Urteil des SozG München vom 11.08.2006

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Sozialgericht München
Gerichtsbescheid vom 11.08.2006 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht München S 22 AS 508/05
Bayerisches Landessozialgericht L 7 AS 218/06
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte dem Kläger die Zahlung von Arbeitslosengeld II (Alg II) zu Recht
wegen fehlender Mitwirkung verweigert hat.
Mit Bescheid vom 25.05.2005, bestätigt durch den Widerspruchsbescheid vom 25.07.2005, lehnte die Beklagte den
Antrag des Klägers auf Zahlung von Alg II vom 22.04.2005 wegen fehlender Mitwirkung ab. Der Kläger habe trotz
Belehrung über seine Mitwirkungspflichten nicht alle von ihm geforderten Unterlagen, insbesondere nicht
Kontoauszüge der letzten drei Monate vor Antragstellung im Original, vorgelegt.
Hiergegen richtet sich die Klage vom 22.08.2005. Der Kläger vertritt den Standpunkt, er habe alle erforderlichen
Unterlagen vorgelegt. Durch die weitergehende Anforderung von Belegen seitens der Beklagten werde er in seinem
Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes
wird auf den Beschluss der Kammer vom 10.04.2006 im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (S 22 AS
510/05 ER Blatt 24 ff. Gerichtsakte) verwiesen.
Trotz der ablehnenden Entscheidung des Gerichts in dem vorgenannten Beschluss, der vom Kläger nicht mit der
Beschwerde angefochten wurde, hält dieser an der Klage fest. Seine Ausführungen sind Blatt 38 bis 41 der
Gerichtsakte zu entnehmen.
Der Kläger beantragt sinngemäß, den Bescheid der Beklagten vom 25.05.2005 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 25.07.2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ab 22.04.2005
Arbeitslosengeld II zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Der Kammer lag die Verwaltungsakte der Beklagten (96 Blatt) bei ihrer Entscheidung vor.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht hat den Rechtsstreit gem. § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch
Gerichtsbescheid entschieden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art
aufweist und der entscheidungserhebliche Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten wurden hierzu gehört.
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Die Kammer hält an ihrer in dem Beschluss vom 10.04.2006 vertretenen Auffassung fest, wonach es sich bei den von
der Beklagten geforderten Unterlagen, insbesondere den Kontoauszüge der letzten drei Monate vor Antragstellung im
Original, um Beweismittel für leistungserhebliche Tatsachen im Sinne von § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 Erstes Buch
Sozialgesetzbuch (SGB I) gehandelt hat und die Beklagte mit den angefochtenen Bescheiden somit die beantragten
Leistungen zu Recht gem. § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I versagt hat. Dementsprechend war die Kenntnis der
betreffenden Sozialdaten gem. § 67 a Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zur Erfüllung der Aufgaben der
Beklagten erforderlich. Die hiervon abweichende, insbesondere vom Hessischen Landessozialgericht (LSG) in seinem
Beschluss vom 22.08.2005 (L 7 AS 32/05 ER) vertretene Auffassung vermag die Kammer nach wie vor nicht
nachzuvollziehen, da eine so enge Auslegung der genannten Vorschriften, wie in dieser Entscheidung vorgenommen,
als lebensfern und der vorliegenden Fallkonstellation nicht angemessen erscheint.
Für die Kammer stellt es weiterhin keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht auf informationelle
Für die Kammer stellt es weiterhin keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht auf informationelle
Selbstbestimmung eines Antragstellers auf steuerfinanzierte Grundsicherungsleistungen dar, wenn dieser aufgefordert
wird, seine finanziellen Verhältnisse vollständig und lückenlos offenzulegen, und dabei auch in moderatem Umfang
Unterlagen für einen gewissen Zeitraum vor Antragstellung gefordert werden. Dem kann insbesondere nicht mit Erfolg
entgegengehalten werden, das Herbeiführen von Bedürftigkeit schließe einen Anspruch auf Alg II nicht aus
(Schriftsatz des Klägers vom 30.07.2006), da es hier auch um eine mögliche Verschleierung von Einkünften oder von
vorhandenem Vermögen durch gezielte finanzielle Transaktionen geht, was sehr wohl die Frage der Hilfebedürftigkeit
des Antragstellers gem. § 9 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) als Voraussetzung für den geltend gemachten
Anspruch auf Alg II gem. § 19 Satz 1 SGB II betrifft. Das Rousseau sche Menschenbild" des Hessischen LSG, das
sich offensichtlich nicht vorstellen kann, dass Personen, die Alg II beantragen, so etwas tun könnten (oder meint,
dies müsse im Interesse des Datenschutzes in Kauf genommen werden), teilt die Kammer nicht. Der Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit bleibt dabei gewahrt: Der mit der Vorlage der genannten Unterlagen verbundene Eingriff in
rechtlich geschützte Interessen des Betroffenen ist verhältnismäßig gering, die Gefahr einer ungerechtfertigten
Vergabe steuerfinanzierter Leistungen dagegen beträchtlich, sodass letztere eindeutig schwerer wiegt.
Für die Beurteilung der Tragweite des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung für Eingriffe, durch welche der
Staat die Angabe personenbezogener Daten vom Bürger verlangt, kann nicht allein auf die Art der Angaben abgestellt
werden; entscheidend sind vielmehr ihre Nutzbarkeit und Verwendungsmöglichkeit. Diese hängen einerseits von dem
Zweck, dem die Erhebung dient, und andererseits von den der Informationstechnologie eigenen Verarbeitungs- und
Verknüpfungsmöglichkeiten ab (Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 15.12.1983 BVerfGE 65, 1). Im
vorliegenden Fall werden die geforderten Daten allein zur Prüfung der Hilfebedürftigkeit gem. § 9 SGB II verwendet.
Was den Umgang der Mitarbeiter der Beklagten mit den erhobenen Daten betrifft, ist der Kläger durch die Vorschriften
über das Sozialgeheimnis gem. § 35 SGB I in Verbindung mit §§ 67 ff. SGB X hinreichend geschützt. Es bestehen
keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass diese Daten zweckentfremdet oder in einer für den Kläger nachteiligen Weise
verwendet werden. Eine beabsichtigte oder drohende Verknüpfung mit sensiblen Daten, die ggf. anderen öffentlichen
Stellen zugänglich sind, ist für die Kammer nicht ersichtlich. Die vom Kläger insoweit in seinem
Widerspruchsschreiben vom 23.06.2005 genannten Beispiele sind nicht überzeugend. Die Überweisung eines
Mitgliedsbeitrags für eine politische Partei würde ebenso gut aus den aktuellen Kontoauszügen hervorgehen, deren
Vorlage der Kläger nicht verweigert hat. Erkenntnisse über Einkaufsgewohnheiten wären nur von Bedeutung, wenn sie
kommerziellen Anbietern von Waren oder Dienstleistungen zugänglich wären, was aus der Sicht der Kammer hier
ausgeschlossen werden kann. Der Einkauf von Artikeln bei einem Erotikversand" müsste dem Kläger nach den heute
allgemein verbreiteten Anschauungen kaum peinlich sein. Zudem würden dies allenfalls die mit der Bearbeitung
betrauten Sachbearbeiter zur Kenntnis nehmen und diese sind gem. § 35 Abs. 1 Satz 5 SGB I über das Ende ihres
Beschäftigungsverhältnisses hinaus zur Verschwiegenheit verpflichtet. Nach alledem schießt der Kläger aus der Sicht
der Kammer mit seinen Befürchtungen, wenn sie denn ernst gemeint und nicht nur vorgeschoben sind, weit über das
Ziel hinaus.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.