Urteil des SozG Marburg vom 17.03.2010
SozG Marburg: medizinische untersuchung, psychiatrisches gutachten, persönliche eignung, arzneimittel, stadt, datum, approbation, verfälschung, entziehung, hessen
Sozialgericht Marburg
Urteil vom 17.03.2010 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Marburg S 12 KA 236/09
Hessisches Landessozialgericht L 4 KA 17/10
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die die Gerichtskosten und die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu tragen.
Weitere Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um Feststellung die Entziehung der vertragsärztlichen Zulassung der Klägerin.
Die 1950 geb. und jetzt 59-jährige Klägerin ist seit dem 01.02.1989 als praktische Ärztin zur vertragsärztlichen
Tätigkeit zugelassen.
Mit Schreiben vom 03.06.2005 hat die zu 1) beigeladene Kassenärztliche Vereinigung Hessen eine Entziehung der
vertragsärztlichen Zulassung der Klägerin beantragt. Sie trug vor, die Klägerin sei am 03.02.2005 wegen Ausstellung
unrichtiger Gesundheitszeugnisse sowie Betruges zum Nachteil der AOK in sieben Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe
von 90 Tagessätzen zu je 60,00 EUR verurteilt worden sei. Dieses Urteil sei noch nicht rechtskräftig. Die Klägerin sei
in einem weiteren Strafverfahren wegen Abrechnungsbetruges in insgesamt sechs Fällen bei zweien ihrer Patienten
rechtskräftig zu einer Geldstrafe in Höhe von 80 Tagessätzen zu je 60,00 EUR verurteilt worden sei. Es sei ein
Schaden in Höhe von 172,92 EUR entstanden. Darüber hinaus werde bei der Staatsanwaltschaft A-Stadt noch ein
weiteres Ermittlungsverfahren wegen Betruges geführt. Hier hätten die Nachforschungen ergeben, dass die Klägerin
bereits im Jahr 2003 auf eine weitere Patientin Rezepte ausgestellt habe, um Medikamente zu erhalten, die im
Rahmen von Alkoholentzug indiziert seien. Ferner müsse Berücksichtigung finden, dass die Klägerin in drei weiteren
Fällen strafrechtlich in Erscheinung getreten sei, insbesondere wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr. Hieraus
ergäben sich zusätzlich starke Zweifel an der persönlichen Eignung der Klägerin zur Ausübung vertragsärztlicher
Tätigkeit.
Die Klägerin beantragte die Verlegung des für den 09.08.2005 vor dem Zulassungsausschuss anberaumten Termins
wegen ihrer urlaubsbedingter Abwesenheit und der Abwesenheit ihres Prozessbevollmächtigten, was der
Zulassungsausschuss in seiner Sitzung am 09.08.2005 ablehnte. Ferner entzog er der Klägerin die vertragsärztliche
Zulassung wegen einer gröbliche Verletzung ihrer vertragsärztlichen Pflichten. Ihr sei vorzuwerfen, Verordnungen von
Arzneimitteln auf den Namen zweier ihrer Patienten ausgestellt zu haben, um damit die Krankenkasse der Betroffenen
zu Unrecht zur Zahlung der Kosten für die Arzneimittel zu veranlassen, denn tatsächlich habe sie die Rezepte für sich
selbst beziehungsweise weitere Personen ausgestellt. Dies ergebe sich aus den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft
in dem zwischenzeitlich rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren beim Amtsgericht XX ... Es habe sich nicht nur
um eine kurzfristige Auffälligkeit gehandelt habe. Die Staatsanwaltschaft A-Stadt habe in einem Ermittlungsverfahren
wegen Betruges festgestellt, dass die Klägerin bereits im Jahr 2003 Rezepte auf eine Patientin ausgestellt habe, um
die Medikamente Distraneurin oder Zopiclodura zu erhalten, die im Rahmen von Alkoholentzug indiziert seien. Aus
diesem Grunde komme es nicht mehr darauf an, ob die Klägerin aufgrund einer Alkoholerkrankung auch nicht mehr
die persönliche Eignung zur Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit aufweise.
Hiergegen legte die Klägerin am 28.09.2005 Widerspruch ein. Sie trug vor, bei den anhängig gewesenen bzw. noch
anhängigen Strafverfahren handele sich um insgesamt drei Verfahren, in denen es um unrichtig ausgestellte
Gesundheitszeugnisse bzw. um ärztliche Verordnungen gehe, die sie den jeweiligen Patienten nicht ausgehändigt
habe. Vielmehr seien diese Verordnungen von ihr selbst eingelöst und die damit bezogenen Medikamente anderweitig
verwendet worden. Diese strafrechtlichen Vorwürfe würden grundsätzlich auch von ihr akzeptiert, das noch anhängige
Berufungsverfahren habe lediglich den Hintergrund, dass im Rahmen einer Gesamtstrafenbildung eine insgesamt
geringere finanzielle Belastung angestrebt werde. Die Tatvorwürfe an sich würden, mit Ausnahme des
Gebrauchmachens eines unrichtigen Gesundheitszeugnisses, zugegeben. Sie habe allerdings zu keinem Zeitpunkt
eine schädigende Absicht verfolgt. Die zu Unrecht verordneten Arzneimittel habe sie auch nicht für sich selbst
verwendet. Sie seien vielmehr an insgesamt zehn Patienten ausgegeben worden, auf deren Namen keine
Verordnungen ausgestellt werden sollten. Hierbei habe es sich um zwei Beschäftigte der AOK Hessen, einen
Beschäftigten der DAK, fünf Patienten, die anderweitig gesetzlich krankenversichert bzw. beihilfeberechtigt gewesen
seien, und zwei Privatpatienten gehandelt. Mit den Medikamentenabgaben seien ansonsten erforderliche stationäre
Behandlungen vermieden worden. Die Verordnung auf den Namen des jeweiligen Patienten sei deshalb nicht erfolgt,
da bei den drei Patienten, die Mitarbeiter einer gesetzlichen Krankenkasse seien, die Sorge bestanden habe, dass
durch die Gleichheit von Arbeitgeber und der die Verordnungen kontrollierenden Stelle die Alkoholproblematik dem
Arbeitgeber bekannt werden würde. Bei den anderen Patienten handele sich um zwei Lehrer, zwei Mediziner und eine
Krankenschwester. Auch hier habe aufgrund der Zugehörigkeit zum öffentlichen Dienst die Sorge der Patienten
bestanden, dass dem Arbeitgeber die entsprechenden Verordnungen zur Kenntnis gelangen würden. Sämtliche
Patienten seien begleitend intensiv psychotherapeutisch behandelt worden und bis heute abstinent. Die Namen der
Patienten könnten aufgrund der ärztlichen Schweigepflicht nicht genannt werden. Sie habe weder finanzielle
Zahlungen erhalten noch irgendwelche andere Zuwendungen. Die ihr vorgeworfenen Taten lägen bereits längere Zeit
zurück. Sie habe sich anschließend wohl verhalten. Bei ihr liege keine Alkoholkrankheit vor, sie habe die Arzneimittel
daher auch nicht für sich selbst verwendet. Vor länger zurückliegender Zeit habe bei ihr eine Alkoholproblematik
bestanden. Im streitgegenständlichen Zeitraum September 2003 bis April 2004 habe eine Alkoholproblematik jedoch
nicht mehr vorgelegen. Sie sei spätestens seit dem Jahr 2002 als beendet anzusehen.
Die Beigeladene zu 1) teilte mit Schriftsatz vom 17.01.2006 mit, dass sie an ihrem Antrag auf Entziehung der
Zulassung der Klägerin festhalte, was sie im Wesentlichen unter Wiederholung ihres bisherigen Vorbringens
begründete. Sie wies darauf hin, dass eine Wiedergutmachung des Schadens nicht vorgenommen worden sei. Soweit
die Klägerin sich auf ihr Wohlverhalten in der jüngeren Zeit berufe, sei darauf hinzuweisen, dass die erste Tat über
zwei Jahre, die letzte Tat anderthalb Jahre zurückliege und aufgrund der noch relativ kurzen Frist nicht davon
ausgegangen werden könne, dass es sich hier um einen lang andauernden Rechtsstreit handele, während dessen die
Klägerin die durch die gröbliche Pflichtverletzung verlorene Eignung wieder erlangt habe. Im Übrigen könne ein
Wohlverhalten nach der ständigen Rechtsprechung des BSG ein früheres Fehlverhalten nur in den seltensten Fällen
ausgleichen.
Der Beklagte führte am 25.01.2006 eine erste mündliche Verhandlung durch und vertagte eine Entscheidung. Er regte
an, dass die Klägerin den entstandenen Schaden wiedergutmache, ein System von Sicherungsmaßnahmen für die
zukünftige Abrechnung vertragsärztlicher Leistungen gemeinsam mit der Beigeladenen zu 1) und den Krankenkassen
entwickele und ein amtsärztliches Gutachten vorlege, dass sie dauerhaft gesundheitlich zur Ausübung der
vertragsärztlichen Tätigkeit geeignet sei.
Die Beigeladenen zu 1) teilte unter Datum vom 12.03.2007 mit, dass ihr nähere Informationen zur Wiedergutmachung
des entstandenen Schadens nicht vorlägen und auch das amtsärztliche Gutachten bislang nicht vorgelegt worden sei.
Die Klägerin teilte mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 29.03.2007 mit, dass sie kurzfristig nach der
Sitzung des Berufungsausschusses durch Überweisung des Betrages in Höhe von 294,22 EUR an die AOK Hessen
eine Schadenswiedergutmachung geleistet habe. Die Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens habe sich als
schwierig erwiesen, da das örtlich zuständige Gesundheitsamt sich geweigert habe, eine solche Untersuchung
durchzuführen. Ergänzend übermittelte sie Laborwerte von ihr.
Zwischen den Beteiligten entspann sich ein Schriftwechsel, wo ein Gutachten eingeholt werden könne.
Das Hessische Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen ordnete mit Bescheid vom 05.12.2008
das Ruhen der Approbation der Klägerin als Ärztin an, gegen den die Klägerin Widerspruch einlegte. In den
Bescheidgründen führte das Amt aus, dass die Klägerin nach der Entziehung ihrer vertragsärztlichen Zulassung durch
den Zulassungsausschuss für Ärzte und einem stationären Krankenhausaufenthalt eine Verpflichtungserklärung
unterzeichnet habe, in der sie sich verpflichtet hat, zukünftig keine alkoholhaltigen Getränke zu konsumieren und ihre
Abstinenz durch regelmäßige Analysen nachzuweisen. Es sei vereinbart worden, dass einmal monatlich für die Dauer
von sechs Monaten die entsprechenden Werte festgestellt und zu den Akten gereicht werden. Des Weiteren sei
Bestandteil der Verpflichtungserklärung gewesen, dass seitens der Behörde unverzüglich ein Verfahren zur Anordnung
des Ruhens der Approbation eingeleitet werde, falls eine Analyse nicht oder nicht rechtzeitig eingeholt oder der
Konsum von Alkohol nachgewiesen werden sollte. In der Folgezeit habe die Klägerin aufgrund diverser
Krankenhausaufenthalte in unregelmäßigen Abständen insgesamt fünf Werte eingereicht, die sich jeweils im
Graubereich befunden hätten. Mit Schreiben vom 06.11.2008 sei sie daher kurzfristig aufgefordert worden, eine
erneute Kontrolle außerhalb des monatlichen Rhythmus durch das Gesundheitsamt A-Stadt durchführen zu lassen.
Hierzu habe sie mit Schreiben vom 19.11.2008 mitteilen lassen, dass der in der Verpflichtungserklärung niedergelegte
Zeitraum bereits seit längerem abgelaufen sei und aus den vorgelegten Laborwerten kein Grund für das Ruhen der
Approbation zu entnehmen sei. Ein solches Vorgehen greife in ihre Berufsausübungsfreiheit ein. Bei dem vorliegenden
massiven Verdacht auf Alkoholabhängigkeit sei es unabhängig von der Bewertung der genannten
Verpflichtungserklärungen zulässig, die Klägerin zu einer Kontrolle beim Gesundheitsamt A-Stadt zu verpflichten. Im
Übrigen ergebe sich auch aus dem Sinn und Zweck der Verpflichtungserklärung, dass diese sich nicht automatisch
nach Ablauf von sechs Monaten erledige. Da die Klägerin sich der Aufforderung zur Kontrolle durch das
Gesundheitsamt nicht nachgekommen sei, sei die Voraussetzung für die Anordnung des Ruhens der Approbation
erfüllt.
Die Klägerin überreichte am 17.02.2009 eine Bescheinigung der Frau Diplom-Psychologin C. vom 02.10.2008. Hier
wird dokumentiert, dass die Klägerin einen stabilen Eindruck erwecke und angegeben habe, seit dem Therapiebeginn
im Jahr 2002 keinen Alkohol mehr zu trinken. Die Ausstellerin der Bescheinigung sehe keine Notwendigkeit mehr für
eine weitere Behandlung.
Ferner überreichte sie eine Bescheinigung des Ärztlichen Fachlabors A-Stadt-West mit Angaben zu Laborwerten von
ihr. Sie wies darauf hin, der Gamma-GT-Wert sei völlig unauffällig, auch der CDT-Wert liege unterhalb des
pathologischen Wertes. Der Bescheid des Landesprüfungsamtes über die Anordnung des Ruhens der Approbation der
Klägerin sei rechtswidrig, die Verfehlungen, die ihr vom Zulassungsausschuss in seinem Beschluss vom 09.08.2005
vorgeworfen worden seien, lägen bereits mehrere Jahre zurück. Sie übe ihre vertragsärztliche Tätigkeit nach wie vor in
vollem Umfang ohne Einschränkungen aus. Gründe für den Entzug der vertragsärztlichen Zulassung seien damit nicht
mehr gegeben.
Der Beklagte wies mit Beschluss vom 18.02.2009, ausgefertigt am 25.03. und der Klägerin zugestellt am 26.03.2009,
den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus, es könne dahingestellt bleiben, ob die vom
Zulassungsausschuss hervorgehobenen schwerwiegenden Pflichtverstöße der Klägerin, die auch zur zwischenzeitlich
rechtskräftigen Verurteilungen geführt hätten, auch heute noch nach Ablauf von mehreren Jahren als so
schwerwiegend angesehen werden müssten, dass der Entzug der vertragsärztlichen Zulassung das einzig mögliche
Mittel darstelle. Es sei mit nunmehr mit Sicherheit festzustellen, dass die Klägerin nicht mehr über die erforderliche
Eignung zur Ausübung vertragsärztlicher Tätigkeit im Sinne des § 21 Ärzte-ZV verfüge. Angesichts der Vorgeschichte
zur Alkoholproblematik der Klägerin erscheine es zwingend, dass die Klägerin nunmehr den zweifelsfreien Beweis
anzutreten habe, dass eine Alkoholabhängigkeit bei ihr zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mehr akut sei, so dass von
einer gesundheitlichen Eignung zur Ausübung vertragsärztlicher Tätigkeit ausgegangen werden könne. Trotz
intensiver Korrespondenz über die Vorlage eines entsprechenden fachärztlichen Gutachtens sei festzustellen, dass
die Klägerin dieser Obliegenheit bis heute nicht nachgekommen sei. Er habe der Klägerin anheim gestellt,
entsprechende Gutachten einer psychiatrischen Klinik oder eines gerichtlich vereidigten Sachverständigen aus einem
gerichtsmedizinischen Institut beizubringen. Die Klägerin sei auch in dem Verfahren vor dem Hessischen
Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen den ihr dort auferlegten Pflichten zum Nachweis ihrer
Alkoholabstinenz nicht nachgekommen. Sie habe sich über mehrere Jahre hinweg beharrlich geweigert, notwendige
Nachweise für eine Alkoholabstinenz beizubringen. Im Übrigen sei auch festzustellen, dass die Klägerin in der
mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsausschuss einen stark wesensveränderten Eindruck gemacht habe, der
nach Auffassung der ärztlichen Beisitzer durchaus auf kontinuierlichen Alkoholabusus zurückzuführen sein könnte.
Eine Entscheidung über die Anordnung des Sofortvollzugs sei zunächst unterblieben, da auf der Grundlage eines
einmaligen Eindrucks ohne eine vertiefte medizinische Untersuchung der Klägerin keine so schwerwiegende
Maßnahme wie die Anordnung des Sofortvollzugs getroffen werden könne. Sollten im Laufe eines etwaigen
Klageverfahrens weitere Erkenntnisse gewonnen werden, die die Anordnung des Sofortvollzugs nahe lägen, werde der
Berufungsausschuss gegebenenfalls erneut hierüber beraten und entscheiden.
Hiergegen hat die Klägerin am 17.04.2009 die Klage erhoben. Sie trägt vor, die Alkoholproblematik sei seit dem Jahr
2002 als beendet anzusehen. Das Verfahren vor dem Hessischen Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im
Gesundheitswesen sei noch nicht abgeschlossen. Die Geltungsdauer der dort unterschriebenen
Verpflichtungserklärung habe sich bis September 2008 erstreckt. Sie habe wegen stationärer Aufenthalte nicht
durchgehend die cdt-Werte vorlegen können. Sie habe mit Schreiben vom 19.03.2009 den 6. Laborwert, Eingang der
Probe am 03.12.2008, nochmals gegenüber dem Amt vorgelegt. Auch dieser Wert sei unterhalb des pathologischen
Werts. Der Wert sei praktisch nicht manipulierbar. Der Vorwurf werde damit entkräftet. Sie hat ferner ein Gutachten
des TÜV Hessen mit Datum vom 29.05.2009 in Kopie zur Gerichtsakte gereicht. Die Sachverständige Frau Dr. D.
komme darin zum Ergebnis, dass Alkoholfreiheit nachgewiesen sei.
Der Beklagte trägt vor, er habe, um der Klägerin eine Chance für die Weiterführung einer vertragsärztlichen Tätigkeit
zu eröffnen, eine Entscheidung zunächst vertagt, um ihr Gelegenheit zur Beibringung eines entsprechenden
Gutachtens zu geben. Ausweislich des weiteren aktenkundigen Fortgangs der Angelegenheit habe die Klägerin diese
Chance nicht genutzt. Neben einer Befundung der Laborwerte im Rahmen des Verdachts einer Alkoholabhängigkeit
bedürfe es auch einer weitergehenden persönlichen Exploration der Klägerin. Für das vorliegende Verfahren sei es
völlig irrelevant, welche Geltungsdauer die Verpflichtungserklärung der Klägerin gegenüber dem Hessischen
Landesprüfungs- und Untersuchungsamt gehabt und ob das genannte Amt hieraus die zutreffenden Konsequenzen
gezogen habe. Aufgrund der eigenen Aussagen der Klägerin sei eine Alkoholabhängigkeit der Klägerin jedenfalls bis
zum Jahr 2002 unstreitig. Somit sei es nicht Aufgabe der Zulassungsgremien, bei der Klägerin nunmehr eine
Alkoholabhängigkeit zu beweisen. Nach dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 23.05.1968, BSGE 28,80 gelte die
Regelung, derzufolge ein Arzt, der innerhalb der letzten fünf Jahre vor seiner Bewerbung rauschgiftsüchtig gewesen
sei, für die Ausübung der Kassenpraxis ungeeignet sei, sinngemäß auch für die Entziehung der Zulassung. Ein
Kassenarzt verliere demnach auf die Dauer von fünf Jahren nach seiner Suchterkrankung die Eignung für die
Ausübung der Kassenpraxis. Das Bundessozialgericht führte in dieser Entscheidung weitergehend sogar aus, dass
das Ermessen der Zulassungsinstanzen in derartigen Fällen regelmäßig dahin eingeschränkt sei, dass die Zulassung
entzogen werden müsse. Demgemäß gehe die Klägerin von einer unzutreffenden Verteilung der Darlegungs- und
Beweislast aus. Mit der Vorlage von bloßen Laborwerten und der Meinungsäußerung der behandelnden
Psychotherapeutin könne eine ordnungsgemäße Befundung durch einen sachverständigen Arzt nicht ersetzt werden.
Die Kammer hat mit den Beteiligten eine erste mündliche Verhandlung am 01.07.2009 abgehalten Sie hat daraufhin
ein psychiatrisches Gutachten bei der Ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Frau E. (mit Datum vom 19.10.2009)
sowie eine ergänzende Stellungnahme (mit Datum vom 18.12.2009) eingeholt.
Die Klägerin hat ergänzend vorgetragen, nach der von ihr vorgelegten Auskunft des Institutes für Rechtsmedizin der
Charité YY vom 12.11.2009 (Prof. Dr. F. ) könne sich eine Verfälschung des Ethylglucuronid-Wertes durch das von ihr
angewendete alkoholhaltige Haarmittel ergeben. Sie verwende das Haarwasser seit Anfang August 2009 nicht mehr,
so dass zum Ende des Jahres 2009 genügend Haar für eine weitere Analyse nachgewachsen sei. Das Gutachten sei
wegen der möglichen Zweifel am Laborwert nicht brauchbar oder es müsse eine erneute Haaranalyse durchgeführt
werden.
Der Beklagte hat weiter vorgetragen, das Gutachten bestätige vollumfänglich seine Auffassung, der zufolge bei der
Klägerin eine Nichteignung zur Ausübung vertragsärztlicher Tätigkeit als selbstständige niedergelassene Ärztin in
Einzelpraxis vorliege. Das Gutachten gelangt zu dem Ergebnis, dass die ausgeprägte Verleugnungshaltung der
Klägerin nach außen, die Dissimulation ihrer Abhängigkeitsproblematik in Verbindung mit der mangelnden
Auseinandersetzung mit ihrem Trinkverhalten als prognostisch ungünstig zu werten sei. Er schließe sich den
Ausführungen der Beigeladenen zu 1) an, wonach die Behauptung, der nachgewiesene Ethylglucuronidwert sei auf die
Verwendung ethanolhaltiger Haarwässer zurückzuführen, als nicht stichhaltig zurückgewiesen werde. Im Übrigen
stelle der nachgewiesene Ethylglucuronidwert lediglich eine Facette im Rahmen des vorgelegten Gutachtens dar. Im
Rahmen der gesamten Beweiswürdigung müssten die gesamte unstrittige Vorgeschichte, die jedenfalls für die
Vergangenheit eingeräumte Alkoholabhängigkeit sowie die weiteren Feststellungen des Gutachtens und des
Zusatzgutachtens einbezogen werden. Danach könne an einer aktuellen Alkoholabhängigkeit der Klägerin keinerlei
Zweifel mehr bestehen. Aus der von der Klägerin angeblichen Akzeptanz der Erkrankung seien bislang von ihr keine
Folgerungen gezogen worden. So wäre zu erwarten gewesen, dass die Klägerin im Falle der Akzeptanz dieser
Erkrankung auch tatsächliche Schritte für eine Therapie und Rehabilitation in die Wege leite. Außer der angeblichen
Einnahme des Arzneimittels "Antabus" durch die Klägerin sei für derartige Schritte bislang nichts vorgetragen worden.
Es sei auch nicht nachvollziehbar, wie die Klägerin mit einer stationären Behandlung von vier Wochen eine
Alkoholabhängigkeit erfolgreich zu behandeln gedenke. In diesem Zeitraum könne zwar eine Alkoholentgiftung
durchgeführt werden. Für eine Entwöhnungstherapie, die die Klägerin nachhaltig in die Lage versetze, dauerhaft
alkoholabstinent zu bleiben, seien wesentlich längere Zeiträume zu veranschlagen. Eine erneute Haaranalyse sei bei
der Klägerin nicht erforderlich und besäße keinen ergänzenden Erkenntniswert.
Die Beigeladene zu 1) hat sich den weiteren Ausführungen des Beklagten angeschlossen. Ferner weist sie darauf hin,
Herr Prof. F. lediglich festgestellt habe, dass niedrigere Werte (bis 10 pg/mg) auch aus alkoholhaltigen Haarwässern
ins Haar gelangt sein könnten. Der gefundene Wert von 42,8 pg/mg liege jedoch in einem Bereich, bei dem man eine
Verfälschung ausschließen könne, da man schon bei Werten von mehr als 30 pg/mg von starken Trinkern bzw.
Alkoholikern spreche.
Die Klägerin beantragt, den Beschluss des Beklagten vom 18.02.2009 aufzuheben, hilfsweise ein
Sachverständigengutachten einzuholen zum Beweis dafür, dass durch die Einnahme des Arzneimittels Antabus, 2 x
0,5 mg pro Woche, eine Verfälschung des Ethylglucuronidwerts erfolgt.
Der Beklagte und die Beigeladenen zu 1) bis 7) beantragen, die Klage abzuweisen.
Die Beigeladene zu 8) hat keinen Antrag gestellt. Die Beigeladenen zu 2) bis 8) haben sich zur Sache schriftsätzlich
nicht geäußert.
Die Kammer hat mit Beschluss vom 20.02.2009 die Beiladung ausgesprochen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den übrigen Inhalt der Gerichts- und der beigezogenen Verwaltungsakte des
Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Kammer hat in der Besetzung mit einer Vertreterin der Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten sowie einer
Vertreterin der Krankenkassen verhandelt und entschieden, weil es sich um eine Angelegenheit des
Vertragsarztrechts handelt (§ 12 Abs. 3 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)). Sie konnte dies trotz Ausbleibens des
Beigeladenen zu 8) tun, weil dieser ordnungsgemäß geladen wurde.
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Beschluss des Beklagten vom 18.02.2009 ist rechtmäßig und war daher
nicht aufzuheben. Der hilfsweise gestellte Beweisantrag war abzulehnen. Die Klage war daher abzuweisen.
Der Beschluss des Beklagten vom 18.02.2009 ist rechtmäßig.
Die Zulassung ist zu entziehen, wenn ihre Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen (§ 95 Abs. 6 Satz 1 SGB
V). Ungeeignet für die Ausübung der Kassenpraxis ist ein Arzt mit geistigen oder sonstigen, in der Person liegenden
schwerwiegenden Mängeln, insbesondere ein Arzt, der innerhalb der letzten fünf Jahre vor seiner Antragstellung
rauschgiftsüchtig oder trunksüchtig war (§ 21 Ärzte-ZV).
Zur Überzeugung der Kammer steht fest, dass die Klägerin an einer Alkoholabhängigkeit leidet.
Die Kammer stützt ihre Auffassung auf das psychiatrische Gutachten der gerichtlich bestellten Sachverständigen
Frau E., Ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, E-Stadt, vom 19.10.2009 sowie die ergänzend eingeholte
Stellungnahme vom 14.12.2009. In ihrem Gutachten gelangt die Sachverständige zu dem Ergebnis, die Klägerin
selbst habe jeglichen Alkoholkonsum negiert. Die Klägerin sei bemüht gewesen, ein schlüssiges, wenn auch deutlich
geschöntes Bild ihrer Abkehr vom Alkohol und ihrer jetzigen Abstinenz zu entwerfen. Die testdiagnostische
Untersuchung habe erwartungsgemäß keine stichhaltigen neuen Hinweise für eine Abhängigkeitserkrankung erbringen
können, da sie im Wesentlichen auf den Selbstbeurteilungen eines Probanden beruhe. Erst die Höhe des bestimmten
Ethylglucuronidwertes beweise mit einem Wert von 42,8 pg/mg einen Alkoholabusus. In Verbindung mit der
Vorgeschichte der Klägerin müsse daher von einem Abhängigkeitssyndrom gesprochen werden. Dieser Wert erlaube
keine Aussage über Art und Ausmaß des Trinkverhaltens, da die Klägerin hierüber keine Angaben gemacht habe,
sondern dokumentiere lediglich einen erheblichen Alkoholkonsum im letzten halben Jahr. Über den Alkoholkonsum
davor könne keine Aussage gemacht werden. Aus der Alkoholabhängigkeit selbst, dem Umgang mit der
Abhängigkeitserkrankung bzw. der konsequenten Leugnung und der Lockerung der ethischen ärztlichen Haltung
ergebe sich, dass die Klägerin derzeit nicht in der Lage sei, eine Berufstätigkeit als selbstständige niedergelassene
Ärztin in Einzelpraxis auszuüben. Bezüglich der Patientenbehandlung würden die Verleugnung der
Alkoholabhängigkeit, eine Einschränkung der Kritikfähigkeit und die damit einhergehende mangelnde Fähigkeit der
Probandin zur Abgrenzung von bzw. die Identifikation mit den süchtigen Patienten als besondere
Gefährdungsmomente gesehen. Unabdingbar für eine mögliche spätere Fortsetzung der Praxistätigkeit sei eine
kombinierte Entzugsbehandlung (Entgiftung und Entwöhnung) in einer spezialisierten Einrichtung und eine
entsprechende ambulante Nachsorge. Die ausgeprägte Verleugnungshaltung der Klägerin nach außen, die Simulation
ihrer Abhängigkeitsproblematik in Verbindung mit der mangelnden Auseinandersetzung mit ihrem Trinkverhalten sei
als prognostisch ungünstig zu werden. Aus der Verdachtsdiagnose einer Opiodabhängigkeit ergebe sich noch keine
separate Einschränkung der Fähigkeit, selbstständig als niedergelassene Ärztin eine Praxis zu führen. Die
laborchemischen Daten seien in Absprache mit den jeweiligen Laborgemeinschaften interpretiert worden, was aus
ihrer Sicht zur Beantwortung der gestellten Fragen ausreiche. Sie habe bereits in ihrer Begutachtung die Benutzung
eines alkoholhaltigen Haarwassers berücksichtigt. Es handele sich bei Ethylglucuronid zwar um ein
Alkoholabbauprodukt der Leber, die Benutzung eines alkoholhaltigen Haarwassers könne aber zu einer geringfügigen
Resorption von Alkohol über die Kopfhaut führen, d. h. es könnten geringe Mengen Alkohol in die Blutbahn und damit
in die Leber gelangen. Sie würden dort verstoffwechselt werden und könnten in der Folge den Ethylglucuronidwert in
geringem Umfang verändern. Der bei der Klägerin gefundene Wert von 42,8 pg/mg liege eindeutig jenseits eines in
geringem Umfang beeinflussten Wertes. Bei Abstinenzlern betrage der Wert 7 pg/mg Ethylglucuronid, bei
Normaltrinkern, die bis ca. 30g Alkohol täglich zu sich nähmen, liege der Wert ( 30 pg/mg Ethylglucuronid; bei starken
Trinkern oder Alkoholikern steige der Wert ) 30 pg/mg Ethylglucuronid. Sie habe auch nochmals Rücksprache mit
Prof. Dr. G. vom medizinischen Labor ZZ. gehalten, der dem Gutachten vorliegende Aussagen bestätigt habe. Die
Aussagen der von der Klägerin eingeholten Stellungnahme des Prof. Dr. F. nehme keinen Bezug auf die konkreten
Werte der Klägerin, so dass sie davon ausgehe, dass sie ihm nicht vorgelegen hätten. Er gebe als maximalen Wert
nach Gebrauch eines ethanolhaltigen Haarwassers 10 pg/mg Ethylglucuronid an. Dieser Grenzwert bestätige die
Eigeninterpretation des bei der
Klägerin vorgefundenen Wertes von 42,8 pg/mg Ethylglucuronid als eindeutigen Beweis für Alkoholabusus im letzten
halben Jahr, was im Gegensatz zu der von der Klägerin angegebenen Alkoholabstinenz stehe.
Die Kammer folgt den Ausführungen der Sachverständigen Frau C., weil diese ihre Aussagen nach eigener
Untersuchung und nach Auswertung der Akten vorgenommen hat. Im Übrigen hat die Klägerin selbst in der
mündlichen Verhandlung am 17.03.2010 das Bestehen einer Alkoholproblematik nicht bestritten. Sie hat lediglich
dargelegt, es handele sich bei ihr um eine trockene Alkoholikerin. Die Kammer hält allerdings aufgrund der
Sachverständigenaussage die Behauptung der Klägerin für widerlegt, sie nehme keinerlei Alkohol mehr zu sich.
Die Sachverständige hat sich auch mit den therapeutischen früheren Bemühungen der Klägerin auseinandergesetzt
und darauf hingewiesen, dass die Dauer der psychotherapeutischen Behandlung in Anbetracht der erheblichen
lebensgeschichtlichen Belastungen der Klägerin mit eineinhalb Jahren und eine zum Ende der Therapie bereits
niederfrequentem Setting relativ kurz gewesen sei. Die strafrechtlichen Verurteilungen, wenn auch nunmehr fünf Jahre
zurückliegend, zeigen, dass die Alkoholabhängigkeit der Klägerin auch zu einer Beeinträchtigung ihrer ärztlichen
Tätigkeit bereits geführt hat, da sie hier Rezepte über Distraneurin und Zopiclodura zu Lasten der gesetzlichen
Krankenversicherung ausgestellt hat, ohne dass diese Medikamente für die Versicherten, für die die Rezepte
ausgestellt worden waren, bestimmt waren. Die Klägerin hat hierzu im gesamten Verfahren bisher keine plausible
Erklärung gegeben. Im Hinblick auf ihre eigene Suchproblematik muss die Behauptung, sie habe hier andere
Patienten schützen wollen, die alkoholabhängig gewesen seien, da sie auf deren eigenen Wunsch auf deren Namen
solche Verordnungen nicht hätte ausstellen können, als unglaubwürdig zurückgewiesen werden.
Die Kammer schließt sich auch der Bewertung der Sachverständigen Frau C. bezüglich der Begutachtung durch Frau
Dr. D. vom Juni 2009 an. Sie weist darauf hin, dass die Klägerin dort ein ähnliches Bild ihrer Verfassung entworfen
habe, ein Alkoholproblem negiert habe und ein separater psycho-pathologischer Befund durch Frau Dr. D. nicht
erhoben worden sei. Von daher maß die Kammer dem urkundenbeweislich verwertbaren Gutachten der Frau Dr. D.
keine Bedeutung zu.
Die insoweit fachkundig mit einer Ärztin besetzte Kammer sieht auch in dem Umstand, dass die Klägerin angibt,
zweimal wöchentlich das Arzneimittel Antabus zu nehmen, ein Hilfsmittel zur Alkoholabstinenz, eine Bestätigung der
Aussage der Sachverständigen auf eine weiterhin akut bestehende Alkoholabhängigkeit. Die Kammer hält es auch für
ausgeschlossen, dass die Klägerin insoweit in der Lag zur Selbstbehandlung ist. Der von ihr vorgelegten
Bescheinigung der Diplompsychologin C. mit Datum vom 02.10.2008 maß die Kammer keine Bedeutung zu, da diese
Bescheinigung sich auf die Aussage beschränkt, die Klägerin mache einen stabilen Eindruck und im Übrigen die
Angaben der Klägerin zur Alkoholabstinenz ohne Überprüfung oder Verifizierung übernimmt.
Die Kammer konnte auch davon absehen, ein Sachverständigengutachten einzuholen zum Beweis dafür, dass durch
die Einnahme des Arzneimittels Antabus, 2 x 0,5 mg pro Woche, eine Verfälschung des Ethylglucuronidwerts erfolgt.
Beweiserheblich ist allein die Frage der Geeignetheit der Klägerin für die Tätigkeit als Vertragsärztin und hierbei die
Frage der Alkoholabhängigkeit. Die Klägerin hat auch nicht ansatzweise dargelegt, inwieweit eine Verfälschung des
Ethylglucuronidwerts durch die Einnahme des Arzneimittels Antabus eintreten könnte. Sie hat in der mündlichen
Verhandlung hierzu lediglich ausgeführt, es gebe auch eine Dissertation zu Haaranalysen, darin stehe, dass es
Verfälschungen durch Arzneimittel gebe, wenn auch das Arzneimittel Antabus selbst nicht benannt werde. Damit fehlt
es schon an der Substantiierung einer beweiserheblichen Tatsache. Im Übrigen wendet sich die Klägerin damit
indirekt gegen die Verwertbarkeit des Gutachtens der Sachverständigen Frau E. Wie bereits ausgeführt, bestehen für
die Kammer an der Richtigkeit keine Zweifel. Von daher kann auch dahinstehen, ob die Klägerin überhaupt das
Arzneimittel Antabus und ggf. seit wann nimmt. Die Sachverständige Frau E. hat jedenfalls in ihrer ergänzenden
Stellungnahme dargelegt, dass weder der von ihr befragte Sohn der Klägerin noch diese selbst auf die Einnahme des
Arzneimittels Antabus hingewiesen habe.
Nach allem war die Klage im Haupt- und Hilfsantrag abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO. Der unterliegende Teil trägt die Kosten
des Verfahrens.