Urteil des SozG Marburg vom 28.06.2006

SozG Marburg: aufschiebende wirkung, abstrakte normenkontrolle, hessen, erlass, aufsichtsbehörde, satzung, genehmigung, hauptsache, verfügung, versorgung

Sozialgericht Marburg
Beschluss vom 28.06.2006 (rechtskräftig)
Sozialgericht Marburg S 12 KA 791/06 ER
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 06.06.2006 wird abgewiesen.
2. Der Antragsteller hat dem Antragsgegner die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Er trägt auch die
Gerichtskosten.
3. Der Streitwert wird auf 100,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens, es dem Antragsgegner als
Aufsichtsbehörde zu untersagen, eine Satzungsänderung zu den Grundsätzen der erweiterten Honorarverteilung der
Beigeladenen zu genehmigen.
Der 1934 geborene Antragsteller war seit dem 1970 zur vertragsärztlichen Versorgung in Hessen zugelassen. Als
solcher unterlag er den Grundsätzen der Erweiterten Honorarverteilung (GEHV) der Antragsgegnerin. Bei der
Beigeladenen handelt es sich um die Kassenärztliche Vereinigung Hessen. Der Antragsgegner ist das Land Hessen in
der Funktion als Aufsichtsbehörde der Beigeladenen.
Nach Beendigung seiner Zulassung aus Altersgründen bezieht der Antragsteller seit 01.12.1999 Leistungen der
Erweiterten Honorarverteilung (EHV). Mit Datum vom 17.08.2000 hat die Antragsgegnerin seinen Anspruch an der
EHV ab 01.12.1999 mit dem Höchstsatz von 18,0 % anerkannt. Ergänzend wird in dem Bescheid ausgeführt, dies
entspreche einem vierteljährlichen EHV-Honorar von zur Zeit ca. 14.000 DM.
Im Zeitraum I/00 bis IV/05 erhielt der Kläger folgende Bruttobeträge vor Abzug von Verwaltungskosten (Bei den
Angaben zu den Quartalen ab II/05 handelt es sich um Ermittlungen auf Grundlage eines fiktiven
Durchschnittshonorars, da diese noch nicht abschließend berechnet wurden):
Quartal I/00 15.595,37 DM = 7.973,79 EUR Quartal II/00 14.632,40 DM = 7.481,43 EUR Quartal III/00 14.498,56 DM
= 7.413,00 EUR Quartal IV/00 15.304,94 DM = 7.825,29 EUR Quartal I/01 15.880,68 DM = 8.119,66 EUR Quartal
II/01 15.203,87 DM = 7.773,62 EUR Quartal III/01 14.781,13 DM = 7.557,47 EUR Quartal IV/01 7.526,02 EUR Quartal
I/02 7.680,04 EUR Quartal II/02 7.355,99 EUR Quartal III/02 6.968,21 EUR Quartal IV/02 7.487,46 EUR Quartal I/03
7.411,38 EUR Quartal II/03 7.326,05 EUR Quartal III/03 6.976,09 EUR Quartal IV/03 7.687,15 EUR Quartal I/04
7.433,30 EUR Quartal II/04 7.314,90 EUR Quartal III/04 7.057,22 EUR Quartal IV/04 7.694,56 EUR Quartal I/05
7.523,69 EUR Quartal II/05 6.930,00 EUR Quartal III/05 6.930,00 EUR Quartal IV/05 7.380,00 EUR
Die Klage des Antragstellers gegen die Festsetzungen des Anspruchs auf Teilnahme an der der sog. Erweiterten
Honorarverteilung (EHV) der Beklagten in den Quartalen IV/01 bis IV/02, denen die Grundsätze der Erweiterten
Honorarverteilung der kassenärztlichen Vereinigung Hessen in der Neufassung vom 02.12.2000 zugrundelagen, hat
das SG Frankfurt a. M. mit Urteil vom 19.05.2004, Aktenzeichen: S-27/KA-2512/03 verbunden mit S-27/KA-3898/03
abgewiesen. Hierüber ist ein Berufungsverfahren beim LSG Hessen anhängig (Aktenzeichen: L 6/7 KA 66/04).
Am 06.06.2006 hat der Antragsteller zusammen mit zwei weiteren Antragstellern den Erlass einer einstweiligen
Anordnung beantragt (Az.: S 12 KA 791/06 ER). Die Kammer hat mit Beschluss vom 14.06.2006 die Verfahren
voneinander abgetrennt (Az.: S 12 KA 814/06 ER und S 12 KA 815/06 ER).
Der Antragsteller trägt vor, aus der EHV erhalte er derzeit monatliche Abschlagszahlungen in Höhe von 1.940,00
Euro. Nach der Änderung im Jahre 2001 habe die Vertreterversammlung der Beigeladenen eine weitere
Satzungsänderung am 31.05.2006 verabschiedet. Diese Satzungsänderung habe zur Folge, dass seine Leistungen
aus der EHV zum 01.07.2006 verkürzt werden würden, da der Nachhaltigkeitsfaktor sofort in Kraft treten würde. Auch
werde jetzt vorgesehen, dass der Wert der EHV-Beiträge 5 % nicht übersteigen dürfe. Die Kürzung könne er
gegenwärtig noch nicht beziffern. Bereits aus der Begründung der Vorlage ergebe sich aber, dass eine Kürzung
erwünscht sei. Berechnungen des Versicherungsmathematikers K., die dieser der Beigeladenen im Zuge der
Satzungsänderung vorgelegt habe, würden bestätigen, dass jedenfalls langfristig das Niveau der EHV auf die Hälfte
absinke. Widersprüche hätten keine aufschiebende Wirkung gegen einen Kürzungsbescheid. Das beim
Berufungsgericht anhängige Verfahren zeige, dass mit einer Verfahrensdauer von insgesamt fünf bis sieben Jahren zu
rechnen sei. Die Beigeladene werde keine entsprechenden Rückstellungen vornehmen. Jahre später könne kaum ein
Ausgleich erfolgen. Er sei mit den beiden weiteren Antragstellern Mitglied einer Interessengemeinschaft von EHV-
Beziehern. Die Interessengemeinschaft stehe derzeit vor der hessenweiten Aufnahme von Mitgliedern, die sämtlich
gegen die EHV-Festsetzungen Widerspruch einlegen würden. Es handele sich nicht um ein Individualinteresse,
sondern um ein kollektives Interesse. Die Satzungsänderung verstoße gegen Art. 14 GG i. V. m. Art. 12 und 3 GG.
Sie habe nichts mit dem Prinzip der "Generationengerechtigkeit" zu tun. Die aktiven Vertragsärzte würden weit
weniger belastet als die inaktiven. Ergänzend sei zu berücksichtigen, dass vermehrt Honoraranteile außerhalb der KV
liefen wie z. B. die Praxisgebühr, bei der integrierten Versorgung usw. Aus Art. 19 Abs. 4 GG folge, dass der Bürger
Anspruch auf Rechtsschutz gegen die Genehmigung einer Satzungsänderung habe, soweit sich diese für ihn sofort
negativ auswirke, ohne dass effektiver Individualrechtsschutz zur Verfügung stehe. Auch die Beigeladene müsse
zeitnah Klarheit über ihre Verpflichtungen haben. Der Anordnungsanspruch ergebe sich aus Art. 14 GG. Es gehe um
Unterhaltssicherung im aktuellen Quartal. Es liege Verfassungswidrigkeit auch deshalb vor, weil an der Entscheidung
über die Änderung der GEHV kein einziger Leistungsempfänger beteiligt worden sei. Die EHV-Teilnehmer seien über
das Änderungsverfahren nicht informiert worden. Eine Folgenabwägung spreche ebf. für eine Entscheidung zu seinen
Gunsten. Auch wenn der Nachhaltigkeitsfaktor wohl nicht sofort zur Anwendung komme, ändere dies nichts an
Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch.
Der Antragsteller beantragt, es der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die
Änderung der Grundsätze der Erweiterten Honorarverteilung gemäß Vorlage VV 27/06 zu TOP 6.2 der
Vertreterversammlung am 01.04.2006 i. d. F. der Beschlüsse der Vertreterversammlung vom 01.04.2006 und vom
31.05.2006 zu genehmigen.
Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzuweisen.
Sie trägt vor, der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sei unzulässig und zudem unbegründet.
Die Beigeladene beantragt, den Antrag zurückzuweisen.
Sie trägt vor, die Satzungsänderung habe zunächst keine unmittelbaren Auswirkungen auf den Antragsteller. Mit einer
Umlagequote von 5 % stünden bisher ausreichende Finanzmittel zur Verfügung. Ein abstraktes
Normenkontrollverfahren könne nicht durchgeführt werden. Es bestehe die Möglichkeit, gegen einzelne Bescheide
vorzugehen. Der Nachhaltigkeitsfaktor sei ein Instrumentarium aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Die
Auswirkung hänge von verschiedenen Faktoren ab. Der Antragsteller bewege sich im rein spekulativen Bereich.
Die Kammer hat mit Beschluss vom 06.06.2006 die Beiladung ausgesprochen. Sie hat mit den Beteiligten am
28.06.2006 einen Erörterungstermin abgehalten.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den übrigen Inhalt der Gerichts- und beigezogenen Verwaltungsakte
verwiesen.
II.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 06. Juni 2006 ist grundsätzlich zulässig, aber unbegründet.
Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag einen Erlass einer einstweiligen Anordnung in Bezug auf den
Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die
Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige
Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis
zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs. 2 S. 1 u. 2
Sozialgerichtsgesetz – SGG). Es müssen ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht
werden (§ 920 Zivilprozessordnung i. V. m. § 86b Abs. 2 S. 4 SGG).
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung war abzuweisen.
Ein Anordnungsanspruch ist nach Aktenlage nicht ersichtlich.
Bei der Änderung der Grundsätze der Erweiterten Honorarverteilung durch die Beschlüsse der Vertreterversammlung
vom 01.04.2006 und vom 31.05.2006 handelt es sich um Satzungsbeschlüsse (vgl. § 8 Gesetz über die
Kassenärztliche Vereinigung Hessen und die Kassenzahnärztliche Vereinigung Hessen vom 22.12.1953, HessGVBl.
1953, S. 206 (GKVH); BSG, Urteil vom 9. Dezember 2004, Az: B 6 KA 44/03 R, zitiert nach juris, Rdnr. 111). Diese
unterliegen der Aufsicht des Antragsgegners (§ 9 GKVH, § 87 Abs. 1 SGB V). Die Aufsichtsbehörde hat die GEHV
als Satzung zu genehmigen (§ 81 Abs. 1 Satz 2 SGB V). Allerdings beschränkt sich das Rechtsverhältnis der
Aufsichtsbehörde ausschließlich auf die Beigeladene. Ein Rechtsverhältnis zwischen ihr und einem EHV-Bezieher
besteht nicht. Hierfür ist eine rechtliche Regelung nicht ersichtlich. Sie folgt auch nicht aus allgemeinen Grundsätzen.
Von daher besteht kein Anspruch eines EHV-Beziehers, die Aufsichtsbehörde auf Unterlassung der Genehmigung
einer EHV-Satzung in Anspruch zu nehmen. Eine Rechtsschutzverkürzung der EHV-Bezieher entsteht hierdurch
nicht. Nach Genehmigung der Satzung tritt diese in Kraft. Auf der Grundlage der geänderten Satzung ist die Beklagte
verpflichtet, den Antragsteller als EHV-Bezieher neu zu bescheiden. In der Neufassung der GEHV wird die
Beigeladene ausdrücklich zur quartalsweisen rechtsförmigen Bescheidung verpflichtet (§ 9 Abs. 1 GEHV). Diese
Bescheide sind anfechtbar. In einem Klageverfahren sind die Satzungsgrundlagen inzidenter überprüfbar. Der
Antragsteller räumt insofern selbst ein, dass gegenwärtig noch gar nicht absehbar ist, wann und in welchem Umfang
eine Leistungsminderung gegenüber der bisherigen Rechtslage eintreten wird. Eine abstrakte Normenkontrolle sieht
das Sozialgerichtsgesetz nicht vor.
Soweit der Antragsteller sich auf den Beschluss des LSG Hessen vom 28.04.2004, Az.: L 14 KR 66/04 ER beruft, war
ihm nicht zu folgen. Dieser Entscheidung lag zum einen eine Beitragssatzung zugrunde, die unmittelbar zur
Beitragssteigerung des Antragstellers führte. Zum anderen wird aus den Entscheidungsgründen nicht nachvollziehbar,
woraus sich die Antragsbefugnis gerade gegenüber der Aufsichtsbehörde ergeben soll.
Bei dieser Sach- und Rechtslage kann dahinstehen, ob überhaupt die Änderung der GEHV rechtswidrig ist.
Der Antragsteller hat auch keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
Einen unmittelbar drohenden finanziellen Nachteil hat der Antragsteller nicht benannt. Es ist auch nicht ersichtlich,
weshalb die Beigeladene als Körperschaft des öffentlichen Rechts nicht in der Lage sein sollte, entweder
entsprechende Rückstellungen zu bilden oder aus ihren laufenden Einnahmen möglicherweise erst später
rechtsverbindlich festgestellte Ansprüche der EHV-Bezieher zu bedienen. Allein der Umstand, dass neben dem
Antragsteller weitere oder alle übrigen EHV-Bezieher von der Satzungsänderung betroffen sein sollten, vermag einen
Anordnungsgrund nicht zu begründen.
Nach allem war der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG in Verbindung mit § 155 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den gesetzlichen Vorgaben.
Der Streitwert war nach der sich aus dem Antrag des Antragstellers für ihn ergebenen Bedeutung der Sache nach
Ermessen zu bestimmen (§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG). Dabei geht die Kammer davon aus, dass das wirtschaftliche
Interesse sich lediglich nach dem Zinsgewinn bis zur Entscheidung der Hauptsache richtet. Würde der Antragsteller
mit seinem Antrag Erfolg gehabt haben, so wäre, folgt man der dem Antrag zugrundeliegenden Auffassung des
Antragstellers, die Antragsgegnerin verpflichtet gewesen, die Festsetzungen des EHV-Anspruchs auf der Grundlage
der alten Satzung vorzunehmen. Eine Minderung des Anspruchs für die nächste Zeit ist aber nicht dargetan. Ein
mögliches Zinsrisiko bzw. Zinsvorteil für die Dauer eines eventuellen Hauptsacheverfahrens ist nicht ersichtlich. Die
Kammer hält daher den Betrag von 100 EUR als Ausdruck des wirtschaftlichen Interesses für dieses Verfahren für
angemessen. In dieser Höhe war der Streitwert demnach festzusetzen.