Urteil des SozG München vom 19.01.2011

SozG München: fristlose kündigung, versorgung, unwirksamkeit der kündigung, wichtiger grund, widersprüchliches verhalten, aufruf, bayern, vertragsverletzung, berufsverband, abmahnung

Sozialgericht München
Beschluss vom 19.01.2011 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht München S 39 KA 1248/10 ER
Bayerisches Landessozialgericht L 12 KA 2/11 B ER
I. Der Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Anordnung vom 23. Dezember 2010 wird zurückgewiesen. II. Der
Antragsteller und die Beigeladene tragen je zur Hälfte die Kosten des Antragsverfahrens, einschließlich der
notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin.
Gründe:
I. In Streit steht die Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung des Vertrages zur hausarztzentrierten Versorgung
gem § 73 b SGB V in der Fassung vom 3. September 2009 (nachfolgend "HzV-Vertrag") der Antragsgegnerin vom 16.
Dezember 2010. Der Antragsteller will im Wege des Einstweiligen Rechtsschutzes eine sofortige Regelungsanordnung
gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG zur Sicherung seiner Rechte und zur Abwendung wesentlicher Nachteile für die
Sicherstellung und Funktionsfähigkeit der ambulanten hausärztlichen Versorgung im Freistaat Bayern erreichen, weil
er diese Kündigung für formell und materiell unwirksam hält. Die Antragsgegnerin führte im Schreiben vom 3.
Dezember 2010 an den Antragsteller un-ter Betreff "Kündigung des HzV-Vertrages aus wichtigem Grund"
zusammengefasst aus, dass angesichts des Aufrufs des Antragstellers zum "Systemausstieg" sowie der
Ankündigung, die Krankenkassen, mithin auch die Antragsgegnerin, nach dem Systemausstieg durch
Praxisschließungen zum Abschluss neuer Selektivverträge zwingen zu wollen, die Fortsetzung des HzV-Vertrages für
die Antragsgegnerin unzumutbar sei. Der Antragsteller verletze seine vertragliche Loyalitätspflicht gemäß § 23 Abs. 1
a HzV-Vertrag und drohe damit, die Antragsgegnerin bei einem erfolgreichen "Systemausstieg" zu einem
rechtswidrigen Verhalten zu zwingen: Der Antragsgegnerin sei es gesetzlich untersagt, zur Erfüllung ihres
Sicherstellungsauftrages Verträge mit Ärzten zu schließen, die auf ihre Zulassung verzichtet hätten. Gleichwohl wolle
der Antragsteller den Abschluss entsprechender Verträge durch Praxisschließungen erzwingen. Das Vorhaben des
Antragstellers erweise sich damit nicht nur für sich genommen als rechtswidrig, sondern setze auch auf ein
gesetzwidriges Verhalten seines Vertragspartners. Diesem Vorhaben müsse sich die Antragsgegnerin als auf die
Einhaltung von Recht und Gesetz verpflichtete Körperschaft des öffentlichen Rechts von vornherein bedingungslos
widersetzen. Die Antragsgegnerin sehe sich daher gezwungen, den HzV-Vertrag aus wichtigem Grund nach § 18 Abs.
6 HzV-Vertrag zu kündigen. Der Antragsteller könne die Kündigung nur abwenden, wenn er bis spätestens zum 14.
Januar 2010 schriftlich nachweise, dass er den Aufruf zum System-ausstieg durch Erklärung sowie Rundschreiben an
alle seine Mitglieder zurückgenommen habe und er keinen kollektiven Zulassungsverzicht mehr betreiben oder
unterstützen wer-de. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2010 entgegnete der Antragsteller dem insbesondere damit,
dass er den teilnehmenden Hausärzten empfehlen würde, die Systemausstiegs-Diskussion zu beenden, wenn die
Antragsgegnerin bereit wäre, eine Verlängerung des Hausarztvertrages bis zum 31.Dezember 2015 (ursprüngliche
Laufzeit bis 31. Dezember 2011) zuzustimmen. Des Weiteren sei der Antragsteller bereit, die Forderung nach einer
Absenkung der Fallwertobergrenze auf Euro 76,00 ab dem 1. Quartal 2011 zu akzeptieren. Aufgrund der Laufzeit und
des in absehbarer Zeit absehbaren Anstiegs der Lebenshaltungskosten knüpfe der Antragsteller dies an die Zusage
der Antragsgegnerin, die Fallwertobergrenze ab dem 01. Januar 2014 auf Euro 78,00 zu erhöhen. Der Antragsteller
bitte um Verständnis, dass er aus organisatorischen Gründen um Rücksendung eines unterschriebenen Exemplars
des Vertrages in der Fassung der beiliegenden 3. Änderungsvereinbarung bis Freitag, den 10.Dezember 2010, bitten
müsse. Am 11. Dezember 2010 finde eine bereits vor einiger Zeit anberaumte Delegiertenversammlung des BHÄV
statt. Den Mitgliedern des Antragstellers wurde im Fortgang in Vorbereitung auf die auf den 22. Dezember 2010
vorverlegte Vollversammlung Nürnberg "Formblätter" zum Zulassungsverzicht übermittelt. Mit Schreiben vom 16.
Dezember 2010 teilte dann die Antragsgegnerin dem Antragsteller unter Betreff "Kündigung des HzV-Vertrags aus
wichtigem Grund" mit, dass die erneuten Aufrufe des Antragstellers zu einem rechtswidrigen Systemausstieg bereits
für sich genommen die Antragsgegnerin zur Kündigung des bestehenden HzV-Vertrages aus wichtigen Grund
berechtigen würden. Hinzu komme nunmehr, dass der Antragsteller in sachwidriger Weise versuche, die AOK Bayern
unter Drohungen zum Abschluss eines für die AOK Bayern nicht akzeptablen HzV-Vertrages zu zwingen. Weiter
werde in dem Rund-schreiben des Antragstellers die Antragsgegnerin verunglimpft, indem von einem
"Unrechtsgeschehen" und einem "Unterdrückungssystem" die Rede sei, die Hausärzte wür-den zudem als "Sklaven
der Kassen" bezeichnet. Eine solche öffentliche Diffamierung durch ihren Vertragspartner sei für die Antragsgegnerin
nicht akzeptabel. Die Reaktion des Antragstellers auf das Schreiben der Antragsgegnerin vom 3. Dezember 2010
stelle vor diesem Hintergrund in der Gesamtschau einen neuen, eigenständigen Kündigungsgrund dar. Der
Antragsgegnerin sei die Fortsetzung des bestehenden HzV-Vertrages unter Berücksichtigung aller Umstände
ersichtlich nicht mehr zumutbar. Die Antragsgegnerin erkläre daher hiermit die fristlose Kündigung des bestehenden
HzV-Vertrages aus wichtigem Grund. Die Kündigung sei fristlos. Gleichwohl gewähre die Antragsgegnerin eine
zweiwöchige Auslauffrist zum 31. Dezember 2010 zur technischen Umstellung der Versorgung. Mit Ablauf des 31.
Dezember 2010 ende somit der bestehende HzV-Vertrag. Die im Schreiben vom 3. Dezember 2010 gesetzte Frist,
binnen sechs Wochen den Aufruf zum Systemausschuss zurückzunehmen und somit die Vertragsverletzung zu
beseitigen, stelle keine Bedingung dar. Es handle sich vielmehr um eine in § 18 Abs. 6 HzV-Vertrag (analog § 314
Abs. 2 BGB) vorgesehene Abhilfefrist. Diese sei infolge der mit diesem Schreiben erklärten Kündigung
gegenstandslos geworden. Die Kündigung erfolge auch formgerecht. Die Gründe für die Kündigungsandrohung habe
die Antragsgegnerin im Schreiben vom 3. Dezember 2010 ausführlich und konkret dargelegt. Inzwischen würden neue
Gründe für die Kündigung des HzV-Vertrages bestehen. Die für arbeitsrechtliche Kündigung vorgesehene Frist des §
626 Abs. 2 BGB finde auf die Kündigung von Dauerschuldverhältnissen wie den HzV-Vertrag im Übrigen keine
Anwendung. Der Kündigung könne auch nicht entgegen gehalten werden, der Antragsgegnerin sei die "politische Dis-
kussion" des Systemausstiegs "seit längerem bekannt". Die Kündigungsandrohung wäre für den Antragsteller
erkennbar nicht auf eine politische Diskussion gestützt, sondern auf konkrete rechtswidrige Aufrufe des BHÄV zum
Systemausstieg in immer neuen Rund-schreiben und Veröffentlichungen.
Dagegen wendet sich der Antrag auf Einstweiligen Rechtsschutz. Zusammengefasst trägt der Antragsteller vor, dass
sowohl die Kündigungserklärungen vom 3. Dezember als auch vom 16. Dezember 2010 bereits formell unwirksam, da
nicht auch gegenüber der beigeladenen HÄVG, die ebenfalls Vertragspartei des streitgegenständlichen Vertrages sei,
er-folgt. Die Kündigung sei darüber hinaus materiell unwirksam, da sich die Antragsgegnerin an der von ihr im
Schreiben vom 3. Dezember 2010 gesetzten Abhilfefrist festhalten las-sen müsse. Somit habe die Antragsgegnerin
ihr Schreiben offensichtlich selbst nicht als Kündigung verstanden wissen wollen, sondern vielmehr als
Abhilfeverlangen gemäß § 18 Abs. 6 des HzV-Vertrages. Der außerordentlichen Kündigung der Antragsgegnerin vom
16. Dezember 2010 sei mithin kein neuer Sachverhalt zugrunde gelegen, aufgrund dessen die Antragsgegnerin zur
Abkehr von dieser Fristsetzung berechtigt gewesen wäre. Das von der Antragsgegnerin im Schreiben vom 3.
Dezember 2010 in Bezug genommene Rundfax des Antragstellers vom 29.November 2010 habe bereits alle
Ankündigungen enthalten, die diesem im Schreiben vom 16. Dezember 2010 erneut aus wichtigem Grund
heranzuziehen versuche. Schließlich mangele es zur Wirksamkeit einer Kündigung auch an einem wichtigen Grund
gemäß § 18 Abs. 6 HzV-Vertrages. Das Vorgehen des Antragstellers sei verfassungsrechtlich geschützt. Der
Antragsteller sei ein Berufsverband und erhalte von seinen Mitgliedern Beiträge, damit er deren Interesse wahrnehme.
Ein Anordnungsgrund liege darin, dass dem Antragsteller durch das willkürliche und rechts-widrige Lossagen der
Antragsgegnerin von deren vertraglichen Verpflichtungen aus dem HzV-Vertrag schwere irreversible
Rechtsverletzungen drohen würden. Ohne Zahlungen der Antragsgegnerin werde der Antragsteller nicht in der Lage
sein, seinerseits seine vertraglichen Verpflichtungen gegenüber den am HzV-Vertrag teilnehmenden Hausärzten zu
erfüllen. Die Antragsgegnerin habe es bereits jetzt unterlassen, dem Antragsteller ein Versichertenverzeichnis für das
1. Quartal 2011 zu übersenden. Sie greife damit abrupt und unvorhersehbar in die Rechte des Antragstellers ein, ohne
hierzu berechtigt zu sein. Dadurch drohe der Zusammenbruch der ambulanten hausärztlichen Versorgung in Bay-ern.
Die Antragsgegnerin erwidert darauf im Wesentlichen, dass weder Anordnungsanspruch noch Anordnungsgrund
bestehe. Der Antragsteller habe mit seinen Aufrufen zu einem rechtswidrigen "Systemausstieg" seine
Vertragspflichten verletzt, dann auf eine Abmahnung hin sein rechtswidriges Verhalten verstärkt, es sei versucht
worden, die Antragsgegnerin unter Drohungen zum Abschluss eines neuen HzV-Vertrages nach den Vorgaben des
Antragstellers zu zwingen. Zugleich habe der Antragsteller die Antragsgegnerin wiederholt öffentlich verunglimpft. Ein
solches Verhalten würde kein Vertragspartner akzeptieren und sei deshalb der Antragsgegnerin nicht länger zumutbar
gewesen. Die in der Antragsschrift behauptete Drohung "Zusammenbruch der ambulanten ärztlichen Versorgung in
Bayern" sei ein surreales Konstrukt. Einen solchen Zusammenbruch möge der Antragsteller im Kern seiner
berufspolitischen Ambitionen verfolgt haben, er werde aber zu keinem Zeitpunkt eintreten: Rechtsfolge der Kündigung
sei lediglich, dass ab dem 1. Januar 2011 die hausärztliche Versorgung vom Kollektivsystem erbracht und vergütet
werden werde. Hausärzte, die bislang am HzV-Vertrag teilgenommen hätten, würden also infolge der Kündigung des
Vertrages ab dem 1. Januar 2011 durch die KV Bayern die Honorare kollektivvertraglich vom Gesamten erhalten. Eine
Gefährdung der Versorgungssicherung als Folge der außerordentlichen Kündigung des HzV-Vertrages gebe es nicht.
Es sei allerdings umgekehrt der Antragsteller gewesen, der auf seine Aufrufe zu einem rechtswidrigen
Systemausstieg der bayerischen Hausärzte und die Ankündigung von Praxisschließungen durch einen
Versorgungsnotfall herbeiführen gewollt hätte, um sich gegen die zum 1. Januar 2011 in Kraft tretenden gesetzlichen
Neuregelungen zu wehren und ihm günstigere Vertragsinhalte mit den gesetzlichen Krankenkassen zu erzwingen. Mit
Schriftsätzen vom 28. Dezember 2010 und 7. Januar 2011 weist der Antragsteller noch im Wesentlichen daraufhin,
dass er den Weg des Systemausstiegs in Zukunft nicht mehr verfolgen werde. Er habe, wie von der Antragsgegnerin
mit Schreiben vom 3. Dezember 2010 gefordert, nunmehr gegenüber den Hausärzten per Rundschreiben verkündet,
dass er vom Systemausstieg Abstand nehme und nicht mehr zu diesem aufrufen werde. Durch den Rücktritt des
Vorsitzenden des Antragstellers sei diese Entscheidung auch formal verdeutlicht und somit sogar mehr getan als von
der Antragsgegnerin gefordert. Die Antragsgegnerin habe die vertraglichen Rechte des Antragstellers "mit den Füßen
getreten". U.a. habe sie rechtswidrig und rückwirkend davon 38 Millionen gekürzt. Der Antragsteller und die Hausärzte
hätten sich stets darum bemüht, Ablaufprobleme mit der Antragsgegnerin gemeinsam zu lösen. Der Aufruf zum
kollektiven Zulassungsverzicht sei schon Gegenstand des Abhilfeverlangens vom 3. Januar 2011 gewesen und könne
nicht die fristlose Kündigung vom 16. Dezember 2010 als eigenständiger Kündigungsgrund rechtfertigen. Die auf der
Veranstaltung in Nürnberg am 22. Dezember 2010 beabsichtigte Befragung der Mitglieder zu einem Votum über deren
Systemausstieg sei stets angekündigt gewesen, die Antragsgegnerin habe diese berufspolitischen Aktivitäten des
Antragstellers schon länger geduldet und es sei nicht ersichtlich, warum ihr die Fortführung des Vertrages aufgrund
dieses Verhaltens plötzlich unzumutbar sein soll. § 95 b Abs 1 SGB V normiere im übrigen eine Pflichtwidrigkeit für
den kollektiv verzichtenden Haus-arzt, nicht aber für den dazu aufrufenden Berufsverband. Selbst wenn ein
eigenständiger, neuer Kündigungsgrund vorliegen würde, hätte die Antragsgegnerin erneut eine Frist zur Abhilfe stellen
müssen, dies schreibe § 18 Abs 6 HzV-Vertrag bei Vertragsverletzungen schließlich vor.
Die Beigeladene weist mit Schriftsatz vom14. Januar 2011 zusammengefasst ebenfalls auf die formelle
Unwirksamkeit der Kündigung hin, da diese nur gegenüber dem Antragsteller erklärt worden sei. Die Beigeladene
berufe sich insofern auf ihre Parteistellung. Die gem. § 18 Abs 6 notwendige Abmahnung hätte ebenfalls nicht nur
gegenüber dem Antragsteller, sondern auch gegenüber der Beigeladenen erfolgen müssen. Ergänzend weise die
Beigeladene noch daraufhin, dass sie zur Vorhaltung von Personal und Sachmitteln zur Erfüllung der ihr unter dem
HzV-Vertrag obliegenden Leistungen verpflichtet sei, die einen erheblichen Aufwand für sie bedeuten. Eine
Aufrechterhaltung der dafür notwendigen personellen und sachlichen Kapazitäten bis zum Abschluss eines
Hauptsacheverfahrens sei der Beigeladenen wirtschaftlich nicht möglich. Die Zurückweisung des Antrages hätte bei
der Beigeladenen einen sofortigen Personalabbau in erheblichem Umfang zur Folge.
Der Antragsteller beantragt: Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, den zwischen der Antragsgegnerin, dem
Antragsteller und der HÄVG Köln, am 12. Februar 2009 geschlossenen Hausarztvertrag gemäß § 73 b Abs. 4 SGB V
i.d.F. vom 3. September 2009 bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache über die Wirksamkeit der
außerordentlichen Kündigung des Vertrages durch die Antragsgegnerin vom 3. Dezember 2010 und vom 16.
Dezember 2010 fortzuführen und die entsprechenden Versichertenverzeichnisse gemäß § 11 Abs. 4 des HzV-
Vertrages unverzüglich an den Antragsteller zu übermitteln. Der Antragsgegnerin werden die Kosten des Verfahrens
auferlegt.
Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen.
Die Beigeladene beantragt: Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, den zwischen der Antragsgegnerin, dem An-
tragsteller sowie der Beigeladenen am 12. Februar 2009 geschlossenen hausarztzentrierten Versorgungsvertrag
gemäß § 73 b Abs 4 SGB V in der Fassung vom 3. September 2009 bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der
Hauptsache über die Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung des Vertrages durch die Antragsgegnerin vom 3.
Dezember 2010 und vom 16. Dezember 2010 fortzuführen und die entsprechende Versichertenverzeichnisse gemäß §
11 Abs 4 des HzV-Vertrages unverzüglich an den Antragsteller zu übermitteln.
Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Verfahrensakte S 39 KA 1248/10 ER verwiesen.
II.
Der Antrag auf Einstweilige Anordnung war zurückzuweisen, da jedenfalls ein Anordnungsanspruch nicht vorliegt ...
Die durch die Antragsgegnerin am 16.12.2010 Dezember erklärte Kündigung ist sowohl formell als auch materiell
wirksam. Was die formelle Wirksamkeit angeht, so ist es zwar richtig, wie der Antragsteller und die Beigeladene
ausführen, dass eine solche grundsätzlich allen Vertragspartnern gegenüber zu erklären ist. Hier ist es aber schon
mehr als zweifelhaft, ob die Beigeladene ein Vertragspartner der Antragsgegnerin in diesem Sinne ist. Schließlich ist
die Beigeladene ein Dachverband, d.h. Mitglied der Beigeladenen können gemäß § 3 Ziffer 1 ihrer Satzung lediglich
Körperschaften oder sonstige Zusammenschlüsse von in der hausärztlichen Versorgung tätigen Ärztinnen und Ärzten
sein. Fraglich ist damit bereits, ob die Beigeladene eine Gemein-schaft der Leistungserbringer nach § 73 Abs. 1 a
SGB V im Sinne von § 73 b Abs. 4 Nr. 2 SGB V ist und damit überhaupt eine im Fünften Buch Sozialgesetzbuch
verliehene Abschlusskompetenz besitzt, Partner des streitgegenständlichen Vertrages zu sein (zu der Notwendigkeit
des Bestehens einer solchen Abschlusskompetenz bezogen auf den An-tragsteller vgl. Beschluss Bay. LSG vom 4.
Juli 2009- L 12 KA 33/09-). Eine vertraglich vereinbarte Abweichung vom oben zitierten Grundsatz, eine Kündigung
müsse allen Vertragspartnern gegenüber erklärt werden, liegt hier nicht vor bzw. ist wohl nicht eindeutig vertraglich
festgelegt. Im Ausnahmefall kann aber eine Kündigung nur einem Vertragspartner gegenüber auch ohne vertragliche
Vereinbarung wirksam sein (Weidenkaff, in: Palandt, 68. Auflage 2009, § 542 Rdnr. 18). Dies ist hier der Fall. In
Hinblick auf § 242 BGB kann sich nämlich weder der Antragsteller noch die Beigeladene in zulässiger Weise darauf
berufen, die Kündigung der Antragsgegnerin hätte auch gegenüber der Beigeladenen erklärt werden müssen, um
wirksam zu sein. Schließlich haben alle Beteiligten in ihrer ersten Änderungsvereinbarung zum Vertrag zur
Durchführung einer hausarztzentrierten Versorgung gemäß § 73 b SGB V vom 12. Februar 2009 festgelegt, dass der
Antragsteller sämtliche tragende Funktionen des bestehenden HzV-Vertrages übernimmt und die Beigeladene lediglich
den Antragstel-ler und die Antragsgegnerin bei der technischen und administrativen Umsetzung des Vertrages als
Erfüllungsgehilfin umfassend unterstützt. Damit haben sowohl der Antragsteller als auch die Beigeladene einen
Vertrauenstatbestand mit dem Inhalt bei der Antragsgegnerin geschaffen, die Beigeladene sei aus Rechtssicht aller
Beteiligten und in ihrer ein-vernehmlichen Vertragspraxis lediglich Erfüllungsgehilfin. Im jetzt ausgefochtenen Rechts-
streit sich auf die Eigenschaft der Beigeladenen als gleichberechtigte Vertragspartnerin zu berufen, um in diesem zu
obsiegen, stellt ein widersprüchliches Verhalten dar, das rechtsmissbräuchlich und daher unbeachtlich ist (Heinrichs,
in Palandt, 68.Auflage, § 242 BGB Rdnr. 55). Nebenbei hat die Beigeladene zuvor bei keiner anderen, dem Gericht zur
Kenntnis gelangten Gelegenheit, insbesondere auch nicht bei dem in dieser Kammer vo-rangegangenem Verfahren S
39 KA 672/10 ER, sich auf ihre Rechte als Vertragspartner berufen, z.B. durch Anregung einer notwendigen Beiladung
im Gerichtsverfahren. Zutreffend weist die Antragsgegnerin noch darauf hin, dass der Antragsteller etwa bei seinem
mit Schreiben vom 6. Dezember 2010 vorgelegten Vertragsänderungsvorschlag die Bei-geladene selbst auch in keiner
Weise miteinbezogen hat. Das Berufen auf ihre Rechtspo-sition als Vertragspartner durch die Beigeladene ist im
Übrigen auch deshalb unbeachtlich, weil davon auszugehen ist, dass die Kündigung dieser ausreichend zur Kenntnis
ge-langt ist. Auf die Nichteinhaltung der Schriftform gem. § 18 Abs 6 HzV-Vertrag kann sich die Beigeladene aus oben
ausgeführten Gründen (wohl) nicht berufen. Ein (zeitiges) Nachholung der schriftlichen Kündigung auch gegenüber der
Beigeladenen durch die Antragsgegnerin ist nicht vorgetragen, offenbar auch nicht erfolgt ... Vertragsgerecht setzte
die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 3. Dezember 2010 dem Antragsteller zunächst eine Frist zur Abhilfe, bzw.
forderte den Antragsteller zum künftigen Unterlassen des angedrohten Systemausstiegs bis zum 14. Januar 2011 auf.
Dieses Verhalten hat die Antragsgegnerin in ihrer ersten Kündigungserklärung unter dem Setzen der Abhilfefrist
abgemahnt. An diese Abmahnung bzw. an diese Abhilfefrist war die Antragsgegnerin zunächst auch gebunden und
konnte den Vertrag ohne Hinzukommen neuer Kündigungsgründe vor Ablauf dieser Frist nicht wirksam kündigen.
Nach Ansicht des Gerichts setzte der Antragsteller aber mit seiner Antwort vom 6. Dezember 2010 bzw. seinem
Verhalten folgend auf die erste Kündigungserklärung der Antragsgegnerin vom 3. Dezember 2010 Fakten, die letztlich
einen eigenständigen Kündigungsgrund und die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Vertrages für die
Antragsgegnerin bedingen. Zunächst liegt mit dem angekündigten kollektiven Systemausstieg der teilnehmenden Ärz-
te bzw. dem Aufruf des Antragstellers dazu unfraglich eine schwerwiegende Vertragsverletzung vor. Ein kollektiver
Zulassungsverzicht im Rahmen eines abgestimmten Verhaltens bzw. die Aufforderung und aktive Organisation
desselben durch den Antragsteller entgegen des in § 95 b SGB V festgelegten Verbots stellt unzweifelhaft das
Gegenteil ei-ner Vertragsförderung dar, zu der der Antragsteller verpflichtet ist. Schließlich können die Hausärzte, die
diesem Aufruf folgen, nicht weiter Partner eines Selektivvertrages sein (er-neute Zulassung frühestens nach sechs
Jahren, § 95 b Abs 2 SGB V, vgl. dazu BSG, Ur-teil vom 17.06.2009-B 6 KA 16/08 R-). Zwar ist der Arzt, der
entgegen dem Verbot gem. § 95 b Abs 1 SGB V im Rahmen eines Kollektivverzichts auf seine Zulassung verzichtet,
noch verpflichtet, GKV-Patienten zu behandeln, jedenfalls bis die Versorgung anderweitig sichergestellt ist (§ 95 b
Abs 3 SGB V, BSG aao). Es ist dennoch fraglich, wie die Versorgung in dieser Übergangsphase tatsächlich
sichergestellt hätte werden können. Es ent-steht der Eindruck, die verzichtenden Mitglieder des Antragstellers sollten
diesen Verzicht in der Erwartung erklären, die vertragsärztliche Versorgung werde auf Dauer ohne sie nicht
auskommen und sie würden in Folge weiterhin von dem System der gesetzlichen Krankenversicherung allerdings zu
den vom Antragsteller bzw. seine Mitgliedern ge-wünschten Bedingungen in Anspruch genommen (vgl. etwa
Rundschreiben des Vorstands des Antragstellers, Anlage AG 6 und vom 6. Dezember 2011, an die Mitglieder vom 8.
November 2011, Anlage AG 8). Diese Linie des Antragstellers stellt ein rechts-missbräuchliches Verhalten nicht nur
der an einem solchen kollektiven Zulassungsverzicht teilnehmenden Ärzte, sondern auch des Antragstellers als
dieses Verhalten anre-gender, fördernder und organisierender Verband dar. Der Antragsteller baute den
Kollektivverzicht als "Drohkulisse" auf, um unter anderem die Antragsgegnerin dazu zu bewe-gen, das
Vertragsverhältnis nach seinen Wünschen und Vorstellungen fortzusetzen. Bezüglich eines solchen Verhaltens kann
sich der Antragsteller nicht auf seine Rechte als Berufsverband berufen. Dieses Verhalten des Antragstellers stellt
vielmehr unzweifelhaft eine schwerwiegende Vertragsverletzung dar ... Insofern der Antragsteller darauf hinweist, die
Antragsgegnerin selbst nehme durch ihr Verhalten die Gefahr der Sachleistungsverweigerung der Hausärzte und damit
die Gefahr der nicht mehr ausreichenden Versorgung der Versicherten in Kauf, ist mit obigen Ausführungen darauf
hinzuweisen, eben dies tat der Antragsteller mit dem angedrohten System-ausstieg selbst. Schließlich war es Kalkül
des Antragstellers, durch die Androhung des Systemausstiegs die mögliche Gefährdung der hausärztlichen
Versorgung als "Drohkulis-se" aufzubauen und so die Antragsgegnerin als unmittelbare Vertragspartnerin, aber auch
andere, mittelbar Beteiligte (die in den Verlautbarungen des Antragstellers oft angesprochene Bundesregierung oder
die Bayerische Staatsregierung) zum Eingehen auf die Vergütungsforderungen des Antragstellers zu bewegen. Zu
einem solchen Verhalten war der Antragssteller im Übrigen auch nicht vor dem Hintergrund der Vergütungskürzungen
der Antragsgegnerin in der Vergangenheit berechtigt, wenn auch die im Verfahren S 39 472/10 ER
Streitgegenständlichen aus Sicht dieses Gerichts rechtswidrig waren (vgl. Be-schluss der 39.Kammer vom 3.
Dezember 2010, nicht rechtskräftig) und die Antragsgegnerin damit selbst keineswegs durchgehend ein
vertragsgerechtes oder gar vertragsför-derndes Verhalten in der Vergangenheit vorweisen kann (vgl. dazu die für alle
Beteiligten geltende Loyalitätsklausel in § 23 Abs 1a HzV-Vertrag), so berechtigt dies nicht den Antragsteller zur
eigenen erheblichen und fortgesetzten Vertragsuntreue.
Die Antraggegnerin gab mit ihrer ersten Kündigungserklärung vom 3. Dezember 2010 zu erkennen, dass sie die dort
genannten Vertragsverletzungen als schwerwiegend ansieht und ihr bei einem Festhalten an diesem Kurs durch den
Antragsteller die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar erscheint. Gleichzeitig gab die Antragsgegnerin
zu er-kennen, dass sie das Vertragsverhältnis als noch nicht so gestört ansieht, als dass sie bei einem endgültigen
Verzicht des Antragstellers auf dieses Verhalten es nicht fortsetzen wolle. Insofern hat die Antragsgegnerin zu
diesem Zeitpunkt konkludent auf eine sofortige Beendigung des Vertragsverhältnisses verzichtet. Treten aber nun
weitere Kündigungsgründe hinzu, so werden sie von einem solchen Verzicht nicht erfasst. Zur Begründung der dann
erfolgten und streitgegenständlichen Kündigung vom 16. Dezember 2010 kann die Antragsgegnerin darüber hinaus
auch ergänzend auf die am 3. Dezember 2010 ausgesprochene Kündigung mit Abhilfefrist zurückgreifen (ständige
Rechtsprechung des BAG, vgl. z.B. Urteil vom 26. November 2009- 2 AZR 751/08-).
Diesen Weg ist die Antragsgegnerin in zulässiger Weise gegangen.
Schließlich hat der Antragsteller in Reaktion auf die erste Kündigung vom 3. Dezember 2010 seine Aufrufe zum
Systemausstieg bekräftigt, wie die Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 12. Januar 2011 zutreffend ausführt. In den
Rundschreiben an seine Mitglieder vom 12. und 13. Dezember 2010 hat der Antragsteller seine Aufrufe wiederholt und
durch Zu-senden von Systemausstiegserklärungen an die teilnehmenden Hausärzte konkretisiert. Abstand genommen
wurde davon erst nach dem Scheitern des Ausstiegs mangels Mehr-heit bei den Mitgliedern am 22. Dezember 2010
und dem anschließenden Rücktritt des bisherigen Vorsitzenden des Antragstellers. Vor allem aber hat der
Antragsteller in seinem Schreiben vom 6. Dezember 2010 an die Antragsgegnerin dieser mitgeteilt, er werde die
abgemahnte Vertragsverletzung, den angedrohten Systemausstieg dann nicht weiterver-folgen, sollte die
Antragsgegnerin die in diesem Schreiben geforderte Vertragsverlängerung (bis zum 31. Dezember 2015) bzw.
Vertragsänderung bis zum 10. Dezember 2010 zustimmen. Er hat die Antragsgegnerin damit vor die Wahl gestellt,
entweder diese von ihm gestellten Bedingungen vollständig und kurzfristig zu akzeptieren oder aber weiter die von ihr
gerade abgemahnte schwerwiegende Vertragsverletzung weiter hinzunehmen. Mit dieser Verknüpfung stellte der
Antragsteller seinen Unwillen klar, Abhilfe zu schaffen wie gefordert, und bekräftigte seine Entschlossenheit zum
rechtsmissbräuchlichen Ausstieg, sollte seinen Bedingungen nicht nachgekommen werden. Vor diesem Hintergrund
gelangt das Gericht zur Überzeugung, dass die Antragsgegnerin nicht mehr an die von ihr zuvor gesetzte Abhilfefrist
gebunden war und darüber hinaus nunmehr einen eigenständigen Grund zur fristlosen Kündigung des Vertrages hatte.
Unter diesen Umständen war ihr die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht mehr zuzumu-ten. In diesem Fall
überwiegt das Interesse der Antragsgegnerin an der Lösung des Ver-trages klar dem Interesse des Antragstellers, an
diesem Vertrag festzuhalten. Dies umso mehr, als der Antragsteller selbst durch sein Verhalten deutlich gemacht hat,
er wolle un-ter den bisherigen Konditionen nicht mehr den Vertrag erfüllen. Nichts anderes bedeutet schließlich der für
den Fall der Ablehnung der Vertragsänderung geplante Systemaus-stieg.
Die Kündigung der Antragsgegnerin vom 16. Dezember 2010 leidet auch nicht deshalb an einem rechtlichen Mangel,
weil sie ohne Setzen einer in § 18 Abs 6 HzV-Vertrag vorgese-henen Abhilfefrist von sechs Wochen, sondern fristlos
erfolgte.
Zunächst ist eine Fristsetzung laut der vertraglichen Regelungen zwischen den beteiligten nicht in jedem Falle
erforderlich. In § 18 Abs 6 ist ausdrücklich festgelegt, dass durch die Regelungen in Abs 3 und 4 zur ordentlichen
Kündigung das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund unberührt bleibt. "Als wichtiger Grund gilt insbesondere der
Verstoß ei-nes Vertragpartners gegen eine ihnen nach diesem Vertrag obliegende wesentliche Ver-pflichtung, der nicht
innerhalb von sechs Wochen nach schriftlicher Aufforderung durch den jeweils anderen Vertragspartner beseitigt wird"
(§18 Abs 6 Satz 2). Einen Ausschluss einer fristlosen Kündigung gem. § 626 BGB nach einer so schwerwiegenden
Vertragsver-letzung, durch die das Verhältnis zwischen den Vertragsparteien endgültig zerrüttet ist, kann das Gericht
in dieser Regelung nicht sehen. Einer Fristsetzung durch die Antragsgegnerin ist hier auch nach gesetzlichen
Bestimmun-gen entbehrlich. Schließlich hat der Antragsteller die Abhilfe verweigert, bzw. deutlich ge-macht, eine
solche würde es nur geben, wenn die Antragsgegnerin seine Bedingungen erfülle. Umgekehrt hat er damit bekräftigt,
dass er andernfalls entschlossen ist, weiterhin den abgemahnten Aufruf zum Systemausstieg als Druckmittel in den
Verhandlungen mit der Antragsgegnerin zu verwenden. In einem solchen Fall ist gem. § 314 Abs 2 Satz 2 iVm § 323
Abs 2 Nr 1 die Fristsetzung entbehrlich. Zugleich ist die Fristsetzung hier auch gem. § 314 Abs 2 Satz 2 iVm § 323
Abs 2 Nr 3 BGB entbehrlich, weil dieses Verhalten des Antragstellers besondere Umstände darstellt, die es
rechtfertigen, den Vertrag sofort zu beenden. Im Ergebnis war der Antrag zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung erfolgt entsprechend § 197 a SGG iVm § 154 Abs 1 und § 154 Abs 3 VwGO.