Urteil des SozG München vom 10.12.2008

SozG München: mangel, lege artis, nachbesserung, gutachter, versorgung, zahnarzt, regress, einheit, patient, abrede

Sozialgericht München
Urteil vom 10.12.2008 (rechtskräftig)
Sozialgericht München S 38 KA 5347/06
I. Der Bescheid des Prothetikausschusses in Gestalt des Prothetik-Einigungsausschusses vom 4.12.2008 wird
aufgehoben. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand:
Gegenstand der zum Sozialgericht München eingelegten Klage ist die Entscheidung des Prothetik-
Einigungsausschusses (Sitzung vom 10.11.2006). Der Mängelrüge der Beigeladenen zu 2) hinsichtlich der Oberkiefer-
Teleskopversorgung wurde stattgegeben. Der Kläger fertigte zwei Vertragsteleskope an 12 und 26.
Nach klinischer Untersuchung bemängelte der Beklagte die Kronenrandgestaltung der Innen-Teleskopkrone 26 (3 mm
zu kurz; unterhakbar). Außerdem wurde der Kronenrand 12 (1 mm im mesialen Bereich zu kurz) moniert. Des weiteren
wurde festgestellt, dass die Verblendung am Außenteleskop an 11 einen Sprung aufweise. Dieser Sprung dürfte auf
Spannungen zurückzuführen sein.
Der Kläger habe ausreichend Gelegenheit zur Nachbesserung gehabt. Statt einer Kronenerneuerung sei die
freiliegende Zahnfläche mit einer Füllung versorgt worden. Dies sei nicht lege artis. Durch das Inaussichtstellen der
Devitalisierung eines gesunden Zahns sei schließlich das Vertrauensverhältnis zwischen dem Zahnarzt und dem
Patienten komplett gestört worden.
Vorausgegangen war ein Gutachten von Dr. F. Dieser gelangte in seinem Gutachten vom 21.10.2005 zu dem
Ergebnis, dass der Randschluss bei 12 nicht zu beanstanden sei. Zu beanstanden sei vielmehr, dass bei 26 der
Zahnhals frei liege (3 mm). Er kam daher zu dem Ergebnis, dass eine Neuanfertigung für dieses Teleskkop angezeigt
sei.
In einem Schreiben des Klägers an den Patienten vom 22.11.2005 wies dieser auf sein Recht auf Nachbesserung hin.
Er bat um entsprechende Terminabsprache. Seine Bereitschaft zur Nachbesserung erklärte er schließlich mit
Schreiben vom 1.12.2005 gegenüber der Beigeladenen zu 1).
Auch vor dem Prothetikausschuss (Sitzung vom 18.1.2006) fand eine klinische Untersuchung des Patienten statt.
Dort wurde ebenfalls die Randgestaltung bei 26, nicht jedoch die Randgestaltung bei 12 beanstandet. Festgestellt
wurde außerdem ein Sprung an 11. Der Prothetikausschuss gelangte zu dem Ergebnis, dass wegen funktioneller
Einheit der Versorgung nur eine Neuanfertigung des gesamten Oberkiefer-Ersatzes in Frage komme.
In der Klagebegründung vom 18.2.2008 machte die Prozessbevollmächtigte des Klägers darauf aufmerksam, dass
dem Gutachten von Dr. F. wegen der zeitnäheren ersten Begutachtung der höhere Beweiswert zukomme, als den
nachfolgenden Untersuchungen. Der Gutachter Dr. F. habe außerdem nicht die Neuanfertigung des gesamten
Oberkiefer-Zahnersatzes für notwendig befunden, sondern lediglich die Neuanfertigung des Teles-kops 26. Die
Versorgung am Zahn 26 sei auch austauschbar und anferigungsfähig, wie sich aus der Stellungnahme des
Dentallabors D.H. vom 28.11.2005 ergebe. Im Übrigen habe der Kläger die Kunststofffüllung im Bereich 26 nicht zu
vertreten. Entsprechende Maßnahmen seien auch nicht in der Karteikarte eingetragen. Es sei zu vermuten, dass
diese Füllung alio loco gelegt worden sei.
Bezüglich des Zahnes 12 ergebe sich sowohl aus dem Gutachten von Dr. F. als auch aus dem Beschluss des
Prothetikausschusses, dass der Anschluss des Innenteleskopes an Zahn 12 nicht zu beanstanden sei.
Der Sprung des Außenteleskops am Zahn 11 deute auch laut den Feststellungen des Beklagten auf Spannungen
innerhalb der Sekundärkonstruktion hin. Diese könne auf eine zwischenzeitlich eingetretene Veränderung der
Mundsituation oder auf längeres Nichttragen der Unterkieferversorgung zurückzuführen sein.
Auch sei dem Kläger keine Möglichkeit zur Nachbesserung eingeräumt worden.
Im Übrigen lasse der Bescheid des Beklagten Ausführungen zur Kausalität und zum Verschulden des Klägers völlig
vermissen.
In der mündlichen Verhandlung am 10.12.22008 wurde die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten umfassend
erörtert.
Die Prozessbevollmächtigte des Klägers stellte den Antrag aus dem Schriftsatz vom 20.12.2006.
Die Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragte, den Bescheid des Prothetikausschusses in Gestalt des
Bescheides des Prothetik-Einigungsausschusses (4.12.2006) aufzuheben.
Im Übrigen wurden keine Anträge gestellt.
Beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung war die Beklagtenakte. Im Übrigen wird auf den sonstigen
Akteninhalt, insbesondere die Schriftsätze der Beteiligen sowie die Sitzungsniederschrift vom 10.12.2008 verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zum Sozialgericht München eingelegte Klage ist zulässig und erweist sich auch als begründet.
Die Bescheide des Beklagten sind rechtswidrig.
Nach gefestigter Rechsprechung setzt eine Regresspflicht des Klägers voraus, dass - der Arzt seine öffentlich-
rechtlichen Pflichten schuldhaft verletzt hat und - eine Nachbesserung nicht möglich und/oder eine Nachbesserung
bzw. eine Neuanfertigung durch den bisher behandelnden Vertragsarzt für den Patienten/Patientin nicht zumutbar ist
(vgl. BSG, SozR 3-5555, § 12 Nr. 2).
Fraglich ist bereits, ob ein Mangel vorhanden war und wenn ja, ob lediglich Teile der Prothetik im Oberkiefer
mangelhaft sind oder die gesamte vom Kläger angefertigte Oberkieferprothetik.
Es liegen mehrere klinische Untersuchungen des Patienten vor, so durch den Gutachter Dr. F. (Gutachten vom
21.10.2005), durch den Prothetikausschuss vom 18.1.2006 und durch den Prothetik-Einigungsausschuss vom
10.11.2006. Beim Vergleich fällt auf, dass unterschiedliche Feststellungen im Sinne einer progredienten
Mängelhäufung getroffen wurden. So beklagt der Gutachter Dr. F. lediglich den Randschluss bei 26 (3 mm
unterhakbar), der Prothetikausschuss den Randschluss bei 26 sowie einen Sprung an 11. Zusätzlich zu diesen
Feststellungen bemängelt der beklagte Prothetik-Einigungsausschuss noch den Randschluss bei 12.
Der Beklagte wäre in dem Fall zumindest veranlasst gewesen, sich mit den unterschiedlichen Feststellungen des
Erstgutachters und des Prothetikausschusses auseinanderzusetzen. Dies ist jedoch nicht geschehen.
Allen Feststellungen gemeinsam ist der Mangel bei der Randgestaltung 26. Dies wird klägerseits – soweit ersichtlich –
auch nicht in Abrede gestellt. Das fachkundig mit einem Zahnarzt besetzte Gericht schließt sich deshalb diesen
Bewertungen an und kommt daher zu dem Ergebnis, dass zumindest die Prothetik im Oberkiefer, was die
Randgestaltung bei 26 anbelangt, als mangelhaft anzusehen ist.
Bezüglich der Randgestaltung bei 12 – diese wird allein vom Beklagten bemängelt – ist zunächst darauf hinzuweisen,
dass bei den vorausgegangenen Untersuchungen beim Erstgutachter und beim Prothetikausschuss ausdrücklich der
Randschluss bei 12 nicht beanstandet wurde. Diese Divergenz ist auf den ersten Blick nicht nachvollziehbar, lässt
sich aber möglicherweise – wie von der Prozessbevollmächtigten des Klägers ausgeführt – auf zwischenzeitlich bei
dem Patienten eingetretene zahnmedizinische Umstände und Veränderungen zurückführen. In dem Zusammenhang
ist darauf hinzuweisen, dass die zeitnähere Begutachtung aussagekräftiger ist als nachfolgende.
Selbst wenn auch ein Mangel bei 12 zu bejahen wäre, ist es äußerst fraglich, ob dieser vom Kläger zu vertreten ist,
wie oben bereits ausgeführt.
Soweit durch den Beklagten der Sprung bei 11 beanstandet wird, ist darauf aufmerksam zu machen, dass dieser vom
Erstgutachter nicht festgestellt wurde. Auch hier gilt die höhere Aussagekraft der zeitnäheren Begutachtung. Selbst
wenn man diesen Mangel bejahen sollte, stellt sich auch hier die Frage, ob dieser Mangel vom Kläger zu vertreten ist.
Mit der Prozessbevollmächtigten des Klägers ist das mit einem Zahnarzt fachkundig besetzte Gericht der Meinung,
dass es sehr wahrscheinlich zu Spannungen innerhalb der Sekundärkonstruktion gekommen ist und diese auf eine
zwischenzeitlich eingetretene Veränderung der Mundsituation oder auf ein längeres Nichttragen der
Unterkieferversorgung zurückgeführt werden können. Insofern ist äußerst fraglich, ob der Kläger diesen Mangel zu
vertreten hat.
Nicht geteilt wird auch die Auffassung des Prothetikausschusse, wonach der festgestellte Mangel am Teleskopzahn
26 durch eine Neuanfertigung des gesamten Oberkieferzahnersatzes zu beheben sei, da die Versorgung mit den
anderen Teleskopkronen eine funktionelle Einheit darstelle. Dieser Auffassung widerspricht nicht nur die in den Akten
befindliche Stellungnahme des Dentallabors vom 28.11.2005, sondern auch die Beurteilung durch den Erstgutachter.
Dieser hat die Neuanfertigung auf die Neuanfertigung des Teleskops 26 beschränkt.
Unbehelflich ist, dass nach den Feststellungen des Beklagten bei 26 eine Füllung vorhanden ist. Nach Auffassung
des Gerichts kann diese Füllung nicht ohne weiteres, wie vom Beklagten vorgenommen, dem Kläger zugerechnet
werden. Denn die Karteikarteneinträge des Klägers weisen nicht darauf hin, dass dieser Füllungsleistungen
vorgenommen hat. Insofern liegt es nahe, dass diese Füllungen – wie von der Prozessbevollmächtigen des Klägers
geltend gemacht –
"alio loco" durchgeführt wurden.
Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, dass das Gericht von einem Mangel des Randschlusses bei 26 ausgeht.
Dieser Mangel ist auch vom Kläger zu vertreten, während ein Vertretenmüssen der weiteren vom Prothetikausschuss
bzw. Prothetik-Einigungsausschuss aufgezeigten Mängel zu verneinen ist.
Voraussetzung für einen Regress ist ferner, dass der Behandler nicht bereit war, das Teleskop bei 26 neu
anzufertigen. Laut den Karteikarteneinträgen fanden wenige Termine, nämlich insgesamt fünf, nach Eingliederung
statt. In den ersten Terminen findet sich in der Karteikarte die Bemerkung, dass der Patient mit der
Oberkieferversorgung gut zurecht komme. Lediglich bei den Bemerkungen unter dem 18.4.2005 und 5.9.2005 ist die
Rede von Temperaturempfindlichkeiten bei 26. In einem weiteren Termin am 20.9.2005 wurde durch den Kläger
notiert, dass der Patient eine Behandlung heute ablehne, da er "auf das Oktoberfest gehen möchte". Das Gericht ist
aufgrund dieses Sachverhalts der Auffassung, dass der Kläger nicht ausreichend Gelegenheit zur Nachbesserung
hatte. Immerhin hat er auch mit Schreiben vom 1.12.2005 an die KZB und mit Schreiben vom 22.11.2005 an den
Patienten ausdrücklich seine Bereitschaft erklärt, das Teleskop bei 26 neu anzufertigen. Es ist nicht erkennbar, dass
dem Patienten eine Nachbesserung oder eine Neuanfertigung nicht zumutbar gewesen wäre.
Insofern liegen die Voraussetzungen für einen Regress nicht vor. Der Klage war daher stattzugeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a Abs. 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO.