Urteil des SozG Marburg vom 11.07.2007

SozG Marburg: anmeldung der forderung, öffentliche bekanntmachung, verwaltungsakt, regressforderung, stadt, nichtigkeit, gemeinschuldner, verordnung, sparkasse, aufrechnung

Sozialgericht Marburg
Urteil vom 11.07.2007 (rechtskräftig)
Sozialgericht Marburg S 12 KA 711/06
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 21.679,37 EUR zu zahlen.
2. Die Verfahrenskosten hat die Beklagte zu tragen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Auszahlung von 21.679,37 Euro.
Der Kläger ist als Facharzt für Allgemeinmedizin zur vertragsärztlichen Versorgung mit Praxissitz in A-Stadt
zugelassen.
Mit Beschluss des Amtsgerichts A-Stadt vom 30.06.1999, Az.: wurde über das Vermögen des Klägers das
Insolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet und Rechtsanwalt C. zum Insolvenzverwalter bestellt. Das
Amtsgericht hob mit Beschluss vom 22.10.2002 nach Abhaltung des Schlusstermins und Abnahme der
Schlussrechnung das Verfahren auf.
Mit Bescheiden vom 27.10.1999 (ausgefertigt am 22.03.2000) für das Quartal I/98 lehnte der Prüfungsausschuss A-
Stadt die Festsetzung eines Regresses wegen Verordnung von Arzneimitteln und wegen veranlasster physikalisch-
therapeutischer Maßnahmen ab. Hiergegen legten die Verbände der Krankenkassen Widerspruch ein. Der
Prüfungsausschuss setzte mit zwei weiteren Bescheiden vom 03.05.2001 für die Quartale II und III/98 einen
Arzneikostenregress in Höhe von 7.290,00 DM und für die Quartale II/98 bis II/99 einen Regress und wegen
veranlasster physikalisch-therapeutischer Maßnahmen in Höhe von 19.044,00 DM fest. Hiergegen legte der Kläger
Widerspruch ein.
Der Beschwerdeausschuss verband alle Widerspruchsverfahren. Mit Beschluss vom 15.05.2002, ausgefertigt am
09.10.2002, wies er die Widersprüche des Klägers zurück und setzte für das Quartal I/98 einen Regresses wegen
Verordnung von Arzneimitteln von 4,00 DM pro Fall brutto und wegen veranlasster physikalisch-therapeutischer
Maßnahmen von 19,00 DM pro Fall fest.
Mit Kontoauszug vom 25.02.2005 belastete die Beklagte das Honorarkonto des Klägers für das Quartal III/04 mit dem
Arzneikostenregress für das Quartal III/98 und dem Regress wegen veranlasster physikalisch-therapeutischer
Maßnahmen für das Quartal II/98 in Höhe von insgesamt 6.394,40 Euro.
Mit Kontoauszug vom 03.05.2005 belastete die Beklagte das Honorarkonto des Klägers für das Quartal IV/04 mit dem
Regress wegen veranlasster physikalisch-therapeutischer Maßnahmen für die Quartale I und II/98 in Höhe von
insgesamt 7.053,94 Euro.
Mit Kontoauszug vom 04.08.2005 belastete die Beklagte das Honorarkonto des Klägers für das Quartal I/05 mit dem
Regress wegen veranlasster physikalisch-therapeutischer Maßnahmen für das Quartal I/98 in Höhe von insgesamt
8.231,03 Euro.
Der Kläger widersprach den Belastungen mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 05.10.2005. Hierauf
erwiderte die Beklagte mit Schreiben vom 05.12.2005. Sie verwies auf die Bestandskraft des Beschlusses des
Beschwerdeausschusses und die Ankündigung im Schreiben vom 08.03.2004, den Beschluss umzusetzen.
Hiergegen habe der Kläger keinen Einwand erhoben. Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 09.01.2005
forderte der Kläger unter Fristsetzung die Gutschrift der Beträge. Mit den Bescheiden aus den Jahren 1999 und 2000
sei ein Regress von 116.000,00 Euro festgesetzt worden. Diese Bescheide seien jedoch nicht wirksam geworden, da
sie dem damaligen Insolvenzverwalter hätten zugestellt werden müssen. Für ein Widerspruchsverfahren gelte
Entsprechendes. Die Beklagte gebe ferner selbst an, ihre Ansprüche an die AOK abgetreten zu haben. Es sei auch
ein Insolvenzplan beschlossen und durchgeführt worden, der alle Ansprüche erfasst habe.
Der Kläger hat am 24.02.2006 Klage bei dem Sozialgericht Frankfurt a. M. erhoben. Dieses hat mit Beschluss vom
03.04.2006, Az.: S 2 AR 7/06 den Rechtsstreit an das erkennende Gericht verwiesen.
Der Kläger trägt vor, die Regressbescheide hätten dem Insolvenzverwalter zugestellt werden müssen. Hieran fehle es.
Die Regressbescheide seien deshalb nicht wirksam geworden. Gem. § 9 Abs. 3 InsO reiche die öffentliche
Bekanntmachung aus. Auch öffentlich-rechtliche Forderungen könnten nach § 87 InsO nur im Insolvenzverfahren
durchgesetzt werden. Gem. § 38 InsO sei eine Forderung als Insolvenzforderung zu qualifizieren, wenn sie zum
Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits begründet sei. Der anspruchsbegründende Tatbestand
müsse bereits vor Verfahrenseröffnung abgeschlossen sein bzw. es könne bei bestehendem Schuldverhältnis sich die
Forderung erst nach Verfahrenseröffnung ergeben. Die Forderungen seien nicht zur Insolvenztabelle angemeldet
worden. Es fehle auch an einer Aktivlegitimation der Beklagten. Die AOK Hessen habe im Insolvenzverfahren einen
Betrag von 135.408,15 DM zur Insolvenztabelle unter Vorlage einer Abtretungserklärung der Beklagten aus dem Jahre
2001 angemeldet. Ferner sei der Insolvenzplan rechtskräftig geworden. Damit träten die allgemeinen Planwirkungen
gem. § 254 InsO ein. Es bestehe nur noch ein Anspruch in Höhe der Quote nach dem Insolvenzplan. Dies gelte auch
für nicht angemeldete Forderungen. Die Ansprüche verwandelten sich in eine Naturalobligation, so dass keinerlei
Rechtsansprüche hieraus mehr abgeleitet werden könnten. Die Beklagte habe Kenntnis vom Insolvenzverfahren
gehabt, sie habe andere Ansprüche auch angemeldet. Bei den Regressen handele es sich um Insolvenzforderungen
gem. § 38 InsO. Der Prüfbescheid sei nichtig. ER sei nicht einmal dem Insolvenzverwalter bekannt gegeben worden.
Aber auch bei unterstellter Bestandskraft wäre die Regressforderung von der Gruppe 3 des Insolvenzplanes erfasst
worden, was auch für unangemeldete Forderzungen gelte. Die Beklagte verkenne die Unterscheidung in einen
darstellenden und gestaltenden Teil. Nach § 227 InsO sei die Forderung erloschen. Die Forderung sei auch erst nach
Planerfüllung geltend gemacht worden. Andernfalls würden die Gläubiger, die ihre Forderung zur Insolvenztabelle
angemeldet hätten, benachteiligt werden. Seine Ansprüche an die Beklagte habe er zur Sicherung an die Sparkasse
A-Stadt abgetreten. Diese habe ihn jedoch klarstellend ausdrücklich ermächtigt, die Ansprüche in eigenem Namen
geltend zu machen.
Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 21.679,37 Euro zu zahlen,
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hält die Regressbescheide für wirksam. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und die Bestellung eines
Insolvenzverwalters seien ihr nicht bekannt gewesen. Der Kläger sei auch Adressat der Bescheide geblieben. Davon
zu trennen sei die Frage, wer befugt gewesen sei, gegen die Bescheide vorzugehen. Der behauptete
Zustellungsmangel sei jedenfalls mit Aufhebung des Insolvenzverfahrens geheilt. Die von dem Kläger vorgelegte
Abtretungserklärung betreffe Schadensersatzforderungen wegen unzulässiger Verordnung von Sprechstundenbedarf in
den Quartalen I bis III/99. Die hier streitigen Regressansprüche habe sie nicht abgetreten. Vom Insolvenzplan werde
ihre Forderung nicht erfasst. Dort gebe es eine Auffanggruppe für unbekannte Gläubiger nicht. Die Gruppe der
Insolvenzgläubiger erfasse nur die im Verzeichnis enthaltenen Gläubiger. Ihre Forderungen seien gesondert zu
bedienen und könnten außerhalb des Planes geltend gemacht werden. Selbst bei Nichtigkeit wäre diese mit dem
Aufhebungsbeschluss des AG A-Stadt wieder entfallen. Nach § 95 InsO sei sie auch zur Aufrechnung befugt, da die
Regressforderungen aus der Zeit vor Insolvenzeröffnung stammten. Ihre Forderung gehöre auch nicht zur Gruppe 3
des Insolvenzplans, da ein Hinweis auf unbekannte Gläubiger darin fehle. Der Erfüllungseinwand nach § 227 InsO
setze ebf. voraus, dass die Forderung vom Insolvenzplan erfasst werde.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den übrigen Inhalt der Gerichts- und beigezogenen Verwaltungsakte, der
Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Kammer hat in der Besetzung mit zwei ehrenamtlichen Richtern aus den Kreisen der Vertragsärzte und
Psychotherapeuten verhandelt und entschieden, weil es sich um eine Angelegenheit der Vertragsärzte und
Psychotherapeuten handelt (§ 12 Abs. 3 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG -).
Die Klage ist zulässig. Sie ist aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, die Beklagte zu verurteilen,
an ihn 21.679,37 Euro zu zahlen.
Die Beklagte war zur Aufrechnung der Regressforderung in Höhe von 21.679,37 Euro mit den Honorarforderungen des
Klägers nur berechtigt, wenn eine solche Forderung wirksam festgesetzt worden war. Die Abtretung des
Honoraranspruchs an die Sparkasse hinderte sie hieran nicht (§ 406 BGB).
Die Regressforderung in Höhe von 21.679,37 Euro resultiert aus dem Beschluss des Beschwerdeausschusses vom
15.05.2002. Dieser ist bestandskräftig geworden, was im Übrigen zwischen den Beteiligten unstreitig ist.
Der Beschluss ist aber wegen Nichtigkeit unwirksam
Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger
Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist (§ 40 Abs. 1 SGB X).
Der Beschluss des Beschwerdeausschusses vom 15.05.2002 ist rechtswidrig
Der Beschwerdeausschuss war nicht zur Regressfestsetzung gegenüber dem Kläger befugt, da es sich um
Insolvenzforderungen handelt.
Die Insolvenzmasse dient zur Befriedigung der persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (Insolvenzgläubiger) (§ 38 InsO).
Eine Insolvenzforderung liegt damit dann vor, wenn die Regressforderung zur Zeit der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens bereits begründet war.
Alle Regressbeträge betreffen Quartale vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Die Regressbeträge betreffen die
Quartale I/98 bis II/99. Eröffnet wurde das Insolvenzverfahren erst am 30.06.1999, also zum Abschluss des letzten
vom Prüfverfahren erfassten Quartals. Bei den Regressbeträgen handelt es sich um Schadensersatzforderungen (vgl.
BSG, Urt. v. 02.11.2005 - B 6 KA 63/04 R SozR 4-2500 § 106 Nr. 11 = GesR 2006, 316 = Breith 2006, 736, juris
Rdnr. 30). Das Prüfverfahren ist nach dem Gesetz auf die endgültige Feststellung des Honoraranspruchs in Ersetzung
des Honorarbescheides und auf die Festsetzung eines etwaigen Regresses wegen unwirtschaftlicher
Verordnungsweise ausgerichtet. Es wird mit dem Erlass eines entsprechenden Bescheides abgeschlossen. Das
Recht des Prüfungsausschusses, den Honoraranspruch endgültig und entsprechend dem Prüfungsergebnis anders als
im Honorarbescheid festzusetzen, ist nicht auf ein Tun oder Unterlassen des Kassen(zahn)arztes gerichtet. Es ist
jedenfalls kein Anspruch, sondern einem Gestaltungsrecht vergleichbar (vgl. BSG, Urt. v. 16.06.1993 - 14a/6 RKa
37/91 - SozR 3-2500 § 106 Nr. 19 = BSGE 72, 271 = NZS 1994, 39 = MDR 1994, 285 = NJW 1994, 3036 = USK
93121, juris Rdnr. 14). Die den Arzt treffende Pflicht zu wirtschaftlicher Behandlungs- und Verordnungsweise ergibt
sich aus der der KV obliegenden Gewährleistungspflicht (§ 75 Abs. 1 Satz 1 SGB V), wonach die kassenärztliche
Versorgung den gesetzlichen und vertraglichen Erfordernissen zu entsprechen hat. Die KV erfüllt diese Pflicht durch
ihre Mitglieder, die Kassenärzte. Die Pflicht zur Einhaltung des Wirtschaftlichkeitsgebots ist Bestandteil der öffentlich-
rechtlichen Ordnung, der der Kassenarzt als Mitglied der K(Z)ÄV unterliegt (vgl. BSG, Urt. v. 16.06.1993 - 14a/6 RKa
37/91 -, aaO. Rdnr. 18). Stellt man auf den Rechtsgrund des unwirtschaftlichen Verhaltens ab, so dürfte jedenfalls für
Arzneikostenregresse von der Entstehung des Anspruchs dem Grunde nach mit Beendigung des Quartals
auszugehen sein. Hiervon geht offensichtlich auch § 13 Abs. 8 Sätze 3 bis 5 der ab 01. Januar 2004 geltenden und
zwischen den hessischen Gesamtvertragsparteien geschlossenen Prüfungsvereinbarung vom 19.08.2004,
veröffentlicht als Anlage 3 zum Landesrundschreiben/Bekanntmachung der Beklagten vom 02.11.2005 aus. Danach
können Anträge auf Prüfung der Wirtschaftlichkeit der Verordnungsweise nur innerhalb einer Frist von 12 Monaten
nach Abschluss des zu prüfenden Verordnungsquartals gestellt werden. Steht die Verordnungsstatistik den
Krankenkassenverbänden innerhalb von 9 Monaten nach Ende des Verordnungsquartals nicht zur Verfügung, so
verlängert sich die Antragsfrist. Sie beträgt in diesem Fall 3 Monate von dem Tag an gerechnet, an dem die
Verordnungsstatistik von der KV Hessen an die Krankenkassenverbände gesandt wurde, aber maximal 15 Monate
nach Abschluss des zu prüfenden Verordnungsquartals.
Im Zeitpunkt der Bescheiderteilung waren die Prüfgremien allerdings nicht befugt, die Regressforderungen durch
Verwaltungsakt gegenüber dem Kläger festzustellen. Ihre Befugnisse werden von der InsO überlagert (§ 87 InsO).
Nicht fällige Forderungen gelten als fällig (§ 41 InsO). Insolvenzforderungen sind bei dem Insolvenzverwalter zur
Insolvenztabelle anzumelden (§§ 174 f. InsO). Soweit über eine solche Forderung nicht bereits vor Insolvenzeröffnung
ein Verwaltungsakt ergangen ist, darf er nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens vor Anmeldung der Forderung zur
Tabelle und Prüfung der Forderung nicht ergehen (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urt. v. 27.03.2003 - L 8 AL
278/02 – juris Rdnr. 18 f.; SG Berlin, Urt. v. 14.02.2003 - S 86 KR 2117/00 - juris Rdnr. 21; zum früherem Recht:
BSG, Urt. v. 17.05.2001 - B 12 KR 32/00 R = SozR 3-2400 § 24 Nr. 4 = BSGE 88, 146 = ZIP 2001, 1159 = NZI 2001,
609 = USK 2001-21 = NZS 2002, 196 = SGb 2002, 336, juris Rdnr. 14). Nur bei bestrittenen Forderungen kann ein
Verwaltungsakt ergehen (§ 185 i.V.m. §§ 180 Abs. 2, 181 InsO). Der Bescheid hat dann aber gegenüber dem
Insolvenzverwalter in seiner Funktion als Vermögensverwalter zu ergehen.
Hier sind nach Aktenlage alle Bescheide der Prüfgremien während des laufenden Konkursverfahrens ergangen und
ausschließlich gegenüber dem Kläger. Aus diesem Grund sind sie rechtswidrig. Darin legt auch ein offensichtlicher
Fehler, der zur Nichtigkeit führt.
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, der die Kammer hier folgt, darf nach Eröffnung des
Konkursverfahrens die Finanzbehörde bis zum Prüfungstermin Steuern, die zur Konkurstabelle anzumelden sind,
nicht mehr festsetzen. Ein trotzdem erlassener, mit einem Leistungsgebot versehener Steuerbescheid ist
grundsätzlich unwirksam (vgl. BFH, Urt. v. 02.07.1997 - I R 11/97 - BFHE 183, 365 = BStBl II 1998, 428 = NJW 1998,
630, juris Rdnr. 10). Insolvenzgläubiger können gemäß § 87 (InsO ihre Forderungen nur nach den Vorschriften über
das Insolvenzverfahren verfolgen. Um keine Rechtsnachteile zu erleiden, müssen sie somit ihre im Zeitpunkt der
Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensansprüche gegen den Insolvenzschuldner (s. § 38 InsO)
nach den Vorschriften der §§ 174 f. InsO verfolgen. Ansprüche aus einem Steuerschuldverhältnis, die gemäß § 174
InsO als Insolvenzforderung zur Eintragung in die Tabelle anzumelden sind, dürfen deshalb nach Eröffnung des
Insolvenzverfahrens von den Finanzämtern nicht mehr festgesetzt werden. Ein dennoch erlassener Steuerbescheid
ist unwirksam. Der sich aus § 87 InsO ergebende Vorrang des Insolvenzverfahrens gegenüber dem Festsetzungs-
und Feststellungsverfahren würde unterlaufen, wenn die Finanzämter nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens und vor
Abschluss der Prüfungen gemäß §§ 176, 177 InsO noch mit Bindungswirkung Bescheide über die Feststellung oder
Festsetzung von Besteuerungsgrundlagen erlassen dürften, die sich auf die Höhe der als Insolvenzforderung zur
Eintragung in die Tabelle anzumeldenden Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis auswirken könnten (vgl. BFH,
Urt. v. 18.12.2002 - I R 33/01 - BFHE 201, 392 = BStBl II 2003, 630 = NJW 2003, 2335, juris Rdnr. 6 u. 9; BFH, Urt.
v. 04.05.2004 - VII R 45/03 - BFHE 205, 409 = BStBl II 2004, 815 = BB 2004, 1546, juris Rdnr. 14). Dies gilt auch für
Regressbescheide, die an einen Vertragsarzt, der zugleich Gemeinschuldner ist, ergehen. Soweit die Bescheide
dennoch gegenüber dem Kläger ergangen sind, sind sie mit Bekanntgabe zwar wirksam geworden (§ 37 Abs. 1 Satz 1
SGB X). Nicht durch § 37 Abs. 1 SGB X, sondern, wie dargelegt, durch das materielle Recht wird bestimmt, ob bei
Insolvenz der Verwaltungsakt gegen den Gemeinschuldner oder den Insolvenzverwalter zu richten ist.
Dementsprechend liegt auch kein Bekanntgabefehler, sondern ein materieller Fehler vor, wenn die Behörde sich
insoweit irrt. Ein nach dem Insolvenzfall gegen den Gemeinschuldner gerichteter Verwaltungsakt wird
dementsprechend gegenüber dem Gemeinschuldner auch dann wirksam, wenn dieser nach materiellem Recht an den
Insolvenzverwalter zu richten gewesen wäre (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 6. Auflage
2001, § 41, Rdnr. 36). Aus den genannten Gründen führt der materielle Fehler jedoch zur Nichtigkeit des
Regressbescheides.
Wegen der Nichtigkeit des Regressbescheides liegt eine bestandskräftig gegenüber dem Kläger festgestellte
Regressforderung nicht vor.
Im Übrigen spricht Einiges dafür, dass die Regressforderung durch den Insolvenzplan untergegangen ist Soweit die
Regressbeträge als Insolvenzforderung nicht gemeldet wurden, gilt dennoch grundsätzlich der Insolvenzplan Mit der
Rechtskraft der Bestätigung des Insolvenzplans treten die im gestaltenden Teil festgelegten Wirkungen für und gegen
alle Beteiligten ein. Dies gilt auch für Insolvenzgläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben, und auch für
Beteiligte, die dem Plan widersprochen haben (§ 254 Abs. 1 Satz 1 und 3 InsO). Ist im Insolvenzplan nichts anderes
bestimmt, so wird der Schuldner mit der im gestaltenden Teil vorgesehenen Befriedigung der Insolvenzgläubiger von
seinen restlichen Verbindlichkeiten gegenüber diesen Gläubigern befreit (§ 227 Abs. 1 InsO). Es spricht Einiges dafür,
dass die Forderungen der nicht angemeldeten Gläubiger, hier der Beklagten, ebf. von Gruppe 3 des Insolvenzplans
erfasst werden. Hierauf kam es aber nicht mehr an, so dass diese Frage letztlich dahingestellt bleiben konnte.
Nach allem war der Klage daher stattzugeben ...
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO. Der unterliegende Teil trägt die Kosten
des Verfahrens.