Urteil des SozG Marburg vom 07.03.2007

SozG Marburg: genehmigung, zweigpraxis, versorgung, vertragsarzt, stadt, arglistige täuschung, grobe fahrlässigkeit, subjektives recht, verwaltungsakt, bezirk

Sozialgericht Marburg
Urteil vom 07.03.2007 (rechtskräftig)
Sozialgericht Marburg S 12 KA 701/06
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat der Beklagten und der Beigeladenen die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Er hat
auch die Gerichtskosten zu tragen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um den Widerruf der Genehmigung einer Zweigpraxis des Klägers in A-Stadt B ...
Der Kläger ist als Internist zur vertragsärztlichen Versorgung mit Praxissitz in A-Stadt., N., G-Straße zugelassen. Er
ist hausärztlich tätig. Die Beigeladene ist als Fachärztin für Allgemeinmedizin zur vertragsärztlichen Versorgung mit
Praxissitz in der U-Straße, A-Stadt zugelassen.
Auf seinen Antrag vom 08.07.2005 erteilte ihm die Landesstelle der Beklagten mit Bescheid vom 16.08.2005 die
Genehmigung zur Ausübung ärztlicher Tätigkeit über seinen Praxissitz hinaus in der BB-Straße, A-Stadt. Zur
Begründung verwies sie auf § 17 Abs. 2 Satz 1 der Berufsordnung, der es dem Arzt gestatte, über den Praxissitz
hinaus an zwei weiteren Orten ärztlich tätig zu sein. Eine Bedarfsprüfung sei nicht durchzuführen.
Hiergegen legte die Beigeladene am 15.12.2005 Widerspruch ein.
Die Beklagte führte eine Befragung der im Umfeld der Zweigpraxis tätigen Ärzte durch und nahm eine Bedarfsprüfung
vor.
Mit Widerspruchsbescheid vom 01.03.2006, zugestellt am 10.03., gab die Beklagte dem Widerspruch statt und hob
den Bescheid vom 16.08.2005 auf. In der Begründung führte sie aus, der Widerspruch sei zulässig, da die
Beigeladene durch die Genehmigung möglicherweise in ihrer Berufsausübungsfreiheit nach Art 12 Abs. 1 GG verletzt
werde. Durch die Zweigpraxis werde die Wettbewerbssituation der anderen im gleichen Planungsbereich tätigen Ärzte
beeinflusst, da ein Arzt mit mehreren Praxissitzen auch mehrere Patienten erreiche. Der Widerspruch sei auch
begründet. Zwar sehe §17 Abs. 2 der Berufsordnung in Hessen vor, dass es dem Arzt gestattet sei, über den
Praxissitz hinaus an zwei weiteren Orten ärztlich tätig zu sein. § 15a Abs. 1 Satz 1 BMV-Ä/EKV-Ä sei jedoch als
spezielleres Recht anzuwenden. Danach dürfe eine Genehmigung nur erteilt werden, wenn die Zweigpraxis zur
Sicherung einer ausreichenden vertragsärztlichen Versorgung erforderlich sei. In A-Stadt seien ebenso wie in den
benachbarten Stadtteilen H, B, P und S keine Zulassungen von Hausärzten mehr möglich. Die dort tätigen Ärzte
verfügten nach ihren Angaben noch über freie Behandlungskapazitäten. Die Beigeladene werde durch die
rechtswidrige Genehmigung auch in ihren Rechten verletzt.
Hiergegen hat der Kläger am 10.04.2006 die Klage erhoben. Er trägt vor, er wohne in der BB-Straße. Im
Verwaltungsverfahren sei ihm Akteneinsicht verwehrt worden. Ein Anspruch auf Genehmigung folge aus § 17 Abs. 2
der Berufsordnung. Voraussetzung sei lediglich, dass Vorkehrungen für eine ordnungsgemäße ärztliche, insbesondere
eine zeitnahe Versorgung der Patienten an allen Orten der Tätigkeit bereitgestellt werde. Er könne beide Orte
innerhalb kurzer Zeit erreichen. Das Vertragsarztrecht werde der Berufsordnung gegenwärtig angepasst. Die
Bedarfsdeckungssituation sei fehlerhaft geprüft worden. Es müssten die Anzahlstatistiken beigezogen werden. Der
Stadtteil X. sei durch die Autobahnen quasi von den anderen Stadtteilen isoliert. Er sei fußläufig von den anderen
Stadtteilen nicht zu erreichen.
Der Kläger beantragt, den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 01.03.2006 aufzuheben und die Beklagte zu
verpflichten, den Widerspruch der Beigeladenen zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Ergänzend zu ihren Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid trägt sie vor, die Genehmigung der
Zweigpraxis sei zur Sicherung einer ausreichenden vertragsärztlichen Versorgung nicht erforderlich. Der
Planungsbereich des Klägers sei überversorgt. Die von ihr nachgeholte Bedarfsanalyse habe eine ausrechende
Versorgungssituation gezeigt. Im Stadtteil A-Stadt sowie den angrenzenden Stadtteilen bestehe eine
Behandlungskapazität von mindestens 3.500 freien Plätzen. Ein schutzwürdiges Vertrauen habe nicht vorgelegen.
Hierauf habe der Kläger sich auch nicht berufen. Sie habe im Ausgangsbescheid auf das erforderliche Benehmen
verwiesen und sich den Widerruf vorbehalten.
Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beigeladene ist der Auffassung, es müssten die Voraussetzungen nach § 15a Abs. 1 Satz 1 BMV-Ä/EKV-Ä
vorliegen. Ein Sicherstellungsbedarf liege nicht vor. Auch nach der Neuregelung durch das
Vertragsarztrechtsänderungsgesetz lägen die Voraussetzungen nicht vor. Die geplante Zweigniederlassung
verbessere nicht die Versorgung der Versicherten.
Die Kammer hat mit Beschluss vom 18.04.2006 die Beiladung ausgesprochen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den übrigen Inhalt der Gerichts- und beigezogenen Verwaltungsakte, der
Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Kammer hat in der Besetzung mit zwei ehrenamtlichen Richtern aus den Kreisen der Vertragsärzte und
Vertragspsychotherapeuten verhandelt und entschieden, weil es sich um eine Angelegenheit der Vertragsärzte und
Vertragspsychotherapeuten handelt (§ 12 Abs. 3 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG -).
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der angefochtene Bescheid vom 16.08.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.03.2006 ist
rechtmäßig. Er war daher nicht aufzuheben. Die Beklagte konnte dem Kläger die Zweigpraxisgenehmigung wieder
entziehen. Der Kläger hatte und hat keinen Anspruch auf Genehmigung einer weiteren Praxisstätte in A-Stadt, BB-
Straße. Die Klage war daher abzuweisen.
Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat
(begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den
Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit
zurückgenommen werden (§ 45 Abs. 1 SGB). Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht
zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein
Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in
der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition
getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann
sich der Begünstigte nicht berufen, soweit 1. er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder
Bestechung erwirkt hat, 2. der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob
fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder 3. er die Rechtswidrigkeit des
Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der
Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat (§ 45 Abs. 2 SGB X).
Die Genehmigung vom 16.08.2005 war rechtswidrig. Der Kläger hatte keinen Anspruch auf Genehmigung einer
Zweigpraxis. Für die Beurteilung der Rechtswidrigkeit ist dabei auf den Zeitpunkt des Erlasses der
Aufhebungsentscheidung abzustellen.
Die Zulassung erfolgt für den Ort der Niederlassung als Arzt (Vertragsarztsitz - § 24 Abs. 1 Zulassungsverordnung für
Vertragsärzte – Ärzte-ZV i. d. F. des bis 2006 geltenden Rechts). Nach der Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts, von der abzuweichen die Kammer keine Veranlassung sieht, ist unter Vertragsarztsitz die
konkrete Praxisanschrift zu verstehen (vgl. zuletzt BSG, Urteil vom 10.05.2000, Az.: B 6 KA 67/98 R, BSGE 86, 121
= SozR 3 5520 § 24 Nr. 4, zitiert nach juris Rdnr. 18). Soweit nunmehr die Berufsordnung für die Ärztinnen und Ärzte
in Hessen in der Fassung der letzten Änderung vom 24. Mai 2005 (vgl. Hessisches Ärzteblatt 7/2005 S. 496 ff.) es
dem Arzt gestattet, über den Praxissitz hinaus an zwei weiteren Orten ärztlich tätig zu sein (§ 17 Abs. 2 Satz 1
Hessische Berufsordnung), so folgt hieraus nicht, dass dies auch unmittelbar Geltung im vertragsärztlichen Bereich
entfalten kann. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es wie hier um die Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit in einer
Zweigpraxis geht.
Auf der Grundlage der Berufsordnungen alter Fassung, die grundsätzlich nur eine Anzeigepflicht für ausgelagerte
Praxisräume und eine Genehmigungspflicht für Zweigpraxen vorsahen, hat das Bundessozialgericht die Abgrenzung
der Zweigpraxis von ausgelagerten Praxisräumen auf der Grundlage des Leistungsangebots vorgenommen. Für eine
Zweigpraxis kommt es danach maßgeblich darauf an, ob der Arzt ein ähnliches Angebot in einer Praxis vorhalten
wolle. Ausgelagerte Praxisräume bedingten demgegenüber, dass die dort angebotenen Leistungen nicht auch in den
eigentlichen Praxisräumen erbracht werden (vgl. BSG, Urt. v. 12.09.2001, Az.: B 6 KA 64/00 R, SozR 3-2500 § 135
Nr. 20, hier zitiert nach juris Rdnr. 23 f.). Auch nach Änderung der Berufsordnungen hat diese begriffliche Abgrenzung
für das Vertragsarztrecht weiterhin Bedeutung (vgl. zum Problem Engelmann, Zweigpraxen und ausgelagerte
Praxisräume in der ambulanten (vertrags-)ärztlichen Versorgung, GesR 2004, S. 113 ff., 115 f.; s. a. TA., Zweigpraxis
versus ausgelagerter Praxisraum – aktuelle Entwicklungen, GesR 2003; S. 196 ff., 199 f.). Die Bundesmantelverträge
knüpfen damit an die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts an und sehen nunmehr vor, dass ein Fall einer
genehmigungspflichtigen Zweigpraxis nicht vorliegt, wenn der Vertragsarzt vertragsärztliche Leistungen in einer nach
dem maßgeblichen Berufsrecht zugelassenen ausgelagerten Praxisstätte ("ausgelagerte Praxisräume" im Sinne von §
18 MBO-Ä) erbringt. Die als statische Verweisung zu verstehende Definition greift die genannte Abgrenzung der BSG-
Rechtsprechung auf. Zu beachten ist hierbei aber die Systematik mit der Bindung der vertragsärztlichen Tätigkeit an
den Praxissitz sowie der Zulassung des Vertragsarztes, die jeweils nur für seinen Zulassungsbereich erfolgt (vgl.
bereits Beschluss der Kammer, SG Marburg v. 06.09.2005, Az.: S 12 KA 454/05 ER, www.sozialgerichtsbarkeit.de).
Maßgeblich für die Genehmigung einer Zweigpraxis sind daher die bundesmantelvertraglichen Vorschriften.
§ 15a BMV-Ä (Genehmigung von Zweigpraxen, ausgelagerte Praxisstätten) lautet:
(1) Die Tätigkeit eines Vertragsarztes in einer weiteren Praxis (Zweigpraxis) außerhalb seines Vertragsarztsitzes
bedarf der Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung im Benehmen mit den zuständigen Verbänden der
Krankenkassen auf Landesebene. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die Zweigpraxis zur Sicherung einer
ausreichenden vertragsärztlichen Versorgung erforderlich und im Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung gelegen ist.
Besondere Genehmigungsvoraussetzungen, welche die Sicherstellung einer ausreichenden vertragsärztlichen
Versorgung bei der Durchführung bestimmter vertragsärztlicher Leistungen außerhalb der Vertragsarztpraxis in
anderen Vorschriften dieses Vertrages betreffen, bleiben unberührt. (2) Ein Fall des Absatzes 1 Satz 1 liegt nicht vor,
wenn der Vertragsarzt 1. vertragsärztliche Leistungen in einer nach dem maßgeblichen Berufsrecht zugelassenen
ausgelagerten Praxisstätte ("ausgelagerte Praxisräume" im Sinne von § 18 MBO-Ä) erbringt; dies gilt auch, wenn eine
ärztliche Tätigkeit des Vertragsarztes nach der bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom
12. September 2001 – B 6 KA 64/00 R – maßgeblichen Auslegung der ärztlichen Berufsordnung durch die zuständige
Ärztekammer als Tätigkeit in ausgelagerten Praxisräumen gestattet war, für die Fortdauer dieser Tätigkeit; 2.
ambulante Operationen in einem Operationszentrum ausführt, soweit es sich um Operationen bei Versicherten
handelt, welche den Vertragsarzt an seiner Praxisstätte in Anspruch genommen haben. Für besondere
Versorgungsfunktionen kann in anderen Vorschriften dieses Vertrages auch die Genehmigung der vertragsärztlichen
Tätigkeit in einer ausgelagerten Praxisstätte vorgesehen werden. (3) Wird dem Vertragsarzt die Tätigkeit in einer
Zweigpraxis genehmigt, ist er verpflichtet, die Behandlung von Versicherten in der Zweigpraxis persönlich
durchzuführen. Die Beschäftigung eines Assistenten oder Vertreters allein zur Durchführung der Behandlung in der
Zweigpraxis ist nicht gestattet. (4) Wird die Genehmigung zur Tätigkeit in einer Zweigpraxis widerrufen, ist dem
Vertragsarzt eine angemessene Übergangszeit zur Beendigung seiner Tätigkeit in der Zweigpraxis einzuräumen.
Vorliegend begehrte der Kläger die Genehmigung einer Zweigpraxis, da davon auszugehen ist, dass er als Hausarzt
weitgehend die gleiche Versorgung wie in seiner Hauptpraxis anbieten wollte.
Die Genehmigung war rechtswidrig, da die Zweigpraxis zur Sicherstellung einer ausreichenden vertragsärztlichen
Versorgung nicht erforderlich war. Von einer ausreichenden Sicherstellung ist in überversorgten großstädtischen
Planungsbereichen wie der Stadt A-Stadt jedenfalls für den hausärztlichen Bereich auszugehen. Entsprechendes hat
auch die Befragung der Ärzte in X. und Umgebung eindeutig ergeben. Hierzu wird im Einzelnen auf den angefochtenen
Widerspruchsbescheid (Seite 3) verwiesen (§ 136 Abs. 3 SGG). Ferner hat die Beklagte nicht das Benehmen mit den
zuständigen Verbänden der Krankenkassen auf Landesebene hergestellt.
Bereits von daher war der Genehmigungsbescheid der Beklagten rechtswidrig und bestand kein Anspruch des Klägers
auf Genehmigung. Auf die Frage, ob die Beigeladene tatsächlich ein subjektives Recht auf eine solche Unterlassung
hat, kommt es hierbei nicht an. Sowohl bei einem zulässigem oder unzulässigem Widerspruch der Beigeladenen kann
eine Aufhebung nur nach § 45 SGB X erfolgen. Auch ist die Frage, ob der Widerspruch der Beigeladenen zulässig
oder begründet war, nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
Vertrauensschutz liegt nicht vor. Weder im Widerspruchsverfahren noch mit der Klageerhebung hat der Kläger sich
auf Vertrauen berufen. In den Schriftsätzen seines Bevollmächtigten vom 07.04., 02.10. und 15.12.2006 hat er im
Wesentlich allein auf einen Genehmigungsanspruch nach der Berufsordnung abgestellt und eine im
Widerspruchsverfahren fehlerhafte Prüfung der Bedarfsdeckungssituation. Erst in der mündlichen Verhandlung hat
sein Prozessbevollmächtigter erklärt, der Kläger habe im Hinblick auf die Genehmigung die Zweigpraxis eingerichtet.
Im Übrigen ist der Genehmigungsbescheid offensichtlich rechtwidrig, so dass der Kläger die Rechtswidrigkeit des
Verwaltungsaktes jedenfalls infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Allein auf den Umstand, dass die Beklagte
offensichtlich in gleicher Weise die rechtlichen Voraussetzungen verkannt hat wie er selbst, kann er sich nicht
berufen. Der Gesetzgeber geht mit § 45 SGB davon aus, dass gerade auch bei rechtswidrigen Verwaltungsakten die
Adressaten Kenntnis von der Rechtswidrigkeit haben oder diese jedenfalls hätten erkennen können. Ferner weist die
Beklagte zutreffend darauf hin, dass der Verwaltungsakt mit einem Widerrufsvorbehalt versehen war. Von daher
konnte der Kläger auch nicht auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertrauen, solange nicht die Voraussetzung des
Widerrufsvorbehalts, das fehlende Benehmen mit den Kassenverbänden, entfallen war.
Von daher konnte die Beklagte den Genehmigungsbescheid aufheben. Soweit hierfür der Beklagten ein Ermessen
eingeräumt wird und sie dies, offensichtlich auch in Verkennung der Rechtsgrundlagen, nicht ausgeübt hat, ist dies
unerheblich, da insoweit die Kammer von einer Ermessensreduzierung auf Null ausgeht. Nicht zur Aufhebung konnte
auch die rechtswidrige Nichtgewährung von Akteneinsicht führen (vgl. § 42 Satz 1 SGB X).
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Genehmigung aufgrund geänderter Rechtslage.
Durch das Gesetz zur Änderung des Vertragsarztrechts und anderer Gesetze (Vertragsarztrechtsänderungsgesetz -
VÄndG) v. 22.12.2006 BGBl. I S. 3439 wurde mit Geltung ab 01.01.2007 wurde die Zulassungsverordnung für
Vertragsärzte geändert. Art. 5 Nr. 7 VÄndG änderte § 24 Ärzte-ZV durch Einfügen der neuen Absätze 3 bis 6 ab.
Diese lauten:
"(3) Vertragsärztliche Tätigkeiten außerhalb des Vertragsarztsitzes an weiteren Orten sind zulässig, wenn und soweit
1. dies die Versorgung der Versicherten an den weiteren Orten verbessert und 2. die ordnungsgemäße Versorgung der
Versicherten am Ort des Vertragsarztsitzes nicht beeinträchtigt wird. Sofern die weiteren Orte im Bezirk der
Kassenärztlichen Vereinigung liegen, in der der Vertragsarzt Mitglied ist, hat er bei Vorliegen der Voraussetzungen
nach Satz 1 Anspruch auf vorherige Genehmigung durch seine Kassenärztliche Vereinigung. Sofern die weiteren Orte
außerhalb des Bezirks seiner Kassenärztlichen Vereinigung liegen, hat der Vertragsarzt bei Vorliegen der
Voraussetzungen nach Satz 1 Anspruch auf Ermächtigung durch den Zulassungsausschuss, in dessen Bezirk er die
Tätigkeit aufnehmen will; der Zulassungsausschuss, in dessen Bezirk er seinen Vertragsarztsitz hat, sowie die
beteiligten Kassenärztlichen Vereinigungen sind vor der Beschlussfassung anzuhören. Der nach Satz 3 ermächtigte
Vertragsarzt kann die für die Tätigkeit an seinem Vertragsarztsitz angestellten Ärzte auch im Rahmen seiner Tätigkeit
an dem weiteren Ort beschäftigen. Er kann außerdem Ärzte für die Tätigkeit an dem weiteren Ort nach Maßgabe der
Vorschriften anstellen, die für ihn als Vertragsarzt gelten würden, wenn er an dem weiteren Ort zugelassen wäre.
Zuständig für die Genehmigung der Anstellung nach Satz 6 ist der für die Erteilung der Ermächtigung nach Satz 3
zuständige Zulassungsausschuss. Keiner Genehmigung bedarf die Tätigkeit eines Vertragsarztes an einem der
anderen Vertragsarztsitze eines Mitglieds der überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft nach § 33 Abs. 2, der er
angehört. (4) Die Genehmigung und die Ermächtigung zur Aufnahme weiterer vertragsärztlicher Tätigkeiten nach
Absatz 3 können mit Nebenbestimmungen erteilt werden, wenn dies zur Sicherung der Erfüllung der
Versorgungspflicht des Vertragsarztes am Vertragsarztsitz und an den weiteren Orten unter Berücksichtigung der
Mitwirkung angestellter Ärzte erforderlich ist. Das Nähere hierzu ist einheitlich in den Bundesmantelverträgen zu
regeln. (5) Erbringt der Vertragsarzt spezielle Untersuchungs- und Behandlungsleistungen an weiteren Orten in
räumlicher Nähe zum Vertragsarztsitz (ausgelagerte Praxisräume), hat er Ort und Zeitpunkt der Aufnahme der
Tätigkeit seiner Kassenärztlichen Vereinigung unverzüglich anzuzeigen. (6) Ein Vertragsarzt darf die
Facharztbezeichnung, mit der er zugelassen ist, nur mit vorheriger Genehmigung des Zulassungsausschusses
wechseln."
Danach ist davon auszugehen, dass die Abgrenzung zwischen einer "Zweigpraxis" und "ausgelagerten Praxisräumen"
an der bisherigen Rechsprechung des Bundessozialgerichts anknüpft, wie die Beschränkung auf eine Anzeigepflicht
in Absatz 5 zeigt. Wenn auch die Neuregelung z. T. über die berufsrechtlichen Voraussetzungen hinausgeht, so
verzichtet sie – anderes wäre mit dem geltenden Planungsrecht auch schwerlich vereinbar – nicht vollständig auf
Bedarfsgesichtspunkte.
Nach der Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung sollen die neuen Absätze 3 und 4 für den Vertragsarzt
die durch den 107. Deutschen Ärztetag 2004 in § 17 Abs. 2 MBO-Ä vorgenommene Lockerung der Bindung des
Arztes an seinen Vertragsarztsitz, soweit dies mit der spezifischen Pflicht eines Vertragsarztes, die vertragsärztliche
Versorgung an seinem Vertragsarztsitz zu gewährleisten (vgl. § 95 Abs. 1 Satz 4 und Absatz 3 SGB V i. V. m. den
Regelungen zur regionalen Bedarfsplanung), vereinbar ist, vollziehen. Die berufsrechtliche Neuregelung in § 17 Abs. 2
MBO-Ä gestatte es den Ärzten, über den Praxissitz hinaus an zwei weiteren Orten ärztlich tätig zu sein, sofern sie
Vorkehrungen für eine ordnungsgemäße Versorgung ihrer Patienten an jedem Ort ihrer Tätigkeit träfen. Diese
berufsrechtliche Änderung werde in Absatz 3 in der Weise umgesetzt, dass dem Vertragsarzt ermöglicht werde,
neben der Tätigkeit an seinem Vertragsarztsitz an weiteren Orten tätig zu sein, wenn diese die Versorgung der
Versicherten an den weiteren Orten verbessere und die ordnungsgemäße Versorgung der Versicherten am
Vertragsarztsitz nicht gefährde; eine bestimmte Höchstzahl der weiteren Orte gebe das Vertragsarztrecht, anders als
die MBO-Ä, nicht vor (Satz 1). Befinde sich der Ort der weiteren Tätigkeit im Bezirk der Kassenärztlichen
Vereinigung, dessen Mitglied der Vertragsarzt sei, habe der Vertragsarzt bei Vorliegen der Voraussetzungen nach
Satz 1 Anspruch auf Genehmigung durch seine Kassenärztliche Vereinigung (Satz 2).
Der Kläger bedarf daher weiterhin einer Genehmigung. Dabei kann hier dahinstehen, ob eine Genehmigung erst nach
Aufnahme der entsprechenden Regelungen in den Bundesmantelverträgen erteilt werden kann.
Genehmigungsvoraussetzung ist jedenfalls, dass mit der Genehmigung einer Zweigpraxis die Versorgung der
Versicherten an den weiteren Orten verbessert und die ordnungsgemäße Versorgung der Versicherten am Ort des
Vertragsarztsitzes nicht beeinträchtigt wird. Damit werden zwar geringere Bedarfsgesichtspunkte gefordert als nach §
15a BMV-Ä/§ 15a EKV-Ä, nach dem die Genehmigung zur Sicherung einer ausreichenden vertragsärztlichen
Versorgung erforderlich sein musste. Statt einer "Erforderlichkeit" reicht nunmehr eine "Verbesserung" aus.
"Verbesserung" ist wenigstens in dem Sinne zu verstehen, dass eine "Bedarfslücke" besteht, die zwar nicht
unbedingt ("Erforderlichkeit") geschlossen werden muss, die aber nachhaltig eine durch Angebot oder Erreichbarkeit
veränderte und im Sinne der vertragsärztlichen Versorgung verbesserte Versorgungssituation herbeiführt. Es kann
nicht darauf abgestellt werden, dass jede weitere Eröffnung einer Praxis bzw. Zweigpraxis das Versorgungsangebot
unter dem Gesichtspunkt der Freiheit der Arztwahl "verbessert". Hätte der Gesetzgeber dies unterstellt bzw. gewollt,
so hätte er von weiteren Bedarfsgesichtspunkten abgesehen. Der Gesetzgeber hat es ferner bei der
Grundentscheidung für die Bedarfsplanung gelassen, dass maßgebend die Versorgung im Planungsbereich ist.
Hierbei ist zu berücksichtigen, dass, soweit es auf Entfernungen ankommt, den Versicherten jedenfalls Wege von
mehreren Kilometern zumutbar sind.
Bzgl. einer "Verbesserung" ist seitens des Klägers nichts substantiiert vorgetragen worden und für die Kammer auch
nichts ersichtlich. Wie bereits ausgeführt, ist in überversorgten großstädtischen Planungsbereichen wie der Stadt A-
Stadt jedenfalls für den hausärztlichen Bereich von einer ausreichenden Versorgung auszugehen, was auch die
Befragung der Ärzte eindeutig ergeben hat. Auch in den Randbezirken einer Großstadt besteht eine hinreichende
Verdichtung und Verkehrsvernetzung, die das Aufsuchen eines Vertragsarztes in benachbarten Stadtteilen ermöglicht.
X. ist mit 3.287 Einwohnern der kleinste Stadtteil F ... X. ist verkehrstechnisch gut angeschlossen. Die S-Bahn hält
hier (vgl. www.frankfurt.de). Von daher kann auch nicht darauf abgestellt werden, dass nach den BedarfsplRL-Ä von
Verhältniszahlen unter 2.000 Bewohnern für einen Vertragsarztsitz im hausärztlichen Bereich ausgegangen wird (vgl.
Anlagen 4.1 bis 4.3 BedarfsplRL-Ä), da diese Anhaltszahlen lediglich für die Bedarfsdeckung eines gesamten
Planungsbereiches heranzuziehen sind. Hinzu kommt, dass mit der Niederlassung der Beigeladenen in X. bereits eine
Vertragsarztpraxis vorhanden ist.
Im Ergebnis war der angefochtene Bescheid rechtmäßig und die Klage daher abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO. Der unterliegende Teil trägt die Kosten
des Verfahrens.