Urteil des SozG München vom 08.07.2005

SozG München: arbeitslosenhilfe, altersrente, zusicherung, auskunft, befristung, arbeitsamt, vertrauensschutz, behörde, verwaltungsakt, form

Sozialgericht München
Gerichtsbescheid vom 08.07.2005 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht München S 50 AS 122/05
Bayerisches Landessozialgericht L 7 AS 26/05
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Eine Kostenerstattung erfolgt nicht.
Tatbestand:
Der Kläger erhielt aufgrund Bewilligungsbescheid vom 30.1.2004, geändert mit Bescheid vom 23.8.2004,
Arbeitslosenhilfe in Höhe von 156,24 Euro wöchentlich. Der Bescheid war bis zum 31.12.2004 befristet. Am 18.6.2002
hatte der Kläger eine Erklärung unterschrieben, wonach er Arbeitslosengeld/Arbeitslosenhilfe unter den erleichterten
Voraussetzungen des § 428 SGB III beziehen wolle. Der Erklärungsvordruck erläutert die gesetzliche Regelung. Unter
erleichterten Voraussetzungen sei zu verstehen, daß abweichend von den sonst geltenden Regelungen der Anspruch
auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe nicht entfalle, wenn der Kläger keine Beschäftigung mehr aufnehmen
wolle. Er sei verpflichtet, zum frühestmöglichen Zeitpunkt eine abschlagsfreie Altersrente in Anspruch zu nehmen.
Sobald der Kläger Arbeitslosenhilfe beziehe, müsse er ohnehin zum frühestmöglichen Zeitpunkt eine abschlagsfreie
Altersrente beantragen. Sofern der Kläger kein Arbeitslosengeld oder wegen Einkommen oder Vermögen keine
Arbeitslosenhilfe erhalte, solle er sich zur Vermeidung von Nachteilen bei der Rentenversicherung an den
Arbeitsvermittler wenden. Wenn der Kläger von der Sonderregelung Gebrauch mache, werde das Arbeitsamt ihn vor
dem maßgeblichen Rentenbeginn auffordern, binnen eines Monats einen Rentenantrag zu stellen. Wenn der Kläger
den Rentenantrag nicht rechtzeitig stelle, werde die Zahlung des Arbeitslosengeldes bzw. der Arbeitslosenhilfe so
lange eingestellt, bis er den Rentenantrag gestellt habe. Wenn er den Antrag stelle, würden Arbeitslosengeld oder
Arbeitslosenhilfe bis zur Zuerkennung der Altersrente weitergezahlt. Bei einer rückwirkenden Rentenzuerkennung
würden die für denselben Zeitraum zuerkannten Ansprüche zwischen Arbeitsamt und Rentenversicherungsträger
verrechnet.
Am 20.8.2004 beantragte der Kläger für sich und seine Ehefrau Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende
nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 25.11.2004 wurden die Leistungen für den Zeitraum 1.1.2005 bis 31.5.2005 auf
1.087 Euro festgesetzt.
Am 22.12.2004 legte der Kläger gegen den Bescheid Widerspruch ein. Er beanspruche Arbeitslosenhilfe bis zum
Renteneintritt wegen der Vereinbarung nach § 428 SGB III, zumindest Leistungen nach dem SGB II in gleicher Höhe
wie die Arbeitslosenhilfe bis zum Renteneintritt, hilfsweise Arbeitslosenhilfe über den 31.12.2004 hinaus.
Mit Widerspruchsbescheid vom 7.3.2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Aus § 428 SGB III ergäben sich
keine Ansprüche auf höhere Leistungen. Die geschlossene Vereinbarung bewirke nur, daß Arbeitslosenhilfe auch dann
gezahlt werde, wenn die Voraussetzungen dafür eigentlich nicht vorlägen, weil die Arbeitsbereitschaft fehle. Der
Widerspruchsbescheid wurde, da der Empfänger ursprünglich nicht zu ermitteln war, mit geänderter Anschrift am
10.3.2005 neu versandt.
Mit Schreiben vom 8.4.2005, eingegangen beim Sozialgericht München am gleichen Tag, erhob der Bevollmächtigte
des Klägers Klage mit dem Antrag:
die Beklagte wird verurteilt, unter Aufhebung ihres Bescheids vom 25.11.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids
vom 7.3.2005 dem Kläger Arbeitslosenhilfe ab dem 1.1.2005 weiterhin zu gewähren.
Durch die Vereinbarung nach § 428 SGB III sei dem Kläger zugesichert worden, daß er Arbeitslosenhilfe bis zum
Bezug einer abschlagsfreien Altersrente erhalte. Durch die Einführung des Arbeitslosengelds sei zum 1.1.2005 sei
das diesbzügliche Vertrauen des Klägers enttäuscht worden. Der neue Leistungsanspruch nach dem SGB II sei der
Höhe nach niedriger als die bisherige Arbeitslosenhilfe. Der Kläger habe durch langjährige Tätigkeit und erhebliche
Zahlungen zur Arbeitslosenversicherung schutzwürdige Anwartschaften erworben. Die Abschaffung der
Arbeitslosenhilfe verstoße im Hinblick auf § 428 SGB III gegen den aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten
allgemeinen Vertrauensschutz nach Art. 20 GG sowie den Eigentumsschutz nach Art. 14 GG. Auch der nach § 65
Abs. 4 SGB II eingeräumte Vertrauensschutz sei eingeschränkt und ende zum 31.12.2005. Die Bestandskraft des
Bescheids vom 30.1.2004 sei unerheblich, da mit Änderungsbescheid vom 23.8.2004 die Arbeitslosenhilfe erneut
festgesetzt worden sei. Es habe keine Veranlassung zur Einlegung eines Widerspruchs bestanden, da die Befristung
im Bescheid über die Arbeitslosenhilfe vom 30.1.2004 gemäß § 190 Abs. 3 SGB III a.F. wegen des
Bewilligungszeitraums von einem Jahr eine regelmäßige war.
Die Beklagte beantragte mit Schreiben vom 26.4.2005:
Klageabweisung.
Die Aufhebung des Bewilligungsbescheids über Leistungen nach dem SGB II hätte zur Folge, daß der Kläger keine
Leistungen mehr erhielte. Die Bewilligung der Arbeitslosenhilfe sei nicht durch den angefochtenen Bescheid
aufgehoben worden, sondern sei mit bestandskräftigem Bescheid vom 30.1.2004 bis zum 31.12.2004 befristet
worden.
Die ursprünglich beklagte Bundesagentur für Arbeit, Agentur für Arbeit I., teilte mit Schreiben vom 11.5.2005 mit, dass
der Landkreis P. und die Agentur für Arbeit I. mit öffentlich-rechtlichem Vertrag vom 4.5.2005 eine
Arbeitsgemeinschaft Arbeit und Soziales, Landkreis P., gemäß § 44 b SGB II errichtet hätten; der
Zuständigkeitswechsel sei zum 1.5.2005 eingetreten. Mit Schreiben vom 25.5.2005 wurde dem Bevollmächtigten des
Klägers mitgeteilt, daß der Beklagte wegen Rechtsnachfolge geändert worden sei. Der Kläger hat dem nicht
widersprochen.
Die Beteiligten wurden zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid ohne mündliche Verhandlung angehört.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Der Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7.3.2005 ist
rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten.
Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Leistungen der bisherigen Arbeitslosenhilfe in Höhe von
156,24 Euro pro Woche bis zum Beginn der Rente, die er ab dem 1.5.2009 beanspruchen kann.
Der Kläger hat seit dem 1. Januar 2005 einen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach
dem SGB II. Die §§ 190 ff. SGB III, aufgrund derer ihm befristet bis zum 31.12.2004 Arbeitslosenhilfe gewährt
wurden, sind mit Wirkung zum 1. Januar 2005 durch Art. 3 Nr. 1 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen
am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 (BGBl. I 2003, 2954 ff) aufgehoben worden.
Der Kläger hat nach § 65 Abs. 4 SGB II Rechte aus der von ihm am 16.6.2002 unterschriebenen Erklärung nach §
428 SGB III. Nach § 65 Abs. 4 Satz 1 SGB II haben auch erwerbsfähige Hilfebedürftige Anspruch auf Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, die das 58. Lebensjahr vollendet und allein deshalb die
Regelvoraussetzungen eines Anspruchs auf Leistungen nach dem SGB II nicht erfüllen, weil sie nicht zur Mitarbeit
bereit sind und nicht alle Möglichkeiten nutzen oder nutzen wollen, ihre Hilfebedürftigkeit durch Aufnahme einer Arbeit
zu beenden. § 428 SGB III gilt gemäß § 65 Abs. 4 Satz 3 SGB II entsprechend. Da der Kläger vor dem 1.1.2006 das
58. Lebensjahr vollendet hat und seine Ansprüche vor dem 1.1.2006 entstanden sind, ist er durch die Befristung in §
65 Abs. 4 Satz 2 SGB II nicht persönlich und unmittelbar beschwert.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf höhere Leistungen nach dem SGB II in Höhe der Differenz zwischen den jetzt
gewährten Leistungen und der früheren Arbeitslosenhilfe von 156,24 Euro wöchentlich aufgrund der Erklärung nach §
428 Abs. 3 SGB III. Höhere Leistungen, etwa in Form eines Zuschlags entsprechend der Regelung des § 24 SGB II,
kann der Kläger nicht erhalten, da es sich bei der von ihm abgegebenen Erklärung über den vereinfachten Bezug von
Arbeitslosenhilfe um keine Zusicherung gemäß § 34 SGB X gehandelt hat. Vielmehr handelt es sich bei den
Hinweisen in dem Erklärungsvordruck lediglich um eine unverbindliche Auskunft im Sinne von § 15 SGB I über die
Rechtslage und die damit verbundenen Rechte und Pflichten. Ungeachtet dessen, daß sich der Vordruck nicht auf die
Höhe von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe bezieht, enthält der Vordruck auch keine Aussagen, unter welchen
weiteren Voraussetzungen konkret dem Kläger Arbeitslosenhilfe bewilligt wird. Im Gegensatz zu einer Zusicherung,
die einen Verwaltungsakt mit Verpflichtungswillen zum Erlaß oder zur Unterlassung eines Verwaltungsaktes darstellt,
ist die Auskunft eine reine Wissenserklärung, mit der die vorhandenen Kenntnisse mitgeteilt werden und die weder
den Willen, eine Regelung zu treffen noch den Willen, die Behörde zu verpflichten, erkennen läßt (BSG vom
11.9.2001, Az.: B 2 U 39/00 R; BSG vom 24.7.1997, Az.: 11 RAr 93/96). Maßstab für die Auslegung, ob eine
verbindliche Zusicherung eines bestimmten Verwaltungsakts nach § 34 Abs. 1 SGB X oder eine allgemeine
Information über eine bestimmte Sach- und Rechtslage vorliegt, ist die Auslegung des Erklärungswerts und des
Erklärungswillens, wie er sich einem verständigen Beteiligten, der die Zusammenhänge berücksichtigt, darstellt. Unter
Berücksichtigung der Auslegungsregel des § 133 BGB kommt es neben dem Erklärungswortlaut auf Begleitumstände
und Zweck der Erklärung vom Standpunkt des Adressaten aus gesehen an (ständige Rechtsprechung, z.B. BSG vom
24.7.1997, Az.: 11 RAr 93/96; Sächsisches LSG vom 10.2.2005, Az.: L 3 AL 265/04 m.w.N.). Maßgeblich ist die
Erklärung, wie sie der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte, sofern er dies unter Berücksichtigung
des Wortlauts und der sonstigen Umstände auch so verstehen durfte.
Die vom Kläger unterschriebene Erklärung nach § 428 Abs. 3 SGB III ist ein Formblatt, das nach seinem Inhalt
allgemein gehalten wurde und keinen Regelungswillen erkennen läßt. Es fehlt jeglicher Bezug zu dem konkreten Fall
des Klägers. Vielmehr sind die Informationen allgemein gehalten und trotz der persönlichen Formulierung, in denen der
Leser direkt angesprochen wird, erkennbar nicht auf den Einzelfall bezogen. Es wird erläutert, welche Auswirkungen
die Erklärung auf den Bezug von Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe hat und welche Verpflichtungen im Hinblick
auf die Beantragung der Altersrente bestehen. Eine Erklärung dahingehend, daß im Einzelfall des Klägers
Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe bis zum Bezug der Altersrente gezahlt wird, ohne daß eine weitere Prüfung der
Anspruchsvoraussetzungen erfolgt, ist nicht erkennbar. Auch die Formulierungen, was geschieht, wenn der
Rentenantrag rechtzeitig, nicht rechtzeitig oder gar nicht gestellt wird, sind nur allgemeine Hinweise auf die
entsprechenden Folgen. Irgendwelche Erklärungen zur Höhe von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe sind im
gesamten Schreiben nicht enthalten. Irgendwelche Hinweise darauf, daß Arbeitslosenhilfe auch bei Änderung der
Rechtslage weitergezahlt werde, wenn sich zwischenzeitlich die Rechtslage ändert, fehlen ebenfalls.
Einen Anspruch auf höhere Leistungen besteht auch nicht wegen des Grundsatzes des Vertrauensschutzes, Art. 20
GG oder aus dem Grundrecht auf Eigentum, Art. 14 GG. Die Vorschrift des § 428 SGB III enthält keinen allgemeinen
Bestandsschutz für alle zum Zeitpunkt der Entstehung des Arbeitslosenhilfeanspruchs einschlägigen Regelungen.
Insbesondere ist der Vorschrift nicht zu entnehmen, daß Arbeitslose bis zum Eintritt des Rentenalters ohne
Einschränkung Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe beziehen können (Siefert-Hänsle, Praxiskommentar SGB III, §
428 Rdnr. 3). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts unterliegt die Arbeitslosenhilfe nicht dem
Schutz der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG (BSG vom 4.9.2003, Az.: B 11 AL 15/03 R). Diesen zur
Arbeitslosenhilfe ergangenen Entscheidungen ist für Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem
SGB II zu folgen, da es sich in beiden Fällen um steuerfinanzierte Leistungen handelt und entgegen der Ansicht des
Klägers nicht um beitragsfinanzierte Leistungen. Beide Leistungen sind abhängig von der Bedürftigkeit des
Betroffenen.
Gegen die Berechnung der Leistungen nach dem SGB II wurden keine Einwände erhoben. Soweit der Kläger auch für
die Zukunft die Anerkennung höherer Unterkunftskosten beantragt, ist dies nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
Die Klage war daher abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.