Urteil des SozG Marburg vom 29.11.2006
SozG Marburg: wiedereinsetzung in den vorigen stand, abrechnung, verschulden, schreibfehler, gewalt, rechtsmittelbelehrung, ermessensfehler, verwaltung, verfügung, beratung
Sozialgericht Marburg
Urteil vom 29.11.2006 (rechtskräftig)
Sozialgericht Marburg S 12 KA 800/06
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Beklagten und die Gerichtskosten zu tragen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten noch um die Abänderung der Honorarbescheide für die Quartale III/03 bis II/04.
Die Klägerin ist als Fachärztin für Allgemeinmedizin zur vertragsärztlichen Versorgung mit Praxissitz in A-Stadt
zugelassen. Sie ist zugleich Diplom-Psychologin.
Jeweils mit Quartalshonorarbescheid setzte die Beklagte für die Quartale I/00 bis II/04 das Honorar fest, zuletzt für
das Quartal II/04 mit Honorarbescheid vom 09.10.2004.
Gegen die Quartalshonorarbescheide für die Quartale I/00 bis II/04 legte die Klägerin am 14.03.2005 Widerspruch ein.
Sie trug bezüglich der noch strittigen Quartale III/03 bis II/04 vor, der Widerspruch richte sich gegen die
Bewertungsquote der abgerechneten Punkte. Mit der BSG-Entscheidung vom Dezember 2003 zum Anwachsen von
Praxen sei eindeutig die Neuregelung für alle zu diesem Zeitpunkt nicht bestandskräftigen Abrechnungen erfolgt.
Andernfalls werde der Gleichheitsgrundsatz verletzt. Bisher werde die Neuregelung nur für das Quartal III/04
vorgenommen. Bezüglich der Quartale I/00 bis II/03 trug sie vor, der Widerspruch richte sich gegen die
Bewertungsquote der abgerechneten Punkte. Mit der BSG-Entscheidung zur angemessenen Vergütung der
psychotherapeutisch tätigen Vertragsärzte sei diese Korrektur rückwirkend ab 01.01.2000 festgelegt und so von der
Beklagten umgesetzt worden. Ihr Widerspruch beinhalte den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Die
neue Rechtsprechung des BSG sei ihr erst Ende Februar bekannt geworden. Die Beklagte hätte hierüber früher
berichten müssen. Dies gelte analog für die übrigen Quartale.
Mit Widerspruchsbescheid vom 08.05.2006, der Klägerin am 16.05.2006 zugestellt, wies die Beklagte den
Widerspruch als unzulässig zurück. Sie führte aus, der letzte Honorarbescheid sei am 15.12.2004 zur Post gegeben
worden. Die Widerspruchsfrist habe am 17.01.2005 geendet. Der Widerspruch sei für alle Quartale verspätet. Der
Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei abzulehnen. Es sei der Klägerin zumutbar gewesen, sich
innerhalb der Widerspruchsfristen bei geeigneter Stelle eine entsprechende Rechtsauskunft einzuholen. Die
Rechtsbehelfsbelehrungen seien ordnungsgemäß erfolgt.
Hiergegen hat die Klägerin am 09.06.2006 die Klage erhoben. Sie trägt ergänzend zu ihrer Widerspruchsbegründung
vor, als juristischer Laie könne sie davon ausgehen, dass sich die Beklagte an die bestehende Rechtsprechung halte.
Eine regelmäßige Überprüfung aller Abrechnungen unter Hinzuziehung eines Sachkundigen (Juristen) sei nicht
zumutbar. Die Alternative dazu wäre nur, jede Abrechnung grundsätzlich anzufechten. Mit Schreiben vom 18.10.2006
hat sie die Klage auf den Widerspruch bezüglich der Quartale III/03 bis II/04 beschränkt.
Die Klägerin beantragt sinngemäß, unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 08.05.2006 die Beklagte zu
verurteilen, ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für ihren Widerspruch gegen die Honorarbescheide für die
Quartale III/03 bis II/04 zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie verweist auf den angefochtenen Widerspruchsbescheid.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den übrigen Inhalt der Gerichts- und beigezogenen Verwaltungsakte, der
Gegenstand der Beratung gewesen ist, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Kammer hat in der Besetzung mit zwei ehrenamtlichen Richtern aus den Kreisen der Vertragsärzte und
Psychotherapeuten entschieden, weil es sich um eine Angelegenheit der Vertragsärzte und Psychotherapeuten
handelt (§ 12 Abs. 3 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG -). Sie konnte dies ohne mündliche Verhandlung tun, weil
sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs. 2 SGG).
Die Klage ist zulässig. Die Klage wurde bereits mit Schriftsatz der Klägerin vom 18.10.2006, bei Gericht bereits am
20.09.2006 eingegangen, auf die Quartale III/03 bis II/04 beschränkt. Soweit die Kammer abweichend hiervon in der
Verfügung vom 21.09.2006 einen Antrag auch bzgl. der Quartale ab III/02 angeraten hat, den die Klägerin in ihrem
Schreiben vom 18.10.2006 bestätigt hat, handelt es sich offensichtlich um einen Schreibfehler.
Die Klage ist aber unbegründet. Der Widerspruchsbescheid vom 08.05.2006 ist rechtmäßig und war daher nicht
aufzuheben. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für ihren Widerspruch
gegen die Honorarbescheide für die noch strittigen Quartale III/03 bis II/04.
Der Widerspruch gegen die Quartalshonorarbescheide für die noch strittigen Quartale III/03 bis II/04, der am
14.03.2005 bei der Beklagten einging, war wegen Verstreichens der Monatsfrist (§ 84 Abs. 1 SGG) verfristet und
damit unzulässig. Alle Bescheide waren mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehen, so dass nicht
abweichend von der Monatsfrist die Jahresfrist galt (vgl. § 66 SGG). Dies ist insoweit zwischen den Beteiligten auch
unstrittig.
Die Beklagte hat auch zu Recht den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt.
Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Antrag ist binnen eines Monats nach Wegfall des
Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrages sollen glaubhaft gemacht werden. Innerhalb der
Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch
ohne Antrag gewährt werden. Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer
wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war (§ 67 Abs. 1 bis 3 i. V. m. § 84 Abs.
2 Satz 3 SGG).
Der Adressat eines Honorarbescheides muss die Rechtsmittelbelehrung beachten und sich ggf. sachkundig beraten
lassen. Unkenntnis einer höchstrichterlichen Rechtsprechung ist kein Wiedereinsetzungsgrund. Mit der festen
Vorgabe von Widerspruchs- und Klagefristen mutet der Gesetzgeber es dem Bürger zu, die Richtigkeit der
Verwaltungsentscheidung innerhalb dieser Fristen zu überprüfen. Aufgrund der rechtsstaatlichen Gesetzesbindung der
Verwaltung ist diese zu rechtmäßigem Handeln verpflichtet. Verläßt sich allerdings der Bürger hierauf und macht von
den möglichen Rechtsbehelfen keinen Gebrauch, so geschieht dies in der Regel auf sein eigenes Risiko. Im Zweifel
muss er, soll der Bescheid nicht bestanskräftig werden und eine Überprüfung im Instanzenzug ermöglicht werden, den
Rechtsbehelf einlegen. Insofern besteht die Alternative tatsächlich darin, im Zweifel jede Abrechnung anzufechten.
Einen Antrag auf Aufhebung der Honorarbescheide nach § 44 SGB X hat die Klägerin bisher nicht gestellt, weshalb
die Beklagte hierüber nicht entschieden hat. Insofern können auch Ermessensfehler nicht überprüft werden. Im
Übrigen besteht nach der der Klägerin übersandten Entscheidung des Bundessozialgerichts nur ein sehr
eingeschränkter Anspruch auf Aufhebung bestandskräftiger Honorarbescheide (vgl. BSG, Urteil vom 22.06.2006 – B 6
KA 21/04 R -).
Nach allem war der angefochtene Widerspruchsbescheid rechtmäßig und die Klage daher abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO. Der unterliegende Teil trägt die Kosten
des Verfahrens.