Urteil des SozG Marburg vom 05.07.2006

SozG Marburg: suspendierung, versorgung, hessen, ausstellung, abgeordnetenversammlung, bereitschaftsdienst, berechtigung, ausschluss, anerkennung, bekanntmachung

Sozialgericht Marburg
Urteil vom 05.07.2006 (rechtskräftig)
Sozialgericht Marburg S 12 KA 712/05
Hessisches Landessozialgericht L 4 KA 52/06
1. Der Bescheid der Beklagten vom 221.03.2002 und vom 20.09.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 03.08.2005 wird aufgehoben.
2. Die Verfahrenskosten sind von der Beklagten zu tragen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Suspendierung vom ärztlichen Bereitschaftsdienst in der Notdienstgemeinschaft M.
Der Kläger ist als praktischer Arzt mit Praxissitz in X. niedergelassen, aber nicht zur vertragsärztlichen Versorgung
zugelassen. Seit 1996 war er im Bereich verschiedener Notdienstzentralen tätig, so auch in den Notdienstzentralen
B., Ma., M-K. und S ...
Im Juli 2001 kam es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen dem damaligen Obmann der Notdienst-Zentrale Bl. und
dem Kläger insbesondere hinsichtlich der notwendigen Dienstzeiten und der Vergütung.
Mit Schreiben vom 03.07.2001 teilte die Bezirksstelle F. der Beklagten dem Kläger mit, dass nach Abschluss der
zugesagten Dienste die Notdienstgemeinschaft B. mit ihm nicht weiter zusammenarbeiten möchte. Hiergegen wandte
sich der Kläger mit Schreiben vom 18.09.2001.
Mit Schreiben vom 14.12.2001 wandte sich Frau H. an die Obfrau der Notdienstgemeinschaft Ma. mit einer
Beschwerde über den Kläger. Sie habe am 19.11.2001 die ärztliche Notdienstzentrale Ma. um 5.58 Uhr angerufen, da
ihre herzkranke Mutter Symptome wie Schüttelfrost und gelblichen Schleimauswurf gezeigt habe. Der Kläger habe sie
an den Rettungsdienst verwiesen. Ein Rettungswagen sei nach drei Minuten eingetroffen. Gegen 18.50 Uhr habe der
Kläger sie angerufen und sich nach dem Befinden ihrer Mutter erkundigt. Sie habe ihm mitgeteilt, ihre Mutter habe
einen Infarkt erlitten. Auf die Frage, warum er nicht gekommen sei und weshalb er sie an die Rettungsdienstnr. 112
verwiesen habe, habe er dies bestritten. Er habe dann noch bemerkt, er habe gleich auf einen Infarkt getippt.
Mit Schreiben vom 21.03.2002 teilte die Obfrau des inzwischen aus den beiden Notdienstgemeinschaften Ma. und B.
hervorgegangenen Ärztlichen Notdienstes M. mit, Dienste würden nicht mehr an den Kläger vergeben werden. Mit
Schreiben vom 18.04.2002 teilte die Bezirksstelle F. dem Kläger mit, der Geschäftsausschuss habe am 10.04. dem
Vorgehen der Obfrau zugestimmt und bestätigt, dass er keine weiteren Dienste mehr erhalte. Mit Schreiben vom
15.05.2002 legte der Kläger hiergegen Widerspruch ein. In einem weiteren Gespräch mit dem Kläger zuvor am 07.05.
hatte eine Einigung zwischen den Beteiligten nicht erzielt werden können. Der Kläger bat dann um Aussetzung seines
Widerspruchs, bis ein Schlichtungsgespräch mit der Landesärztekammer stattgefunden habe, das aber nicht
stattfand.
Mit Bescheid der Bezirksstelle F. vom 15.09.2004 forderte die Beklagte den Kläger auf, vier Stempel der
Notdienstzentralen M. und B. herauszugeben.
Mit Bescheid der Bezirksstelle F. vom 20.09.2004 lehnte die Beklagte den Widerspruch gegen die
Nichtberücksichtigung des Notdienstes ab.
Gegen beide Bescheide legte der Kläger am 05.10.2004 Widerspruch ein. Er trug vor, hinsichtlich der Suspendierung
fehle es an jeglicher Begründung.
Der Kläger beantragte ferner den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Das Sozialgericht Frankfurt a. M. verpflichtete
mit Beschluss v. 13.10.2004, Az.: S 29 KA 2172/04 ER die Beklagte, dem Kläger eine Teilnahme am Notdienst in der
Notdienstgemeinschaft M. für das erste Halbjahr 2005 zu ermöglichen. Nach hiergegen eingelegter Beschwerde (Az.:
L 6/7 KA 98/04 ER) seitens der Beklagten schlossen die Beteiligten vor dem LSG Hessen am 25.05.2005 einen
Vergleich. Darin erklärten sie den Rechtsstreit sowie eventuelle Schadensersatzansprüche für die Zeit bis 30. Juni
2005 übereinstimmend für erledigt und übernahm die Beklagte die Verfahrenskosten. Ferner erklärte sich die Beklagte
bereit, das Widerspruchsverfahren rasch abzuschließen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 03.08.2005, zugestellt am 05.08., wies die Beklagte den Widerspruch hinsichtlich der
Suspendierung zurück. Bei einer vertraglich ausgestalteten Beteiligung des Nichtvertragsarztes am ärztlichen
Bereitschaftsdienst lasse sich die Berechtigung zur Suspendierung aus der vertraglichen Vereinbarung herleiten. Aus
der Anerkennung des Notdienststatuts folge die Berechtigung, die Suspendierung durch Verwaltungsakt zu regeln. Ein
Nichtvertragsarzt habe keinen Anspruch auf Teilnahme am Notdienst, sondern nur auf ermessensfehlerfreie
Entscheidung. Eine festgestellte fachliche Ungeeignetheit müsse sich zwangsläufig auf den gesamten KV-Bereich
beziehen, es sei jedoch auch denkbar, dass zwischenmenschliche Probleme so gravierend seien, dass eine
ordnungsgemäße Durchführung des Notdienstes nur in einer speziellen Notdienstgemeinschaft nicht möglich sei. Der
Kläger habe persönlich nicht die Gewähr geboten für eine ordnungsgemäße und qualifizierte Durchführung des
Notdienstes. Insoweit hätte auch eine Suspendierung für den gesamten KV-Bereich erfolgen können. Die
Ungeeignetheit resultiere aus mehreren Ereignissen aus dem Jahr 2001. Im Einzelnen verweist die Beklagte auf die
Beschwerde der Frau H. sowie auf die im Schreiben des Klägers vom 06.07.2001 erfolgte Mitteilung, er habe die
Mailbox auf dem Handy eingeschaltet, so dass Patienten über eine halbe Stunde keinen Notarzt in B. hätten erreichen
können. Der Kläger habe ferner ohne Wissen des Obmannes die Lebensgefährtin zum Telefondienst einteilen lassen.
Er habe ferner mit einer Mitteilung an die Ärztekammer gedroht. Im Einzelnen wird auf 139 ff. der Verwaltungsakte
verwiesen.
Hiergegen hat der Kläger am 02.09.2005 die Klage erhoben. Er trägt vor, die Ereignisse aus dem Jahr 2001
rechtfertigten eine Suspendierung im Jahre 2002 oder 2005 nicht. "Wohlverhalten" sei zu berücksichtigen. Die
Ereignisse aus dem Jahr 2001 träfen so nicht zu. Das Schreiben der Frau H. sei ihm erst in diesem Verfahren zur
Kenntnis gebracht worden. Er habe empfohlen, den Rettungswagen anzufordern, da dieser bei dem Verdacht auf
einen Herzinfarkt das geeignete Rettungsmittel sei. Hinsichtlich der "Rufumleitung" weise er darauf hin, dass bis
01.07.2001 zwei Ärzte in der Zentrale tätig gewesen seien, danach ein Arzt und ein Telefonist. Letzterer nur bis 23.00
Uhr. Danach sei der Arzt nur über Handy erreichbar gewesen. Er habe empfohlen, eine Mailbox einzurichten für den
Fall, dass sich der Arzt in einem "Funkloch" befinde. Er habe den Dienst auch nach 18.00 Uhr ordnungsgemäß erfüllt.
Die Anstellung seiner Lebensgefährtin sei – wenn überhaupt – durch den zuständigen "Telefondienstkoordinator
angeordnet worden. Bei unkollegialem Verhalten könne jeder Arzt eine Mitteilung an die Ärztekammer machen. Teile
seiner Kritik hätten zu Veränderungen und Nachzahlungen geführt. Die Suspendierung entspreche einer fristlosen
Kündigung, die Beklagte hätte nach § 626 Abs. 2 BGB innerhalb von zwei Wochen reagieren müssen.
Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 21.03.2002 und den Bescheid vom 20.09.2004 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 03.08.2005 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hat sich schriftsätzlich nicht zum Inhalt der Klage geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den übrigen Inhalt der Gerichts- und beigezogenen Verwaltungsakte sowie
der Gerichtsakte des Sozialgerichts Frankfurt a. M. mit Az.: S 29 KA 2172/04 ER, der Gegenstand der mündlichen
Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Kammer hat in der Besetzung mit zwei ehrenamtlichen Richtern aus den Kreisen der Vertragsärzte verhandelt und
entschieden, weil es sich um eine Angelegenheit der Vertragsärzte handelt (§ 12 Abs. 3 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz
– SGG -).
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 21.03.2002 und der Bescheid vom 20.09.2004, beide in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 03.08.2005 sind rechtmäßig und waren daher aufzuheben.
Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen haben die vertragsärztliche
Versorgung in dem in § 73 Abs. 2 Sozialgesetzbuch, V. Buch, Gesetzliche Krankenversicherung - SGB V -
bezeichneten Umfang sicherzustellen und den Krankenkassen und ihren Verbänden gegenüber die Gewähr dafür zu
übernehmen, dass die vertragsärztliche Versorgung den gesetzlichen und vertraglichen Erfordernissen entspricht. Die
Sicherstellung umfasst auch die vertragsärztliche Versorgung zu den sprechstundenfreien Zeiten (Notdienst), nicht
jedoch die notärztliche Versorgung im Rahmen des Rettungsdienstes, soweit das Landesrecht nichts anderes
bestimmt (§ 75 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB V). Zur Erfüllung ihrer Pflichten hat die Beklagte die hier anzuwendende und
ab 01.10.2002 gültige Notdienstordnung erlassen, bekannt gegeben durch die Bekanntmachung vom 20.09.2002 (Teil
I), geändert durch Beschluss der Abgeordnetenversammlung vom 24.11.2004, bekannt gegeben als Anlage 1 zum
Landesrundschreiben/Bekanntmachung vom 15.12.2004. Diese Notdienstordnung hat Satzungsqualität. Nach der
Notdienstordnung nehmen am organisierten allgemeinen Notdienst grundsätzlich alle niedergelassenen Vertragsärzte
an einer Notdienstgemeinschaft sowie bei Vorliegen einer entsprechenden Qualifikation - siehe hierzu § 11 Absatz (1)
– privat niedergelassene Ärzte und andere Ärzte, sofern bei letzterem die Bezirksstelle aufgrund der organisatorischen
Erfordernisse eine Mitwirkungsnotwendigkeit sieht, teil (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Notdienstordnung).
Maßgeblich für die Suspendierung des Klägers kommt es auf diese – aktuelle – Fassung der Notdienstordnung an, da
diese zum Zeitpunkt der Widerspruchserteilung galt. Die weiteren Änderungen durch Beschluss der
Abgeordnetenversammlung vom 24.11.2004 betreffen nicht die hier maßgeblichen Regelungen, so dass dahinstehen
kann, ob es auf die maßgebliche Fassung zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ankommt.
Der Geschäftsausschuss bzw. jetzt der Vorstand oder ein von ihm beauftragtes Gremium hat auf Antrag der
Notdienstgemeinschaft oder ihres Notdienst-Obmannes des Weiteren eine Entscheidung zum Ausschluss eines
Notdienstarztes von der Teilnahme am organisierten Notdienst zu treffen, wenn dieser ungeeignet ist. Dieser
Sachverhalt ist dann anzunehmen, wenn der Notdienstarzt fachlich oder persönlich nicht die Gewähr für eine
ordnungsgemäße und qualifizierte Durchführung des Notdienstes bietet. Falls der Vorstand oder ein von ihm
beauftragtes Gremium von sich aus ein Ausschlussverfahren einleitet, ist vor einer Entscheidung die
Notdienstgemeinschaft zu hören (§ 6 Abs. 3 Notdienstordnung).
Notdienstärzte, die ohne vertragsärztliche Zulassung am organisierten ärztlichen Notdienst teilnehmen, müssen für
ihre Tätigkeit im Besitz eines von der KV Hessen herausgegebenen Notdienstausweises sein. Einzelheiten zu den
Voraussetzungen für die Ausstellung und den Widerruf eines Notdienstausweises regelt der Vorstand (§ 10 Abs. 2
Satz 1 Notdienstordnung).
Die Beschlüsse der Vertreterversammlung, des Vorstandes und des von ihm beauftragten Gremiums der KV Hessen
zur Gestaltung des Notdienstes sind für alle Vertragsärzte bindend. Nicht an der vertragsärztlichen Versorgung
teilnehmende Notdienstärzte haben durch entsprechende Erklärung vor der erstmaligen Teilnahme am organisierten
Notdienst schriftlich die Anerkennung dieser Notdienstordnung zu bestätigen; sie erhalten nach Prüfung der
Zugangsvoraussetzungen (siehe § 10 Absatz 2) von der zuständigen Bezirksstelle einen Notdienstausweis (§ 11 Abs.
1 Notdienstordnung).
Bei der Ausstellung eines "Notdienstausweises" handelt es sich sachlich um eine Genehmigung, überhaupt am
allgemeinen ärztlichen Notdienst teilzunehmen. Mit dem Verweis in § 3 Abs. 1 Satz 1 Notdienstordnung auf § 11 Abs.
1 Notdienstordnung und damit auf § 10 Abs. 2 Satz 1 Notdienstordnung stellt die Notdienstordnung klar, dass die
fachliche Qualifikation des Nichtvertragsarztes zu überprüfen ist. Aus § 6 Abs. 3 Notdienstordnung folgt zudem, dass
bei von vornherein bestehender Ungeeignetheit die Teilnahme am allgemeinen Notdienst zu versagen ist. Nach der
Rechtsprechung des Bundessozialgerichts kann bei fehlender objektiver Eignung des Arztes für den Notfalldienst
unbeschadet des Fortbestehens der Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung ein Ausschluss statthaft sein und in
schweren Fällen die sofortige Suspendierung angeordnet werden (vgl. BSG v. 24.01.1974 - 6 RKa 18/73 - SozR 2200
§ 368n Nr. 1, S. 2 f.; s. a. BSG v. 19.10.1971 – 6 Rka 24/70 – BSGE 33, 165, 166 = SozR Nr. 3 zu BMV-Ärzte Allg.
v. 1.10.1959). Von daher hält die Kammer eine entsprechende Satzungsbestimmung grundsätzlich für zulässig (vgl.
SG Marburg, Urt. v. 29.03.2006 S 12 KA 599/05 – juris, Berufung anhängig). Ebenso ist die Beklagte befugt, die
Eignung der Nichtvertragsärzte zu überprüfen.
Die Ungeeignetheit eines Arztes ist von der Beklagten in vollem Umfang nachzuweisen. An einem solchen Nachweis
fehlt es.
In den Ausgangsbescheiden hat die Beklagte keinen Nachweis geführt. Im Widerspruchsbescheid werden nunmehr
erstmals Gründe angeführt. Die Beklagte verhält sich aber widersprüchlich, soweit sie nunmehr davon ausgeht, der
Kläger hätte für den gesamten Bereich Hessen suspendiert werden können. Der Kläger hat in der mündlichen
Verhandlung unwidersprochen dargelegt, dass er seit 2001 durchgehend als Notarzt in den Notdienstbezirken B., F ...
und Ba. tätig war und ist. Diese Tätigkeit übt er ohne Beanstandungen aus. Die Beklagtenvertreterin hat sich in der
mündlichen Verhandlung hierzu nicht abweichend eingelassen. Bereits von daher kann der Kläger im Jahr 2005 nicht
allein mit Vorwürfen aus dem Jahr 2001 konfrontiert werden. Dies gilt insbesondere auch für die Patientenbeschwerde.
Aufgrund der Einlassungen des Klägers sieht die Kammer ein Fehlverhalten nicht als nachgewiesen an. Die Beklagte
hat hierzu auch keinerlei Sachverhaltsermittlungen angestellt und den Kläger hierzu nicht angehört, was im Zuge einer
Amtsermittlung notwendig gewesen wäre. Es ist nicht auszuschließen, dass anhand der telefonisch geschilderten
Beschwerden seinerzeit zu veranlassen war, sofort den Rettungsdienst einzuschalten. Die übrigen Vorwürfe vermögen
die Feststellung einer Ungeeignetheit ebenfalls nicht zu tragen. Hinsichtlich der Vorwürfe mit der Mailbox hat der
Kläger unwidersprochen dargelegt, dass es hierbei um Zeiten gegangen sei, in denen die Telefonzentrale nicht besetzt
gewesen sei. Der Kläger kann auch grundsätzlich sein Missfallen über die Organisation des Notdienstes oder seine
Honorierung öffentlich kundtun (Art. 5 Abs. 1 GG). Auch diesbezüglich hat er unwidersprochen vorgetragen, dass die
Beklagte ihm weiteres Honorar nachgezahlt hat. Die Beklagte hat ferner nicht nachgewiesen, dass der Kläger
eigenmächtig die Telefondienstzentrale mit seiner Lebensgefährtin besetzt hat. Der Kläger hat unwiderlegt
vorgetragen, dies sei mit dem zuständigen Telefondienstkoordinater abgesprochen worden. Eine Mitteilung an die
Ärztekammer kann dem Kläger nicht verwehrt werden und insoweit auch nicht die Ankündigung einer Mitteilung. Auch
bei Nachweis dieser Verfehlungen hätte im Übrigen jedenfalls zum Zeitpunkt der Widerspruchserteilung das weitere
Verhalten des Klägers, so insbesondere seine bisher nicht widerlegte weitere unbeanstandete Versehung des
Notdienstes in anderen Bezirken über Jahre hinweg berücksichtigt werden müssen.
Im Ergebnis war der Klage daher stattzugeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO. Der unterliegende Teil trägt die Kosten
des Verfahrens.