Urteil des SozG München vom 23.07.2008

SozG München: aufschiebende wirkung, materielles recht, anrechenbares vermögen, wohnrecht, mietvertrag, mitwirkungspflicht, bayern, rechtsschutz, wohnfläche, bestätigung

Sozialgericht München
Beschluss vom 23.07.2008 (rechtskräftig)
Sozialgericht München S 51 AS 1707/08 ER
Beschluss:
I. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Versagungsbescheid vom 15.04.2008 wird wegen eines
Ermessensfehlers angeordnet. Sofern die Antragsgegnerin einen neuen Versagungsbescheid erlässt, wird die-ser von
der aufschiebenden Wirkung nicht erfasst.
II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
III. Die Antragsgegnerin hat ein Drittel der notwendigen außergerichtlichen Kos-ten der Antragstellerin zu tragen.
Gründe:
I.
Streitig ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes eine Versagung von Arbeitslosengeld II und die vorläufige
Gewährung von Arbeitslosengeld II.
Die 1946 geborene Antragstellerin war Eigentümerin von vier Grundstücken, da-von zwei bebaut mit
Einfamilienhäusern. Die vier Grundstücke wurden im Lauf des Jahres 2007 veräußert, davon zwei an den Sohn der
Antragstellerin. Der 1970 geborene Sohn erwarb auch das Wohnhaus der Antragstellerin. Der Sohn wohnt in einer
anderen Ortschaft.
Ein erster Leistungsantrag vom Mai 2007 wurde mit Versagungsbescheid vom 16.07.2007 abgelehnt.
Am 11.12.2007 stellte die Antragstellerin einen erneuten Antrag auf Arbeitslosen-geld II. Sie erhält eine Witwenrente in
Höhe von 224,74 Euro und übt eine gering-fügige Erwerbstätigkeit mit einem monatlichen Bruttoentgelt von 399,- Euro
aus. Der Sohn ist seit 17.12.2007 Eigentümer des Einfamilienhauses (Auflassung am 06.12.2007), in dem die
Antragstellerin nach wie vor wohnt. Das Haus hat nach Angaben des Finanzamtes 130 qm Wohnfläche. Die
Antragstellerin legte einen Mietvertrag vom 06.12.2007 vor, wonach ihr von ihrem Sohn in dem Haus ab 01.01.2008
zwei Zimmer, eine Küche und Nebenräume für 450,- Euro Kaltmiete und 75,- Euro Nebenkosten (ohne Kosten der
Ölheizung) vermietet sind.
Die Antragsgegnerin versagte mit Bescheid vom 14.02.2008 Leistungen. Auf den Widerspruch hin wurde der
Versagungsbescheid mit Widerspruchsbescheid vom 25.02.2008 aufgehoben, weil die vorhergehende
Rechtsfolgenbelehrung nicht ausreichend gewesen sei.
Mit Schreiben vom 04.03.2008 wurde die Antragstellerin aufgefordert, bis spätes-tens 18.03.2008 Notarverträge bzw.
Veräußerungsverträge über den jeweiligen Besitzstand ihrer Immobilien vorzulegen. Auf die Mitwirkungspflichten nach
§§ 60, 66 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) werde hingewiesen. Die gesetzlichen Bestimmungen seien als
Anlage beigefügt. Sollte die Antragstellerin bis zum genannten Termin "nicht antworten", werde die Leistung ganz
versagt.
Die Antragstellerin übermittelte Grundbuchauszüge und eine Restschuldbestäti-gung der Bank. Die Vorlage der
Kaufverträge sei nicht erforderlich, weil trotz Ver-kauf sämtlicher Immobilien noch eine Restschuld bestehe. Am
03.04.2008 fand eine Besprechung statt, in der die Antragstellerin unter anderem nochmals aufge-fordert wurde, den
notariellen Kaufvertrag vorzulegen für den Verkauf an ihren Sohn. Die Antragstellerin berief sich auf Datenschutz und
legte eine eidesstattliche Versicherung des Sohnes vom 09.04.2008 vor, dass für seine Mutter kein Wohn-recht
bestehe sowie eine Bestätigung der Bank, wonach die Verkaufserlöse der Immobilien zur Schuldentilgung an die Bank
gegangen seien.
Mit Bescheid vom 15.04.2008 wurden die Leistungen ab 11.12.2007 versagt. Der notarielle Veräußerungsvertrag der
an den Sohn veräußerten Immobilien sei trotz Rechtsfolgenbelehrung nicht vorgelegt worden.
Mit Schreiben vom 15.05.2008 wurde Widerspruch eingelegt.
Am 16.07.2008 wurde beim Sozialgericht ein Antrag auf einstweilige Rechtsschutz gestellt. Die Antragstellerin habe
durch den Grundbuchauszug nachgewiesen, dass kein dingliches Wohnrecht bestellt worden sei. Die eidesstattliche
Versicherung des Sohnes belege, dass kein schuldrechtliches Wohnrecht bestehe. Die Bank bestätige, dass kein
Veräußerungserlös an die Antragstellerin gegangen sei. Es bestehe kein Grund, weshalb der Kaufvertrag vorgelegt
werden solle. Die Versagung sei deshalb rechtswidrig. Die betreffende Wohnung sei 56 Quadratmeter groß. Die
Antragstellerin habe Mietschulden. Nur weil der Sohn als Vermieter kei-ne Kündigung ausgesprochen habe, sei die
Antragstellerin noch nicht wohnungs-los.
Die Antragstellerin beantragt, 1. die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 15.04.2008
anzuordnen und 2. die Antragsgegnerin vorläufig zu verpflichten, der Antragstellerin ab 12.12.2007 Leistungen in Höhe
von 525,- Euro monatlich zu erbringen.
Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen.
Die Antragsgegnerin trägt vor, dass die vertragliche Ausgestaltung der Veräuße-rung der Grundstücke der
Antragstellerin leistungserheblich sei. Es bestehe kein Anordnungsgrund.
Im Übrigen wird zur Ergänzung des Tatbestands wegen der Einzelheiten auf die Akte des Gerichts und die Akten der
Antragsgegnerin verwiesen.
II.
1. Streitgegenstand
Der Streitgegenstand umfasst – wie von der Bevollmächtigten der Antragstellerin präzise beantragt – zwei Teile: Die
aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ge-gen den Versagungsbescheid und die einstweilige Anordnung auf
vorläufige Leistung (vgl. dazu LSG Bayern, Beschluss vom 27.07.2007, L 7 B 468/07 AS ER).
Ein Versagungsbescheid nach § 66 SGB I beendet bis zur Nachholung der Mitwirkung das Verwaltungsverfahren und
lehnt den Anspruch bis zu diesem Zeitpunkt ab. Obwohl im Hauptsacheverfahren gegen einen Versagungsbescheid
nur die Anfechtungsklage gegeben ist, ist im einstweiligen Rechtsschutz grundsätzlich möglich, vorläufig Leistungen
zuzusprechen. Dies kommt aber nur in Betracht, wenn der Versagungsbescheid keine Rechtswirkung entfaltet und
nicht sofort voll-ziehbar ist. Dann entspricht das Verwaltungsverfahren der Situation, wenn noch keine Entscheidung
in der Sache ergangen ist. Wenn aber die Versagungswirkung fortdauern würde, käme eine vorläufige
Leistungsgewährung von vornherein nicht Frage (vgl. LSG Bayern a.a.O.). Mit anderen Worten: Es ist nicht Aufgabe
des einstweiligen Rechtsschutzes, zumutbare Mitwirkungspflichten und einen darauf beruhenden rechtmäßigen
Versagungsbescheid durch eine vorläufige Leistungs-gewährung auszuhebeln. Es liegt dann am Antragsteller, den
nach § 65 SGB I zumutbaren Mitwirkungspflichten nachzukommen.
2. Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen den Versagungsbescheid
Im vorliegenden Fall ist der Versagungsbescheid gemäß § 86a Abs. 2 Nr. 4 Sozi-algerichtsgesetz (SGG) in
Verbindung mit § 39 Nr. 1 SGB II als Verwaltungsakt, der über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende
entscheidet, sofort vollziehbar. Der Widerspruch gegen den Versagungsbescheid entfaltet somit kei-ne aufschiebende
Wirkung. Damit ist ein Antrag auf Anordnung der aufschieben-den Wirkung nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG
statthaft.
Die Entscheidung nach § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG steht im Ermessen des Gerichts und erfolgt auf Grundlage einer
Interessenabwägung. Abzuwägen sind das private Interesse des Antragstellers, vom Vollzug des Verwaltungsaktes
bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens verschont zu bleiben und das öffentliche Interesse an der
Vollziehung der behördlichen Entscheidung. Im Rahmen dieser Interessenabwägung kommt den Erfolgsaussichten
des Rechtsbehelfs in der Hauptsache eine wesentliche Bedeutung zu. Dabei ist die Wertung des § 39 Nr. 1 SGB II zu
berücksichtigen, wonach der Gesetzgeber aufgrund einer typisierenden Abwägung der Individual- und öffentlichen
Interessen (vgl. Eicher in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 39 Rn. 7) dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug
prinzipiell Vorrang gegenüber entgegenstehenden privaten Interessen einräumt. Eine Abweichung von diesem Regel-
Ausnahmeverhältnis kommt nur in Betracht, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen
Bescheide bestehen (vgl. LSG Bayern, Beschluss vom 13.4.2006, L 7 B 190/06 AS ER; Conradis, LPK-SGB II, § 39
Rn. 11) oder wenn ausnahmsweise besondere private Interessen überwiegen.
Im vorliegenden Fall bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Ver-sagungsbescheides. Die
Versagungsentscheidung liegt, wenn die Tatbestands-voraussetzungen vorliegen, im pflichtgemäßen Ermessen der
Behörde. Das Ge-richt prüft zunächst, ob die Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen. Wenn dies der Fall ist, kann
das Gericht die Entscheidung nur eingeschränkt auf Ermessensfehler prüfen (§ 54 Abs. 2 Satz 2 SGG). Der
Antragsteller hat einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung (§ 39 Abs. 1 Satz 2 SGB I). Die
Tatbestandsvoraussetzungen liegen hier zwar vor, es fehlt jedoch an einer Ermessensausübung. Die aufschiebende
Wirkung ist deshalb anzuordnen.
Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheids ist § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I. Nach dieser Vorschrift kann der
Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen bis zur Nachholung der Mitwirkung die Leistung ganz oder teilweise
versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistungen nicht nachgewiesen sind, wenn derjenige, der
eine Sozialleistung beantragt, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 SGB I nicht nachkommt und
hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert wird. Der Umfang der hier streitigen Mitwirkungspflicht
ergibt sich aus § 60 Abs. 1 Nr. 3 SGB I. Danach hat, wer Sozialleistungen beantragt, Beweismittel zu bezeichnen
bzw. auf Verlangen des Leistungs-trägers vorzulegen.
a) Die Tatbestandsvoraussetzungen liegen hier vor.
Die Antragstellerin ist ihrer Mitwirkungspflicht nach § 60 Abs. 1 Nr. 3 SGB I nicht nachgekommen. Obwohl die
Antragsgegnerin im Schreiben vom 04.03.2008 kon-kret die Vorlage von Beweisurkunden (Notarverträge bzw.
Veräußerungsverträge zu den vier Grundstücken) verlangte, hat die Antragstellerin diese nicht vorgelegt. Das
Verlangen kann sich auch bei der Urkundenvorlage nach § 60 Abs. 1 Nr. 3 SGB I nur auf leistungserhebliche
Urkunden beziehen, obwohl dies in Nr. 3 im Gegensatz zu Nr. 1 nicht ausdrücklich genannt ist. Dies ergibt sich im
Übrigen auch aus § 67a Abs. 1 S. 1 SGB X.
Die angeforderten Verträge sind leistungserheblich. Die Antragstellerin hat inner-halb von wenigen Monaten vier
Grundstücke veräußert. Die Hilfebedürftigkeit wäre gemindert oder ausgeschlossen, wenn eine der Veräußerungen
nach § 117 oder § 138 BGB unwirksam wäre. Fraglich sind auch Gegenleistungen neben dem Kauf-preis. Überdies ist
für die Verträge zwischen Verwandten ein Fremdvergleich an-zustellen (vgl. etwa LSG Baden-Württemberg, Urteil vom
14.03.2008, L 8 AS 5912/06). Auch das derzeit bewohnte Haus wäre mit 130 qm Wohnfläche für die alleinstehende
Antragstellerin kein geschütztes Vermögen (vgl. BSG Urteil vom 16.05.2007, B 11b AS 37/06 R). Speziell für dieses
Haus sind vielfältige Fallges-taltungen möglich, so dass die Bankbestätigung und die Bestätigung des Sohnes, dass
ein Wohnrecht nicht bestehe, nicht ausreichend sind. Nur eine denkbare Fallgestaltung: Wenn das Haus für einen
unterwertigen Kaufpreis an den Sohn veräußert wurde, so dass der Erlös nur an die Bank ging, hat die Antragstellerin
ihr anrechenbares Vermögen beseitigt und mit dem Mietvertrag einen Anspruch auf Kosten der Unterkunft erzeugt. Mit
einem Rückübertragungsanspruch ließe sich die Vermögensverschiebung z.B. zum Beginn der Altersrente wieder
rückgängig machen. Fraglich ist weiter, wer das Nutzungsrecht für den Rest des Hauses von 130 qm Wohnfläche hat,
wenn die Antragstellerin nur 56 qm bewohnt. Es ist auch denkbar, dass eine Leistungsabsenkung nach § 31 Abs. 4
Nr. 1 SGB II oder ein Ersatzanspruch nach § 34 SGB II in Betracht kommt.
Die Mitwirkungspflicht ist auch zumutbar nach § 65 SGB I. Insbesondere kann der Leistungsträger sich die
erforderlichen Kenntnisse nicht mit geringerem Aufwand selbst beschaffen (§ 65 Abs. 1 Nr. 3 SGB I). Ein
Verweigerungsgrund nach § 65 Abs. 3 SGB I, die Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung oder einer Ordnungs-
widrigkeit, müsste ausdrücklich geltend gemacht werden. Das ist nicht geschehen.
Die Aufklärung des Sachverhalts wurde durch die unterlassene Mitwirkung erheb-lich erschwert nach § 66 Abs. 1 S. 1
SGB I. Die Antragsgegnerin kann den Sach-verhalt ohne die Mitwirkung nicht aufklären.
Die Voraussetzungen der gesamten Leistung sind nicht nachgewiesen. Es ist unklar, ob die Antragstellerin über
Vermögen verfügt und ob überhaupt eine Hilfebe-dürftigkeit besteht. Da die Antragstellerin mit ihrer Witwenrente von
224,74 Euro und dem anrechenbaren Einkommen aus der geringfügigen Beschäftigung (Brut-toeinkommen 399,- Euro)
den Regelbedarf nach § 20 Abs. 2 SGB II von 351,- Eu-ro im Monat abdecken kann, kommt es darüber hinaus darauf
an, ob die verein-barte Miete als Kosten der Unterkunft anrechenbar ist. Auch insoweit kommt es auf den
angeforderten Vertrag mit dem Sohn an.
Die Antragstellerin wurde gemäß § 66 Abs. 3 SGB I vor der Versagung unter Set-zung einer angemessenen Frist von
zwei Wochen (die Antragstellerin verfügt selbst über die Verträge) mit Schreiben vom 04.03.2008 auf die
Versagungsfolge bei fehlender Mitwirkung ausdrücklich, fallbezogen und unmissverständlich hinge-wiesen. Die
Formulierung "Sollten Sie bis zum o.g. Termin nicht antworten ..." ist etwas schief, jedoch ergibt sich aus dem
Schreiben klar und deutlich, dass die Vorlage der angeforderten Unterlagen gemeint war. Wenn die Antragstellerin bis
zum gesetzten Termin die Unterlagen nicht vorlegt, werden die Leistungen ganz versagt. Dies war auch der
Antragstellerin klar.
b) Obwohl die Tatbestandsvoraussetzungen der Versagung vorliegen, ist die auf-schiebende Wirkung des
Widerspruchs gegen den Bescheid vom 15.04.2008 an-zuordnen. Der Bescheid vom 15.04.2008 lässt mit keinem
Wort erkennen, dass es sich um eine Ermessensentscheidung handelt. Eine Ermessensreduzierung auf Null liegt hier
nicht vor. So kann z.B. die strikte Weigerung, die angeforderten Ver-träge vorzulegen, dass der Regelbedarf durch das
anrechenbare Einkommen ab-gedeckt ist und das Erfordernis, Verträge zwischen Verwandten einem Fremdver-gleich
zu unterziehen, in das Ermessen eingestellt werden. Dieser Nichtgebrauch des Ermessens ist ein Ermessenfehler.
Aus diesem Grund ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Versagungsbescheid anzuordnen.
c) Die aufschiebende Wirkung bezieht sich nur auf den konkreten Bescheid vom 15.04.2008. Die Antragsgegnerin ist
nicht gehindert, einen neuen Versagungsbe-scheid mit Ermessenserwägungen zu erlassen. Dieser wäre von der
vorliegenden Eilentscheidung nicht erfasst. Dies ergibt sich aus Folgendem: Da nur ein Ermes-senfehler vorliegt,
könnte die Behörde auch in einem Hauptsacheverfahren erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts
entscheiden. Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes kann aber nicht über das hinausgehen, was die
Antragstellerin in einem Hauptsacheverfahren erreichen könnte.
3. Einstweilige Anordnung
Da die Antragstellerin durch den Antrag auf Arbeitslosengeld II eine Erweiterung ihrer Rechtsposition anstrebt, ist eine
einstweilige Anordnung in Form einer Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG statthaft.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes mit Bezug
auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig
erscheint. Eine solche Anordnung setzt sowohl einen Anordnungsanspruch (materielles Recht, für das einstweiliger
Rechtsschutz geltend gemacht wird) als auch einen Anordnungsgrund (Eilbedürftigkeit im Sinne der Notwendigkeit
einer vorläufigen Regelung, weil ein Abwarten auf eine Entscheidung nicht zuzumuten ist) voraus. Sowohl
Anordnungsanspruch als auch Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920
Abs. 2, § 294 Zivilprozessordnung).
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist abzulehnen, weil ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft ist
und ein Anordnungsgrund nicht erkennbar ist.
Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II setzt gemäß § 9 Abs. 1 SGB II voraus, dass die Antragstellerin hilfebedürftig ist.
Hilfebedürftig ist danach insbesondere der, der seinen Lebensunterhalt nicht aus zu berücksichtigenden Einkommen
oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen erhält. Hier ist nicht erkennbar, ob die
Antragstellerin bei den Veräußerungen Gegenleistungen erhalten hat und ob die Veräußerungen wirksam sind. Ebenso
wenig ist erkennbar, ob der Mietvertrag zu berücksichtigen ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Regelbedarf
bereits durch das anrechenbare Einkommen abgedeckt ist.
Ein Anordnungsgrund im Sinne der Eilbedürftigkeit ist nicht erkennbar. Die Antragstellerin kann mit ihrem Einkommen
den Regelbedarf decken. Die Unterkunft ist trotz ausbleibender Mietzahlungen nicht gefährdet.
4. Kosten
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. Da das Hauptinteresse der
Antragstellerin auf die Gewährung von Leistungen im Rahmen der einstweiligen Anordnung geht, war die Kostenquote
des Obsiegens entsprechend auf ein Drittel zu vermindern.