brandenburg vom 11.06.2008, L 9 KR 1041/05).
Der Beigeladene zu 1) erfüllt als Teilzeitstudierender nicht die Voraussetzung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V, § 27
Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB III "als ordentlich Studierender". Die Immatrikulation als Teilzeitstudierender schließt die
Inanspruchnahme des Werkstuden-tenprivilegs grundsätzlich aus (vgl. LSG Berlin-Brandenburg vom 11.06.2008, L 9
KR 1041/05). Auf die für Vollzeitstudenten maßgebliche 20-Stunden-Grenze kommt es nicht an. Anhaltspunkte dafür,
dass der Beigeladene zu 1) trotz der Immatrikulation als Teilzeit-studierender tatsächlich ein Vollzeitstudium
absolvierte, bietet der Sachverhalt nicht, so dass nicht zu entscheiden ist, ob in einem solchen Fall die für
Vollzeitstudenten geltenden Grundsätze anzuwenden sind.
Wie in § 3 Zulassungs- und Einschreibungsordnung für die FernUniversität Hagen gere-gelt ist, studieren
Teilzeitstudierende dieser Universität in der Regel in einem zeitlichen Umfang von etwa 20 Stunden, im Unterschied
zu Vollzeitstudierenden mit einem wö-chentlichen Studienaufwand von etwa 40 Stunden. Bei einem solchermaßen
reduzierten Aufwand für das Studium ist es nach Überzeugung des Gerichts von vornherein ausge-schlossen
anzunehmen, dass die ausgeübte Beschäftigung nur Nebensache und das Studium die Hauptsache ist. Studium und
Beschäftigung stehen allenfalls gleichwertig ne-beneinander, was für die Versicherungsfreiheit als Werkstudent nicht
ausreicht. Dabei kommt es nicht darauf an, ob im Rahmen des Teilzeitstudiums genau 20 Stunden, weni-ger oder
auch mehr aufgewendet werden. Dies ist auch nicht wirklich überprüfbar. Maß-geblich ist vielmehr, dass der offiziell
auf die Hälfte reduzierte Studienaufwand sich in ei-ner offiziell verlängerten Studiendauer niederschlägt und damit
nicht reine Theorie ist. Nach § 3 Abs. 1 der Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Wirtschaftswissen-schaften
an der FernUniversität Hagen verlängert sich die Regelstudienzeit bei einem Teilzeitstudenten entsprechend. So war
dies auch beim Beigeladenen zu 1). Er hat sein Vordiplom nach sechs Semestern und nicht schon nach vier
Semester erworben. Dieses nach drei Jahren erworbene Vordiplom wurde von der University of Applied Sciences
Northwestern Switzerland, School of Business, an der der Beigeladene zu 1) weiterstu-dierte, im Umfang von drei
Semestern bzw. eineinhalb Jahren angerechnet (Bestätigung der Universität vom 21.05.2008).
Betrachtet man den Umfang der Beschäftigung des Beigeladenen zu 1) im streitgegen-ständlichen Zeitraum, fällt auf,
dass die pro Monat geleisteten Arbeitsstunden zwar schwanken (zwischen 75 und 107 Stunden, mit Ausnahme des
August 2003), ein Rhyth-mus in Abhängigkeit von Semester und Semesterferien aber nicht erkennbar ist. Auch dies
spricht im konkreten Fall dafür, dass das Studium nicht als im Vordergrund stehende Hauptbeschäftigung qualifiziert
werden kann.
Ohne Bedeutung für die Entscheidung des Gerichts ist der Umstand, dass der Beigelade-ne zu 1) an einer
Fernuniversität studierte. Sollte dies von den Spitzenverbänden der Krankenkassen und der
Rentenversicherungsträger anders gesehen werden (nicht ein-deutig insoweit Nr. 1.2.11 der Gemeinsamen
Grundsätze vom 27.07.2004), kann sich das Gericht dieser Auffassung nicht anschließen. Die auf Art. 3 GG
gestützte Argumentation des Klägers einer unzulässigen Ungleichbehandlung eines Studiums an einer Fernuniver-
sität und an einer Präsensuniversität ist daher nicht entscheidungserheblich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 154 Abs. 1
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
- Urteil berichtigt mit Beschluss vom 20.05.2009