Urteil des SozG München vom 22.04.2008

SozG München: beginn des leistungsanspruchs, aufenthaltserlaubnis, hindernis, geburt, aufwand, auszahlung, gesetzestext, datum, entstehung, umkehrschluss

Sozialgericht München
Urteil vom 22.04.2008 (rechtskräftig)
Sozialgericht München S 30 EG 85/07
I. Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 21.06.2007 in der Gestalt des Bescheides vom
27.08.2007 und des Wi-derspruchsbescheides vom 11.09.2007 verurteilt, der Klägerin Elterngeld auch für den
Zeitraum vom 31.07.2007 bis 07.08.2007 zu zahlen. II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. III. Die Beteiligten
haben sich gegenseitig keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten. IV. Die Berufung gegen dieses Urteil wird
zugelassen.
Tatbestand:
Streitig zwischen den Beteiligten ist der Beginn des Anspruchs auf Elterngeld. Die am 1975 geborene Klägerin
beantragte am 25.05.2007 beim Beklagten die Zahlung von Elterngeld wegen Erziehung ihrer am 2007 geborenen
Tochter S. L. H ... Sie wies nach, dass sie sich als geduldete Asylbewerberin im Rechtszustand der "Aussetzung der
Abschiebung (Duldung)" im Bundesgebiet aufhielt. Mit Bescheid vom 21.06.2007 lehnte der beklagte Freistaat die
Zahlung des beantragten Elterngeldes ab und begründete dies mit § 1 Abs. 7 des Bundeselterngeld- und Eltern-
zeitgesetzes (BEEG) vom 05.12.2006. Hiernach sei Voraussetzung für den Anspruch ei-ner nicht
freizügigkeitsberechtigten Ausländerin, dass sie eine Niederlassungserlaubnis oder (unter gewissen Einschränkungen)
eine Aufenthaltserlaubnis besitze. Mit ihrem Widerspruch trug die Klägerin vor, ihr Kind besitze die deutsche
Staatsangehö-rigkeit. Das Ausländergesetz sehe vor, dass zur Sorge für ein deutsches Kind auch einer
ausländischen Mutter eine Aufenthaltserlaubnis zustehe. Deshalb erfülle sie die Voraus-setzung für eine
Aufenthaltserlaubnis und diese werde ihr von der Ausländerbehörde auch erteilt werden. Am 31.07.2007 erteilte das
Kreisverwaltungsreferat der Landes-hauptstadt München der Klägerin für die Zeit bis 30.07.2008 eine
Aufenthaltserlaubnis. Daraufhin erteilte der Beklagte am 27.08.2007 einen Teilabhilfebescheid, mit dem er der Klägerin
Elterngeld für die Zeit ab 08.08.2007 in einer Höhe von monatlich EUR 300,00 gewährte. Der Widerspruchsbescheid
vom 05.12.2007 bestätigte für die Zeit bis 07.08.2007 den Ausgangsbescheid. Zum Beginn des Leistungsanspruchs
wurde ausgeführt: "Entschei-dend für den Anspruch auf Elterngeld ist nicht der Zeitpunkt, zu dem die materiellrechtli-
chen Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels vorlagen, sondern wann das entsprechende Dokument
ausgehändigt wurde. Die Anspruchsvoraussetzungen müssen von Anfang an, während des gesamten Anspruchs
Monats (Lebensmonats), vorliegen. Fehlt eine Anspruchsvoraussetzung, hier der anspruchsberechtigende
Aufenthaltstitel, auch nur für einen Tag, besteht für den gesamten Lebensmonat kein Anspruch. Die Auf-
enthaltserlaubnis wurde am 31.07.2007 ausgehändigt, so dass mit Beginn des nächsten Lebensmonats des Kindes,
also ab dem 08.08.2007, Anspruch auf Elterngeld besteht." Ihre Klage begründet die Klägerin mit der Überzeugung,
die Voraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis von der Geburt ihres Kindes an erfüllt zu haben, so dass auch der
Anspruch auf Elterngeld von da an bestehen sollte. Da das Elterngeld im Interesse der Kinder bezahlt werde, wäre es
ungerecht, wenn für ihre Tochter kein Elterngeld bezahlt werde, obwohl sie von Geburt an die deutsche
Staatsangehörigkeit besitzt.
Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 21.06.2007 in der Gestalt des
Bescheides vom 27.08.2007 und des Widerspruchsbescheides vom 11.09.2007 zur Zahlung von Elterngeld auch für
die Zeit vom 08.05.2007 bis 07.08.2007 zu verurteilen.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Das Gericht hat die Akten des Beklagten beigezogen. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Prozessakte
sowie auf den gesamten Akteninhalt verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage wurde nach Durchführung des gesetzlich vorgeschriebenen Widerspruchsver-fahrens form- und fristgerecht
beim zuständigen Gericht erhoben und ist somit zulässig. Sie erweist sich in der Sache nur teilweise als begründet.
Der angegriffene Ausgangsbe-scheid entspricht dem Wortlaut des § 1 Abs. 7 BEEG, der den Anspruch auf Elterngeld
für eine nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländerin unter die Voraussetzung stellt, dass sie eine ausländerrechtliche
Niederlassungserlaubnis oder Aufenthaltserlaubnis besitzt. Das Anliegen der Klägerin, bereits den Anspruch auf einen
solchen Aufenthaltstitel seinem Besitz gleichzustellen, ist zwar verständlich, wird aber vom Gesetzestext aus guten
Grün-den nicht gestützt. Die zur Bewilligung und Auszahlung des Elterngeldes berufenen Be-hörden müssten sich,
wenn die Betrachtungsweise der Klägerin gelten sollte, mit großem Aufwand und in Konkurrenz zu den
Ausländerbehörden mit den überaus komplizierten Vorschriften über den Rechtsstatus nichtdeutscher Personen im
Bundesgebiet beschäfti-gen und hierzu provisorische Entscheidungen treffen, die möglicherweise in Konflikt zu den
Bescheiden der zuständigen Behörden treten könnten. Ein wiederum schwieriges, fehlerträchtiges und für die
Anspruchsteller unbefriedigendes System von provisorischen Leistungen und Rückforderungsvorbehalten würde
erforderlich werden. Die Rechtsord-nung knüpft mit gutem Grund viele Rechtsfolgen genau an das Datum, an dem
einer Per-son ein ganz bestimmter Status wie etwa der des Beamten, des Abgeordneten, des in die Handwerksrolle
eingetragenen Handwerkers, des schwerbehinderten Menschen oder des promovierten Akademikers verliehen worden
ist, und fragt nicht danach, ob und wann die Voraussetzungen für diese Verleihung schon zuvor vorgelegen haben.
Die Klägerin hat jedoch Anspruch auf Elterngeld in tageweiser Berechnung bereits ab Verleihung ihrer
Aufenthaltserlaubnis. Der Beklagte begründet den von ihr festgesetzten Leistungsbeginn mit § 4 Abs. 2 S. 2 BEEG,
der lautet: "Elterngeld wird in Monatsbeträgen für Lebensmonate des Kindes gezahlt." Er zieht aus dieser Regelung
den Umkehrschluss, dass eine Leistung für Teilmonate gänzlich ausgeschlossen sei. Damit ist aber die Aussagekraft
der Vorschrift überschätzt. Ihre Bezugnahme auf den Lebensmonate ist nicht mit einem differenzierten Regelungs-
system vergleichbar, wie es sich etwa in §§ 99 und 100 Sozialgesetzbuch VI (SGB VI) findet, wo ausdrücklich sowohl
der Leistungsbeginn auf den Beginn des jeweils nächsten Kalendermonats nach Eintritt des anspruchsbegründenden
Ereignisses als auch das Leistungsende oder die Leistungsminderung auf das Ende des Kalendermonats des Weg-
fall- oder Minderungsgrundes verschoben werden. Allein schon die Anrechnungsvorschrift des § 3 BEEG zeigt, dass
dieses Gesetz im Gegensatz zum beispielhaft herangezogenen SGB VI mit seiner strikten Bezugnahme auf
Kalendermonate durchaus Differenzierungen innerhalb des hier relevanten Lebensmonats vorsieht. Der Wegfall des
anrechnungspflich-tigen Mutterschaftsgeldes während eines Lebensmonats lässt in diesem Lebensmonat einen
geminderten Elterngeldanspruch entstehen, während das aus dem Rentenrecht ge-läufige strenge Monatsprinzip mit
der Konstruktion des Wegfalls der rentenschädlichen anderweitigen Leistungen in einem Monat und dem dadurch
möglich werdenden Renten-beginn mit Beginn des Folgemonats arbeitet. Der vorliegende Fall gibt keinen Anlass zur
Untersuchung, inwieweit insgesamt Entstehung oder Wegfall von Tatbestandsmerkmalen oder Anspruchshindernissen
für das Elterngeld tageweise berücksichtigt werden müssen. Wenn aber wie vorliegend ein einziges ganz bestimmtes
rechtliches Hindernis die Entste-hung des Anspruchs aufschiebt und dieses Hindernis sodann für den gesamten
weiteren möglichen Bezugszeitraum des Elterngeldes entfällt, muss mit Beseitigung des Hindernis-ses auch in
tageweiser Präzision der Leistungsbeginn angesetzt werden. Der Tag des Wirksamwerdens der Aufenthaltserlaubnis
der Klägerin muss auch erster Tag eines an-teilmäßig berechneten Elterngeldes werden. Wegen der grundsätzlichen
Bedeutung des Falles war nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 Sozialge-richtsgesetz (SGG) für beide Beteiligte unabhängig vom
geringen Berufungsstreitwert die Berufung zuzulassen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und zieht in
Betracht, dass beide Pro-zessparteien Teilerfolge erzielt haben, so dass ein gegenseitiger Kostenausgleich nicht
veranlasst ist.