Urteil des SozG Marburg vom 06.11.2007

SozG Marburg: aufschiebende wirkung, aktiven, reform, hauptsache, versorgung, vergleich, anfechtungsklage, verminderung, ausgleichsfonds, verfahrenskosten

Sozialgericht Marburg
Beschluss vom 06.11.2007 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Marburg S 12 KA 431/07 ER
Hessisches Landessozialgericht L 4 KA 77/07 ER
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 16.10.2007 wird zurückgewiesen.
2. Der Antragsteller hat die Verfahrenskosten zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 469,82 EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens die Auszahlung der Differenz
seines in den Quartalen III und IV/06 festgesetzten Anspruchs auf Teilnahme an der erweiterten Honorarverteilung
(EHV) der Beklagten zu dem Anspruch, wie er sich vor Durchführung einer Quotierung ergeben würde.
Der 1939 geborene und jetzt 68-jährige Antragsteller war seit 1972 zur vertragsärztlichen Versorgung in Hessen
zugelassen. Als solcher unterlag er den Grundsätzen der erweiterten Honorarverteilung (GEHV) der Antragsgegnerin.
Der Antragsteller hat seine Zulassung aus Altersgründen zum 31.10.2002 beendet. Er bezieht seit dem 01.11.2002
Leistungen der erweiterten Honorarverteilung. Mit Datum vom 25.08.2002 hat die Antragsgegnerin seinen Anspruch an
der EHV ab 01.11.2002 mit dem Anspruchssatz von 14,7082 % anerkannt. Ergänzend wird in dem Bescheid
ausgeführt, dies entspreche einem vierteljährlichen EHV-Honorar von zurzeit ca. 5.640,00 Euro. Er bezieht weiter eine
Rente vom ärztlichen Versorgungswerk in Höhe von monatlich 1.057,88 Euro.
Im Zeitraum I/04 bis erhielt der Antragsteller nach seinen eigenen Angaben folgende Bruttobeträge vor Abzug von
Verwaltungskosten:
EHV-Bezüge brutto Quartal I/04 6.073,91 Quartal II/04 5.977,17 Quartal III/04 5.766,61 Quartal IV/04 6.287,40 Quartal
I/05 6.147,77 Quartal II/05 5.662,66 Quartal III/05 5.662,66 Quartal IV/05 6.030,36 Quartal I/06 5.839,16 Quartal II/06
5.662,66 Quartal III/06 5.364,60 Quartal IV/06 5.842,88
Mit Bescheid vom 10.07.2007 setzte die Antragsgegnerin das EHV-Honorar für das Quartal III/06 auf 5.364,60 EUR
abzüglich des aktuellen Verwaltungskostensatzes fest. Hierbei ging sie von einer Durchschnittshonoraranforderung
der aktiven Vertragsärzte in ihrem Bereich auf Primär- und Ersatzkassenbasis in Höhe von 41.194,39 EUR aus. Bei
einem EHV-Anspruchssatz von 14,7082 % errechne sich ein EHV-Bruttohonorar von 6.058,95 EUR. Unter
Berücksichtigung des Nachhaltigkeitsfaktors gemäß § 8 der Grundsätze der EHV betrage die Auszahlungsquote
88,5400 %. Hieraus resultiere der festgesetzte Anspruch. Für die Höhe der Verwaltungskostumlage sowie einen
möglichen Krankenkassen- und Pflegeversicherungsbeitrag verwies sie auf den beiliegenden Kontoauszug.
Mit weiterem Bescheid vom 12.07.2007 setzte die Antragsgegnerin das EHV-Honorar für das Quartal IV/06
entsprechend fest. Bei einer Durchschnittshonoraranforderung von 44.587,28 EUR errechnete sie ein EHV-
Bruttohonorar von 6.557,99 EUR. Hieraus errechnete sie bei einer Auszahlungsquote von 89,0956 % einen Betrag von
5.842,88 EUR.
Gegen beide Bescheide legte der Antragsteller mit Datum vom 02.08.2007 Widersprüche ein, über die die
Antragsgegnerin noch nicht befunden hat.
Am 16.10.2007 stellte der Antragsteller den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Er trägt vor, die
Grundsätze der EHV seien seit seiner Teilnahme mehrfach geändert worden. Eine Änderung, die zum Quartal IV/01 in
Kraft getreten sei, sei derzeit Gegenstand eines Revisionsverfahrens vor dem BSG zum Aktenzeichen B 6 KA 38/07
R. Nach dieser Änderung (Einschränkung zu Lasten der EHV-Bezieher) sei diese Satzung im Jahr 2006 erneut
geändert worden. Diese Neufassung sei nach der Genehmigung durch das Hessische Sozialministerium mit Wirkung
zum Quartal III/06 wirksam geworden. Hierzu verweist er auf § 8 der Grundsätze der EHV. Weiter führt er aus, den
Beratungen der Vertreterversammlung sei eine Aufstellung des versicherungsmathematischen Büros K. mit der
Überschrift "Entwicklung des Nachhaltigkeitsfaktors und des rechnerischen Höchstprozentsatzes" beigefügt gewesen.
Bei der EHV handele es sich um Honorarverteilungen, sodass ein Widerspruch keine aufschiebende Wirkung habe.
Die Anwendung des "Nachhaltigkeitsfaktors" habe in den beiden Quartalen zu einer Reduzierung seines
Bruttohonorars von 11,46 % bzw. 10,9 % geführt. § 8 der Grundsätze der EHV rechtfertige eine solche Kürzung nicht.
Es könne nicht sein, dass die Quote von 5 % so massiv überschritten werde, dass die allen Leistungsempfängern
zustehenden Bruttohonorare um mehr als 10 % gekürzt werden müssten. Dies müsse andere Gründe haben. Nach § 8
Abs. 2 sei ein Ausgleichsfond vorhanden, der die nicht durch die Umlage nach Abs. 1 gedeckten Ausgaben zu
finanzieren habe. In einem Tendenzbeschluss habe die Vertreterversammlung allerdings beschlossen, den
Ausgleichsfond an die aktiven Vertragsärzte zu verteilen, ihn also zweckwidrig zu verwenden. Der
Versicherungsmathematiker habe für das Jahr 2006 den Nachhaltigkeitsfaktor dahingehend errechnet, dass bei einem
Höchstprozentsatz von 18 % dieser auf 17,5 % abgesenkt werde. Dies entspreche einer Kürzung von etwa 3 %,
niemals aber von 10 oder 11 %. Es rechtfertige sich auch keine unterschiedliche Kürzung je Quartal. Es komme
vermutlich ein "Nachhaltigkeitsfaktor" zur Anwendung, der schon in den Grundsätzen der Antragsgegnerin keine
Grundlage habe. Die jetzige Kürzung ergänze die Kürzung nach der Reform im Jahre 2001. Hinzukomme, dass durch
die Laborreform das Gesamthonorar verringert worden sei, was negative Auswirkungen auf seinen Zahlungsanspruch
habe. Schließlich bewirkten Honorare, die nicht mehr über die KV ausgezahlt würden (Stichwort: integrierte
Versorgung), dass das Gesamtvolumen weiter verringert werde. Die Kürzung sei unverhältnismäßig. Sein Anspruch
stehe unter dem Schutz der Eigentumsgarantie des Artikels 14 GG. Einstweiliger Rechtschutz sei notwendig, weil er
die Leistungen der EHV zum laufenden Unterhalt benötige. Er sei zur Finanzierung seines Lebensunterhalts auf diese
Leistungen angewiesen. Es sei ihm nicht zuzumuten, Jahre zu warten, um irgendwann einmal eine Nachzahlung zu
erhalten, die dann ihren eigentlichen unterhaltsichernden Effekt kaum noch erfüllen könne. Andererseits sei die
Berechnung so offensichtlich rechtswidrig, dass ein Zuwarten unzumutbar sei. Die streitgegenständlichen Bescheide
hätten den im Bescheid vom 25.08.2003 festgesetzten Anspruchssatz korrigiert, darin liege eine Regelung. Auf einen
Anordnungsgrund komme es nicht an.
Der Antragsteller beantragt, gemäß § 86b SGG die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Bescheide
über EHV-Honorar vom 10.07.2007 und 12.07.2007 insoweit wieder herzustellen, als die Reduzierung der
Ausgleichsquote aufgehoben und der Anspruch zu 100 % ausgezahlt wird, hilfsweise die Antragsgegnerin im Wege
einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, an ihn für das Quartal III/06 weitere 694,35 Euro und für das Quartal
IV/06 weitere 715,11 Euro, jeweils vor Abzug der Verwaltungskosten, auszuzahlen.
Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, dass der Antrag unbegründet sei. Es bestehe weder ein Anhörungsanspruch noch ein
Anordnungsgrund. Für die Quartale III und IV/06 legt sie im Einzelnen dar, wie sie den Nachhaltigkeitsfaktor
berechnet hat, wobei sie allerdings irrtümlich von einem Anspruchsatz des Antragstellers in Höhe von 15,5710 %
ausgeht, obwohl sie den zutreffenden Bescheid vom 25.08.2003 zur Gerichtsakte gereicht hat. Bei Überprüfung der
Berechnungsgrundlagen habe sie jedoch festgestellt, dass bei der Berechnung des Quartals III/06 von einem
fehlerhaften Bruttohonorar ausgegangen worden sei. Dies habe jedoch keine nachteilige Auswirkung auf den
Antragsteller, der hierdurch mehr erhalten habe. Die vom Antragsteller angegriffene Quotierung habe ihre Ursache in
der Anwendung des Nachhaltigkeitsfaktors und damit ihre rechtliche Grundlage in § 8 Abs. GEHV. Die Mittel zu
Gunsten des Antragstellers könnten nicht aus dem EHV-Ausgleichsfonds nach § 8 Abs. 2 GEHV zur Kompensation
des angewandten Nachhaltigkeitsfaktors ausgeschüttet werden. Der Ausgleichsfonds diene zur Abdeckung des
Finanzbedarfs der EHV-Ansprüche, der nicht durch die Umlage nach § 8 Abs. 1 GEHV gedeckt werden könne, soweit
eine Anpassung des Nachhaltigkeitsfaktors im laufenden Quartal noch nicht habe erfolgen können. Eine angreifbare
Satzungsänderung gebe es nicht. Eine Anwendung des Nachhaltigkeitsfaktors steht dem nicht entgegen, dass die
versicherungsmathematischen Berechnungen des Büro K. von einem geringeren Nachhaltigkeitsfaktors in den
streitigen Quartalen ausgingen. Diese beruhten auf einem Datenstand vom 31.12.2004. Es könne sich nur eine
versicherungsmathematische Prognose handeln, die keine rechtsverbindliche Wirkung zum Schutz von inaktiven
Vertragsärzten entfalten könne. Ihr stehe ein Anfangs- und Erprobungsrecht zu, wie es in der Honorarverteilung im
engeren Sinne anerkannt sei. Die Vertreterversammlung werde sich in ihrer Sitzung am 15.12.2007 mit der aktuellen
Reformentwicklung befassen. Der Nachhaltigkeitsfaktor sei zu Recht für die Quartale III und IV/06 für jedes dieser
Quartale gesondert ermittelt worden. Die maßgeblichen Ansprüche unterlägen Quartalsschwankungen. Die Kürzung
ergänze nicht die Kürzung der ersten EHV-Reform. Die Regelung über die Berücksichtigung von Praxiskosten sei im
Hinblick auf die Einführung des EBM 2005 modifiziert worden. Bei der Berücksichtigung von Praxiskosten werde
nunmehr – bis auf eine Übergangsregelung für vier Quartale zum Schutz der EHV-Empfänger – auf die im EBM 2005
definierten TL-Anteile abgestellt. Eine Verminderung von Honorareinnahmen durch die Laborreform könne nicht
geltend gemacht werden. Gerade die aktiven Vertragsärzte hätten ebenso die damit verbundenen Honorarverluste bei
gestiegenen Praxiskosten zu tragen. Die Honorarverluste durch bundesgesetzliche Vorgaben könne nicht ihr
gegenüber gerügt werden. Das Hessische Landessozialgericht habe hier den Bund passiv legitimiert gesehen. Der
Nachhaltigkeitsfaktor, der greife, wenn die im Wege des Vorwegabzugs in Höhe von 5 % bereitgestellten Mittel für die
Finanzierung der EHV-Ansprüche nicht ausreichten, bedeute für die heute aktiven Vertragsärzte eine wesentlich
einschneidendere finanzielle Entwicklung als die ursprünglich eingeführte Absenkung des maximalen
Anspruchssatzes von 18 % auf 15 %. So habe beispielsweise im Jahr 2039 der rechnerische Anspruchssatz von 18
% eine wirtschaftliche Wertigkeit von dann nur noch 8,4 %. Damit liege bei mittel- und langfristiger Betrachtung
gerade keine einseitige Belastung des Antragstellers vor, sondern eine ausgewogene Lösung des Satzungsgebers,
die sowohl aktiven als auch inaktiven Vertragsärzten gleichermaßen finanziellen Einbußen zum Erhalt des
umlagefinanzierten Systems der EHV trotz aller demographischen Probleme abverlange. Andernfalls müssten die
heute aktiven Vertragsärzte die zur Sicherung der EHV-Finanzierung notwendigen Leistungskürzungen einseitig tragen
und die heutigen EHV-Ansprüche der inaktiven Vertragsärzte auf einem dazu vergleichsweise hohen Niveau weiter
finanzieren. Im Vergleich dazu müssten dann die heutigen inaktiven Vertragsärzte gerade keine Leistungskürzung
hinnehmen, obwohl sie in der Vergangenheit die EHV über einen geringeren Anlagesatz finanziert hätten. Die
Notwendigkeit der zweiten EHV-Reform folge daraus, dass mit der ersten EHV-Reform lediglich eine mittelfristige
Stabilisierung des Umlagesatzes bei ca. 6 % hätte bewirkt werden können, da in absehbarer Zeit die angesparten
Mittel aus dem Ausgleichsfond zu einer weitergehenden Stabilisierung des Umlagesatzes nicht mehr ausgereicht
hätten. Neben dem Aspekt der – vom LSG negierten – fortdauernden Einbindung der aktiven Vertragsärzte in beide
EHV-Reformen sei im Rahmen der Angemessenheit ferner zu berücksichtigen, dass vorrangige gesetzliche Aufgabe
der Beklagten die Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung sei. Dies setze eine Niederlassung von Ärzten
voraus. Hierfür seien akzeptable und kalkulierbare wirtschaftliche Rahmenbedingen erforderlich. Der EHV-Umlagesatz
müsse kalkulierbar bleiben. Ein Anordnungsgrund sei bisher mangels Substantiierung nicht glaubhaft gemacht
worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den übrigen Inhalt der Gerichts- und beigezogenen Verwaltungsakte
verwiesen.
II.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist im Hauptantrag unzulässig und im Hilfsantrag unbegründet.
Der Hauptantrag ist unzulässig.
Im Hauptantrag begehrt der Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
Sozialgerichtsgesetz – SGG -. Danach kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen
Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder
teilweise anordnen.
Die Statthaftigkeit des Antrags setzt wie auch bei den übrigen beiden Nummern des § 86b Abs. 1 Satz 1 SGG
voraus, dass ein wirksamer Verwaltungsakt, der auch rechtsgestaltend oder feststellender Art sein kann, vorliegt und
die Rechtsschutzform in der Hauptsache ausschließlich ein Anfechtungswiderspruch oder eine Anfechtungsklage ist.
Alle übrigen Fälle, also insbesondere die einer kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage, sind Fälle des §
86b Abs. 2 SGG.
Der Antragsteller ist der Auffassung, dass die Bescheidung seines EHV-Anspruchs einen Eingriff in die Festsetzung
seines Anspruchssatzes im Bescheid vom 25.08.2003 bedeuten würde. Diese Auffassung vermochte die Kammer
nicht zu folgen.
Der Anspruchssatz, wie er im Bescheid vom 25.08.2003 festgesetzt wurde, bleibt weiterhin unverändert. Aus dem
Anspruchssatz allein kann noch kein bestimmter Anspruch an EHV-Bezügen abgeleitet werden, da diese vom
Durchschnittshonorar, wie er nach den Grundsätzen der erweiterten Honorarverteilung zu berechnen ist, wesentlich
abhängt. Der Durchschnittsumsatz hängt aber wiederum von verschiedenen Faktoren ab, so dass sich bei einem
feststehenden Anspruchssatz von Quartal zu Quartal schwankende Honoraransprüche ergeben. § 8 GEHV lässt nun
den Anspruchssatz unberührt und führt lediglich einen weiteren Berechnungsfaktor aufgrund der Quotierung über den
Nachhaltigkeitsfaktor ein. Soweit von daher der Anspruchssatz selbst durch die streitgegenständlichen Bescheide für
den laufenden EHV-Bezug nicht verändert wird, kann bereits von daher auch ein Widerspruch keine aufschiebende
Wirkung haben. Der Antragsteller kann vielmehr im Hauptsacheverfahren seinen Anspruch nur im Wege der
kombinierten Anfechtung- und Verpflichtungsklage durchsetzen, d. h. er muss die Berechnung des laufenden EHV-
Bezugs auch im Wege der Verpflichtungsklage angreifen.
Bereits von daher war der Antrag im Hauptantrag abzuweisen.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Hilfsantrag ist unbegründet.
Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige
Anordnung im Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des
bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden
könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges
Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b
Abs. 2 Satz 1 u. 2 SGG). Es müssen ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht werden
(§ 920 Zivilprozessordnung i. V. m. § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG).
(§ 920 Zivilprozessordnung i. V. m. § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG).
Nach Aktenlage kann ein Anordnungsanspruch nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Inwiefern die
Errechnung eines EHV-Anspruchs mit Hilfe des Nachhaltigkeitsfaktors zulässig ist, wird im Rahmen des
Hauptsacheverfahrens zu überprüfen sein. Im Rahmen der Überprüfung wird auch Gegenstand sein, inwieweit die
Fassung des gegenwärtig geltenden § 8 GEHV rechtmäßig ist. Gegenwärtig kann weder ausgeschlossen werden,
dass diese Regelung rechtmäßig ist, noch kann ausgeschlossen werden, dass die Regelung rechtswidrig ist. Dabei
wird in einem Hauptsacheverfahren gegebenenfalls auch der Ausgang des Revisionsverfahrens gegen das Urteil des
LSG Hessen vom 01.11.2006 – L 6/7 KA 66/04 - zu berücksichtigen sein.
Im Hinblick auf den offenen Ausgang eines möglichen Hauptsacheverfahrens war von der Kammer eine
Folgenabwägung vorzunehmen. Hierbei war insbesondere zu berücksichtigen, dass der Antragsteller nicht dargelegt
hat, inwieweit er in finanzielle Bedrängnisse aufgrund der abgesenkten EHV-Bezüge geraten würde. Er hat
insbesondere nicht seine gesamte Vermögens- und Einkommenssituation dargelegt. Aber auch wenn man davon
ausgeht, dass der Antragsteller lediglich Bezüge von der EHV und dem ärztlichen Versorgungswerk erhält, so ist der
Kammer nicht ersichtlich, dass er aufgrund der abgesenkten Bezüge in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten würde.
Ausgehend von den Bruttobezügen erhält der Kläger für das Quartal III/06 monatlich 1.788,20 Euro und für das
Quartal IV/06 1.947,62 Euro. Zusammen mit den Bezügen vom Versorgungswerk ergibt sich hieraus ein monatliches
Einkommen von 2.846,08 Euro im Quartal III/06 und von 3.005,35 Euro im Quartal IV/06. Gemessen an diesem
Einkommen betragen die Kürzungen aufgrund des Nachhaltigkeitsfaktors 8,13 % bzw. 7,93 %. Hierbei sind die
Verwaltungskostenanteile nicht berücksichtigt, die zu einer geringfügigen Minderung des EHV-Einkommens und damit
des monatlichen Gesamteinkommens führen. Insbesondere auch im Vergleich mit Bezügen aus der gesetzlichen
Rentenversicherung hält die Kammer eine solche Verminderung der Einkünfte für noch hinnehmbar, bis eine Klärung
im Hauptsacheverfahren herbeigeführt werden kann. Zu berücksichtigen war demgegenüber auch, dass eine Stattgabe
des Antrags unweigerlich dazu führen müsste, dass die Antragsgegnerin bei sämtlichen EHV-Beziehern die
Quotierung aussetzen müsste und von den aktiven Ärzten eine höheren EHV-Beitrag einfordern müsste, der nur
erschwert zurückgezahlt werden könnte.
Nach allem war der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Hauptantrag und Hilfsantrag abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i. V. m § 155 Abs. 1 VwGO. Der unterliegende Teil trägt die
Verfahrenskosten.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den gesetzlichen Vorgaben. Auszugehen war von einem Streitwert für ein
mögliches Hauptsacheverfahren in Höhe von der Differenz zwischen der begehrten und tatsächlichen Leistung (§ 42
Abs. 3 GKG), hier für beide Quartale 1.409,46 Euro. Für das einstweiligen Anordnungsverfahren war hiervon 1/3 zu
nehmen. Dies ergab den festgesetzten Streitwert.