Urteil des SozG Marburg vom 01.04.2010

SozG Marburg: gesellschafter, bürgschaftserklärung, genehmigung, nachträgliche forderung, hessen, verwaltungsakt, auflage, anstellung, versorgung, feststellungsklage

Sozialgericht Marburg
Gerichtsbescheid vom 01.04.2010 (rechtskräftig)
Sozialgericht Marburg S 12 KA 834/09
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat dem Beklagten die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten und trägt die
Gerichtskosten. Weitere Kosten sind nicht zu erstatten.
3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten noch um die Erledigung des Rechtsstreits und die Kostentragung in einem Verfahren, in dem
die Beteiligten ursprünglich um die Feststellung, dass die Klägerin als Gesellschafterin eines Medizinischen
Versorgungszentrums (MVZ) keine selbstschuldnerische Bürgschaftserklärung abzugeben hat, gestritten haben.
Die Klägerin ist eine gemeinnützige GmbH. Sie ist eine von zwei Gesellschaftern der C., A-Stadt, die seit 01.01.2006
als MVZ zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen ist.
Der beklagte Zulassungsausschuss für Ärzte bei der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen gab mit Beschluss vom
30.01.2007 (Beschlussausfertigung am 02.04.2007) dem Antrag der C. auf Übernahme eines Vertragsarztsitzes in E-
Stadt statt. Am Ende der Begründung heißt es, die Zulassung des MVZ sei zu widerrufen, sofern die gem. § 95 Abs.
2 SGB V erforderliche selbstschuldnerische Bürgschaftserklärungen für Forderungen der Kassenärztlichen
Vereinigung Hessen und der Krankenkassen gegen das medizinische Versorgungszentrum aus dessen
vertragsärztlicher Tätigkeit nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Beschlusses vorgelegt werde.
Gegen den Beschluss legte die C. am 23.04.2007 Widerspruch ein. Sie wandte sich gegen die Befristung der
Nachbesetzung und die Befristung der Einstellung eines weiteren Arztes bei Reduktion der Arbeitszeit sowie gegen
die Aufforderung zur Vorlage einer Bürgschaftserklärung, da das MVZ vor dem 01.01.2007 gegründet worden sei. Die
nachträgliche Forderung nach einer Bürgschaft stelle einen enteignungsgleichen Eingriff dar.
Die Beigeladene zu 1) teilte mit Schriftsatz vom 18.06.2007 mit, dass sich die Notwendigkeit zur Vorlage einer
selbstschuldnerischen Bürgschaftserklärung nicht nur für MVZ ergebe, die nach dem 01.01.2007 gegründet worden
seien. Die Forderung stelle ein milderes Mittel im Vergleich zur Zulassungsentziehung dar.
Mit Beschluss vom 20.06.2007, ausgefertigt am 11.09.2007, änderte der Berufungsausschuss die Frist zur
Nachbesetzung auf sechs Monate ab. Ferner bestimmte er, dass die übrigen Bestimmungen des angefochtenen
Beschlusses unverändert blieben; den Widerspruch wies er insoweit zurück. Zur Begründung führte er u. a. aus, der
Widerspruch sei zulässig. Ein Widerspruch sei auch dann möglich, wenn die angegriffene Regelung sich nicht in der
Tenorierung des angefochtenen Verwaltungsaktes unmittelbar befinde, sondern lediglich in der Begründung desselben.
Dies gelte für die im Beschluss ausgesprochene Verpflichtung zur Beibringung einer selbstschuldnerischen
Bürgschaft. Diese Nebenbestimmung sei zulässig. Dem Gesetzgeber sei es unbenommen, für die Gründung von MVZ
neue Gründungsvoraussetzungen zu schaffen, die bei Inkrafttreten Wirkung auch für bereits gegründete MVZ gelten
würden. Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X könne bei einer wesentlichen Änderung der rechtlichen Verhältnisse ein
Verwaltungsakt mit Dauerwirkung für die Zukunft aufgehoben werden. Von daher bestünden keine Bedenken, bei
Schaffung neuer Gründungsvoraussetzungen diese auch für bereits in Betrieb befindliche MVZ zu fordern. Wenn statt
der Aufhebung der Genehmigung mit der Möglichkeit eines Neuantrags eine Auflage mit Widerrufsvorbehalt gewählt
werde, begegne dies keinen rechtlichen Bedenken.
Der beklagte Zulassungsausschuss gab ferner mit Beschluss vom 24.04.2007 (Beschlussausfertigung am
29.05.2007) dem Antrag des C. auf Bestellung des Herrn Dr. D. zum ärztlichen Leiter statt. Die Genehmigung erfolgte
unter der aufschiebenden Bedingung, dass eine selbstschuldnerische Bürgschaftserklärung der Gesellschafter bis
05.06.2007 vorgelegt werde. Mit weiterem Beschluss vom 24.04.2007 (Beschlussausfertigung am 29.05.2007) stellte
der beklagte Zulassungsausschuss fest, dass die Gemeinschaftspraxis F. als Mitgesellschafter in das C. eintrete.
Auch diese Genehmigung erfolgte unter der aufschiebenden Bedingung, dass eine selbstschuldnerische
Bürgschaftserklärung der Gesellschafter bis 05.06.2007 vorgelegt werde. Gegen beide Beschlüsse läuft ein
Widerspruchsverfahren.
Bereits unter Datum vom 02.04.2007 hatte der beklagte Zulassungsausschuss das C. zur Einreichung einer
selbstschuldnerischen Bürgschaftserklärung der Gesellschafter binnen zwei Monaten verlangt. Das C. reichte unter
Datum vom 04.06.2007 die Erklärung unter dem Vorbehalt der gerichtlichen Überprüfung ein.
Am 21.08.2007 hat die Klägerin zum ursprünglichen Az.: S 12 KA 370/07 die Feststellungsklage gegen den beklagten
Zulassungsausschuss erhoben. Sie trägt vor, sie habe nach der Aufforderung am 04.06.2007 eine entsprechende
selbstschuldnerische Bürgschaftserklärung abgegeben, aber unter dem Vorbehalt der gerichtlichen Überprüfung. Sie
habe ein besonderes Feststellungsinteresse, weil seit Abgabe der Bürgschaftserklärung ein ständiges persönliches
Haftungsrisiko bestehe. Es bestehe die Gefahr, dass sie ihre Gemeinnützigkeit verliere, wenn sie in Anspruch
genommen werde. Außerdem bestehe Wiederholungsgefahr. Eine rückwirkende Geltung hätte der Gesetzgeber
ausdrücklich bestimmen müssen. § 95 Abs. 2 Satz 6 SGB V sei verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass
eine Anwendung für bereits bestehende MVZ unterbleibe. Andernfalls würde eine unzulässige Rückwirkung bestehen.
Das Klageziel könne im Verfahren der Genehmigung zur Anstellung einer Ärztin nicht erreicht werden, da sie nicht
Adressat des Bescheides sei. Der Beklagte sei als Behörde beteiligungsfähig. Der Zulassungsstatus könne nicht
rückwirkend entwertet werden. Wegen der Spezialität des § 95 SGB V könne § 48 SGB X nicht angewandt werden.
Die Klägerin beantragt, für Forderungen der der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen und der Krankenkassen gegen
das medizinische Versorgungszentrum aus dessen vertragsärztlicher Tätigkeit abzugeben.
Der Beklagte und die Beigeladenen zu 1) und 9) beantragen, die Klage abzuweisen.
Die übrigen Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt.
Der zu 9) beigeladene Berufungsausschuss trägt vor, dass sich die erhobene Klage nicht gegen den in Anspruch
genommenen Zulassungsausschuss für Ärzte bei der KV Hessen, sondern gegen ihn richten müsste, da die
streitbefangene Rechtsfrage der Notwendigkeit der nachträglichen Beibringung selbstschuldnerischer
Bürgschaftserklärungen der Gesellschafter eines MVZ gemäß § 95 Abs. 2 Satz 6 SGB V von ihm bereits entschieden
worden sei. Im Übrigen bezweifle er die Beteiligtenfähigkeit des beklagten Zulassungsausschusses. Die Klage sei in
der erhobenen Form als Feststellungsklage daher unzulässig. Eine - denkbare - Umstellung zur Leistungsklage sei
auch unbegründet. Zweifelhaft ist zunächst, ob die Klägerin klagebefugt ist, d. h. über eine Aktivlegitimation zur
Geltendmachung der Verletzung eigener Rechte verfüge. Adressat des § 95 Abs. 2 S. 6 SGB V sei das jeweilige
Medizinische Versorgungszentrum, nicht aber die jeweiligen Gesellschafter, die diese Erklärung abzugeben hätten.
Dies folge aus dem systematischen Zusammenhang des ärztlichen Zulassungsrechts. Träger subjektiver
Rechtspositionen seien nicht die möglichen Gesellschafter des an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden
Medizinischen Versorgungszentrums, sondern lediglich das Medizinische Versorgungszentrum selbst. Die
zivilrechtlichen Gesellschafter des Medizinischen Versorgungszentrums seien damit keine unmittelbaren Träger
subjektiver Rechte im Rahmen des Vertragsarztrechtes; sie seien allenfalls mittelbar betroffen, ohne dass hieraus
subjektive Rechtspositionen fließen würden, aus denen eine Klagebefugnis abgeleitet werden könne. Die Klägerin sei
daher nicht klagebefugt, da eine Verletzung subjektiver Rechtspositionen nicht schlüssig dargetan worden sei. Soweit
die Klägerin vortrage, bilanzrechtliche Vorkehrungen wegen der Bürgschaftserklärung treffen zu müssen, die zu einer
Gefährdung ihres Gemeinnützigkeitsstatus führen könnten, handele es sich lediglich um eine mittelbare Folge, die
nicht zu einer Verletzung in eigenen Rechtspositionen führe. Der Klägerin fehle darüber hinaus nach ihrem eigenen
Vortrag das Rechtsschutzbedürfnis für die Erhebung einer Feststellungsklage. Der prozessuale
Subsidiaritätsgrundsatz könne zwar ausnahmsweise dann in den Hintergrund treten, wenn Beklagter eine Körperschaft
des öffentlichen Rechts sei. Ein solcher Ausnahmefall könne aber dann nicht anzunehmen sein, wenn im konkreten
Fall eine Leistungsklage ohne weiteres erhoben werden könne. Er habe wegen der Genehmigung der Anstellung der
Frauenärztin G. am 20.06.2007 eine Entscheidung gefällt. Er habe die mit der Genehmigung der Anstellung der
genannten Frauenärztin verbundene Auflage, eine selbstschuldnerische Bürgschaftserklärung seines Gesellschafters
für Forderungen der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen und der Krankenkassen gegen das Medizinische
Versorgungszentrum aus dessen vertragsärztlicher Tätigkeit binnen zwei Monaten nach Zustellung des Beschlusses
vorzulegen, bestätigt. Eine Wiederholungsgefahr sei bereits deshalb nicht anzunehmen, weil bei einer endgültigen
Klärung der aufgeworfenen Rechtsfrage die Zulassungsgremien als Institutionen des öffentlichen Rechts keine
Bürgschaftserklärungen mehr verlangen würden, wenn gerichtlicherseits die Unzulässigkeit einer derartigen Forderung
rechtsverbindlich festgestellt worden sei. Materiellrechtlich sei es dem Gesetzgeber unbenommen, für die Gründung
von Medizinischen Versorgungszentren neue Gründungsvoraussetzungen zu schaffen, die bei ihrem Inkrafttreten
Wirkung auch für bereits gegründete und zugelassene Medizinische Versorgungszentren entfalteten. Gemäß § 48
Abs. 1 S. 1 SGB X sei bei wesentlicher Änderung der rechtlichen Verhältnisse, die beim Erlass eines
Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen hätten, der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben.
Die Genehmigung eines Medizinischen Versorgungszentrums stelle einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung dar.
Insofern bestünden im Hinblick auf die eindeutige Regelung des § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X keinerlei Bedenken, bei
Schaffung neuer Gründungsvoraussetzungen für Medizinischen Versorgungszentren durch den Gesetzgeber die
Einhaltung dieser Voraussetzungen auch von bereits in Betrieb befindlichen und zugelassenen Medizinischen
Versorgungszentren zu fordern. Wenn die Zulassungsgremien statt der Aufhebung der Genehmigung des MVZ und
Anheimstellung der Neubeantragung dieser Genehmigung mit Nachweis der - neuen - Gründungsvoraussetzung den
Weg gewählt hätten, im Wege einer nachträglichen Auflage diese neue zusätzliche Gründungsvoraussetzung
einzufordern und diese Auflage mit einem entsprechenden Widerrufsvorbehalt zu versehen, begegne diese
Vorgehensweise keinen rechtlichen Bedenken. Es handele sich vielmehr um das wesentlich günstigere, schnellere,
und einfachere Mittel zur Erreichung des gesetzgeberisch normierten Auftrages, das bereits aus
Verhältnismäßigkeitsgründen zu wählen sei. Es werde auch nicht in einen möglicherweise bestehenden
Bestandsschutz des Medizinischen Versorgungszentrums oder seiner Gesellschafter eingegriffen. Ebenso wenig liege
eine unzulässige Rückwirkung vor. Weshalb eine Gefährdung des gemeinnützigen Status durch die Bildung
kaufmännischer oder steuerlicher Rückstellungen eintreten könnte, könne nicht nachvollzogen werden. Derartige
Rückstellungen seien ohne Rücksicht auf den gemeinnützigen Status bilanzrechtlich erforderlich. Die genannte
Rechtsfrage werde in dem zwischenzeitlich beim Sozialgericht Marburg unter dem Aktenzeichen S 12 KA 395/07
anhängigen Verfahren "C .../. Berufungsausschuss für Ärzte bei der KVH" geklärt werden können. Das letztgenannte
Verfahren sei als das vorrangige Verfahren anzusehen. Es handele sich damit um die Feststellung einer
vertragsärztlichen Pflicht des Medizinischen Versorgungszentrums, nicht aber seiner Gesellschafter selbst.
Nach der mündlichen Verhandlung vor der Kammer am 12.12.2007 hat die Kammer auf Antrag der Beteiligten mit
Beschluss vom 22.01.2008 das Ruhen des Verfahrens beschlossen.
Nach dem stattgebenden Urteil der Kammer v. 12.12.2007 - S 12 KA 395/07 – wies LSG Hessen, Urt. v. 04.11.2009 –
L 4 KA 10/08 – die Berufung mit der Maßgabe zurück, dass die mit der Androhung des Widerrufs der Zulassung
verbundene Auflage, nach der die Kl. zur Vorlage selbstschuldnerischer Bürgschaften ihrer Gesellschafter verpflichtet
wird, aufgehoben wird. Das LSG war der Auffassung, dass es sich bei der Verpflichtung eines MVZ zur Vorlage von
Bürgschaftserklärungen, die mit der Androhung der Entziehung der Zulassung verbunden wurde, um eine einem
Verwaltungsakt beigefügte selbständige, belastende Nebenbestimmung handelt und Nebenbestimmungen unzulässig
sind, die mit dem Verwaltungsakt in keinem sachlichen (inneren) Zusammenhang stehen und es an einem solchen
inneren Zusammenhang fehlt bei einer Verpflichtung zur Vorlage einer Bürgschaftserklärung bei einer Entscheidung
über die Übernahme eines weiteren Vertragsarztsitzes durch ein MVZ. Ist die Zulassung als Hauptverwaltungsakt
bereits bestandskräftig, so ist eine einschränkende Änderung der bestandskräftigen Zulassungsentscheidung
erforderlich nach §§ 44 ff. SGB X. Fehlt es hieran, so bedarf es keiner Entscheidung, ob die Zulassungsgremien
berechtigt sind, auch von MVZ, die bereits vor dem 01.01.2007 bestandskräftig zur Teilnahme an der
vertragsärztlichen Versorgung zugelassen sind, die Vorlage selbstschuldnerischer Bürgschaftserklärungen nach § 95
II 6 SGB V zu verlangen, oder ob in diesem Fall ein nach verfassungsrechtlichen Maßstäben unzulässiger,
rückwirkender Eingriff in die bestandskräftige Zulassung im Sinne eines vollständig abgeschlossenen Sachverhalts
gegeben ist.
Hierauf hat die Klägerin das Verfahren am 11.11.2009 wieder zum o. g. Az. aufgerufen.
Die Klägerin trägt weiter vor, die Beklagte habe zwar die Bürgschaftsurkunde zurück gegeben, sie wehre sich aber
weiterhin gegen die Forderung des Beklagten, zur Vorlage der Bürgschaft, welche dieser beanspruche. Der Beklagte
habe bisher nicht zu erkennen gegeben, dass er auf die Vorlage verzichte, mithin also die Klage anerkenne. Die
Forderung des beklagten Zulassungsausschusses habe sich seinerzeit an sie als Gesellschafterin des MVZ gerichtet.
Hieraus folge ihre Aktivlegitimation. Die Passivlegitimation liege beim Beklagten, respektive bei der
Verwaltungseinrichtung Zulassungs-/Berufungsausschuss. Dies gelte auch dann, wenn man der Auffassung sei, dass
es sich um ein und dieselbe Behörde handele. Bei der Forderung des Beklagten vom 02.04.2007 handele es sich
nicht um einen Verwaltungsakt, so dass eine Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ausgeschlossen sei. Durch die
zwischenzeitliche Herausgabe habe sich zwar das Leistungsbegehren erledigt, nicht jedoch die Notwendigkeit der
Feststellung, dass sie zur Abgabe eines Bürgschaftsversprechen nicht verpflichtet gewesen sei. Wenn der Beklagte
mit einer Vielzahl von Verwaltungsmaßnahmen gegen das MVZ und ihre Gesellschaft vorgehe, so müsse er sich
auch vorhalten lassen, dass sich die Betroffenen in jedem der von ihm eingeleiteten Verfahren zur Wehr setzten. Die
Forderung des Beklagten richte sich nicht nur gegen das MVZ, sondern auch gegen sie selbst.
Der Beigeladene zu 9) ist weiterhin der Auffassung, im Schreiben vom 02.04.2007 werde lediglich die bestehende
Rechtslage beschrieben und darum gebeten, dieser Folge zu leisten. Dies sei nicht gegen die Klägerin gerichtet
gewesen. Es handele sich auch nicht bei dem Zulassungsausschuss und ihm um eine Behörde. Der Beklagte habe
lediglich den Vorsitzenden des Berufungsausschusses mit der Vertretung in sozialgerichtlichen Verfahren
bevollmächtigt.
Die übrigen Beigeladenen haben sich zum Verfahren nicht ergänzend geäußert.
Die Kammer hat mit Beschluss vom 21.08.2007 die Beiladung ausgesprochen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den übrigen Inhalt der Gerichts- und beigezogenen Verwaltungsakte Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Kammer konnte ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine
besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 105 Abs. 1
Satz 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG). Die Kammer hat die Beteiligten hierzu mit Verfügung vom 19.02.2010 angehört.
Die Klage ist unzulässig.
Nach der Entscheidung des LSG Hessen vom 04.11.2009 ist jedenfalls Erledigung eingetreten. Das LSG Hessen hat
die mit der Androhung des Widerrufs der Zulassung verbundene Auflage, nach der das MVZ zur Vorlage
selbstschuldnerischer Bürgschaften ihrer Gesellschafter verpflichtet wird, aufgehoben.
Der Beklagte hat zwischenzeitlich auch diese Bürgschaft an das MVZ zurückgegeben. Von daher ist auch eine evtl.
Verpflichtung der Klägerin erledigt, diese Bürgschaftserklärung dem MVZ oder dem Beklagten selbst vorzulegen.
Die Klage ist aber auch aus anderen Gründen bereits unzulässig.
Adressat der Verpflichtung zur Vorlage der Bürgschaftserklärung war das C., nicht die Gesellschafter und damit auch
nicht die Klägerin. Deren Rechte waren nicht unmittelbar betroffen. Hiervon geht offensichtlich auch die Klägerin aus,
da auf Feststellung geklagt und keine Drittanfechtungsklage (bzw. Drittwiderspruch) erhoben wurde. Die Klage der
Gesellschafter neben der Gesellschaft selbst hält die Kammer jedenfalls dann für unzulässig, wenn Rechtsschutz
bereits durch die Gesellschaft selbst eingeholt werden kann. Insofern liegen für eine Klage der Gesellschafter die
Voraussetzungen nach § 55 SGG nicht vor, insbesondere fehlt es an einem Rechtsverhältnis der Gesellschafter zu
den Zulassungsgremien. Ein solches käme dann in Betracht, wenn die Gründung eines MVZ abgelehnt wird, was hier
nicht der Fall war. Im Übrigen fehlt es auch im Hinblick auf die Anfechtungsmöglichkeit an einem berechtigtem
Interesse (Feststellungsinteresse).
Nach allem war die Klage insgesamt abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO. Der unterliegende Teil trägt die Kosten
des Verfahrens.
In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach
den sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet
der Sach- und Streitwert für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, was hier der Fall ist,
so ist ein Streitwert von 5.000,00 Euro anzunehmen (§ 52 Abs. 1 und 2 GKG).