Urteil des SozG Marburg vom 14.07.2009
SozG Marburg: ausbildung, fahrtkosten, kreis, stadt, darlehen, zuschuss, familie, leistungsausschluss, hauptsache, schule
Sozialgericht Marburg
Beschluss vom 14.07.2009 (rechtskräftig)
Sozialgericht Marburg S 9 SO 60/09 ER
Der Antragsgegner wird als SGB II-Träger im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller
vorläufig ab Mai 2009 bis zur Entscheidung in der Hauptsache, spätestens bis zum Ende des Schulbesuchs des
Gymnasiums, seine tatsächlich anfallenden, notwendigen Schülerbeförderungskosten in Form eines Darlehens zu
gewähren.
Der Antragsgegner hat dem Antragsteller seine notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt von dem Antragsgegner die Übernahme der Schülerbeförderungskosten für den Besuch des
Gymnasiums in B-Stadt.
Der 1991 geborene Antragsteller lebt bei seinen Eltern in A-Stadt im Landkreis Marburg-Biedenkopf. Er bezieht
zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern laufend Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – SGB
II –. Träger der Leistungen ist der Landkreis Marburg-Biedenkopf, Kreis-Job-Center. Der Kläger ist ausweislich der
Schulbescheinigung vom 17.03.2009 derzeit Schüler des Gymnasiums PM. in B-Stadt. Bis zum Beginn der
diesjährigen Sommerferien besuchte er die 11. Klasse. Der Antragsteller legt die ca. 16 Kilometer Wegstrecke
zwischen seinem Wohnort und der Schule mit öffentlichen Verkehrmitteln zurück. Die Monatskarte für Schüler und
Auszubildende des Rhein-Main-Verkehrsverbundes kostet ausweislich der Tarifauskunft vom 01.07.2009 in der
Preisstufe 3 derzeit 56,90 Euro.
Am 17.03.2009 beantragte der Vater des Antragstellers die Übernahme der Schülerbeförderungskosten bei dem
Antragsgegner, Fachbereich Familie, Jugend und Soziales. Mit Bescheid vom 20.04.2009 lehnte der Antragsgegner
eine Übernahme der Fahrtkosten nach § 73 SGB XII ab, da der Antragsteller mit seiner Familie Leistungen nach dem
SGB II beziehe. Die Fahrtkosten seien dem Bedarf für den Lebensunterhalt zuzuordnen, so dass der
Leistungsausschluss nach § 21 SGB XII eingreife. § 73 SGB XII betreffe Leistungen in sonstigen Lebenslagen, die
nicht schon durch die Hilfe zum Lebensunterhalt gedeckt seien und setze den §§ 47-74 SGB XII vergleichbare
Bedarfslagen voraus. Zudem scheide eine Erhöhung des Regelsatzes aus, da Leistungen nach § 28 Abs. 1 S.2 SGB
XII nur für Leistungsbezieher nach dem Dritten Kapitel des SGB XII in Betracht kämen.
Hiergegen legte der Antragsteller am 30.04.2009 Widerspruch ein, über den zwischenzeitlich noch nicht entschieden
worden ist.
Der Antragsteller hat am 14.05.2009 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bei dem Sozialgericht in
Marburg anhängig gemacht.
Der Antragsteller ist der Ansicht, dass ihm ein Anspruch nach § 73 SGB XII auf Übernahme der Fahrtkosten zustehe.
Insoweit handele es sich um einen besonderen schulspezifischen Bedarf, der nicht vom Regelsatz nach dem SGB II
gedeckt sei und den der Gesetzgeber bei der Festlegung der Regelsatzhöhe auch nicht berücksichtigt habe.
Der Antragsteller beantragt, die Fahrtkosten zur Schule in B-Stadt in Höhe von monatlich 57,00 Euro darlehensweise
bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu gewähren, hilfsweise die Übernahme der Fahrtkosten als Darlehen
nach § 23 Abs. 1 SGB II.
Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen.
Der Antragsgegner ist unter Hinweis auf den Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 29.10.2008, Az. L
6 AS 336/07, der Ansicht, dass eine Anwendung des § 73 SGB XII bereits deswegen ausscheide, weil diese Norm
nicht geeignet sei, eine eventuelle Unterdeckung durch die Regelleistung nach dem SGB II auszugleichen. Weiterhin
sei auch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales der Auffassung, dass Leistungen zur Anschaffung einer
Schülermonatskarte nicht dem Bereich der Sozialhilfe bzw. der Grundsicherung für Arbeit zuzuordnen sei, sondern in
die Zuständigkeit des Kultusministeriums falle. Zudem läge hinsichtlich der Schülerbeförderungskosten kein von § 73
SGB XII vorausgesetzter atypischer Bedarf vor. Auch eine darlehensweise Übernahme nach § 23 SGB II scheide
aus.
Die Kammer hat am 16.06.2009 einen Termin zur Erörterung des Sachverhalts durchgeführt. Wegen der Einzelheiten
wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
Zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakte und die Leistungsakte des Antragstellers bei der
Antragsgegnerin sowohl des Fachbereichs Familie, Jugend und Soziales als auch des Kreis-Job-Centers, die der
Kammer zum Zeitpunkt der Entscheidung vorlagen, Bezug genommen.
II.
Der Antrag ist zulässig.
Insbesondere musste der Antragsteller weder zunächst einen gesonderten Antrag auf Übernahme der
Schülerbeförderungskosten nach dem SGB II bei dem Kreis-Job-Center stellen, noch musste die Kammer dieses
nach § 75 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zum hiesigen Verfahren beiladen. Denn der als Antragsgegner am Verfahren
beteiligte Landkreis Marburg-Biedenkopf ist eine sog. optierende Kommune i.S.v. §§ 6a, 6b SGB II und damit sowohl
SGB XII- als auch SGB II-Träger. Zudem hat auch das für die SGB II-Leistungen innerhalb des Antragsgegners
zuständige Kreis-Job-Center eine Übernahme der Schülerbeförderungskosten während des laufenden
sozialgerichtlichen Antragsverfahrens abgelehnt.
Der Antrag ist auch begründet.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur
Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung
zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Voraussetzung der Gewährung einstweiligen
Rechtsschutzes ist das Vorliegen eines Anordnungsanspruches, also eines materiell-rechtlichen Anspruchs auf die
Leistung, zu der der Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet werden soll, und eines
Anordnungsgrundes, nämlich eines Sachverhaltes, der die Eilbedürftigkeit der Anordnung begründet. Für eine
Regelungsanordnung relevante wesentliche Nachteile liegen dann vor, wenn es nach den Umständen des Einzelfalles
für den Antragsteller unzumutbar ist, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Anordnungsanspruch und
Anordnungsgrund stehen nicht isoliert nebeneinander, es besteht eine Wechselbeziehung der Art, dass die
Anforderung an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit bzw. Schwere des drohenden Nachteils zu
verringern sind und umgekehrt. Wenn danach die Klage offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist, ist ein Recht,
das geschützt werden muss, nicht vorhanden. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist dann, auch
wenn ein Anordnungsgrund gegeben ist, abzulehnen. Es handelt sich insgesamt um ein im funktionalen
Zusammenhang stehendes bewegliches System (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, 9. Aufl., § 86 b Rn. 27 und 29 m. w.
N.). Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind gemäß § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) i. V. m. § 86 b
Abs. 2 Satz 4 SGG von dem Antragsteller glaubhaft zu machen.
Nach diesen Maßgaben hat der Antragsteller sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund
glaubhaft gemacht.
Ein Anordnungsanspruch ergibt sich zur Überzeugung der Kammer nicht aus einer Anspruchgrundlage, die dem
Antragsteller in der Hauptsache eine Leistung als Zuschuss gewähren würde. Vielmehr begründet sich ein
Anordnungsanspruch aus § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II.
Vorab sei darauf hingewiesen, dass die Schülerbeförderungskosten des Antragstellers nicht bereits nach § 161
Hessisches Schulgesetz – HSchG -, welches den hier begehrten Leistungen vorrangig wäre und einen
Leistungsausschluss bewirken würde (§ 5 Abs. 1 SGB II, § 2 SGB XII), gedeckt sind. Hiernach besteht grundsätzlich
nur ein Anspruch bis maximal zum Abschluss der 10. Klasse. Hierunter fällt der Antragsteller, der bis zum Beginn der
Sommerferien die 11. Klasse besuchte, nicht mehr.
Bei den hier im Streit stehenden Schülerbeförderungskosten handelt es sich um Mobilitätskosten, die als Bedarf des
täglichen Lebens von der Regelleistung nach § 20 SGB II umfasst sind (vgl. auch SG Aurich, Urteil vom 14. März
2008, Az. S 25 AS 822/07, Rn. 37 – zitiert nach juris). Die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS), an der
sich die Zusammensetzung des Regelbedarfs orientiert, beinhaltet in Abteilung 07 einen eigenen Anteil für Verkehr.
Hierzu gehören auch die Kosten für die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs bzw. vergleichbare
Beförderungskosten. Die Regelleistung ist grundsätzlich abschließend (§ 3 Abs. 3 Satz 2 SGB II), eine Erhöhung also
ausgeschlossen. Ein Anordnungsanspruch aus § 23 Abs. 3 SGB II, der abschließend Bedarfe aufführt, die nicht von
der Regelleistung umfasst sind, besteht nicht, denn die geltend gemachten Schülerbeförderungskosten fallen in keine
der hier aufgezählten Fallgruppen. Auch scheidet eine analoge Anwendung aus, da wegen des abschließenden
Regelungsgehaltes schon keine hierfür erforderliche Regelungslücke ersichtlich ist. Ferner scheidet sowohl eine
direkte als auch eine analoge Anwendung des § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII, der eine Erhöhung des Regelsatzes unter
direkte als auch eine analoge Anwendung des § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII, der eine Erhöhung des Regelsatzes unter
bestimmten Voraussetzungen ermöglicht, wegen § 5 Abs. 2 Satz 1 SGB II bzw. aus systematischen Gründen aus
(vgl. hierzu insgesamt SG Aurich, Urteil vom 14. März 2008, Az. S 25 AS 822/07, Rn. 24ff – zitiert nach juris).
Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als
Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt dem Hilfebedürftigen ein entsprechendes Darlehen, wenn im Einzelfall
ein von den Regelleistungen umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des
Lebensunterhalts weder durch das Vermögen nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 noch auf andere Weise gedeckt werden kann.
Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Antragsteller ist unstreitig leistungsberechtigt nach dem SGB II und es ist
nicht ersichtlich, dass er die Schülerbeförderungskosten aus seinem Vermögen oder auf andere Weise decken kann.
Wie oben bereits ausgeführt, sind die Schulbeförderungskosten von der Regelleistung des § 20 SGB II umfasst. Die
Schülerbeförderungskosten stellen für den Antragsteller aufgrund der gegebenen Umstände auch einen unabweisbaren
Bedarf dar. Ohne die Fahrten zur Schule ist ihm eine Teilnahme am schulischen Unterricht nicht möglich. Einen
Abbruch der schulischen Ausbildung mangels finanzieller Möglichkeiten zum Aufbringen der
Schülerbeförderungskosten ist von dem Antragsteller nicht zu verlangen und wäre ihm schlichtweg unzumutbar. Dies
gilt schon deshalb, weil die Bildungs- und Teilhabechancen von Kindern aus Haushalten von SGB II-Empfängern zu
fördern sind. Die Gewährung einer angemessenen Ausbildung bildet die Grundlage, den Lebensunterhalt zukünftig
durch Arbeit eigenständig sicherstellen zu können und ist durch das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) geboten
(vgl. u.a. Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 21.06.2007 - L 8 AS 491/05, Rn. 22 - zitiert nach
juris, SG Aurich, Urteil vom 14. März 2008, Az. S 25 AS 822/07, Rn. 39 – zitiert nach juris). Aufgrund der monatlichen
Höhe der Beförderungskosten kann der Antragsteller auch nicht auf eine Ansparung der Beträge verwiesen werden.
Zudem ist die einfache Wegstrecke mit gut 16 km auch zu weit, als dass es dem Antragsteller zumutbar wäre, diese
anderweitig – z.B. mit dem Fahrrad - zurückzulegen.
Gegen die Annahme eines unabweisbaren Bedarfs zur Sicherung des Lebensunterhalts i.S.v. § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB
II spricht auch nicht, dass es sich bei Schülerbeförderungskosten nicht um einen einmalig anfallenden, sondern um
einen monatlich wiederkehrenden Bedarf handelt. § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II ist seinem Regelungszweck nach zwar
grundsätzlich auf einmalige besondere Bedarfe und nicht auf wiederkehrende Dauerbedarfe zugeschnitten (so auch
Knickrehm, Sozialrecht aktuell 2006, 159, 160). Die darlehensweise Gewährung von wiederkehrenden und von
vornherein absehbaren Dauerbedarfen würde nämlich zum einen faktisch dazu führen, dass die im Grunde
abschließende Regelleistung (§ 3 Abs. 3 Satz 2 SGB II) faktisch umgangen und erhöht würde. Zum anderen hätte
dies zur Folge, dass sich aufgrund der in § 23 Abs. 1 S. 3 SGB II angeordneten Aufrechnung eine belastende
Hypothek für die Zukunft aufbauen würde (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006, Az. B 7b AS 14/06 R, Rn. 20 –
zitiert nach juris).
Bei der Übernahme von Schülerbeförderungskosten ab der Jahrgangsstufe 11 bis zum Abschluss der schulischen
Ausbildung handelt es sich aber nicht um eine stets wiederkehrende Darlehensgewährung zur Befriedigung eines
Dauerbedarfs. Zwar fallen die Schülerbeförderungsmaßnahmen in jedem monatlichen Leistungszeitraum erneut an.
Die Kosten sind jedoch zeitlich begrenzt durch den Abschluss der schulischen Ausbildung, also in der Regel auf
maximal drei Jahre. Es handelt sich daher nicht um einen Dauerbedarf, der zu einer faktischen Erhöhung des
Regelsatzes führt, denn durch wiederkehrende darlehensweise Gewährungen wird im vorliegenden Fall kein auf
unabsehbare Zeit bestehender Bedarf befriedigt. Nur in diesem Fall bestünde auf unabsehbare Zeit eine Unterdeckung
des Leistungsempfängers, durch die er gerade nicht in der Lage wäre, seine Darlehensschulden gegenüber dem
Leistungsträger in absehbarer Zeit zurückzuzahlen. Die Darlehensschulden des Leistungsempfängers würden vielmehr
monatlich ohne absehbares Ende ansteigen. Diese Konstellation tritt aber bei der darlehensweisen Gewährung von
Schülerbeförderungskosten nicht ein. Die darlehensweise Förderung des Leistungsempfängers bis zum Abschluss der
schulischen Ausbildung belastet den Leistungsempfänger selbst bei durchgehendem Leistungsbezug nur mit einem
von vornherein begrenzten Darlehensbetrag, der maximal durch das Ende des Schulbesuchs der Oberstufe gedeckelt
ist. Insofern handelt es sich bei Schülerbeförderungskosten um grundsätzlich andere Bedarfe als bei den Kosten des
Umgangsrechts, die Gegenstand des vom Bundessozialgericht zu entscheidenden Verfahrens, Az. B 7b AS 14/06 R,
waren. Zudem ist zu berücksichtigen, dass eine darlehensweise Förderung von Ausbildung auch im Bereich des
BAFöG durchgehend als taugliches Mittel der Bildungsförderung angesehen wird. Im Rahmen des SGB II besteht
zudem die Möglichkeit eines späteren teilweisen oder ganzen Erlasses der Darlehensrückzahlung nach § 44 SGB II,
wenn die Einziehung der Forderung nach der Lage des einzelnen Falls unbillig wäre.
Die Frage des "Ob" der Gewährung eines Darlehens nach § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II steht nicht im Ermessen des
Leistungsträgers. Soweit dem Leistungsträger nach § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II ein Ermessen hinsichtlich des "Wie"
der Leistungserbringung eingeräumt ist, ist dieses hier auf die Übernahme der Schülerbeförderungskosten als
darlehensweise Geldleistung als einzige mögliche Handlungsweise auf Null reduziert.
Da der Antragsteller einen Anordnungsanspruch demzufolge nach § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II hat, scheidet folgerichtig
ein Anordnungsanspruch nach § 73 SGB XII aus. Nach § 73 SGB XII können Leistungen auch in sonstigen
Lebenslagen erbracht werden, wenn sie den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigen, wobei Geldleistungen als Beihilfe
oder als Darlehen erbracht werden können. Hierbei handelt es sich um eine generalklauselartig formulierte, subsidiäre
Auffangvorschrift, die atypische Bedarfe in sonstigen Lebenslagen erfassen soll, für die eine speziell gesetzliche
Regelung fehlt. Da – wie oben dargelegt – ein Anspruch auf Leistungen nach § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II besteht, ist
die Anwendung der subsidiären Auffangvorschrift im Fall der Schülerbeförderungskosten bereits aus diesem Grund
ausgeschlossen. Dabei ist unbeachtlich, dass im Rahmen des 23 SGB II lediglich eine darlehensweise
Leistungsgewährung möglich ist, während § 73 SGB XII auch die Möglichkeit einer Leistungsgewährung als nicht
rückzahlbaren Zuschuss eröffnet. Der Nachrang der Sozialhilfe in § 2 SGB XII bezieht sich allein auf die
Bedarfsdeckung – also den Erhalt der Leistungen - unabhängig von der Form der Gewährung als Zuschuss oder
Darlehen.
Zudem liegen auch die übrigen Voraussetzungen des § 73 Satz 1 SGB XII nicht vor.
Die Anwendbarkeit des § 73 SGB XII wird zwar nicht bereits durch § 5 Abs. 2 Satz 1 SGB II ausgeschlossen, da
nach dieser Vorschrift der Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II lediglich
Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB XII ausschließt. § 73 SGB XII gewährt eine Leistung im Rahmen des
Neunten Kapitels des SGB XII, was vom Leistungsausschluss des § 5 Abs. 2 Satz 1 SGB II gerade nicht erfasst ist.
Auch ist nach der Rechtssprechung des Bundessozialgerichts die grundsätzliche Anwendbarkeit des § 73 SGB XII
auf Leistungsempfänger nach dem SGB II aus systematischen Gründen nicht ausgeschlossen. So hat es in seinem
Urteil zum Umgangsrecht, Az. B 7b AS 14/06 R, trotz des grundsätzlich abschließenden Charakters der Ansprüche
nach dem SGB II einen Anspruch auf Übernahme der Kosten des Umgangsrechts nach § 73 SGB XII bejaht. Es hat
dabei aber auch ausdrücklich betont, dass § 73 SGB XII nicht beliebig als Auffangvorschrift verwendet werden dürfe,
da sonst der pauschalisierende Charakter der Regelleistung nach § 20 SGB II umgangen werden könnte, was
systemwidrig wäre. Daher bedarf die Vorschrift einer restriktiven Auslegung. § 73 SGB XII soll den Leistungsträgern
der Sozialhilfe eine flexible Reaktion auf anderweitig nicht erfasste Bedarfe ermöglichen (vgl. Berlit in LPK-SGB XII,
7. Aufl. § 73 Rn.1). Bedarfe und Leistungen, die regelhaft anfallen, lassen sich nicht unter die "Hilfe in besonderen
Lebenslagen" subsumieren (vgl. Hess. Landessozialgericht, Beschluss vom 29.10.2008, Az. L 6 AS 336/07, Rn. 32,
zitiert nach juris). § 73 SGB XII kann auch nicht für Leistungsbezieher nach dem SGB II herangezogen werden, um
vom Gesetzgeber nicht gesehene oder noch nicht erkannte, wohl aber regelungsbedürftige Hilfstatbestände im Wege
der Ausübung von Ermessen aufzufangen (Hess. Landessozialgericht, a.a.O.). Wie das Hessische
Landessozialgericht ausführt, würde die Regelung - wenn sie generalisierend und damit auch für ungedeckte, regelhaft
auftretende Bedarfe herangezogen werden würde - eine vom Gesetzgeber gerade nicht gewollte zentrale Bedeutung
als Auffangnorm erhalten. Mit einer solchen Interpretation wären die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung indes
überschritten (Hess. Landessozialgericht, a.a.O.).
Bei den hier im Streit stehenden Schülerbeförderungskosten handelt es sich um einen Bedarf des täglichen Lebens,
der in der Regelleistung nach § 20 SGB II enthalten ist (s.o.). Die Schülerbeförderungskosten lassen sich nach dem
oben Gesagten damit auch nicht unter die "Hilfe in besonderen Lebenslagen" fassen. Eine Anwendung des § 73 SGB
XII stellt somit eine unzulässig Überschreitung dieser Norm dar.
In Anbetracht der Tatsache, dass dem Antragsteller ein Anordnungsanspruch zur Seite steht, sind an den
Anordnungsgrund keine übersteigerten Anforderungen zu stellen. Der Anordnungsgrund ergibt sich hier bereits daraus,
dass der Antragsteller monatlich in der Regel einen Betrag von 56,90 Euro für die Schulbeförderungskosten aus
seinem Regelsatz bestreiten muss. Dieser Betrag stellt 20,25% des dem Antragsteller zustehenden monatlichen
Regelsatzes (281,00 Euro) dar, der ihm zur Deckung sämtlicher Grundbedürfnisse monatlich zur Verfügung steht. Die
Deckung des soziokulturellen Existenzminimums ist damit nicht mehr sicher gestellt. Für bereits abgelaufene
Zeiträume ist grundsätzlich kein Eilbedürfnis gegeben, so dass die Schulbeförderungskosten erst ab dem Monat der
Antragstellung bei Gericht vorläufig zu übernehmen sind.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG, wobei hier zu berücksichtigen
war, dass der Antragsteller sein Begehren im einstweiligen Anordnungsverfahren, nämlich die vorläufige Übernahme
der Schülerbeförderungskosten, in vollem Umfang erreicht hat.
Die Rechtsmittelbelehrung folgt aus § 172 i.V.m. § 144 Abs. 1 S. 2 SGG. Da es sich um fortlaufende Leistungen
voraussichtlich für mehr als ein Jahr handelt, ist die Beschwerde hiernach zulässig.