Urteil des SozG München vom 04.02.2010

SozG München: geburt, einkünfte, rücklage, steuerpflicht, konsum, steuerbelastung, auflösung, schwangerschaft, rückstellung, verfügung

Sozialgericht München
Urteil vom 04.02.2010 (rechtskräftig)
Sozialgericht München S 30 EG 176/08
I. Die Klage gegen den Bescheid vom 20.08.2008 in Gestalt des Wider-spruchsbescheids vom 02.12.2008 wird
abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig zwischen den Beteiligten ist die Höhe des Elterngeldes.
Der 1967 geborene und mit einem Gewerbe für Auf- und Abbau von Messeständen tätige Kläger beantragte am
12.12.2007 beim Beklagten die Zahlung von Elterngeld wegen Erziehung seiner 10.2007 geborenen Tochter L. M. für
die Lebensmonate 3 bis 11 und so-mit für den Zeitraum 31.12.2007 bis 30.09.2008. Mit vorläufigem Bescheid vom
04.03.2008 bewilligte der Beklagte dem Kläger für die Zeit von 31.12.2007 bis 30.09.2008 ein Elterngeld in Höhe von
monatlich EUR 659,27. Am 15.07.2008 beantragten der Kläger und seine Ehefrau die Neuaufteilung der
Bezugszeiträume für das Elterngeld in dem Sin-ne, dass der Kläger nun auch bis Dezember 2008 Elterngeld erhalten
solle. Gleichzeitig wurde der vom Finanzamt München IV am 30.04.2008 erlassene Einkommensteuerbescheid für
das Jahr 2006 vorgelegt. Daraufhin erging am 20.08.2008 ein endgültiger Bescheid, der dem Kläger Elterngeld für die
Lebensmonate 3 bis 14 seiner Tochter und demgemäß für den Zeitraum 31.12.2007 bis 30.12.2008 zusprach. Die
Höhe wurde mit monatlich EUR 467,67 festgesetzt und die Erstattung einer Überzahlung in Höhe von EUR 1.532,80
gefordert.
Mit seinem Widerspruch will der Kläger für die Berechnung des Elterngeldes aus dem Jahr 2006 nur die Monate
November und Dezember und ansonsten die Einkünfte aus den ersten zehn Monaten des Jahres 2007 entsprechend
einer bereits vorgelegten vorläufigen Gewinnermittlung gelten lassen, weil auch für Selbstständige das
Durchschnittseinkommen der letzten zwölf Monate vor der Geburt des Kindes maßgeblich sei. Auf Anfrage des
Beklagten teilte der Kläger mit, dass er seinen Gewerbebetrieb seit einigen Jahren ununterbrochen ausübe. Der
Beklagte wies ihn darauf hin, dass in diesem Falle der letzte ab-geschlossene Veranlagungszeitraum maßgeblich sei
und nicht die zwölf Monate vor der Geburt des Kindes. Der Kläger hielt an dem Begehren fest, das Elterngeld auf der
Basis des Einkommens in den letzten zwölf Monaten vor der Geburt seines Kindes berechnen zu lassen. Dies sei
auch deshalb günstiger, weil er im Kalenderjahr 2006 eine Steuer-rückstellung habe bilden müssen, die seinen
prognostizierten Gewinn enorm geschmälert habe. 2007 habe er hingegen bewusst viel gearbeitet, um ein hohes
Elterngeld zu erhalten. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 02.12.2008 zurück. Zur
Begründung zitierte er § 2 Abs. 9 S. 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG), der nach kontinuierlich
ausgeübter selbstständiger Tätigkeit anstelle der regel-mäßig (insbesondere bei Elternteilen in abhängiger
Beschäftigung) heranzuziehenden Einkünfte in den letzten zwölf Monaten vor der Geburt des Kindes die
Zugrundelegung der Einkünfte aus dem letzten Veranlagungszeitraum gebietet, für den ein Einkommensteuerbescheid
erlassen wurde. Der Kläger habe seine selbstständige Tätigkeit durchgehend ausgeübt. Eine Wahlmöglichkeit
bezüglich des Bemessungszeitraums bestehe nicht.
Die Klage hiergegen beanstandet den gewinnmindernden Ansatz einer Ansparabschreibung nach § 7 g Abs. 3 des
Einkommensteuergesetzes (EStG). Es handele sich um "aus-schließlich steuerlich bezogene Möglichkeiten, die
letztendlich ohne jegliche Auswirkung im Hinblick auf die real vorliegenden Gewinne ausmachten".
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 20.08.2008 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 02.12.2008 zur Zahlung von Elterngeld auf der Basis eines Einkommens ohne Abzug
einer Ansparabschreibung gemäß § 7 g Abs. 3 EStG zu verurteilen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Gericht hat die Akten des Beklagten beigezogen. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Prozessakte
sowie auf den gesamten Akteninhalt verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage wurde nach Durchführung des gesetzlich vorgeschriebenen Widerspruchsverfahrens form- und fristgerecht
beim zuständigen Gericht erhoben und ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage auch statthaft.
Die Klage erweist sich jedoch in der Sache als unbegründet. Die angegriffenen Bescheide entsprechen der
gesetzlichen Vorschrift des § 2 BEEG. Zutreffend hat der Beklagte Abs. 9 S. 1 der Vorschrift angewendet, wonach
wegen kontinuierlicher Ausübung der gewerblichen Tätigkeit sowohl in den zwölf Monaten vor der Geburt des Kindes
als auch im letzten steuerlich abgeschlossen Veranlagungszeitraum anstelle des regulären Bemessungszeitraums der
zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes das Einkommen angesetzt wird, das im Steuerbescheid für diesen
letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranla-gungszeitraum vor der Geburt des Kindes ausgewiesen ist. Dies ist
vorliegend das Jahr 2006.
Wie bei vielen anderen dem erkennenden Gericht vorgelegten Streitfragen zur Berechnung des Elterngeldes besteht
auch bei der Bezugnahme auf den Zeitraum, in dem das relevante Einkommen eines selbstständig oder freiberuflich
tätigen Elternteils erzielt wor-den ist, kein Wahlrecht im Sinne einer Optimierung des Elterngeldes. Die vom Gesetz
getroffene Differenzierung zwischen abhängig Beschäftigten und selbstständig tätigen Personen ist von Verwaltung
und Gerichtsbarkeit nicht nur zwingend anwendbar, sondern auch unschwer als völlig sachgerecht zu erkennen.
Abhängig beschäftigte Personen können jeweils wenige Tage nach Abschluss eines Arbeitsmonats eine
Entgeltbescheinigung vorliegen, aus der die Einkünfte und die darauf erhobenen Steuern und Sozialabgaben bereits
im Wesentlichen abschließend dokumentiert sind. Typisch ist auch, dass die Schwangerschaft wegen der vertraglich
garantierten Kontinuität des Einkommens und wegen des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung im Ergebnis keine
nennenswerten Einbußen am Entgelt bewirkt. Ganz anders ist die Lage bei Selbstständigen und Freiberuflern. Bei
ihnen ist die Dokumentation von Einnahmen und Betriebsausgaben deutlich schwieriger, sie ist immer erst etwas zeit
versetzt nach den tatsächlichen Geldbewegungen möglich, und sie unterliegt mehr zufälligen Schwankungen. Auch
wird die werdende Mutter in den letzten Monaten der Schwangerschaft ganz typischerweise etwas weniger
Geschäftserlöse, Honorare usw ... erzielen können als beim regelmäßigen Verlauf ihrer Berufstätigkeit. Die
Steuerbelastung des Einkommens hängt außerdem noch von verschiedenen steuerrechtlichen Faktoren ab,
insbesondere vom Ergebnis der bei Elternpaaren typischen Zusammenveranlagung von Eheleuten. Von daher hat der
Gesetzgeber gut daran getan, bei fortlaufender Ausübung der Selbstständigkeit die Bezugnahme auf den letzten
bereits steuerrechtlich gewürdigten und etwas weiter in der Vergangenheit liegenden abgeschlossenen
Veranlagungszeitraum vorzuschreiben.
Der Kläger kann nicht verlangen, dass seine Einkünfte und seine Steuerbelastung für das Jahr 2006 abweichend vom
Bestandteil gewordenen Steuerbescheid für dieses Jahr betrachtet werden. Die Bildung von Rücklagen ist eine
steuerrechtliche Gestaltungsmöglichkeit, die im aktuellen Jahr die Steuerpflicht mindert. Entsprechend wird die
Rücklage im Jahr ihrer Auflösung als zusätzlicher Gewinn betrachtet und führt zu einer erhöhten Steuerpflicht. Wenn
nicht von vornherein ausschließlich fiktive Vorgänge unterstellt wer-den, handelt es sich bei der Bildung einer
Rücklage ganz real um das Ansparen von Geldern, die gegenwärtig weder für Investitionen noch für Konsum zur
Verfügung stehen und somit den Gewinn tatsächlich mindern. Im umgekehrten Sinne erhöht die Auflösung einer
solchen Rücklage den finanziellen Spielraum für Investitionen und Konsum genau derselben Weise wie eine
zusätzliche Zahlung von dritter Seite. Es kann nicht angehen, einerseits zur Minderung von Steuerlasten legale
Gestaltungsmöglichkeiten wahrzunehmen und diese dann andererseits zur Erhöhung des Elterngeldes ausblenden zu
wollen. Die Unterschiedlichkeit der Behandlung von Ansparrücklagen in aufeinander folgenden Kalenderjahren ist nicht
mit den besonderen Schwankungen des Einkommens aus Selbstständigkeitdigkeit zu vergleichen, die laut
Bundessozialgericht (BSG Urteil vom 03.12.2009, B 10 EG 2/09 R) eine Ausnahme vom Ansatz des letzten
verbeschiedenen Veranlagungszeitraums notwendig machen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).