Urteil des SozG Marburg vom 07.03.2007

SozG Marburg: berufliche tätigkeit, versorgung, befreiung, vertragsarzt, rka, persönliche verhältnisse, gemeinschaftspraxis, vertreter, bereitschaftsdienst, sicherstellung

Sozialgericht Marburg
Urteil vom 07.03.2007 (rechtskräftig)
Sozialgericht Marburg S 12 KA 927/06
1. Die Verfahren mit Az.: S 12 KA 927/06 und mit S 12 KA 28/07 werden zur gemeinsamen Verhandlung miteinander
verbunden
2. Die Klagen werden abgewiesen.
3. Die Kläger haben die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Beklagten und die Gerichtskosten jeweils zu 1/2
zu tragen.
4. Der Streitwert wird für die verbundenen Verfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Befreiung der Kläger zur Teilnahme am ärztlichen Bereitschaftsdienst A. der
Beklagten.
Beide Kläger sind Fachärzte für innere Krankheiten mit dem Schwerpunkt Nephrologie. Sie führen eine
Gemeinschaftspraxis mit Praxissitz in A. Sie betreiben eine Dialysepraxis mit einer Zweitpraxis in L. Das
Nettohonorar der Kläger in den Quartalen I/05 bis I/06 im Vergleich mit ihrer Fachgruppe ergibt sich aus nachfolgender
Tabelle:
Quartal Nettohonorar der Kläger I/05 117.138,05 Euro II/05 114.907,45 Euro III/05 104.836,60 Euro IV/05 127.188,42
Euro I/06 133.108,95 Euro
Am 23.02.2005 beantragten die Kläger die Befreiung vom allgemeinen medizinischen Notfalldienst. Sie trugen vor, in
ihren Praxen hielten sie alle gängigen Nierenersatzverfahren zur Versorgung von Dialysepatienten vor. Während der
Behandlungszeit in der Zentrumdialyse und zentralisierten Heimdialyse (montags, mittwochs, freitags von 7.00 Uhr
bis 0.30 Uhr und dienstags, donnerstags, samstags von 7.00 bis 14.30 Uhr) seien sie zur ständigen Anwesenheit
bzw. Bereitschaft verpflichtet. Darüber hinaus seien sie verpflichtet, eine ständige fachärztliche Rufbereitschaft
nachts und an Wochenenden sowie Feiertagen für Dialysepatienten, Heimdialysepatienten, nierentransplantierte und
präterminal niereninsuffiziente Patienten vorzuhalten. Sie seien die einzigen Nephrologen im Planungsbereich. Dies
schließe die ständige Bereitschaft ein, Akutdialysen durchführen zu können. Es gehe ihnen nicht um die Umgehung
einer alle Ärzte treffenden Pflicht, sondern sie leisteten bereits einen übererfüllungsmäßigen Beitrag zur Sicherstellung
der ärztlichen Versorgung der Bevölkerung. Eine gesetzlich verpflichtende gebietsbezogene Bereitschaft entbinde von
der Teilnahme. In anderen Planungsbereichen werde auch entsprechend verfahren. Im Notdienststatut der KV
Sachsen sei explizit eine Ausnahmeregelung enthalten.
Mit Bescheid vom 11.04.2006 lehnte die Bezirksstelle GE. der Beklagten für beide Kläger eine Befreiung vom
ärztlichen Bereitschaftsdienst A. ab. Darin führte sie aus, nach der Notdienstordnung könne aus gesundheitlichen
Gründen eine Befreiung ausgesprochen werden. Jedem Arzt könne auch auferlegt werden, sich einen geeigneten
Vertreter für die Bereitschaftsdienste zu nehmen. Im Fall einer Gemeinschaftspraxis könne in der Regel eine
Vertretung durch den jeweiligen Praxispartner erfolgen.
Hiergegen legten die Kläger am 11.05.2005 Widerspruch ein. Sie trugen weiter vor, sie müssten praktisch an sieben
Tagen der Woche rund um die Uhr 24 Stunden am Tag Bereitschaftsdienst für die Patienten der eigenen Praxis
vorhalten. Hierin liege ein schwerwiegender Grund im Sinne des § 4 Abs. 3 der Notdienstordnung. Bei dem Ruf zu
einem Notfall ergebe sich eine nicht lösbare Pflichtenkollision, wenn gleichzeitig die Versorgung eines
Dialysepatienten erforderlich sei. Neben der KV Sachsen hätte auch die KV Westfalen-Lippe hierfür einen
Befreiungstatbestand vorgesehen. Auch für Belegärzte gebe es Befreiungen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 31.07.2006, zugestellt am 02.08., wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet
zurück. Zur Begründung führte sie aus, die Kläger seien zur Teilnahme am allgemeinen Notdienst verpflichtet. Ein
Befreiungstatbestand liege nicht vor. Auch lägen schwerwiegende Gründe nach § 3 Abs. 2 Buchst. e der
Notdienstordnung, aufgrund derer eine Teilnahme am Notdienst auf Zeit oder dauernd nicht zugemutet werden könne,
nicht vor. Eine Verpflichtung sei auch rechtmäßig, wenn sie für den einzelnen Arzt besondere, über das übliche Maß
hinausgehende Unannehmlichkeiten und Erschwernisse mit sich bringe. In der Gemeinschaftspraxis seien sie auch
zu zweit tätig. Ausweislich der Dienstpläne des Jahres 2005 und des 1. Halbjahres 2006 seien beide Ärzte nicht
eingeteilt worden. Sie könnten sich auch einen geeigneten Vertreter für die Bereitschaftsdienste nehmen.
Hiergegen haben die Kläger am 01.09.2006 die Klage erhoben. Die Kammer hat mit Beschluss vom 29.01.2007 das
Verfahren des Herrn H unter dem Az.: S 12 KA 28/07 abgetrennt. Mit Beschluss vom 07.03.2007 hat sie beide
Verfahren wieder zusammengeführt.
Die Kläger tragen ergänzend vor, sie hätten einen Anspruch auf Freistellung von der Teilnahmeverpflichtung gemäß §
3 Abs. 2 Buchst. e) der Notdienstordnung und aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz. Die Praxis betreue insgesamt
90 Dialysepatienten. Ab 30 Dialysepatienten müssten zwei Nephrologen zur Verfügung stehen. Aus dem
Gleichbehandlungsgrundsatz bestehe ein Anspruch auf Befreiung, da bereits andere nephrologische Praxen befreit
worden seien. Im Jahr 2007 würden sie nunmehr in der Regel ein bis zweimal im Monat zum Dienst herangezogen
werden, und zwar auch an Tagen, in den sie in beiden von ihnen betreuten Dialyseeinrichtungen während der
Öffnungszeiten zur Verfügung stehen müssten. Sie seien beide im Wege eines Sonderbedarfs zugelassen worden.
Sie sei im gesamten X-kreis die einzige Praxis, die nephrologische Patienten fachinternistisch versorge. Ihre
Öffnungszeiten richteten sich nach der notwendigen Rehabilitation von berufstätigen Dialysepatienten. Sie seien nie
gleichzeitig an einem Standort tätig. Die Praxis sei an sechs Tagen der Woche und an Feiertagen geöffnet. Beim
Ausfall eines Behandlers hätten sie in der Praxis Probleme, bei Urlaub müsse ein Vertreter bestellt werden. Sie
betreuten ihre Patienten auch konsiliarärztlich während eines stationären Aufenthaltes. Für das Krankenhaus
betreuten sie auch Notfalldialysen.
Die Kläger beantragen, den Bescheid vom 11.04.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.07.2006
aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, sie von der Teilnahmeverpflichtung am organisierten Notdienst
freizustellen, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, sie über ihren Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des
Gerichts neu zu bescheiden.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie verweist auf den angefochtenen Widerspruchsbescheid und trägt ergänzend vor, am organisierten allgemeinen
Notdienst nähmen grundsätzlich alle niedergelassenen Vertragsärzte teil. Ein Vertragsarzt habe den Notfalldienst, der
letztlich auch eine Entlastung darstelle, zumindest solange gleichwertig mitzutragen, wie er in vollem Umfang
kassenärztlich tätig sei. Es sei nicht geboten, einzelne Kassenärzte zulasten ihrer Kollegen von kassenärztlichen
Pflichten freizustellen, wenn sie im Übrigen ihrer beruflichen Tätigkeit uneingeschränkt nachgingen, also die
wirtschaftlichen Möglichkeiten des freien Berufs voll nutzten und deshalb wirtschaftlich nicht schlechter, eventuell
sogar besser gestellt seien als ihre Kollegen, auf deren Kosten sie die Freistellung begehrten. Bei der die Kläger
treffende Verpflichtung handele es sich nicht um eine gebietsbezogene Bereitschaft, sondern um eine arztbezogene
Obliegenheit nach der Qualitätssicherungsvereinbarung zu den Blutreinigungsverfahren, an der die Kläger freiwillig
teilnähmen. Diese Tätigkeit sei Teil ihrer selbst ausgerichteten Praxistätigkeit. Diese auch mit ökonomischen
Vorteilen verbundene Möglichkeit könne nicht von der alle Ärzte treffenden Notdienstverpflichtung befreien. Die früher
bestehende Befreiungsmöglichkeit für Belegärzte unter bestimmten Voraussetzungen sei gestrichen worden. Das
Statut der KV Westfalen-Lippe sehe eine Befreiung nur für Einzelpraxen vor.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den übrigen Inhalt der Gerichts- und beigezogenen Verwaltungsakte, der
Gegenstand Beratungen gewesen ist, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Kammer hat in der Besetzung mit zwei ehrenamtlichen Richtern aus den Kreisen der Vertragsärzte und
Psychotherapeuten verhandelt und entschieden, weil es sich um eine Angelegenheit der Vertragsärzte und
Psychotherapeuten handelt (§ 12 Abs. 3 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG -). Sie konnte dies ohne mündliche
Verhandlung tun, weil sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs. 2 SGG).
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 11.04.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
31.07.2006 ist rechtmäßig und war daher nicht aufzuheben. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Befreiung von der
Teilnahme am organisierten allgemeinen Notdienst. Sie haben auch keinen Anspruch darauf, sie über ihren Antrag
unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Die Beklagte hat zu Recht eine Befreiung vom allgemeinen organisierten Notdienst abgelehnt.
Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen haben die vertragsärztliche
Versorgung in dem in § 73 Abs. 2 bezeichneten Umfang sicherzustellen und den Krankenkassen und ihren Verbänden
gegenüber die Gewähr dafür zu übernehmen, dass die vertragsärztliche Versorgung den gesetzlichen und
vertraglichen Erfordernissen entspricht. Die Sicherstellung umfasst auch die vertragsärztliche Versorgung zu den
sprechstundenfreien Zeiten (Notdienst), nicht jedoch die notärztliche Versorgung im Rahmen des Rettungsdienstes,
soweit das Landesrecht nichts anderes bestimmt (§ 75 Abs. 1 Satz 1 und 2 Sozialgesetzbuch, V. Buch, Gesetzliche
Krankenversicherung - SGB V -). Zur Erfüllung ihrer Pflichten hat die Beklagte die hier anzuwendende und ab
01.10.2002 gültige Notdienstordnung erlassen, bekannt gegeben durch die Bekanntmachung vom 20.09.2002 (Teil I),
geändert durch Beschluss der Abgeordnetenversammlung vom 24.11.2004, bekannt gegeben als Anlage 1 zum
Landesrundschreiben/Bekanntmachung vom 15.12.2004. Diese Notdienstordnung hat Satzungsqualität. Nach der
Notdienstordnung nehmen am organisierten allgemeinen Notdienst grundsätzlich alle niedergelassenen Vertragsärzte
an einer Notdienstgemeinschaft teil (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Notdienstordnung). Eine ggf. befristete, teilweise bzw.
vollständige Freistellung vom organisierten Notdienst kann auf Antrag eines Vertragsarztes vom Geschäftsausschuss
der zuständigen Bezirksstelle bzw. nach der Änderung vom Vorstand oder einem von ihm beauftragten Gremium u. a.
ausgesprochen werden, wenn
a) ein Vertragsarzt aus gesundheitlichen Gründen (Krankheit oder Behinderung) hierzu nicht in der Lage ist, und dies
wesentliche Auswirkungen auf seine sonstige tägliche vertragsärztliche Tätigkeit hat; b) bei einer Vertragsärztin eine
Schwangerschaft besteht (bis zum 12. Monat nach der Entbindung); c) ein Vertragsarzt das 65. Lebensjahr vollendet
hat; d) ein Vertragsarzt wegen besonders belastender familiärer Pflichten oder wegen politischer, berufspolitischer
oder wissenschaftlicher Tätigkeit nicht nur vorübergehend an der Teilnahme am organisierten Notdienst gehindert ist;
e) sonstige von einem Vertragsarzt im Einzelfall darzulegende, schwerwiegende Gründe, aufgrund derer eine
Teilnahme am Notdienst auf Zeit oder dauernd nicht zugemutet werden kann, bestehen.
Ein Antrag auf Befreiung vom organisierten Notdienst gemäß Abs. 2 ist schriftlich mit entsprechender Begründung an
die für die Notdienstgemeinschaft zuständige Bezirksstelle zu richten (§ 3 Abs. 3 Notdienstordnung). Der
Geschäftsausschuss der zuständigen Bezirksstelle bzw. der Vorstand oder ein von ihm beauftragtes Gremium hat auf
Antrag eines Vertragsarztes über dessen Freistellung von der Teilnahmeverpflichtung am organisierten Notdienst zu
entscheiden. Dabei sind die unter § 3 genannten Sachverhalte zu prüfen. Bevor eine Entscheidung über eine
vollständige oder teilweise, ggf. auch zeitlich begrenzte Freistellung erfolgt, ist zu prüfen ob
a) dem betreffenden Vertragsarzt eine ärztliche Tätigkeit anderer Art im Rahmen der organisierten Dienste zugemutet
werden kann. Als solche Tätigkeiten kommen insbesondere in Betracht: aa) Bereitschaft für Notdienstleistungen in
den Räumen der eigenen Praxis oder in der Notdienstzentrale bzw. an einer dazu von der zuständigen Bezirksstelle
vorgesehenen Stelle bzw. nach der Änderung vom Vorstand oder einem von ihm beauftragten Gremium bb)
telefonische ärztliche Beratung in einer Notdienstzentrale oder Notdienstleitstelle cc) Dienst im Rahmen der
Rufbereitschaft/Hintergrundbereitschaft dd) Bereitschaftsdienst zur konsiliarischen Unterstützung des Notarztes; b) im
Falle der Freistellung aus gesundheitlichen Gründen oder wegen körperlicher Behinderung eine nachteilige Auswirkung
der gesundheitlichen Verhältnisse auf die allgemeine berufliche Tätigkeit des Vertragsarztes festzustellen ist; c) dem
Vertragsarzt auferlegt werden kann, die Dienste auf eigene Kosten oder zumindest mit dessen Kostenbeteiligung von
einem eigenen Vertreter wahrnehmen zu lassen; in diesem Fall hat die Bezirksstelle auch die Höhe des
Kostenersatzes festzulegen (§ 6 Abs. 2 Notdienstordnung).
Grundsätzlich sind alle Vertragsärzte zur Teilnahme am ärztlichen Notfalldienst geeignet. Der Anspruch eines
Vertragsarztes beschränkt sich darauf, im Rahmen der Gleichbehandlung nicht öfters zum Notfalldienst herangezogen
zu werden als die übrigen Ärzte.
Das Bundessozialgericht (BSG) hat wiederholt betont, dass es sich bei der Sicherstellung eines ausreichenden Not-
und Bereitschaftsdienstes um eine gemeinsame Aufgabe der Vertragsärzte handelt, die nur erfüllt werden kann, wenn
alle zugelassenen Ärzte unabhängig von der Fachgruppenzugehörigkeit und sonstigen individuellen Besonderheiten
und ohne Bevorzugung oder Benachteiligung einzelner Personen oder Gruppen gleichmäßig herangezogen werden
(vgl. BSG, Urt. v. 18.10.1995 - 6 RKa 66/94 - USK 95124 = juris Rdnr. 15).
Der in der Notfalldienstverpflichtung liegende Eingriff in die Berufsfreiheit ist auch dann hinzunehmen, wenn er für den
einzelnen Vertragsarzt besondere, über das übliche Maß hinausgehende Unannehmlichkeiten und Erschwernisse mit
sich bringt. Erst beim Vorliegen schwerwiegender Gründe kann die Grenze der Zumutbarkeit überschritten und eine
Befreiung des Betroffenen geboten sein (vgl. BSG, Urt. v. 18.10.1995 - 6 RKa 66/94 - USK 95124 = juris Rdnr. 15).
Die KV muss auf Erfüllung der Verpflichtung nicht bestehen, wenn genügend Kassenärzte freiwillig teilnehmen, sie
kann allerdings die nicht teilnehmenden Vertragsärzte zur Finanzierung heranziehen (vgl. BSG, Urt. v. 03.09.1987 - 6
RKa 1/87 - SozR 2200 § 368m Nr. 4 = juris Rdnr. 17). Der Notdienst ist in gleicher Weise Bestandteil der
hausärztlichen als auch der fachärztlichen Versorgung (vgl. BSG, Urt. v. 06.09.2006 - Az: B 6 KA 43/05 R - juris
Rdnr. 11). Auch Fachärzte sind grundsätzlich geeignet zur Teilnahme am Notfalldienst (vgl. BSG, Urt. v. 15.04.1980 -
Az: 6 RKa 8/78 - USK 8055 m.w.N. = juris Rdnr. 12). Beruft sich ein Facharzt auf einen Eignungsverlust, so trägt er
hierfür die Feststellungslast (vgl. BSG, Urt. v. 15.04.1980 - Az: 6 RKa 8/78 - USK 8055 m.w.N. = juris Rdnr. 12; LSG
Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 08.12.2004 – L 10 KA 5/04 – www.sozialgerichtsbarkeit.de.). Es besteht auch eine Pflicht
zur Fortbildung für eine Tätigkeit im Notdienst (vgl. BSG, Urt. v. 15.04.1980 - Az: 6 RKa 8/78 - USK 8055 m.w.N. =
juris Rdnr. 12; LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 08.12.2004 – L 10 KA 5/04 – www.sozialgerichtsbarkeit.de; LSG
Baden-Württemberg, Urt. v. 16.07.2003 – L 5 KA 3081/02 – juris Rdnr. 22).
Ausnahmen von der Teilnahmeverpflichtung können als Ermessensvorschrift ausgestaltet werden (vgl. BSG, Urt. v.
11.06.1986 - 6 RKa 5/85 - MedR 1987, 122 = juris Rdnr. 12). Das BSG hat eine Bestimmung, nach der bei der
Entscheidung über eine völlige, teilweise und zeitweilige Freistellung vom Notfallvertretungsdienst u. a. stets zu
prüfen ist, ob dem Arzt aufgegeben werden kann, den Notfallvertretungsdienst auf eigene Kosten von einem
geeigneten Vertreter wahrnehmen zu lassen, mit höherem Recht als vereinbar angesehen. Aus übergeordnetem Recht
ergibt sich nicht, dass auf diese Prüfung zu verzichten ist, wenn der persönlichen Teilnahme am
Notfallvertretungsdienst gesundheitliche Gründe entgegenstehen. Vielmehr lässt sich mit dem übergeordneten Recht
vereinbaren, die Freistellung vom Notfallvertretungsdienst zusätzlich von beruflichen und wirtschaftlichen
Verhältnissen des Arztes, insbesondere von seinem Honorarumsatz abhängig zu machen. Das Kassenarztrecht
überträgt die ärztliche Versorgung der Versicherten denjenigen freiberuflich tätigen Ärzten, die dazu bereit sind. Mit
der auf ihren Antrag hin ausgesprochenen Zulassung übernehmen die Ärzte die Sicherstellung der kassenärztlichen
Versorgung. Die Sicherstellung der kassenärztlichen Versorgung ist nicht auf gewisse Zeiträume (z. B.
Sprechstunden, Werktage) beschränkt, sondern muss auch in zeitlicher Hinsicht umfassend sein ("rund um die Uhr").
Die Erfüllung dieser Aufgabe macht es, wenn nicht anderweitig vorgesorgt, erforderlich, für bestimmte Zeiten
(insbesondere für die Wochenenden) einen Notfallvertretungsdienst zu organisieren. Da es sich um eine gemeinsame
Aufgabe aller Kassenärzte handelt, sind auch alle Kassenärzte zur Mitwirkung heranzuziehen, und zwar in einer alle
gleichmäßig belastenden Weise. Persönliche Verhältnisse des einzelnen Arztes bleiben dabei grundsätzlich
unberücksichtigt. Ein Kassenarzt hat den Notfallvertretungsdienst, der für ihn auch eine Entlastung darstellt,
zumindest solange gleichwertig mitzutragen, wie er in vollem Umfange kassenärztlich tätig ist. Es ist nicht geboten,
einzelne Kassenärzte zu Lasten ihrer Kollegen von kassenärztlichen Pflichten freizustellen, wenn sie im Übrigen ihrer
beruflichen Tätigkeit uneingeschränkt nachgehen, also die wirtschaftlichen Möglichkeiten des freien Berufes voll
nutzen und deshalb wirtschaftlich nicht schlechter, eventuell sogar besser gestellt sind als ihre Kollegen, auf deren
Kosten sie die Freistellung begehren. Es ist daher mit den Grundsätzen des Kassenarztrechts vereinbar, wenn die
Freistellung von der gemeinsamen Aufgabe des Notfallvertretungsdienst nicht allein von den gesundheitlichen
Verhältnissen des Kassenarztes, sondern auch davon abhängig gemacht wird, ob die gesundheitlichen Verhältnisse
sich nachteilig auf die allgemeine berufliche Tätigkeit des Arztes auswirken, z.B. dass sie zu einer deutlichen
Einschränkung der Praxisausübung geführt oder dem Kassenarzt aufgrund seiner Einkommensverhältnisse (des
Honorarumsatzes) nicht mehr zugemutet werden kann, den Notfallvertretungsdienst auf eigene Kosten von einem
Vertreter wahrnehmen zu lassen (vgl. BSG, Urt. v. 11.06.1986 - 6 RKa 5/85 - MedR 1987, 122 = juris Rdnr. 13).
Ausgehend hiervon sind die genannten Satzungsbestimmungen der Beklagten, insbesondere § 3 Abs. 2 Buchst. e
Notdienstordnung, der allein als Befreiungstatbestand in Betracht kommt, da andere Gründe nicht vorgetragen werden
und auch nicht ersichtlich sind, nicht zu beanstanden. Insoweit steht es im Ermessen des Satzungsgebers, ob er
eigene Befreiungstatbestände auch für Dialysepraxen einführt (vgl. BSG, Urt. v. 06.09.2006 - Az: B 6 KA 43/05 R -
juris Rdnr. 16 f.). Eine zwingende rechtliche Vorgabe hierfür ist nicht ersichtlich.
Die Beklagte hat aber auch ihr Satzungsrecht in nicht zu beanstandender Weise angewandt. Nach § 3 Abs. 2 Buchst.
e Notdienstordnung kann eine ggf. befristete, teilweise bzw. vollständige Freistellung vom organisierten Notdienst auf
Antrag eines Vertragsarztes vom Geschäftsausschuss der zuständigen Bezirksstelle bzw. nach der Änderung vom
Vorstand oder einem von ihm beauftragten Gremium u. a. ausgesprochen werden, wenn sonstige von einem
Vertragsarzt im Einzelfall darzulegende, schwerwiegende Gründe, aufgrund derer eine Teilnahme am Notdienst auf
Zeit oder dauernd nicht zugemutet werden kann, bestehen.
Soweit die Kläger auf Präsenz- und Rufbereitschaftspflichten aufgrund der Dialysetätigkeit hinweist (vgl. § 5 Abs. 4
und 5 Vereinbarung gemäß § 135 Abs. 2 SGB V zur Ausführung und Abrechnung von Blutreinigungsverfahren
(Qualitätssicherungsvereinbarung zu den Blutreinigungsverfahren v. 16.06.1997 i. d. F. v. 03.01.2003), so räumen sie
selbst ein, dass auch bisher, wenn auch unter Schwierigkeiten, bei dem Ausfall eines Mitglieds der
Gemeinschaftspraxis der Praxisbetrieb aufrechterhalten werden kann. Insofern ist insbesondere nicht ersichtlich, wie
viele Dialysepatienten sie nach ihren bisherigen Erfahrungen während der Bereitschaftsdienste voraussichtlich werden
versorgen müssen und warum diese Versorgung nicht in ausreichendem Maße durch das jeweils andere - gerade nicht
zum Bereitschaftsdienst herangezogene – Mitglied der Gemeinschaftspraxis erbracht werden kann (vgl. LSG Berlin-
Brandenburg, Beschl. v. 13.12.2005 – L 7 B 1035/05 KA ER – www.sozialgerichtsbarkeit.de). Nicht ersichtlich ist der
Kammer auch, weshalb die Kläger nicht in der Lage sein sollten, für den – nach der von ihnen für das Jahr 2007
vorgelegten Notdiensteinteilung – für die Gemeinschaftspraxis, also nicht jeden der beiden Kläger, in der Regel
höchstens monatlich, z. T. auch zweimal im Monat stattfindenden Notdienst ihre Sprechzeiten entsprechend zu
organisieren. Hinzu kommt, dass die Kläger sich durch Dritte vertreten lassen können.
Nach allem war der angefochtene Bescheid rechtmäßig und die Klage daher abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO. Der unterliegende Teil trägt die Kosten
des Verfahrens.
Die Streitwertsetzung erfolgte auf den gesetzlichen Grundlagen.
In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach
den sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet
der Sach- und Streitwert für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, so ist ein Streitwert
von 5.000,00 Euro anzunehmen (§ 52 Abs. 1 und 2 GKG).
Ein wirtschaftlicher Wert kann dem Klagebegehren nicht zugeordnet werden, weshalb von dem Regelstreitwert als
Streitwert für jedes Verfahren auszugehen war. Der zweifache Regelstreitwert für zwei Verfahren ergab den
festgesetzten Wert.