Urteil des SozG Marburg vom 12.12.2007

SozG Marburg: innere medizin, versorgung, aufschiebende wirkung, gemeinschaftspraxis, vertragsarzt, genehmigung, vorrang, klagebefugnis, ermächtigung, widerruf

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Gericht:
SG Marburg 12.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
S 12 KA 874/06
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 54 Abs 1 S 2 SGG, § 24 S 1
Buchst e Nr 2 ÄBedarfsplRL, §
101 Abs 1 SGB 5
(Vertragsärztliche Versorgung - Sonderbedarfszulassung -
keine Klagebefugnis im Rahmen der defensiven
Konkurrentenklage)
Leitsatz
.
Tenor
1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2. Die Klägerin hat dem Beklagten und dem Beigeladenen zu 9) die notwendigen
außergerichtlichen Kosten zu erstatten und trägt die Gerichtskosten. Weitere
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um eine Sonderbedarfszulassung nach § 24 Satz 1 Buchst.
e in A-Stadt (Planungsbereich DF-Kreis).
Die Klägerin, die zuvor als Oberärztin einer Universitäts-Klinik tätig war, und Herr
Dr. med. E, der seit 1991 in eigener Praxis niedergelassen ist, schlossen zum
01.07.2000 einen Vertrag über die Errichtung einer Gemeinschaftspraxis in Form
einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Die Klägerin und Herr Dr. med. E sind
beides Fachärzte für Innere Medizin/Nephrologie. Mit Beschluss des
Zulassungsausschusses für Ärzte bei der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen
vom 30.05.2000 wurde die Gemeinschaftspraxis genehmigt.
Die Zusammenarbeit der Parteien gestaltete sich - jedenfalls - ab dem Jahre 2002
problematisch. Da eine einvernehmliche Beendigung der Zusammenarbeit nicht
zustande kam, kündigte Herr Dr. med. E den Gesellschaftsvertrag mit Schreiben
vom 12.12.2003 ordentlich und erklärte zugleich unter Berufung auf § 14 Abs. 3
i.V.m. Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages die Übernahme der Gemeinschaftspraxis.
Seit dem 26.10.2005 betreibt die Klägerin in A-Stadt eine Einzelpraxis als
Nephrologin ohne Sonderzulassung zur Dialyse. Über die Kündigung führten die
Klägerin und Herr Dr. med. E einen Zivilrechtsstreit. LG Limburg, Urt. vom
06.12.2004 - 1 O 683/03 – gab den Hauptanträgen der Klägerin im Wesentlichen
statt und wies die Widerklage ab. OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 20.10.2005 - 16 U
3/05 - wies die Klage ab und gab der Widerklage statt. BGH, Urt. v. 07.05.2007 - II
ZR 281/05 - GesR 2007, 365 = NJW-RR 2007, 1256 = ZMGR 2007, 81 = MedR
2007, 595 wies die Revision der Klägerin zurück.
Am 24.10.2005 teilte Herr Dr. med. E dem Zulassungsausschuss mit, dass ab
sofort die Gemeinschaftspraxis beendet sei. Am 26.10.2005 teilte die Klägerin mit,
dass sie die Gemeinschaftspraxis ab dem heutigen Tage auflösen möchte. Der
Zulassungsausschuss stellte mit Beschluss vom 29.11.2005 die Beendigung der
Gemeinschaftspraxis zum 26.10.2005 fest. Den hiergegen eingelegten
Widerspruch wies der Beklagte mit Beschluss v. 03.05.2006 als unzulässig zurück.
Die hiergegen am 04.08.2006 erhobene Klage vor der Kammer (Az.: S 12 KA
871/06) zog die Klägerin am 21.08.2007 zurück.
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Die zu 1) beigeladene Kassenärztliche Vereinigung entzog mit Bescheid vom
31.01.2006 die Genehmigung der Klägerin zur Übernahme des
Versorgungsauftrags nach der Dialysevereinbarung. Nach erfolglosem
Widerspruch ist hierüber ein Klageverfahren vor der Kammer zum Az.: S 12 KA
895/06 anhängig.
Am 13.12.2005 beantragte der Beigeladene zu 9) eine Sonderbedarfszulassung
nach § 24e Bedarfspl-RL als Internist mit Schwerpunktbezeichnung Nephrologie.
Dr. E und der Beigeladene zu 9) beantragten ferner, dem Beigeladenen zu 9) eine
Genehmigung zur Übernahme eines Versorgungsauftrags gem. § 3 Abs. 3 der
Anlage 9.1 BMV-Ä zu erteilen.
Der Zulassungsausschuss für Ärzte bei der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen
beschloss am 31.01.2006 (Beschlussausfertigung am 09.03.2006), den
Beigeladenen zu 9) nach Nr. 24 e) BedarfsplRl-Ä für den Vertragsarztsitz in A-
Stadt zuzulassen. In der Begründung bezog er sich hierbei im Wesentlichen auf die
Qualitätssicherungsvereinbarung zu den Blutreinigungsverfahren.
Hiergegen legte die Klägerin am 28.02.2006 Widerspruch ein. Sie führte aus, es
bestehe für die Zulassung kein Bedarf. Gegen den Widerruf ihres
Versorgungsauftrags habe sie Widerspruch eingelegt. Dieser habe aufschiebende
Wirkung.
Der Beigeladene zu 9) teilte mit Schriftsatz vom 13.03.2006 mit, dass der
Dialyseversorgungsauftrag in der Praxis E verblieben sei. Dieser könne innerhalb
von sechs Monaten den ausgeschiedenen Arzt ersetzen. Der Nachfolger habe
einen Anspruch auf den Versorgungsauftrag und die Sonderbedarfszulassung. Auf
den bürgerrechtlichen Streit über das Ausscheiden der Klägerin komme es nicht
an. Die Zulassungsgremien hätten keine Verwerfungskompetenz. Er habe auch
einen Anspruch auf Anordnung der sofortigen Vollziehung.
Mit Beschluss vom 03.05.2006, ausgefertigt am 04.07. und der Klägerin zugestellt
am 05.07.2006, wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur
Begründung führte er aus, die Beigeladene zu 1) habe eindeutig festgestellt, dass
die Sonderbedarfszulassung für den Beigeladenen zu 9) notwendig sei, um den
Versorgungsauftrag der von Dr. E geführten Praxis aufrechtzuerhalten. Damit
lägen die Voraussetzungen vor. Der Versorgungsauftrag der Klägerin sei
erloschen. Auf zivilrechtliche Auseinandersetzungen komme es nicht an. Der
Beklagte ordnete ferner die sofortige Vollziehung an.
Hiergegen hat die Klägerin am 04.08.2006 und der Beigeladene zu 9) wegen der
Kostenregelungen zum Az.: S 12 KA 875/06 die Klage erhoben. Die Kammer hat
mit Beschluss vom 14.08.2006 beide Verfahren miteinander verbunden. Der
Beigeladene zu 9) hat seine Klage am 06.11.2006 zurückgenommen.
Die Klägerin trägt vor, sie habe auch nach der Kündigung zunächst weiter
gearbeitet. Die Änderung des Bundesmantelvertrages (Anlage 9.1) sei erst im
Deutschen Ärzteblatt vom 19.08.2005 veröffentlicht worden. Sie reagiere auf eine
Rechtsprechung des LSG Sachsen-Anhalt, wonach man einen Versorgungsauftrag
mitnehmen könne. Zu diesem Zeitpunkt sei die Kündigung bereits ausgesprochen
worden. Die Wahrnehmung von Rechtsschutzmöglichkeiten könne ihr nicht zum
Nachteil gereichen. Erst nach der Entscheidung des OLG habe ihr Herr Dr. E ein
Hausverbot erteilt. Als Nephrologin sei sie auf den Versorgungsauftrag
angewiesen. Sie könne einen solchen nur im Wege der Sonderbedarfszulassung
oder Praxisnachfolge erreichen. Der Verlust des Versorgungsauftrags greife in ihr
Eigentumsrecht und ihre Berufsausübungsfreiheit ein. Wenn die Entziehung des
Versorgungsauftrags rechtswidrig sei, dann sei auch die Sonderbedarfszulassung
des Beigeladenen zu 9) rechtswidrig. Sie verfüge über die gleiche fachliche
Qualifikation wie der Beigeladene zu 9) und über eine Zulassung, weshalb sie
klagebefugt sei. Das vertragliche Wettbewerbsverbot sei unzulässig. Der BGH habe
auch nur eine zweijährige Laufzeit akzeptiert, die inzwischen abgelaufen sei,
Die Klägerin beantragt,
unter Aufhebung der Ziffer 1 des Beschlusses des Beklagten vom 03.05.2006
den Beklagten zu verurteilen, den Beschluss des Zulassungsausschusses vom
31.01.2006 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
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die Klage als unzulässig zurückzuweisen, hilfsweise als unbegründet.
Er trägt unter Hinweis auf die Ausführungen im angefochtenen Beschluss im
Übrigen vor, die Klägerin rüge somit eine unzulässige Rückwirkung des neu
geschaffenen § 4 Abs. 1a der Anlage 9.1 BMV-Ä. Die Entscheidung dieser
Rechtsfrage liege nicht in seiner Prüfungskompetenz. Allerdings sei festzustellen,
dass selbst dann, wenn die Klägerin mit ihrem Vortrag bezüglich des
Weiterbestehens ihres Versorgungsauftrages zur Durchführung von Leistungen der
Dialyse gerichtlich obsiegen sollte, ihre Klage gegen die Sonderbedarfszulassung
des Beteiligten Dr. C. dennoch als unzulässig abzuweisen sei. Sie habe keine
Klagebefugnis. Eine Verletzung eigener Rechte ergebe sich aus dem eigenen
Klagevortrag der Klägerin selbst dann nicht, wenn die Entscheidung der
Beigeladenen zu 1) über den Widerruf der Genehmigung zur Übernahme des ihr
erteilten Versorgungsauftrages gerichtlich aufgehoben werden sollte. In einem
solchen Fall bestünde die Situation, dass ein zur vertragsärztlichen Versorgung
zugelassener Vertragsarzt sich dagegen wende, dass in demselben
Planungsbereich und im identischen Fachbereich ein weiterer Vertragsarzt eine
kassenärztliche Zulassung erhalte. Die kassenärztliche Zulassung impliziere
keinen Kunden- oder Gebietsschutz. Sie räume vielmehr lediglich die Möglichkeit
ein, im Rahmen der kassenärztlichen Versorgung tätig zu sein, ohne dass hieraus
eine Anwartschaft oder ein Recht auf die Akquisition von Patienten bestehe. Die
Fallgestaltung, dass ein zugelassener Vertragsarzt sich gegen die Zulassung eines
weiteren Vertragsarztes wende, unterscheide sich auch grundlegend von der
Fallgestaltung, die vom Bundesverfassungsgericht für das Verhältnis zwischen
zugelassenen Vertragsärzten und ermächtigten Krankenhausärzten entschieden
worden sei. Das Bundesverfassungsgericht habe ausdrücklich betont, dass Art. 12
Abs. 1 Grundgesetz keinen Schutz vor Konkurrenz gewähre und Vertragsärzte
aufgrund ihres Zulassungsstatus keinen Rechtsanspruch auf die Sicherung einer
wirtschaftlich ungefährdeten Tätigkeit besitzen. Hieraus folge zwingend, dass aus
der Zulassung - auch der Sonderbedarfszulassung - eines Vertragsarztes keine
Rechtsbeeinträchtigung eines bereits zugelassenen anderen Arztes folge, auch
wenn beide Vertragsärzte im selben Planungsbereich und im identischen
Fachbereich tätig seien. Die Klägerin sei lediglich reflexartig betroffen. Eine
derartige reflexartige Beeinträchtigung führe nicht zu einer Klagebefugnis.
Die Beigeladenen zu 2) bis 9) beantragen,
die Klage als unzulässig, hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen.
Der Beigeladene zu 9) trägt vor, die Klage sei unzulässig. Ein rechtlicher
Zusammenhang zwischen der Sonderbedarfszulassung und dem Widerruf des
Versorgungsauftrags bestehe nicht. Obsiege die Klägerin im Verfahren über den
Widerruf des Versorgungsauftrags, so würde seine Sonderbedarfszulassung nicht
rechtswidrig werden. Der ihm und Dr. E erteilter Versorgungsauftrag sei
bestandskräftig. Aufgrund des vertraglichen Wettbewerbsverbotes habe die
Klägerin gerade keine Dialysepatienten nach ihrem Ausscheiden behandeln
dürfen. Der BMV-Ä sei rechtmäßig, da ein „Aufteilen“ der Versorgungsaufträge die
Gesellschaft ruinieren könne. Die Klägerin könne weiterhin als Nephrologin
arbeiten, wofür sie auch zugelassen sei. Der Dialyseversorgungsauftrag sei mit
einer Abrechnungsgenehmigung vergleichbar, gegen die nicht vorgegangen
werden könne. Er schließe sich auch den Ausführungen des Beklagten an.
Die übrigen Beigeladenen haben sich schriftsätzlich zum Verfahren nicht geäußert.
Die Kammer hat mit Beschluss vom 14.08. und 06.11.2006 die Beiladung
ausgesprochen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den übrigen Inhalt der Gerichts- und
beigezogenen Verwaltungsakte, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung
gewesen ist, verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Kammer hat in der Besetzung mit je einem ehrenamtlichen Richter aus den
Kreisen der Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten sowie der
Krankenkassen verhandelt und entschieden, weil es sich um eine Angelegenheit
des Vertragsarztrechts handelt (§ 12 Abs. 3 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz -SGG-).
Sie konnte dies trotz Ausbleibens der Beigeladenen zu 1) tun, weil diese
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Sie konnte dies trotz Ausbleibens der Beigeladenen zu 1) tun, weil diese
ordnungsgemäß geladen und auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§§ 110
Abs. 1 Satz 2, 126 SGG).
Die Klage ist unzulässig. Die Klägerin hat keine Klagebefugnis (§ 54 Abs. 1 Satz 2
SGG).
Soweit das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zunächst eine Klagebefugnis eines
Krankenhauses, das nicht in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen
wurde, als konkurrierender Bewerber die Planaufnahme eines anderen
Krankenhauses bejaht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.01.2004 - 1 BvR 506/03 - GesR
2004, 85 = NZS 2004, 199) und in einer weiteren Entscheidung bzgl. der
Anfechtung einer Ermächtigung eines Krankenhausarztes betont hat, eine
defensive Konkurrentenklage ausschließlich bei besonders schweren materiellen
Mängeln der Begründetheit einer angefochtenen Ermächtigungsentscheidung
zuzulassen, werde der Bedeutung und Tragweite der Berufsfreiheit nicht gerecht,
folgt hieraus nicht, dass nunmehr auch niedergelassene Vertragsärzte generell
gegen eine Zulassung vorgehen können bzw. eine unmittelbare
Rechtsbeeinträchtigung anzunehmen ist. Das Bundesverfassungsgericht führt in
seiner weiteren Entscheidung bzgl. einer Ermächtigung aus, dem in § 116 Satz 2
SGB V und § 31a Abs. 1 Satz 2 Ärzte-ZV gesetzlich angeordneten Vorrang der
niedergelassenen Vertragsärzte komme im Lichte dieses Grundrechts vor dem
Hintergrund restriktiver Bedarfsplanung und limitierter Gesamtvergütungen auch
drittschützende Wirkung in dem Sinne zu, dass diese Ärzte befugt seien,
Krankenhausärzte begünstigende Ermächtigungsentscheidungen gerichtlich
anzufechten. Solange gerichtlicher Rechtsschutz nur auf Willkürkontrolle
beschränkt sei, bleibe ein Sektor der Berufsausübungsfreiheit ohne Überprüfung.
Während der Krankenhausarzt gegen die Versagung einer Ermächtigung klagen
könne, könne der niedergelassene Arzt bislang nicht gerichtlich überprüfen lassen,
ob durch die Erteilung von Ermächtigungen zu seinen Lasten ein Überangebot
entstehe. Die Zulassungsbeschränkungen und die Deckelung der
Gesamtvergütung hätten das System des Vertragsarztrechts spätestens seit dem
Gesundheitsstrukturgesetz verändert. Dem Aspekt einer quantitativ begrenzten
Konkurrenz komme für die Berufsausübung des einzelnen Vertragsarztes wegen
der budgetierten Gesamtvergütung wachsende Bedeutung zu. Die Möglichkeit
einer Grundrechtsverletzung erfordere die Befugnis des Grundrechtsträgers, die
Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben für die Erteilung einer Ermächtigung zur
gerichtlichen Überprüfung zu stellen. Die Einbindung der Vertragsärzte in das
System der gesetzlichen Krankenversicherung, das ihnen einen Vorrang
gegenüber anderen Ärzten garantiert, korreliere mit dem Anspruch auf
Rechtsschutz bei Vernachlässigung der gesetzgeberischen Entscheidung durch die
Zulassungsgremien. Die verfahrensmäßige Absicherung des Grundrechtsschutzes
setze nicht erst bei Willkür ein (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.08.2004 – 1 BvR 378/00 –
SozR 4-1500 § 54 Nr. 4, juris Rdnr. 15 ff.; zur Kritik s. Hänlein, jurisPR-SozR 45/2004
Anm. 1 ; Nix, SGb 2005, S. 63 f.). Das Bundessozialgericht (BSG) hat
nunmehr nach Zurückverweisung klargestellt, der Vertragsarzt, der im selben
räumlichen Bereich die gleichen Leistungen anbiete, müsse Ermächtigungen für
Krankenhausärzte derselben Fachrichtung und Qualifizierung anfechten können,
wenn diese seine Erwerbsmöglichkeiten einschränkten; wenn die Ermächtigungen
nicht durch das Ziel der Sicherstellung der Versorgung gerechtfertigt seien, d. h.,
wenn die erforderliche Versorgungslücke nicht gegeben sei -, werde der
Vertragsarzt in seinem Grundrecht aus Art 12 Abs. 1 GG verletzt (vgl. BSG, Urt. v.
28.09.2005 – B 6 KA 70/04 R – GesR 2006, 15 = ZMGR 2005, 321, juris Rdnr. 13).
Nach dem Terminbericht Nr. 50/70 hat das BSG (Urt. v. 17.10.2007 – B 6 KA 42/06
R –) ferner entschieden, dass der Umstand, dass die Praxis in einem anderen
Planungsbereich als das Krankenhaus der ermächtigten Ärztin liegt, die
Anfechtungsberechtigung nicht von vornherein ausschließt; hierfür ist vielmehr
entscheidend, ob unter Berücksichtigung der konkreten örtlichen Verhältnisse
zwischen dem niedergelassenen Vertragsarzt und dem ermächtigten
Krankenhausarzt eine reale Konkurrenzsituation um die Versorgung derselben
Patienten mit gleichen Leistungen besteht; ggf. kann die Ermächtigung nur für die
Behandlung von Versicherten erteilt wird, die nicht aus dem Einzugsbereich der
Praxis des niedergelassenen Arztes kommen.
Der vom BVerfG betonte – nur einfachgesetzlich normierte Vorrang der
niedergelassenen Vertragsärzte – kommt lediglich im Rahmen einer
Bedarfsprüfung zur Geltung. Gesetzlich zwingend vorgeschriebene
Ermächtigungen fallen daher nicht unter die Rechtsprechung des BVerfG. Bei
Sonderbedarfszulassungen besteht aus der Sicht des Vertragsarztes eine ähnliche
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Sonderbedarfszulassungen besteht aus der Sicht des Vertragsarztes eine ähnliche
Konfliktlage wie bei bedarfsabhängigen Ermächtigungen nur, soweit sie ebf.
bedarfsabhängig sind. Für den Bereich einer Sonderbedarfszulassung nach § 24
Satz 1 Buchst. e Nr. 2 BedarfsplRl-Ä trifft dies nicht zu.
Für den Bereich einer Sonderbedarfszulassung nach § 24 Satz 1 Buchst. e
BedarfsplRl-Ä in der ab. 01.04.2007 geltenden Fassung (Richtlinien des
Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Bedarfsplanung sowie
die Maßstäbe zur Feststellung von Überversorgung und Unterversorgung in der
vertragsärztlichen Versorgung in der Neufassung vom 15. Februar 2007,
veröffentlicht im Bundesanzeiger 2007 S. 3491), die insoweit textidentisch mit der
Vorgängerbestimmung ist (s. Nr. 24 Satz 1 Buchst. e Richtlinien des
Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Bedarfsplanung sowie
die Maßstäbe zur Feststellung von Überversorgung und Unterversorgung in der
vertragsärztlichen Versorgung in der Fassung vom 9. März 1993, BAnz. Nr. 110 a
vom 18. Juni 1993, zuletzt geändert am 18. Oktober 2005, veröffentlicht im
Bundesanzeiger 2006 Nr. 8: S. 107, in Kraft getreten am 13. Januar 2006
<Bedarfsplanungs-Richtlinien-Ärzte – BedarfsPlRl-Ä>) fehlt es an einer den
Ermächtigungen entsprechenden gesetzlichen Ausgestaltung. Nach § 24 Satz 1
Buchst. e BedarfsplRl-Ä darf der Zulassungsausschuss für Ärzte unbeschadet der
Anordnung von Zulassungsbeschränkungen durch den Landesausschuss dem
Zulassungsantrag eines Vertragsarztes der betroffenen Arztgruppe entsprechen,
wenn durch die Kassenärztliche Vereinigung1. zur Sicherstellung der
wohnortnahen Dialyseversorgung einem Vertragsarzt oder 2. aufgrund der
Qualitätssicherungsvereinbarung zu den Blutreinigungsverfahren gemäß § 135
Abs. 2 SGB V einem weiteren Arzt in der Dialysepraxis (vgl. § 7 Abs. 1 und 2 der
Anlage 9.1 der Bundesmantelverträge)die Genehmigung zur Durchführung eines
Versorgungsauftrags für die nephrologische Versorgung der von einer chronischen
Niereninsuffizienz betroffenen Patienten mit Dialyseleistungen gemäß § 2 Abs. 7
der Bundesmantelverträge erteilt werden soll, der Zulassung jedoch
Zulassungsbeschränkungen für die Zulassung von Fachärzten für Innere Medizin
zur Teilnahme an der fachärztlich-internistischen Versorgung entgegenstehen.
§ 24 Satz 1 Buchst. e Nr. 2 BedarfsplRl-Ä sieht gerade keine zusätzlich
Bedarfsprüfung vor. Es reicht aus, dass die Kassenärztliche Vereinigung anzeigt,
sie werde die Genehmigung zur Durchführung eines Versorgungsauftrags erteilen.
Dies hat sie dann auch mit Bescheid vom 03.08.2006 gegenüber Herrn Dr. E für
die gemeinsame Berufsausübung mit dem Beigeladenen zu 1) erteilt. Dieser
Bescheid hat insofern auch Drittwirkung für den Beigeladenen zu 1).
Unabhängig von der Frage, ob die Klägerin ihren Versorgungsauftrag bis zur Hälfte
des ursprünglich für die Gemeinschaftspraxis erteilten Versorgungsauftrag
„mitnehmen“ kann, hätte auch bei Halbierung des Umfangs des früheren
Versorgungsauftrags eine Sonderbedarfszulassung erteilt werden müssen.
Nach der Vereinbarung gemäß § 135 Abs. 2 SGB V zur Ausführung und
Abrechnung von Blutreinigungsverfahren (Qualitätssicherungsvereinbarung zu den
Blutreinigungsverfahren) vom 16. Juni 1997 in der Fassung vom 3. Januar 2003 (im
Folgenden: Vb) ist für die Durchführung von Dialysebehandlungen als
„Zentrumsdialyse“, wenn durch den Arzt oder die Einrichtung eine bestimmte
Anzahl von Patienten in der vertragsärztlichen Versorgung pro Jahr kontinuierlich in
der Dialyse als „Zentrumsdialyse“ und „Zentralisierte Heimdialyse“ behandelt
werden, über die fachliche Vertretung im Einzelfall hinaus die Tätigkeit weiterer
Ärzte in der Dialysepraxis oder Dialyseeinrichtung nachzuweisen. Die Anzahl der
kontinuierlich behandelten Patienten wird an Hand der abgerechneten Leistungen
nach Nrn. 7270 und 7273 (Wochenpauschale) des Einheitlichen
Bewertungsmaßstabes (EBM) ermittelt. Dabei ergibt sich die Anzahl der Patienten
aus dem Quotienten aller pro Jahr abgerechneten Leistungen nach Nrn. 7270 und
7273 und der Anzahl der Wochen pro Jahr. Daraus resultiert folgender „Arzt-
Patienten-Schlüssel“:1. Bei mehr als 30 Patienten pro Jahr mindestens ein zweiter
Arzt, welcher die fachlichen Voraussetzungen gemäß § 4 dieser Vereinbarung
erfüllt.2. Bei mehr als 100 Patienten und je weiteren 50 Patienten pro Jahr
zusätzlich zu Nr. 1 je ein weiterer Arzt, welcher die fachlichen Voraussetzungen
gemäß § 4 dieser Vereinbarung erfüllt. Ab dem dritten Arzt kann an die Stelle
eines dieser Ärzte auch ein Arzt treten, der berechtigt ist, die Gebietsbezeichnung
Innere Medizin zu führen, auch wenn er nicht über die Berechtigung zum Führen
der Schwerpunktbezeichnung „Nephrologie“ verfügt.
Scheidet ein Arzt nach Nr. 1 oder 2 aus der Dialysepraxis oder Dialyseeinrichtung
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Scheidet ein Arzt nach Nr. 1 oder 2 aus der Dialysepraxis oder Dialyseeinrichtung
aus, hat die Dialysepraxis oder Dialyseeinrichtung innerhalb von 6 Monaten
nachzuweisen, dass der ausgeschiedene Arzt durch einen entsprechenden Arzt
ersetzt wurde. Wird der Nachweis nicht erbracht, ist die Berechtigung zur
Ausführung und Abrechnung von Dialyseleistungen der Anzahl der verbliebenen
Ärzte gemäß Nr. 1 und 2 anzupassen (§ 5 Abs. 7 Buchstabe c Vb). Nach § 4 Abs. 1
Vb gilt die fachliche Befähigung für die Ausführung und Abrechnung von
Leistungen der Dialyse durch die Vorlage von Zeugnissen gemäß § 8 Abs. 1 als
nachgewiesen, wenn der Arzt berechtigt ist, die Schwerpunktbezeichnung
Nephrologie zu führen.
Nach Ausscheiden der Klägerin aus der Praxis des Dr. E musste dieser innerhalb
von sechs Monaten nachweisen, dass die Klägerin durch einen entsprechenden
Arzt ersetzt wurde. Die beigeladene KVH hat dem Beigeladenen zu 9) eine –
inzwischen bestandskräftige - Genehmigung zur Übernahme eines
Versorgungsauftrags gem. § 3 Abs. 3 der Anlage 9.1 BMV-Ä erteilt bzw. hatte zum
Zeitpunkt der Entscheidung des Beklagten diesem ihre entsprechende Absicht
mitgeteilt. Unter diesen Vorsaussetzungen bestehen für die Zulassungsgremien
weder Beurteilungs- noch Ermessensspielräume, sondern ist die
Sonderbedarfszulassung zu erteilen.
Damit musste die Praxis Dr. E nach Beendigung der Gemeinschaftspraxis selbst
dann, wenn der Versorgungsauftrag halbiert worden wäre, einen weiteren
Nephrologen beschäftigen bzw. diesen in die Praxis aufnehmen. Diese Grenze
besteht bei mehr als 30 Patienten pro Jahr, also bei 30 Dialyseplätzen. Sofern die
Kassenärztliche Vereinigung aus diesen Gründen einen weiteren
Versorgungsauftrag erteilt, kommt dem Beklagten kein weitergehendes
eigenständiges Prüfungsrecht zu. Die Sonderbedarfszulassung nach § 24 Satz 1
Buchst. e Nr. 2 BedarfsplRl-Ä wurde nach Erhöhung der genannten personellen
Qualitätsvoraussetzungen eingeführt, da ohne § 24 Satz 1 Buchst. e Nr. 2
BedarfsplRl-Ä in gesperrten Planungsbereichen der weitere Nephrologe eine
Zulassung nicht erhalten konnte. Konsequenterweise hat der Richtliniengeber die
Richtlinien an die Vb dahingehend harmonisiert, dass den Zulassungsgremien eine
quasinotarielle Funktion zukommt. Von daher ist nicht ersichtlich, weshalb andere
niedergelassene Dialyseärzte durch die Entscheidung der Zulassungsgremien
beschwert sein sollten.
Allein die Möglichkeit einer mittelbaren Auswirkung aufgrund des
Honorarverteilungsmechanismus, wonach bei einer begrenzten Gesamtvergütung
jeder weitere Leistungserbringer die Vergütung der übrigen senken kann, reicht
nicht aus. Allein die Reflexwirkung der Zulassung eines weiteren Vertragsarztes
begründet noch keine potentielle Grundrechtsverletzung. Entsprechend hat die
Kammer für eine Belegarztanerkennung (vgl. SG Marburg, Beschl. v. 22.03.2007 –
S 12 KA 80/07 ER – www.sozialgerichtsbarkeit.de; SG Marburg, Beschl. v.
18.12.2006 - S 12 KA 1041/06 ER – www.sozialgerichtsbarkeit.de) entschieden.
Gleichfalls liegt eine Rechtsverletzung Dritter bei einem sog. Praxistausch, durch
den zwei zugelassene Vertragsärzte zeitgleich den Wechsel der Versorgungsebene
bzw. Facharztbezeichnung in einem jeweils wegen Überversorgung gesperrten
Planungsbereich nach § 24 Abs. 6 Ärzte-ZV vollziehen, nicht vor (vgl. SG Marburg,
Beschl. v. 19.07.2007– S 12 KA 287/07 ER – www.sozialgerichtsbarkeit.de). Nach
SG Dresden fehlt niedergelassenen Vertragsärzten für eine Klage gegen eine
Institutsermächtigung das Rechtsschutzbedürfnis, wenn sich die Klage lediglich auf
die Rüge beschränkt, die Entscheidung habe den aus dem Wortlaut des § 98 Abs.
2 Nr. 11 resultierenden Vorrang der Erteilung von Einzelermächtigungen (§ 116)
vor der Erteilung einer Institutsermächtigung missachtet. Denn dieser Vorrang
betrifft nur das Innenverhältnis zwischen den potentiell ermächtigungsfähigen
Ärzten und den ärztlich geleiteten Einrichtungen, denen gegenüber die
niedergelassenen Ärzte jeweils gleichermaßen Vorrang bei der Teilnahme an der
kassenärztlichen Versorgung genießen.
Nach allem war die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG in Verbindung in § 155 Abs. 1
Verwaltungsgerichtsordnung. Der unterliegende Teil hat die Verfahrenskosten zu
tragen.
Der Beigeladene zu 9) hat einen Kostenerstattungsanspruch gegenüber der
Klägerin. Soweit die Kammer anders tenoriert hat, hat sie am 14.12.2007 einen
Berichtigungsbeschluss erlassen.
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Die außergerichtlichen Kosten eines Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn
sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse
auferlegt (§ 197a SGG i. V. m. § 162 Abs. 3 VwGO). Von dieser Möglichkeit ist
Gebrauch zu machen, wenn der Beigeladene erfolgreich Anträge gestellt hat, wenn
er allein oder mit anderen Beteiligten gesiegt hat oder das Verfahren wesentlich
gefördert hat (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 8. Aufl. 2004, § 197a, Rdnr. 29). Zu
berücksichtigen ist, ob der Beigeladene sich während des Verfahrens geäußert und
auch Anträge gestellt hat (vgl. BSG, Urt. v. 14.11.2002 – B 13 RJ 19/01 R - SozR 3-
5795 § 10d Nr. 1, zitiert nach juris Rdnr. 44).
Der Beigeladenen hat einen Klageabweisungsantrag gestellt und sich zur Sache
entsprechend geäußert. Von daher besteht für ihn ein Kostenerstattungsanspruch.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.