Urteil des SozG München vom 23.10.2008

SozG München: rentner, schwarzarbeit, flucht, wechsel, zerstörung, politik, breite, wissenschaft, medien, krankenversicherung

Sozialgericht München
Urteil vom 23.10.2008 (rechtskräftig)
Sozialgericht München S 30 R 2948/07
I. Die Klage gegen die Rentenanpassung zum 01.07.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
05.09.2007 wird abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Rente des Klägers nach der Rentenan-passung zum 01.07.2007.
Der Kläger ist geboren 1940 und bezieht seit 01.12.2001 eine Altersrente. Ihr Bruttobetrag wurde zum 01.07.2007 um
einen Prozentsatz von 0,54 ange-hoben. Der Kläger beanstandet die Erhöhung als zu gering und rügt das politisch-
rechtliche Verfahren, mit dem die Rentenanpassungen festgelegt werden, als willkürlich und nicht ausreichend
transparent ...
Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung der Rentenanpassungsmitteilung zum 01.07.2007 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 05.09.2007 zur Zahlung einer mit mindestens 8 % erhöhten Rente zu verurteilen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Das Gericht hat die Akten der Beklagten und die Akten des Sozialgerichts mit den Akten-zeichen S 17 R 5826/04, S
17 R 1250/05, S 17 R 3125/05, S 17 R 61/06 und S 17 R 84/06 ER beigezogen. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird
auf die Prozessakte sowie auf den gesamten Akteninhalt verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage wurde form- und fristgerecht erhoben. Rentenanpassungen haben den Charak-ter von Verwaltungsakten, so
dass vor Klageerhebung ein Widerspruchsverfahren erfor-derlich ist, das der Kläger absolviert hat. Die Klage ist
jedoch in der Sache nicht begründet. Dem Kläger ist darin zuzustimmen, dass das Verfahren, mit dem die Höhe der
gesetzli-chen Renten bestimmt wird, recht kompliziert ist. Das einfache Grundprinzip, wonach sich die Rentenhöhe an
der Entwicklung der Nettoeinkünfte der versicherten Bevölkerung ori-entiert, wird abgewandelt durch Spargesetze, mit
denen die finanziellen Auswirkungen eines über viele Jahre hinweg immer früher stattfindenden Renteneintritts und der
erfreu-lich verlängerten Lebensdauer der Rentner abgefangen werden sollen. Auf die Bezugs-größe der Nettoeinkünfte
der Versicherten kann der Gesetzgeber insoweit selbst Einfluss nehmen, als er über ihre Belastung mit Lohnsteuer
und Sozialversicherungsbeiträgen be-stimmt. Bundestag und Bundesregierung reagieren bei ihrer Regelung der
Rentenent-wicklung des weiteren auf die wirtschaftliche Gesamtentwicklung, die Arbeitsmarktlage und das
Steueraufkommen. Auch wenn Rentenanpassungen also von ökonomischen und politischen Faktoren erheb-lich
beeinflusst werden, werden sie doch nicht durch schlichte Willensbekundungen etwa von Bundesministern oder
Rentenversicherungsträgern wirksam. Die Bundesregierung macht vielmehr bei der Änderung des aktuellen
Rentenwerts von einer Ermächtigung Gebrauch, die ihr der Bundestag in § 69 Abs. 1 Sozialgesetzbuch VI (SGB VI)
übertragen hat. Die Bundesregierung ist hierin nicht frei, sondern hat das in § 68 SGB VI bestimmte formalisierte
Verfahren einzuhalten. Die streitgegenständliche Rentenanpassung ent-spricht der
Rentenwertbestimmungsverordnung 2007 vom 14.06.2007, die im Bundesge-setzblatt des Jahres 2007 auf Seite 1113
abgedruckt ist. Weil die Gerichte an die Gesetze gebunden sind, bleibt das Begehren nach einer hiervon
abweichenden Rentenerhöhung erfolglos. Das Gericht dürfte nicht unmittelbar urteilen, sondern müsste eine
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einholen, wenn es zu dem Ergebnis käme, die Rentenwert-
bestimmungsverordnung sei mit dem Grundgesetz nicht vereinbar. Davon kann keine Re-de sein. Der
Eigentumsschutz an Rentenanwartschaften nach Art. 14 des Grundgesetzes würde es selbstverständlich verbieten,
Beitragszeiten zur Rentenversicherung ohne Er-trag zu lassen oder ihre Rentenauswirkung generell auf ein Niveau
abzusenken, das mit Sozialhilfeleistungen ebenfalls erreichbar wäre. Den Ertrag von Beitragszeiten jedoch ins
Verhältnis zum aktuellen Beitragsaufkommen und zur Gesamtbelastung der Rentenversicherung durch
Leistungsansprüche zu setzen, ist dem Gesetzgeber nicht nur erlaubt, sondern sogar geboten: Gerade wenn er den
künftigen Ertrag von Beitragszeiten sicher-stellen will, muss er für die Funktionsfähigkeit der Rentenversicherung
sorgen. Das vom Kläger bereits in mehreren Klagen vorgebrachte Begehren würde im Erfolgsfalle genau das
Gegenteil bewirken. Würde man die Renten nach Voraussetzungen und Höhe gemäß dem Rechtsstand vor Beginn
aller Sparbemühungen etwa 1978 auszahlen, müsste man den Beitragszahler mit einem Beitragssatz in der
Größenordnung von etwa 30 % be-lasten. Im Zusammenwirken allein schon mit Beiträgen zur Krankenversicherung
und mit Lohnsteuern würden damit die Nettolöhne generell auf deutlich weniger als die Hälfte der Brutto-Entgelte
absinken. Mit den von allen Auswirkungen aus drei Jahrzehnten wechsel-voller Wirtschaftsgeschichte befreiten
Renten würde dann nahezu jeder Rentner über ein höheres Einkommen verfügen als der mit unerträglichen Abgaben
belastete auch noch so erfolgreiche aktiv Berufstätige. Die Folge hieraus wiederum wäre eine massenhafte "Flucht
aus dem Beschäftigungsverhältnis" in Richtung Selbstständigkeit, Scheinselbst-ständigkeit, Schwarzarbeit oder
Ausland mit der Folge, dass immer weniger Versicherte den maßlos überhöhten Beitrag zahlen würden. Die
Finanzierung der zu hohen Renten würde unmöglich; die Rentenversicherung bräche zusammen. Zu Ende gedacht,
erweist sich damit das Vorgehen des Klägers als Teil einer in Politik, Medien und Wissenschaft in großer Breite
aktiven Kampagne gegen die gesetzliche Rentenversicherung mit dem Ziel ihrer Delegitimierung, ihrer Zerstörung und
ihrer Ablösung durch ein privatwirtschaftliches Alterssicherungssystem. Das Sozialgericht nimmt den Wortsinn seines
eigenen Namens ernst und stellt sich nicht in den Dienst dieser Kampagne. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193
Sozialgerichtsgesetz (SGG).