Urteil des SozG Marburg vom 26.06.2006

SozG Marburg: gebühr, klagebegehren, nebenkosten, ermessen, behinderung, rente, unfallversicherung, erschwernis, vergleich, beendigung

Sozialgericht Marburg
Beschluss vom 26.06.2006 (rechtskräftig)
Sozialgericht Marburg S 1 SF 12/06 SB
Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 06.03.2006 wird geändert.
Die der Erinnerungsgegnerin zu erstattenden Kosten werden auf insgesamt 565,50 EUR festgesetzt.
Der Betrag ist ab dem 04.10.2004 mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.
Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Mit der am 05.09.2002 erhobenen Klage begehrte die Erinnerungsgegnerin von dem Erinnerungsführer die Feststellung
der Schwerbehinderteneigenschaft (GdB von 50).
Nach Beiziehung diverser Befundberichte stellte die Erinnerungsgegnerin Antrag nach § 109 Sozialgerichtsgesetz
(SGG) auf Einholung eines Gutachtens bei Frau Dr. D. WO ...
Auf der Grundlage des sodann bei der Sachverständigen eingeholten Gutachtens vom 06.01.2004 erkannte der
Erinnerungsführer mit Schriftsatz vom 15.06.2004 das Klagebegehren (Zuerkennung eines GdB von 50 rückwirkend
für die Zeit seit Antragstellung im Mai 2002) an, erteilte Abhilfe-Bescheid unter dem 28.06.2004 und gab mit Schreiben
vom 08.09.2004 ein Kostenanerkenntnis dem Grunde nach ab. Dabei teilte er mit, er gehe davon aus, dass eine
Erhöhung der Mittelgebühr nach § 116 Abs. 4 Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) nicht in Betracht
komme.
Die Erinnerungsgegnerin beantragte mit Schriftsatz vom 30.09.2004, eingegangen am 04.10.2004, Kostenfestsetzung.
Dabei brachte sie eine Rahmengebühr in Höhe von 550,00 EUR in Ansatz. Einschließlich der Nebenkosten und der
Mehrwertsteuer belief sich die angesetzte Summe auf 681,50 EUR.
Der Erinnerungsführer trat dem entgegen und führte mit Schreiben vom 11.10.2004 aus, er sei nicht bereit, eine über
der Mittelgebühr liegende Gebühr zu akzeptieren. Die Klage sei in vollem Umfang erfolgreich gewesen. Bereits aus
diesem Grund scheide eine Erhöhung der Mittelgebühr aus. Auch der Schwierigkeitsgrad und der Arbeitsaufwand
rechtfertigten keine Erhöhung der Mittelgebühr.
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle setzte mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 06.03.2006 die zu
erstattenden Kosten auf insgesamt 681,50 EUR fest. Er führte aus, hier seit der um 50% erhöhte Gebührenrahmen
nach § 116 Abs. 4 BRAGO anzuwenden. Mit dem erweiterten Gebührenrahmen habe der Gesetzgeber einen Anreiz
dafür schaffen wollen, an der Erledigung eines Verfahrens ohne streitige gerichtliche Entscheidung mitzuwirken und
damit die Gerichte zu entlasten. Auszugehen sei deshalb nicht von einer Mittelgebühr in Höhe von 355,00 EUR,
sondern von einer Mittelgebühr von 520,00 EUR. Unter Berücksichtigung der Kriterien des § 12 Abs. 1 BRAGO sei
hier die Mittelgebühr angemessen. Unter Berücksichtigung der Nebenkosten ergebe sich der beantragte Betrag.
Gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss hat der Erinnerungsführer am 28.03.2006 Erinnerung eingelegt. Zur
Begründung trägt er vor, es könne bestenfalls von einem durchschnittlichen Verfahren mit der Folge des Ansatzes der
Mittelgebühr ausgegangen werden. Der Gebührenrahmen sei jedoch nicht um 50% zu erweitern. Zum einen sei die
Erhöhung im Kostenfestsetzungsantrag nicht geltend gemacht worden. Bereits hieraus ergebe sich die
Fehlerhaftigkeit des Kostenfestsetzungsbeschlusses. Zum anderen habe die Erinnerungsgegnerin genau das erreicht,
was sie begehrt habe. Außer dem üblichen Betreiben des Klageverfahrens seien von dem Prozessbevollmächtigten
der Erinnerungsgegnerin deshalb keine besonderen Anstrengungen aufzuwenden gewesen, um eine Erledigung des
Rechtsstreits zu erreichen. Eine diesbezügliche besondere Förderung liege nicht vor.
Die Erinnerungsgegnerin verweist auf einen überdurchschnittlichen Umfang der Tätigkeit.
II.
Die nach § 197 Abs. 2 SGG statthafte Erinnerung ist zum Teil begründet.
Auszugehen ist von § 116 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BRAGO in der zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 05.09.2002
geltenden Fassung (vgl. § 134 Abs. 1 BRAGO). Danach beträgt die Rahmengebühr mindestens 50,00 EUR und
höchstens 660,00 EUR. Nach § 116 Abs. 4 BRAGO erhält der Rechtsanwalt in den Verfahren des Abs. 1 keine
besonderen Gebühren nach den §§ 23 (Vergleichsgebühr) und 24 (Erledigungsgebühr). Die Höchstbeträge des
Absatzes 1 erhöhen sich stattdessen um 50%. Gemäß § 24 BRAGO erhält der Rechtsanwalt im Falle der Erledigung
einer Rechtssache nach Zurücknahme oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsaktes
eine volle Gebühr, sofern er bei der Erledigung mitgewirkt hat.
Der Erinnerungsführer macht zutreffend geltend, dass hier eine Mitwirkung an der Erledigung im Sinne des Gesetzes
nicht gegeben ist mit der Folge, dass der (nicht erweiterte) Gebührenrahmen des § 116 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BRAGO
anzuwenden ist. Voraussetzung für die Anwendung des nach § 116 Abs. 4 BRAGO erweiterten Rahmens ist ein
besonderes Bemühen um eine Erledigung des Rechtsstreits ohne gerichtliche Entscheidung (vgl. BSG, Beschluss
vom 22.02.1993, Az. 14b/4 REg 12/91; Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 05.04.2005, Az. L 6 B 8/05
SF). Ein solches besonderes Bemühen kann nicht lediglich in der Annahme eines uneingeschränkten
Anerkenntnisses gesehen werden. Der Beklagte hat hier mit Schriftsatz vom 15.06.2004 ein dem Klagebegehren voll
abhelfendes Anerkenntnis abgegeben, auch wenn er ausdrücklich darauf hingewiesen hat, es handele sich gerade
nicht um ein Anerkenntnis im Sinne des § 101 SGG. Dieses Vorgehen des Erinnerungsführers ist ebenso
gerichtsbekannt wie prozessual unzutreffend. Hilft ein Versicherungsträger oder eine Behörde der
Versorgungsverwaltung einem Klagebegehren ab, so kommt es für die Frage, ob ein Anerkenntnis (oder
Teilanerkenntnis) im Sinne des § 101 Abs. 2 SGG vorliegt, nicht auf die Wortwahl, sondern auf die inhaltliche
Bewertung des prozessualen Verhaltens an. Wird einem Klagebegehren (auch noch rückwirkend auf den Zeitpunkt der
Antragstellung) stattgegeben, handelt es sich um ein uneingeschränktes Anerkenntnis. Die Prüfung (und Annahme)
dieses Anerkenntnisses durch den Prozessbevollmächtigten der Erinnerungsgegnerin stellt kein besonderes Bemühen
zur Förderung der Erledigung des Rechtsstreits ohne gerichtliche Entscheidung dar. Dies gilt gleichermaßen, soweit
hier der Prozessbevollmächtigte der Erinnerungsgegnerin einen Antrag nach § 109 SGG gestellt hat. Zwar war dieser
Antrag auf die Förderung des Verfahrens im Sinne der weiteren Aufklärung des medizinischen Sachverhaltes durch
ein medizinisches Sachverständigengutachten gerichtet. Dabei ging es jedoch in erster Linie darum, die das
Klagebegehren begründenden Tatsachen zu beweisen und hierdurch die Grundlage für eine Beendigung des
Verfahrens (sei es durch stattgebendes Urteil oder außergerichtliche Erledigung) zu schaffen. Der Antrag nach § 109
SGG zielte damit gerade nicht in erster Linie darauf ab, den Rechtsstreit ohne gerichtliche Entscheidung zu beenden.
Dementsprechend ist es auch nicht gerechtfertigt, hierauf eine Erweiterung des Gebührenrahmens zu stützen. Im
Übrigen geht auch der Prozessbevollmächtigte der Erinnerungsgegnerin selbst nicht von dem erweiterten
Gebührenrahmen aus, was sein Kostenfestsetzungsantrag vom 30.09.2004 ausweist.
Dies vorausgeschickt ist hier die Rahmengebühr des § 116 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BRAGO mit einem Betrag von 450,00
EUR auszufüllen. Nach § 12 Abs. 1 S. 1 BRAGO ist die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände,
insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie
der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen zu bestimmen. Ist die
Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, so ist die von einem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich,
wenn sie unbillig ist (§ 12 Abs. 1 S. 2 BRAGO). Unbilligkeit liegt vor, wenn der Gebührenansatz des Rechtsanwaltes
mehr als 20 % über der angemessenen Gebühr liegt. Vorliegend ist die von dem Prozessbevollmächtigten der
Erinnerungsgegnerin getroffene Bestimmung unbillig und deshalb nicht verbindlich. Der Ansatz einer Gebühr von
550,00 EUR ist nicht angemessen und überschreitet das dem Prozessbevollmächtigten der Erinnerungsgegnerin
eingeräumte Ermessen. Zwischen den Beteiligten war streitig, ob die Erinnerungsgegnerin von dem Erinnerungsführer
die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft verlangen konnte. Das Streitverfahren wies keine besonderen
rechtlichen Schwierigkeiten auf und erforderte insofern nur durchschnittliche anwaltliche Tätigkeit. In tatsächlicher
Hinsicht ist dagegen zu berücksichtigen, dass zahlreiche medizinische Unterlagen und Gutachten auszuwerten waren.
Dem kann nicht entgegengehalten werden, in sozialrechtlichen Streitsachen sei die Auseinandersetzung mit ärztlichen
Gutachten alltäglich, weshalb dies nicht gebührenerhöhend berücksichtigt werden dürfe. Vielmehr kann den in § 12
Abs. 1 S. 1 BRAGO genannten Kriterien kein unterschiedliches Gewicht je nach Verfahrensart beigemessen werden.
Eine Erschwernis in tatsächlicher Hinsicht ist stets entsprechend zu berücksichtigen, ohne dass es darauf ankommt,
in welchem Umfang derartige Erschwernisse üblicherweise für einen der Beteiligten anfallen. Weiter ist zu
berücksichtigen, dass das Verfahren nahezu zwei Jahre gedauert hat. Ebenso muss die Bedeutung der Angelegenheit
berücksichtigt werden. Dieser kann hier nur unterdurchschnittliches Gewicht beigemessen werden. Es liegt auf der
Hand, dass der Zuerkennung eines Grades der Behinderung im Vergleich bspw. zu einer existenzsichernden Rente
aus der Renten- oder Unfallversicherung nur untergeordnete Bedeutung zukommen kann.
Unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der in § 12 Abs. 1 S. 1 BRAGO genannten Kriterien, vertritt das
Gericht die Auffassung, dass hier eine Gebühr in Höhe von 450,00 EUR angemessen und ausreichend ist, um der
anwaltlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Erinnerungsgegnerin gerecht zu werden. Der geltend
gemachte Gebührenansatz von 550,00 EUR überschreitet den genannten Betrag wesentlich, so dass die Folge der
Unverbindlichkeit nach § 12 Abs. 1 S. 2 BRAGO eintritt.
Es ergibt sich folgende Kostenaufstellung:
1. Gebühr gemäß § 116 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BRAGO 450,00 EUR 2. Gebühr gemäß § 26 BRAGO 20,00 EUR 3. Gebühr
gemäß § 27 BRAGO 17,50 EUR 4. 16 % Mehrwertsteuer 78,00 EUR
Gesamt 565,50 EUR.
Diesen Betrag hat der Erinnerungsführer der Erinnerungsgegnerin zu erstatten.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.