Urteil des SozG Marburg vom 19.05.2010
SozG Marburg: stadt, vertragsarzt, wiederaufnahme, angemessene frist, genehmigung, behandlung, entziehung, versorgung, datum, hessen
Sozialgericht Marburg
Urteil vom 19.05.2010 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Marburg S 12 KA 697/09
Hessisches Landessozialgericht L 4 KA 51/10
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die notwendigen Verfahrenskosten zu tragen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Entziehung der vertragsärztlichen Zulassung bzw. die Frage, ob ein Ruhen der
Zulassung anzuordnen ist.
Die 1954 geb. und jetzt 56-jährige Klägerin wurde durch Beschluss des Zulassungsausschusses für Ärzte vom
29.11.1994 zur Übernahme des Vertragsarztsitzes in C-Stadt, C-Straße, Kreis ZZ. zur vertragsärztlichen Tätigkeit als
Allgemeinärztin zugelassen. Mit Beschluss vom 12.09.2006 stimmte der Zulassungsausschuss der Verlegung des
Praxissitzes nach C-Stadt, D-Straße zu.
Die Beigeladene zu 1) beantragte mit Schreiben vom 09.10.2008 die Entziehung der Zulassung der Ärztin. Eine
Überprüfung der Abrechnungen habe ergeben, dass die Klägerin nicht mehr an der vertragsärztlichen Versorgung
teilnehme. Nach der dem Antrag beigefügten Abrechnungsstatistik für die Quartale I/99 - I/08 würden Abrechnungen
bei ihr seit dem Quartal II/08 nicht mehr eingereicht. Darüber hinaus sei von mehreren Patienten mitgeteilt worden,
dass die Ärztin ihre Praxis geschlossen habe. Die von der KV-Bezirksstelle daraufhin an die Praxis- und
Privatadresse gesandte Post sei zurückgekommen. Eine Nachfrage beim Einwohnermeldeamt habe ergeben, dass
die Klägerin unbekannt verzogen sei. Von der AOK sei mitgeteilt worden, dass die Patientenunterlagen angeblich in
einer Garage gelagert würden. Auch die Vollstreckungsstelle des Finanzamtes ZZ. habe bei der Kassenärztlichen
Vereinigung Hessen nach einer neuen Adresse der Ärztin nachgefragt, da die Klägerin spurlos verschwunden sei. Auf
Grund dieser Darlegungen und des Abrechnungsverhaltens seit dem Quartal II/08, seit dem eine Abrechnung
überhaupt nicht mehr erfolge, werde deutlich, dass eine den Anforderungen entsprechende Ausübung der
vertragsärztlichen Tätigkeit in einem dem Sicherstellungsauftrag entsprechenden Umfange nicht mehr vorliege.
Insgesamt sei bei der Klägerin der Entziehungsgrund des Wegfalls der Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 95 Abs.
6 SGB V erfüllt.
Die Klägerin beantragte mit Schreiben vom 17.11.2008, ihre Zulassung vom 15.12.2008 bis 15.12.2010 ruhen zu
lassen. Zur Begründung führte sie aus, persönliche Lebensumstände mit dem Tod der Mutter am 27.06.2008 sowie
die existentielle Verschärfung der ökonomischen Situation ihrer Praxis hätten sie im Rahmen einer schweren
Lebenskrise nach gewissenhafter, gründlicher Prüfung zu diesem bedeutsamen Schritt bewogen, zu dem für sie
derzeit keine Alternative bestehe. Gleichzeitig teilte sie mit, ihre vorläufige derzeitige Postanschrift sei c/o E., E-
Straße, E Stadt. Zum Entziehungsantrag erwiderte die Klägerin, die Behauptung, dass sie seit dem Quartal II/08 nicht
mehr an der vertragsärztlichen Versorgung teilgenommen habe, sei unzutreffend und werde zurückgewiesen. Es sei
der Abrechnungsstelle der KV-Bezirksstelle ZZ. bekannt, dass sie im I/08 einen schweren, äußerst selten
auftretenden Hardware-Festplattenfehler in Verbindung mit der Betriebssoftware Windows 2000 gehabt habe. Da sich
die Beauftragung einer internationalen Datenrettung wie z. B. Ontrack mit Kosten von ca. EUR 7.000 als indiskutabel
erwiesen habe, hätten die Leistungen des 1. Quartals 2008 mittels Handaufzeichnungen rekonstruiert werden müssen,
was zu Einbußen von 30 - 40 Fällen geführt habe. Diese Fälle hätten im 2. und 3. Quartal rekonstruiert und als
Nachzügler zur Abrechnung vorgelegt werden sollen. Dieser Zeitplan, auch die fristgerechten Abrechnungen der
Quartale II und III/08 betreffend, hätte bei persistierenden EDV-Problemen nicht eingehalten werden können. Die
Behauptung, die AOK habe mitgeteilt, die Patientenunterlagen würden in einer Garage gelagert, werde als unrichtig
zurückgewiesen. Bei einer telefonischen Anfrage bei der AOK am 21.11.2008 habe die entsprechende Mitarbeiterin
mitgeteilt, dass sie eine derartige Feststellung niemals getroffen habe. Aus den dargelegten Gründen habe sie sich
zwischenzeitlich dazu entschlossen, das befristete Ruhen ihres Vertragsarztsitzes zu beantragen.
Die Beigeladene zu 1) teilte mit, dass neben den im Entziehungsantrag dargestellten Gründen festzustellen sei, dass
die Klägerin im Übrigen auch ihrer Residenzpflicht nicht nachkomme. Die angegebene derzeitige Postanschrift E-
Stadt befinde sich zu ihrem Vertragsarztsitz in einer Entfernung von 161 km und könne erst nach einer Fahrzeit von 1
Stunde und 46 Minuten erreicht werden. Außerdem habe die Klägerin keine ruhensrelevanten Gründe vorgetragen.
Der Zulassungsausschuss für Ärzte entzog mit Beschluss vom 16.12.2008 die vertragsärztliche Zulassung der
Klägerin und wies gleichzeitig den Antrag auf Genehmigung des Ruhens der Zulassung zurück.
Hiergegen legte die Klägerin am 26.02.2009 Widerspruch ein, ohne ihn näher zu begründen.
Die Beigeladene zu 1) teilte unter Datum vom 24.04.2009 ergänzend mit, die Klägerin habe für die Quartale II/08 - I/09
keine Abrechnungen vorgenommen. Im Übrigen wies sie nochmals auf die Verletzung der Residenzpflicht der Klägerin
hin. Insgesamt sei festzuhalten, dass die Klägerin seit Beginn des 2. Quartals 2008 ihren vertragsärztlichen
Verpflichtungen nicht nachkomme.
Der Verfahrensbevollmächtigte der Klägerin teilte unter Datum vom 14.07.2009 mit, seine Mandantin habe am
10.07.2009 eine Abrechnung für das Quartal II/08 vorgenommen. Er legt eine entsprechende Empfangsbestätigung
der Beigeladenen zu 1) vor.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Beklagten am 15.07.2009 erklärte die Klägerin, sowohl im 2. wie auch im 3.
Quartal 2008 habe sie vertragsärztliche Leistungen erbracht, seit dem 15.12.2008 sei sie nicht mehr vertragsärztlich
tätig. Die in der KV am 10.07.2009 überreichte Abrechnung umfasse 466 Fälle für das Quartal II/08. Es sei damit zu
rechnen, dass für das Quartal III/08 einschließlich der Nachzügler noch weitere 380 Fälle abgerechnet würden. Im
Quartal II/08 sei sie selbst wohnhaft in ihrer Praxis in C Stadt, D-Straße, Kreis ZZ., gewesen, wo sie auch praktiziert
habe. Im III/08 sei sie in einem Ingenieurbüro F. in ZZ. in der F-Straße wohnhaft gewesen. An diesem Ort habe sie
auch im Quartal III/08 praktiziert. Diese Änderung des Praxissitzes habe sie weder angezeigt noch sei er genehmigt
gewesen. Momentan verfüge sie über keine Praxisräume und halte sich im Wesentlichen in E-Stadt auf, habe dort
aber keinen Wohnsitz. Sie habe in der gesamten Zeit ganz erheblich mit psychischen Problemen kämpfen müssen.
Sie sei allerdings weder in psychiatrischer noch in psychologischer Behandlung gewesen, sondern habe sich in sich
selbst zurückgezogen. Sie habe die Absicht, künftig im Rahmen einer Berufsausübungsgemeinschaft zu arbeiten und
benötige hierfür ihren Praxissitz. Die diesbezüglichen Verhandlungen seien schon weit fortgeschritten und stünden
kurz vor dem Abschluss. Sie verfüge allerdings momentan über keine schriftlichen Unterlagen bezüglich dieser
Vertragsverhandlungen. Es sei allerdings festzuhalten, dass kurzfristig hier sowohl ein Abschluss der
Vertragsverhandlungen bevorstehe wie auch ein schriftliches Ergebnis.
Der Beklagte vertagte sodann auf Antrag der Klägerin die mündliche Verhandlung auf den 05.08.2009.
Per Faxschreiben vom 05.08.2009 übersandte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin ein Schreiben des
Enddarmzentrums ZZ ... In diesem Schreiben wird bestätigt, dass von den dortigen Ärzten ein ernsthaftes Interesse
an der vertragsärztlichen Zulassung der Klägerin bekundet worden sei. An eine Anstellung der Klägerin in dem
Zentrum sei bisher dabei nicht gedacht worden.
Der Beklagte wies mit Beschluss vom 05.08.2009, ausgefertigt am 01.09.2009 und dem Prozessbevollmächtigten der
Klägerin am 01.02.2010 zugestellt, den Widerspruch als unbegründet zurück. In den Bescheidgründen führte er aus,
die Voraussetzungen für die Anordnung des Ruhens der vertragsärztlichen Zulassung der Klägerin lägen nicht vor;
vielmehr seien Gründe gegeben, die zwingend eine Entziehung der vertragsärztlichen Zulassung vorgäben. Die
Klägerin übe ihre vertragsärztliche Tätigkeit nicht mehr aus. Sie verfüge nicht mehr über ihre ursprünglichen
Praxisräume, für welche sie ihre vertragsärztliche Zulassung erhalten habe und die damit Grundlage des ihr erteilten
Vertragsarztsitzes seien. Sie habe, ohne die Beigeladene zu 1) oder die Zulassungsgremien zu informieren, nach
ihren eigenen Angaben ihre vertragsärztliche Tätigkeit zunächst in andere Praxisräume verlegt und anschließend die
vertragsärztliche Tätigkeit vollständig aufgegeben. Sie habe auch nach ihren eigenen Angaben zurzeit ihren
Lebensmittelpunkt nicht mehr im räumlichen Umfeld ihrer früheren Praxis, sondern in E-Stadt. Nach der
Rechtsprechung (LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 29.11.2006, Az. L 7 KA 38/04) impliziere die Aufgabe der
Praxisräume die Nichtausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit mit der Folge der Notwendigkeit eines
Zulassungsentzuges. Hieran ändere auch die Tatsache nichts, dass die Klägerin nunmehr Abrechnungen für das
Quartal II/08 eingereicht und angekündigt habe, auch eine Abrechnung für das Quartal III/08 noch vorzunehmen. Sie
habe nämlich auf ausdrückliches Befragen bekundet, seit dem 15.12.2008 nicht mehr vertragsärztlich tätig zu sein.
Damit stehe die Beendigung der vertragsärztlichen Tätigkeit vor nunmehr ca. neun Monaten unstrittig fest. In einem
solchen Fall könne ein Ruhen der vertragsärztlichen Zulassung nur dann durch die Zulassungsgremien beschlossen
werden, wenn die Wiederaufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit in angemessener Frist zu erwarten ist. Angesichts
der Tatsache, dass die Klägerin über keinerlei Räumlichkeiten in dem Planungsbereich verfüge und keine konkreten
Angaben zu Räumlichkeiten machen konnte, sei davon auszugehen, dass das Kriterium der Wiederaufnahme der
vertragsärztlichen Tätigkeit nicht erfüllt sei. Das vage Inaussichtstellen einer anderweitigen Beschäftigung als
angestellte Ärztin habe die Klägerin nicht weiter konkretisiert.
Hiergegen hat die Klägerin am 01.10.2010 die Klage erhoben. Ergänzend zu ihren Ausführungen im
Verwaltungsverfahren trägt sie vor, der Beklagte habe nicht hinreichend berücksichtigt, dass sie sich um eine
Anstellung als Vertragsärztin bemühe und dass sie perspektivisch ihre vertragsärztliche Tätigkeit wieder aufnehmen
werde. Entgegen der Darstellung im angefochtenen Beschluss habe sie hierzu auch konkrete Angaben gemacht. Sie
habe auch darauf hingewiesen, dass Verhandlungen mit mehreren Arztpraxen geführt würden. Unberücksichtigt habe
der Beklagte auch gelassen, dass sie Räumlichkeiten zur Wiederaufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit anmieten
könne. Soweit der Beklagte darauf abstelle, dass sie seit dem 15.12.2008 nicht mehr vertragsärztlich tätig gewesen
sei, so habe sie bereits mit Schreiben vom 17.11.2008 das Ruhen der Zulassung beantragt. Sie habe auf ihre
gesundheitliche Situation hingewiesen. Der Zulassungsausschuss hätte sie ggf. auf einen unzureichenden
Sachvortrag hinweisen müssen. Die Verhandlungen mit dem Enddarmzentrum seien letztlich gescheitert, weil die von
der Arztgemeinschaft angestrebte Umwandlung in ein Medizinisches Versorgungszentrum nicht habe erreicht werden
können. Sie habe sich jedenfalls seit August 2009 sehr intensiv darum bemüht, ihre ärztliche Tätigkeit wieder
aufzunehmen. Sie habe alle in Betracht kommenden Praxen im Planungsbereich des Landkreises ZZ. wegen der
Möglichkeit einer ärztlichen Zusammenarbeit abgefragt. Zu persönlichen Verhandlungen und Gesprächen sei es mit
den acht von ihr genannten Arztpraxen gekommen. Momentan sehe es so aus, dass sie eine ärztliche Tätigkeit in der
Praxis G. in C-Stadt aufnehmen werde. Sie habe nunmehr einen Anstellungsvertrag mit der Gemeinschaftspraxis in
G-Stadt geschlossen. Der Antrag auf Genehmigung der Anstellung sei vom Zulassungsausschuss in der Sitzung vom
27.04.2010 abgelehnt worden, die schriftlichen Gründe lägen noch nicht vor. Ein Ruhenszeitraum von zwei Jahren sei
jedenfalls angemessen.
Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung des Beschlusses vom 05.08.2009 den Beklagten zu verurteilen, ihrem Antrag
auf Ruhen der vertragsärztlichen Zulassung bis zur Genehmigung über die beantragte Anstellung in der
Gemeinschaftspraxis G./C-Stadt stattzugeben, hilfsweise, Frau H., vollständige Adresse wird nachgereicht, über den
Gesundheitszustand der Klägerin als sachverständige Zeugin zu vernehmen, dass die Klägerin ihre Tätigkeit als
Ärztin im Zeitpunkt des beantragten Ruhens der Zulassung nicht mehr fortsetzen konnte.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Er trägt ergänzend zu seinen Ausführungen im angefochtenen Beschluss vor, ein Ruhen der Zulassung komme nur
dann infrage, wenn die Wiederaufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit in "angemessener Frist" zu erwarten stehe.
Die Wiederaufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit der Klägerin sei entgegen ihrem eigenen Vorbringen zeitlich in
keiner Weise bestimmbar. Insbesondere die von der Klägerin in Bezug genommene Bescheinigung des
Enddarmzentrums ZZ. vom 04.08.2009 ergebe, dass eine Wiederaufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit weder
kurzfristig noch "perspektivisch" zu erwarten stehe. Um plausibel und nachvollziehbar eine Wiederaufnahme der
vertragsärztlichen Tätigkeit in absehbarer Zeit vorzutragen, bedürfe es eines substantiierten Vortrages. Für die
Aufnahme der Tätigkeit in der C-Stadt Praxis fehle es ebf. an einer Substantiierung. Es wäre auch Obliegenheit der
Klägerin, die von ihr behaupteten Anmietungsabsichten konkret vorzutragen. Der bloße Hinweis auf die Möglichkeit,
Räumlichkeiten anmieten zu können, könne nicht dahingehend gewertet werden, dass die Klägerin in angemessener
Zeit ihre vertragsärztliche Tätigkeit wieder aufnehme. Soweit die Klägerin vortrage, sie habe vor der Aufgabe ihrer
vertragsärztlichen Tätigkeit einen Antrag auf Genehmigung des Ruhens ihrer vertragsärztlichen Zulassung gestellt,
könne hieraus nicht gefolgert werden, dass sie ohne eine entsprechende positive Beschlussfassung der
Zulassungsgremien zur Einstellung ihrer vertragsärztlichen Tätigkeit berechtigt gewesen sei. Auch wenn vor der
Aufgabe einer vertragsärztlichen Tätigkeit ein entsprechender Ruhensantrag gestellt werde, führe dies - solange dieser
Antrag nicht beschieden sei - nicht zu einer Berechtigung des Vertragsarztes, seine vertragsärztliche Tätigkeit nicht
mehr auszuüben. Eine Hinweispflicht auf die fehlende Substantiierung habe nicht bestanden. Stelle ein Vertragsarzt
einen Antrag auf Ruhen seiner vertragsärztlichen Zulassung aus Gesundheitsgründen, sei er verpflichtet, diese
gesundheitlichen Gründe in plausibler, nachvollziehbarer Weise den Zulassungsgremien zu unterbreiten. Soweit die
Klägerin auf ihre psychischen Probleme im Zusammenhang mit dem Tod ihrer Mutter hingewiesen habe, habe sie auf
Nachfrage jedoch ausdrücklich erklärt, diesbezüglich nicht in psychiatrischer oder psychologischer Behandlung
gewesen zu sein. Bei einer Ärztin könne dies dann nicht als für ein Ruhen der vertragsärztlichen Zulassung
ausreichenden Grund bewertet werden. Eine hinreichende Schwere der psychischen Beeinträchtigung müsste durch
eine entsprechende Bestätigung eines ärztlichen oder psychotherapeutischen Behandlers untermauert sein. Mit der
nicht genehmigten Praxisverlegung habe die Klägerin ihren Kassenarztsitz aufgegeben.
Die Beigeladene zu 1) beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beigeladene zu 1) trägt vor, es gehöre gem. § 24 Abs. 2 Satz 2 Ärzte-ZV zu den zentralen Verpflichtungen eines
Vertragsarztes, seine Wohnung so zu wählen, dass er für die ärztliche Versorgung der Versicherten an seinem
Vertragsarztsitz zur Verfügung stehe. Diese Residenzpflicht sei erfüllt, wenn der Vertragsarzt von seiner Wohnung
seine Praxis regelmäßig innerhalb von 30 Minuten erreichen könne. Die Klägerin habe in ihrem Schreiben vom
17.11.2008 selbst angegeben, sich in E-Stadt aufzuhalten. Zwischen E Stadt und C-Stadt liege eine Entfernung von
167 km und die regelmäßige Fahrzeit betrage ca. 1 Std. 43 Minuten. Gründe, die ein Ruhen rechtfertigen würden,
seien seitens der Klägerin nicht ausreichend dargelegt worden. Die Klägerin habe keine Anhaltspunkte für eine
effektive Verbesserung ihrer gesundheitlichen Verhältnisse dargetan, so dass eine Prognose hinsichtlich einer
Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit möglich wäre. Im Übrigen schließe sie sich den Ausführungen des Beklagten an.
Die übrigen Beigeladenen haben sich schriftsätzlich zum Verfahren nicht geäußert und keinen Antrag gestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den übrigen Inhalt der Gerichts- und beigezogenen Verwaltungsakte, der
Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Kammer hat in der Besetzung mit einem Vertreter der Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten sowie einem
Vertreter der Krankenkassen verhandelt und entschieden, weil es sich um eine Angelegenheit des Vertragsarztrechts
handelt (§ 12 Abs. 3 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)). Sie konnte dies trotz Ausbleibens eines Vertreters des
Beigeladenen zu 8) tun, weil dieser ordnungsgemäß geladen wurde.
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Beschluss des Beklagten vom 05.08.2009 ist rechtmäßig und war daher
nicht aufzuheben. Der Beklagte hat zu Recht die Zulassung entzogen und den Antrag auf Verlängerung des Ruhens
abgelehnt. Die Klage war abzuweisen.
Der Beschluss des Beklagten vom 05.08.2009 ist rechtmäßig.
Die Zulassung ist zu entziehen, wenn ihre Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen, der Vertragsarzt die
vertragsärztliche Tätigkeit nicht aufnimmt oder nicht mehr ausübt oder seine vertragsärztlichen Pflichten gröblich
verletzt (§ 95 Abs. 6 SGB V).
Bei allen Entziehungstatbeständen sind allein der objektive Sachverhalt und keine subjektiven Elemente maßgebend
(vgl. BSG, Beschl. v. 05.11.2003 - B 6 KA 60/03 B – juris Rdnr. 8). Ein Nichtmehrausüben liegt vor, wenn der
Vertragsarzt zwar seine Vertragsarzttätigkeit aufgenommen hat, jedoch zu einem späteren Zeitpunkt einstellt. Von
einer Ausübung der Tätigkeit kann dann nicht mehr ausgegangen werden, wenn der Arzt nicht mehr den Willen zur
kontinuierlichen Teilnahme an der Versorgung hat. Dies dokumentiert sich insbesondere darin, dass der Vertragsarzt
die ihm obliegenden Hauptpflichten wie Behandlung der Versicherten, Abhalten und Anbieten von Sprechstunden
sowie Bestellung eines Vertreters bei Abwesenheit über einer Woche erfüllt. Für die Annahme der Ausübung genügt
es nicht, dass der Vertragsarzt noch in geringem Umfang Verordnungen und Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen
ausstellt (vgl. BSG, Urt. v. 19.12.1984 - 6 RKa 34/83 – USK 84272, juris Rdnr. 9; LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v.
28.04.1999 - L 11 KA 16/99 - MedR 2001, 103, juris Rdnr. 20). Wegen der Schwere des Eingriffs ist die Entziehung
selbst immer ultima ratio. Die Zulassungsentziehung darf unter Berücksichtigung des
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur ausgesprochen werden, wenn sie das einzige Mittel zur Sicherung und zum
Schutz der vertragsärztlichen Versorgung ist (vgl. BSG, Urt. v. 24.11.1993 - 6 RKa 70/91 - BSGE 73, 234 = SozR 3-
2500 § 95 Nr. 4. juris Rdnr. 23). Vorrangig kommen insbesondere Disziplinarmaßnahmen in Betracht; insb. ist als
milderes Mittel die Anordnung des Ruhens zu prüfen (vgl. LSG Hessen, Urt. v. 15.03.2006 - L 4 KA 29/05 – juris Rdnr.
20; LSG Berlin, Urt. v. 01.12.2004 – L 7 KA 13/03 – www.sozialgerichtsbarkeit.de; SG Frankfurt a. M., Urt. v.
14.06.2000 - S 28 KA 2499/99 – juris Rdnr. 25). Maßgeblicher Zeitpunkt für die rechtliche und tatsächliche Beurteilung
nicht vollzogener Entziehungsentscheidungen ist nach dem BSG die Sachlage im Zeitpunkt der letzten mündlichen
Verhandlung vor dem Tatsachengericht, für die Beurteilung der Rechtslage der Zeitpunkt der Entscheidung in der
Revisionsinstanz. Es handele sich hierbei um eine Ausnahme von dem in reinen Anfechtungssachen geltenden
Grundsatz, wonach auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung abzustellen sei.
Aufgrund der Fortsetzung der vertragsärztlichen Tätigkeit gleiche die Fallgestaltung derjenigen bei Verwaltungsakten
mit Dauerwirkungen, deren Rechtmäßigkeit ebenfalls unter Berücksichtigung nachträglicher Änderungen der Sach-
und Rechtslage zu beurteilen sei (vgl. BSG, Urt. v. 24.11.1993 - 6 RKa 70/91 - BSGE 73, 234 = SozR 3 2500 § 95 Nr.
4, juris Rdnr. 20; BSG, Urt. v. 29.09.1999 - B 6 KA 22/99 R - SozR 3 5520 § 25 Nr. 3, juris Rdnr. 25; BSG, Urt. v.
19.06.1996 - 6 BKa 25/95 – MedR 1997, 86, juris Rdnr. 8). Soweit das BSG neuerdings die Rechtsprechung des
BVerwG und des BGH aufgreift, die gerade für Statussachen wie den Entzug einer Approbation oder die Entfernung
aus dem Richteramt auch bei nicht vollzogenen Entziehungsentscheidungen grundsätzlich auf die Sach- und
Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung abstellen, um nunmehr "grundsätzliche
Übereinstimmung mit der sonstigen oberstgerichtlichen Rechtsprechung zur Überprüfung statusbezogener
Verwaltungsakte" zu verkünden, ergeben sich in der Sache keine Änderungen zur bisherigen Rechtsprechung. Das
BSG hält aber weiterhin an vertragsärztlichen Besonderheiten fest und folgert aus der Bedeutung des Art. 12 GG, es
müsse auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abgestellt werden (vgl. BSG, Urt. v. 20.10.2004 – B 6
KA 67/03 R – BSGE 93, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 9, juris Rdnr. 21 ff.).
Die Klägerin übt nach ihrer Aussage jedenfalls seit 17.12.2008 überhaupt keine vertragsärztliche Tätigkeit mehr aus.
Allerdings ist auch für die Zeit davor nicht von einer nennenswerten Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit
auszugehen. Für die Quartale II und IV/08 haben weder die Klägerin noch die Beigeladene zu 1) einen
Honorarbescheid vorgelegt. Der Honorarbescheid vom 06.01.2010 für das Quartal III/08 setzt für 32 Behandlungsfälle
das Gesamthonorar auf 1.241,03 Euro fest. Von daher kann dahinstehen, ob es sich überhaupt noch um eine
vertragsärztliche Tätigkeit ab dem Quartal III/08 handelte, da die Klägerin ihren Vertragsarztsitz in C-Stadt, D-Straße
aufgegeben und nach ZZ., Z-Straße verlegt hatte, ohne eine Genehmigung nach § 24 Abs. 7 Ärzte-ZV einzuholen. Der
Vertragsarztsitz ist unmittelbar mit dem Status als Vertragsarzt verknüpft, so dass eine solche Genehmigung nicht
rückwirkend erteilt werden kann. Die Klägerin war daher ab dem Quartal III/08 gar nicht mehr berechtigt, wegen
Aufgabe des Praxissitzes in C-Stadt, D-Straße und der fehlenden Genehmigung für den Praxissitz ZZ., Z-Straße eine
vertragsärztliche Tätigkeit auszuüben. Von daher ist jedenfalls für die Zeit ab dem 01.07.2008 davon auszugehen,
dass eine nennenswerte vertragsärztliche Tätigkeit nicht mehr ausgeübt wurde.
Eine Entziehung wäre nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nur dann unzulässig, wenn ein Anspruch auf
Ruhen der Zulassung besteht. Die bisherige Nichtausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit ist aber kein
vorübergehender Zustand. Der Beklagte hat zu Recht ein Ruhen abgelehnt.
Ein Ruhen nach § 95 Abs. 5 Satz 1 SGB V setzt voraus, dass die Aufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit in
"angemessener Frist" zu erwarten ist. "Angemessene Frist" erfordert eine Prognose über die (Wieder)Aufnahme der
Tätigkeit. Diese ist abhängig vom Grund der Nichtausübung und damit von den Umständen des Einzelfalles. Zu
prüfen ist, wann dem Vertragsarzt die (Wieder)Aufnahme der Tätigkeit zuzumuten ist. Es muss nur zeitlich fest
umreißbar sein, dass und wann dies der Fall sein wird. Eine starre Obergrenze, auch nicht in Anlehnung an § 81 Abs.
5 von zwei Jahren, gibt es nicht, da der Gesetzgeber gerade davon abgesehen hat.
Die Klägerin übt jedenfalls seit Juli 2008, also seit annähernd zwei Jahren, eine vertragsärztliche Tätigkeit nicht mehr
aus.
Einen Ruhensgrund hat die Klägerin nicht substantiiert dargelegt.
Soweit die Klägerin angegeben hat, sie habe mit psychischen Problemen zu kämpfen gehabt, macht sie letztlich
Gründe einer Krankheit geltend. Hierbei handelt es sich jedoch um eine bloße Behauptung, die nicht nachgewiesen
ist. Die Klägerin gibt selbst an, sie sei weder in psychiatrischer noch in psychologischer Behandlung gewesen,
sondern habe sich in sich selbst zurückgezogen. Auch im Verwaltungsverfahren hat die Klägerin keinerlei ärztliche
Nachweise erbracht. Im Umkehrschluss muss die Kammer davon ausgehen, dass, soweit eine Erkrankung vorlag,
diese jedenfalls nicht so gravierend war, da sie keiner ärztlichen Behandlung bedurfte. Die Klägerin hat auch nicht im
Einzelnen dargelegt, wie sich die Krankheit ab wann in welcher Weise geäußert haben soll. Die Kammer konnte auch
von der Vernehmung der Zeugin A. absehen, da diese die Klägerin nicht ärztlich behandelt hatte und es sich bereits
von daher nicht um eine sachverständige Zeugin handelt. Bereits aus diesem Grund war der Hilfsantrag abzuweisen.
Im Übrigen handelt es sich um eine Rechtsfrage, ob die Klägerin ihre Tätigkeit als Ärztin im Zeitpunkt des beantragten
Ruhens der Zulassung nicht mehr fortsetzen konnte. Ferner ist der Antrag unbestimmt. Beweis erhoben werden kann
nur über Tatsachen. Der Beweisantrag legt aber nicht dar, über welche Tatsachen die Zeugin befragt werden soll.
Soweit die Klägerin vorgetragen hat, sie habe die Absicht, künftig im Rahmen einer Berufsausübungsgemeinschaft zu
arbeiten, hat es sich um ganz vage Absichtserklärungen gehandelt, die nicht erkennen ließen, ab wann eine solche
Möglichkeit bestehen würde. Der jetzt erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Anstellungsvertrag in einer
Gemeinschaftspraxis mit Datum vom 22.03.2010 würde nur dann eine Wiederaufnahme der vertragsärztlichen
Tätigkeit bedeuten, wenn die Klägerin die übrigen rechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllen würde. Der Vorsitzende
des Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung zutreffend darauf hingewiesen, dass das Einbringen eines
Vertragsarztsitzes in eine Berufsausübungsgemeinschaft voraussetzt, dass eine vertragsärztliche Praxis noch in
nennenswertem Umfang besteht, da andernfalls die Voraussetzungen nach § 103 Abs. 4 SGB V umgangen werden
könnten und bei einer kurzfristigen Aufgabe der Angestelltentätigkeit auch eine Nachbesetzung erfolgen könnte.
Verzichtet ein Vertragsarzt in einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, was hier
der Fall ist, auf seine Zulassung, um bei einem Vertragsarzt als nach § 95 Abs. 9 Satz 1 SGB V angestellter Arzt
tätig zu werden, so hat der Zulassungsausschuss die Anstellung zu genehmigen; eine Fortführung der Praxis nach
Absatz 4 ist nicht möglich (§ 103 Abs. 4b Satz 1 SGB V). § 103 Abs. 4b SGB V ist ebenso wie § 103 Abs. 4a SGB V
im Kontext des § 103 Abs. 4 SGB V zu sehen.
§ 103 Abs. 4b SGB V wurde durch das Vertragsarztrechtsänderungsgesetz vom 22.12.2006 neu eingeführt. In
Anlehnung an die Regelung in § 103 Abs. 4a SGB V, die einem Vertragsarzt ermöglicht, in einem Planungsbereich,
für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, auf seinen Vertragsarztsitz zu verzichten, um als angestellter
Arzt in einem medizinischen Versorgungszentrum tätig zu werden, wird – soweit die übrigen Voraussetzungen
vorliegen – die entsprechende angestellte Tätigkeit in einer Vertragsarztpraxis ermöglicht (Satz 1). Außerdem erhält
der Vertragsarzt ebenso wie das medizinische Versorgungszentrum die Möglichkeit, trotz Zulassungsbeschränkungen
die Stelle eines nach § 95 Abs. 9 Satz 1 angestellten Arztes nachzubesetzen (Satz 2) (vgl. BT-Drs. 16/2474, S. 25).
Das Einbringen eines Vertragsarztsitzes in eine andere Praxis, um dort angestellt werden zu können, setzt damit
voraus, dass noch eine nach § 103 Abs. 4 SGB V ausschreibungsfähige Praxis besteht.
Das Ruhen der Zulassung bedeutet aber nicht, dass die Ausschreibungsfähigkeit eines Vertragsarztsitzes erhalten
bleibt. Die Kammer gibt insoweit ihre früher vertretene Auffassung (vgl. SG Marburg, Urt. v. 20.02.2008 – S 12 KA
123/07 – www.sozialgerichtsbarkeit.de = juris) im Hinblick darauf, dass ihre Auffassung im Instanzenzug nicht geteilt
wird (vgl. LSG Hessen, Urt. v. 26.08.2009 – L 4 KA 38/08 – www.sozialgerichtsbarkeit.de = juris = GesR 2010, 151;
BSG, Beschl. v. 29.10.2009 – B 6 KA 42/09 B – BeckRS 2010 67009; die Kl. nahm anschließend die
Nichtzulassungsbeschwerde zurück, s. BSG, Beschl. v. 16.12.2009 – B 6 KA 42/09 B – BeckRS 2010 67010), auf.
Es kommt nur auf die tatsächliche Existenz einer fortführungsfähigen Praxis als verwertbares Wirtschaftsgut an, nicht
jedoch darauf, ob und aus welchen Gründen die Fortführungsfähigkeit weggefallen ist, weil § 103 Abs. 4 Satz 1 SGB
V allein dem Schutz der Verwertungsmöglichkeit der Praxis im zulassungsgesperrten Bereich als Ausfluss des sich
aus Art. 14 GG ergebenden Eigentumsschutzes dient. Dies gilt auch, wenn die Zulassung wegen einer schweren
Erkrankung über längere Zeit geruht hat. Eine erweiternde Auslegung von § 103 Abs. 4 Satz 1 SGB V ist schon
wegen des Ausnahmecharakters der Vorschrift nicht möglich und auch nicht von Verfassungs wegen geboten (vgl.
LSG Hessen, ebd.).
Maßgeblich für die Ausschreibungsfähigkeit eines Vertragsarztsitzes ist allein der Umstand, ob noch von einer
nennenswerten Praxis ausgegangen werden kann, ob also im Wesentlichen noch ein Patientenstamm vorhanden ist.
Ein Vertragsarzt, der eine vertragsärztliche Tätigkeit tatsächlich nicht wahrnimmt, keine Praxisräume mehr besitzt,
keine Patienten mehr behandelt und über keinen Patientenstamm verfügt, betreibt keine Praxis mehr, die i.S. des §
103 Abs. 4 Satz 1 SGB V von einem Nachfolger fortgeführt werden könnte (vgl. BSG, Urt. v. 29.09.1999 – B 6 KA
1/99 R - SozR 3-2500 § 103 Nr. 5 = BSGE 85, 1, juris Rdnr. 40).
Die Klägerin hat aber jedenfalls sei 01.07.2008 keine vertragsärztliche Tätigkeit in nennenswertem Umfang mehr
ausgeübt. Von daher besteht nach annähernd zwei Jahren keine Praxis mehr, die sie mit ihrem Vertragsarztsitz in
eine andere Praxis einbringen könnte.
Ein Ruhen der Zulassung kommt auch nicht im Hinblick auf eine baldige Wiederaufnahme der vertragsärztlichen
Tätigkeit in eigener Praxis in Betracht. Die Klägerin hat eine solche Absicht mit einem konkreten Datum der
Wiederaufnahme nicht genannt.
Nach allem war die Klage im Haupt- und Hilfsantrag abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 VWGO. Der unterliegende Teil trägt die Kosten
des Verfahrens. Die Beigeladenen haben keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Kosten.