Urteil des SozG München vom 31.01.2006

SozG München: besondere härte, erbengemeinschaft, letztwillige verfügung, auflösung, verwertung, grundstück, geschwister, darlehen, freibetrag, versicherungspflicht

Sozialgericht München
Gerichtsbescheid vom 31.01.2006 (rechtskräftig)
Sozialgericht München S 50 AS 561/05
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet.
Tatbestand:
Der Kläger beantragte am 24.01.2005 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II.
Ausweislich des Antrags verfügt er über Grundvermögen in einer Erbengemeinschaft mit zwei Geschwistern und
wohnt in einem Haus, das im Eigentum der Erbengemeinschaft steht. Das übrige Grundvermögen beträgt 2 ha, 39 Ar
und 90 qm land- und forstwirtschaftlicher Fläche. Die Erbengemeinschaft erzielt Pachteinnahmen in Höhe von 240
Euro jährlich.
Nach einem Telefonvermerk hat der Gutachterausschuss im Bereich der Beklagten mitgeteilt, dass der Wert für
landwirtschaftlichen Grund 3,35 Euro pro qm und für forstwirtschaftlichen Grund 3,10 Euro pro qm betrage.
Mit Bescheid vom 31.03.2005 lehnte die Beklagte den Antrag ab, da der Antragsteller über Vermögen in Höhe von
insgesamt 32.999 Euro verfüge, das den ihm zustehenden Freibetrag in Höhe von 9.950 Euro übersteige. Sein Anteil
am Grundstück Flurnummer 340 betrage 11.088,50 Euro, am Grundstück Flurnummer 345/6 8.489,87 Euro und am
Grundstück Flurnummer 973 6.525,80 Euro.
Am 28.04.2005 legte der Kläger Widerspruch ein. Wegen seiner geringen Rentenerwartung in Höhe von 693,36 Euro
läge eine besondere Härte vor, da die Grundstücke der Alterssicherung dienten. Die Geschwister wollten die
Grundstücke nicht verkaufen. Drei Grundstücke seien verpachtet und damit wirtschaftlich genutzt. Beigefügt sind
Erklärungen der übrigen Mitglieder der Erbengemeinschaft, dass der Verkauf der Grundstücke abgelehnt werde.
Mit Widerspruchsbescheid vom 31.08.2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der Freibetrag für den 47
Jahre alten Kläger betrage 10.150 Euro nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II. Der Kläger habe Vermögen in Höhe von
32.999,07 Euro. Die Grundstücke würden von den Geschwistern nicht genutzt und stellten für diese deshalb keine
Erwerbsgrundlage dar. Die Auflösung der Erbengemeinschaft sei zumutbar. Leistungen würden darlehensweise
erbracht gegen den Nachweis, dass der Kläger die Auflösung der Erbengemeinschaft eingeleitet habe.
Die Bevollmächtigte des Klägers erhob mit Schriftsatz vom 01.09.2005 Klage und beantragte:
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 31.03.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
16.08.2005 verurteilt, dem Kläger antragsgemäß ab 24.01.2005 Arbeitslosengeld II zu gewähren.
Das Waldgrundstück und die zwei Äcker seien kein Bauerwartungsland. Der einzige wirtschaftliche Wert seien die
Pachteinnahmen in Höhe von 240 Euro. Die Verwertung des Vermögens sei eine besondere Härte, da das Vermögen
dem Ausgleich von Versorgungslücken im gesetzlichen Sozialsystem diene. Ein Darlehen durch die Bank sei nicht
möglich. Die Miterben seien mit der Auflösung der Erbengemeinschaft nicht einverstanden. Eine zwangsweise
Auflösung durch Zwangsversteigerung sei unwirtschaftlich. Beigefügt ist eine Bestätigung der Bank, dass eine
anteilige Belastung gemeinschaftlichen Eigentums nicht möglich sei, sondern nur der Gesamtbesitz belastet werden
könne.
Die Beklagte beantragte mit Schreiben vom 31.10.2005:
Klageabweisung.
Eine andere als darlehensweise Bewilligung sei nicht möglich. Die Auflösung der Erbengemeinschaft sei keine
besondere Härte.
Die Beteiligten wurden zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid ohne mündliche Verhandlung angehört.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Rechtsstreit konnte ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden werden, da der
Sachverhalt geklärt ist und die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, §
105 SGG.
Die Klage hat keinen Erfolg, da der Kläger im hier vorliegenden Bewilligungszeitraum vom 24.01.2005 bis zum
Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids vom 16.08.2005 keinen Anspruch auf Leistungen der
Grundsicherung für Arbeitssuchende als Zuschuss hatte.
Der Kläger hat Vermögen in Form von Grundbesitz, das nach § 12 Abs. 1 SGB II zu berücksichtigen ist. Der anteilige
Grundbesitz des Klägers übersteigt den Grundfreibetrag nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 4 SGB II. Das Vermögen ist
auch zu berücksichtigen, da die Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 SGB II nicht vorliegen. Die Grundstücke sind
keine für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnete Vermögensgegenstände nach § 12 Abs. 3 Nr. 3 SGB II, da die
Verwertung bis zum Eintritt des Rentenalters nicht ausgeschlossen ist und da der geringfügigbeschäftigte Kläger nicht
von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist. Die Verwertung des Grundbesitzes ist
weder offensichtlich unwirtschaftlich noch für den Kläger eine besonderer Härte nach § 12 Abs. 3 Nr. 6 SGB II. Im
Hinblick auf den Wert des Grundbesitzes als land- und forstwirtschaftliche Nutzfläche bestehen keine Anhaltspunkte
dafür, dass ein etwaiger Verkauf unwirtschaftlich wäre. Eine besondere Härte liegt ebenfalls nicht vor, da die
Auflösung der Erbengemeinschaft dem Kläger zuzumuten ist. Anhaltspunkte, dass dem Verlangen nach einer
Auseinandersetzung gemäß § 2042 BGB Rechtsgründe entgegenstehen, bestehen nicht; insbesondere ist die
Auseinandersetzung nicht gemäß § 2044 BGB durch letztwillige Verfügung ausgeschlossen worden. Die Tatsache,
dass die Geschwister des Klägers die Erbauseinandersetzung nicht wollen ist keine besondere Härte. § 2042 BGB
trägt diesem Umstand Rechnung, in dem er vorschreibt, dass jeder Miterbe ohne weiteres die Auseinandersetzung
verlangen kann, auch wenn die anderen nicht einverstanden sind. Eine Verschlechterung der familiären Beziehungen
als Folge einer Erbauseinandersetzung muss der Kläger notfalls hinnehmen, da dies keine untypische Folge von
Erbauseinandersetzungsstreitigkeiten in der Familie ist. Eine besondere Härte liegt auch nicht deshalb vor, weil die
Grundstücke verpachtet sind. Im Hinblick auf die Höhe der Pachteinnahmen dient das Grundvermögen nicht dem
Lebensunterhalt.
Der Kläger hat nach § 9 Abs. 4 SGB II grundsätzlich einen Anspruch auf die darlehensweise Erbringung der
Leistungen, da die sofortige Verwertung des Vermögens nicht möglich ist. Die Beklagte war berechtigt, die
darlehensweise Erbringung davon abhängig zu machen, dass der Kläger Maßnahmen zur Auflösung der
Erbengemeinschaft nachweist. Tatbestandliche Voraussetzung des § 9 Abs. 4 SGB II ist, dass eine spätere
Verwertung des Vermögens überhaupt möglich ist. Um die künftige Verwertung sicherzustellen, bedarf es der
Auflösung der Erbengemeinschaft. Die Forderung der Beklagten hat den Zweck, die Voraussetzungen für die
Darlehensgewährung zu schaffen; im Falle eines Verwaltungsaktes läge eine Nebenbestimmung gem. § 32 Abs. 1
SGB X vor. Solange der Kläger keine Maßnahmen ergreift, um eine Verwertung des Grundvermögens in die Wege zu
leiten, liegen auch die Voraussetzungen für ein Darlehen nach § 9 Abs. 4 SGB II noch nicht vor.
Die Klage war daher abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.