Urteil des SozG Marburg vom 09.11.2005

SozG Marburg: obmann, unterdeckung, satzung, mehrheit, tagesordnung, genehmigung, rechtsgrundlage, verfügung, vertragsarzt, erfüllung

Sozialgericht Marburg
Urteil vom 09.11.2005 (rechtskräftig)
Sozialgericht Marburg S 12 KA 35/05
Hessisches Landessozialgericht L 4 KA 3/06
Unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 14.03.2005 wird die Beklagte verurteilt, die für die Quartale IV/03
bis II/04 einbehaltene Umlage in Höhe von jeweils 400,00 EUR, insgesamt in Höhe von 1.200,00 EUR an den Kläger
auszuzahlen.
Die Beklagte hat die notwendigen Verfahrenskosten zu tragen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um den Einbehalt der Umlage für den Notdienst "l." in den Quartalen IV/03, I/04 und II/04.
Der Kläger ist als Arzt für Allgemeinmedizin mit Praxissitz in A. zur vertragsärztlichen Versorgung, ausschließlich für
eine vertragsärztliche psychotherapeutische Tätigkeit, seit 1995 zugelassen.
Der Kläger legte bereits erfolglos Widersprüche gegen die Erhebung der strittigen Umlage für die Quartale IV/02 bis
III/03 ein. Hierzu sind Klagen beim Sozialgericht Frankfurt a. M. anhängig.
Nach Erlass des Honorarbescheides für das Quartal IV/03 (v. 17.06.2004) legte er wiederum gegen den Einbehalt der
Umlage in Höhe von 400 Euro für die Notdienstzentrale "IX." Widerspruch am 03.10.2004 ein. Er trug vor, ihm liege
weder ein Beschluss der örtlichen Notdienstgemeinschaft zum Abzug eines angemessenen Betriebskostenanteils
noch ein Beschluss zur Umlage im Falle weiterer Unterdeckung vor. Deshalb sei der Einbehalt rechtswidrig.
Offensichtlich solle eine Unterdeckung beseitigt werden. Der Obmann der Notdienstgemeinschaft habe mitgeteilt, es
solle eine Senkung der Umlage auf 300 Euro ab dem Quartal IV/03 beschlossen werden.
Gegen die beiden folgenden Honorarbescheide für die Quartale I (v. 05.08.2004) und II/04 (v. 11.10.2004) legte der
Kläger am 25.11. und 18.12.2004 Widerspruch ein. Ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen trug er vor, der
Obmann habe inzwischen erklärt, es bestehe für das Quartal IV/03 ein Guthaben von 15.000 Euro, das im Quartal
I/04 auf 33.029,19 Euro aufgelaufen sei. Bei 23 Ärzten seien in sechs Quartalen den Ärzten 55.200 Euro zu Unrecht
abgezogen worden. Im November habe der Obmann erklärt, das Geld werde zur Deckung der Schulden der
Notdienstzentrale, als diese ihren Sitz noch in R. gehabt habe, benötigt. Hierfür sei er aber nicht verantwortlich.
Mit Widerspruchsbescheid vom 14.03.2005, dem Kläger zugestellt am 18.03., wies die Beklagte den Widerspruch
zurück. Zur Begründung führte sie aus, nach der Notdienstordnung sei die Erhebung einer Umlage zulässig.
Ausweislich des Protokolls der Dienstplanbesprechung der Vertragsärzte Y. vom 27.11.2003 sei die Umlage pro
Quartal von der Notdienstgemeinschaft aufgrund der dafür gerne in Anspruch genommenen zeitlichen und
persönlichen Entlastung eines jeden Einzelnen akzeptiert worden. Lediglich der Kläger habe die seiner Auffassung
nach zu hohen Abgaben der Finanzierung des Bereitschaftsdienstes kritisiert.
Hiergegen hat der Kläger am 15.04.2005 die Klage erhoben. Er trägt ergänzend vor, es fehle an einem
Beschlussverfahren nach der Notdienstordnung. Es fehle an einer ausreichenden Einladung zur Versammlung am
27.11.2003. Es fehle an einer Abstimmung. Die Notdienstgemeinschaft habe die Umlage nicht akzeptiert, sondern
lediglich zur Kenntnis genommen. Ihm sei nicht bekannt, ob eine Unterdeckung vorgelegen habe. Der erste
ordnungsgemäße Beschluss datiere vom 09.12.2004. Der Obmann Dr. H. habe vor der Einführung der
Notdienstordnung die Umlage eigenmächtig auf 300 Euro festgesetzt. Es liege auch ein Verstoß gegen den
Gleichheitssatz vor. Er erbringe ausschließlich psychotherapeutische Leistungen. Psychologische Psychotherapeuten
würden aber zur Umlage nicht herangezogen werden.
Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 14.03.2005 die Beklagte zu verurteilen, die
für die Quartale IV/03 bis II/04 einbehaltene Umlage in Höhe von jeweils 400,00 EUR, insgesamt in Höhe von
1.200,00 EUR auszuzahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie verweist auf den angefochtenen Widerspruchsbescheid und trägt ergänzend vor, die Erhöhung der Umlage von
300 Euro auf 400 Euro sei wegen einer Unterdeckung notwendig gewesen. Der Beschluss der Notdienstgemeinschaft
habe normative Wirkung. Es reiche aus, wenn die Satzung Bestimmungen über die Aufbringung der zur Erfüllung ihres
gesetzlichen Auftrages erforderlichen Mittel aufnehme. Sie könne Gegenleistungen für die Inanspruchnahme
besonderer Einrichtungen verlangen und die Höhe solcher Unkostenumlagen nach den Vorteilen bestimmen, die
grundsätzlich aus der Benutzung der betreffenden Einrichtung erwachsen. Der Beschluss der Notdienstgemeinschaft
sei auch von der Bezirksstelle genehmigt worden. Die Tagesordnung sei vorher bekannt gegeben worden. Als
zugelassener Vertragsarzt sei der Kläger dem Beschluss der Notdienstgemeinschaft unterworfen. Umlage und Nutzen
stünden auch in angemessenem Verhältnis zueinander. Das Kostendeckungsprinzip sei nicht verletzt, die Umlage
diene ausschließlich zur Finanzierung der Einrichtungen der Notdienstgemeinschaft. Zum Zeitpunkt der
Beschlussfassung seien die Abrechnungen noch nicht abgeschlossen gewesen, eine Rückwirkung liege nicht vor.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den übrigen Inhalt der Gerichts- und beigezogenen Verwaltungsakte, die
Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Kammer hat in der Besetzung mit zwei ehrenamtlichen Richtern aus den Kreisen der Vertragsärzte und
Psychotherapeuten verhandelt und entschieden, weil es sich um eine Angelegenheit der Vertragsärzte und
Psychotherapeuten handelt (§ 12 Abs. 3 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz -SGG-).
Die Klage ist zulässig. Sie ist auch begründet. Der Widerspruchsbescheid vom 14.03.2005 ist rechtswidrig und war
daher aufzuheben. Die Beklagte war auch nicht berechtigt, die Umlage in Höhe von jeweils 400 Euro in den
streitbefangenen Quartalen für einen Kostenanteil NFD einzubehalten und war daher zu verurteilen, diese Beträge an
den Kläger auszuzahlen.
Der Widerspruchsbescheid vom 14.03.2005 ist rechtswidrig. Die Widersprüche des Klägers waren unzulässig und
hätten daher als unzulässig, nicht als unbegründet zurückgewiesen werden müssen.
Soweit der Kläger gegen die Honorarbescheide wegen des Einbehalts der Umlage jeweils Widerspruch eingelegt hat,
waren die Widersprüche unzulässig. Der Einbehalt der Umlage ist nicht Teil der Honorarbescheide. Er wird nicht als
Gebühr, Kosten oder Umlage festgesetzt. Mit einem Widerspruch gegen die Honorarbescheide konnte der Kläger
daher sein Ziel, die Umlage zu beseitigen bzw. zurückzuerhalten, nicht erreichen. Insofern fehlte es ihm an einem
Rechtsschutzbedürfnis. Die Umlage wird lediglich im Kontoauszug aufgeführt. Ob dieser überhaupt und immer Teil
des Honorarbescheides ist bzw. mit diesem versandt wird, konnte in der mündlichen Verhandlung nicht geklärt
werden. Dies konnte aber dahin stehen, weil der Kontoauszug lediglich einen Hinweis über die Zahlungen und
Ansprüche enthält und einer Regelung i. S. d. § 31 SGB X entbehrt. Insoweit konnte auch gegen den Kontoauszug
kein Widerspruch eingelegt werden, da es sich hierbei um keinen Verwaltungsakt handelt (vgl. § 78 Abs. 1 Satz 1
SGG).
Soweit davon auszugehen ist, dass erstmals im Widerspruchsbescheid eine Feststellung in Form eines
Verwaltungsaktes (§ 31 Satz 1 SGB X) über die Pflicht zur Zahlung der Umlage getroffen wurde, ist die Klage
dennoch zulässig, da ein Widerspruchsbescheid vorliegt und der Kläger nicht erneut auf ein Widerspruchsverfahren
verwiesen werden könnte. Auch insoweit war aber der Widerspruchsbescheid aufzuheben, weil es für die
Zahlungspflicht an einer Rechtsgrundlage fehlt.
Nach der hier noch maßgeblichen und ab 01.10.2002 gültigen Notdienstordnung, bekannt gegeben durch die
Bekanntmachung vom 20.09.2002 (Teil I) (im Folgenden: NDO), die Satzungsqualität hat, gilt Folgendes:
Soweit die bei Betrieb von Notdienstzentralen und Notdienstleitstellen zur Verfügung stehenden Mittel nicht
ausreichend sind, sind für die Finanzierung des organisierten Notdienstes des Weiteren zu erheben: a) ein Abzug
eines angemessenen Betriebskostenanteils von mindestens 15 %, höchstens 35 %, bezogen auf die im Rahmen des
Notdienstes von den Notdienstärzten erarbeiteten Honorare und im Falle einer weiteren Unterdeckung, b) eine Umlage
von allen der Notdienstgemeinschaft angeschlossenen niedergelassenen Vertragsärzten. Art und Umfang der Umlage
und des Betriebskostenabzuges sind von der Versammlung der Notdienstgemeinschaft festzulegen und von dem
Geschäftsausschuss der zuständigen Bezirksstelle zu genehmigen. Anstelle eines Betriebskostenabzuges nach
Buchstabe a) ist es alternativ aufgrund der Entscheidung der Versammlung der Notdienstgemeinschaft mit
Zustimmung des dem Geschäftsausschusses der zuständigen Bezirksstelle möglich, für die Finanzierung des
Notdienstes ausschließlich eine Umlage gemäß Buchstabe b) zu erheben (vgl. § 8 Abs. 3 NDO).
Für die Mitglieder der örtlichen Notdienstgemeinschaft ist mindestens einmal jährlich eine Versammlung
durchzuführen. Die im Rahmen dieser Versammlung von der Mehrheit der Notdienstgemeinschaft getroffenen
Entscheidungen sind für alle Mitglieder der Notdienstgemeinschaft bindend, wenn eine schriftliche Einladung zu der
jeweiligen Versammlung mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin, unter Bekanntgabe der
Tagesordnungspunkte, erfolgt ist und in der Versammlung die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder die
Entscheidung getroffen hat. Die organisatorische Abwicklung der Versammlung der Notdienstgemeinschaft obliegt
dem Notdienst-Obmann oder der für die Notdienstgemeinschaft zuständigen Bezirksstelle, die ebenfalls ein
Einberufungsrecht für die Versammlung besitzt. Über das Ergebnis der Versammlung ist eine Niederschrift zu
erstellen. Für den Ablauf der Versammlung gilt die Geschäftsordnung der Abgeordnetenversammlung der KV Hessen
(§ 5 Abs. 5 NDO).
Ausgehend von der NDO sieht die Kammer die Notdienstgemeinschaften grundsätzlich als berechtigt an, eine Umlage
zu erheben. Fasst sie einen entsprechenden Beschluss, so entsteht die Zahlungsverpflichtung mit der Gültigkeit
dieses Beschlusses und bedarf es keiner weiteren Umsetzung durch einen Gebührenbescheid oder einer
entsprechenden Erhebung im Honorarbescheid. Die NDO ist als gültige Satzung der Beklagten ergangen, sie ist auch
veröffentlicht worden. Rechtsgrundlage für die Erhebung von Gebühren für den Notdienst ist § 81 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5
SGB V. Hiernach müssen die Satzungen der Kassenärztlichen Vereinigungen Bestimmungen über die Aufbringung
der Mittel enthalten, die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich sind. Nach der Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts, von der abzuweichen die Kammer keine Veranlassung hier sieht, reicht es aus, wenn die
Satzung die grundlegenden Bestimmungen über die Aufbringung der Mittel enthält. Eine Satzungsvorschrift auch für
den Betrag der Kostenumlage ist nicht erforderlich. Diese kann die Vertreterversammlung vielmehr in anderer Weise
normativ regeln (vgl. BSG, Urteil vom 09.12.2004 – B 6 KA 44/03 R -, GesR 2005, 307 ff., hier zitiert nach juris, Rdnr.
102).
Die Kammer hält die Beklagte grundsätzlich auch für berechtigt, die konkrete Beschlussfassung über die Höhe der
Umlage an die einzelne Notdienstgemeinschaft zu delegieren. Mit den genannten Bestimmungen hat sie als
Satzungsgeberin die grundlegenden Vorgaben in der Satzung selbst getroffen. Der Notdienstgemeinschaft bleibt nur
noch ein Spielraum innerhalb der Vorgaben.
Die Notdienstgemeinschaft ist damit berechtigt, durch Herbeiführung eines Beschlusses mit Mehrheit auch die Ärzte
zur Umlage zu verpflichten, die damit nicht einverstanden sind oder aber auch an der Versammlung gar nicht
teilgenommen haben. Von daher sieht die NDO eine Entscheidung der Versammlung der Notdienstgemeinschaft vor.
Eine Verbindlichkeit der Entscheidung setzt aber voraus, dass eine schriftliche Einladung zur jeweiligen Versammlung
mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin, unter Bekanntgabe der Tagesordnungspunkte, erfolgt ist und
in der Versammlung die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder die Entscheidung getroffen hat. In der
Einladung muss demnach klar hervorgehen, welche Art von Beschlüssen gefasst werden sollen, also insbesondere
auch, dass über eine Umlage oder über ihre Höhe befunden werden soll. Nur dann ist das einzelne Mitglied der
Notdienstgemeinschaft in der Lage zu entscheiden, ob er an der Versammlung teilnehmen will oder es unter
Umständen hinnimmt, dass ein Beschluss ohne seine Mitwirkung gefasst wird, der ihn auch rechtlich bindet. Ferner
sieht die Notdienstgemeinschaft vor, dass über das Ergebnis der Versammlung eine Niederschrift erstellt wird. Der
Beschluss über Art und Umfang der Umlage ist weiter von dem Geschäftsausschuss der zuständigen Bezirksstelle
zu genehmigen. Dieser kommt eine Art Aufsichtsbefugnis zu, um zu überwachen, dass das Verfahren auch
eingehalten wurde. Diese Regelung erscheint der Kammer durchaus sinnvoll zu sein, da die Notdienstgemeinschaft
ausschließlich aus Ärzten besteht und durch die Genehmigungspflicht eine Kontrollmöglichkeit einer Stelle eingebaut
wird, die grundsätzlich über weitergehende verfahrensrechtliche Kenntnisse verfügt und die auch Abstand hat zu
möglicherweise bestehenden Auseinandersetzungen in einer einzelnen Notdienstgemeinschaft. Die Kammer sieht in
dieser Verfahrensordnung ausreichende rechtsstaatliche Verfahrensstandards als gewahrt an. Dabei ist davon
auszugehen, dass die Umlage erst nach Genehmigung erhoben werden kann. Die Genehmigung ist darüber hinaus
förmlich der Notdienstgemeinschaft mitzuteilen und bei dem Geschäftsausschuss bzw. zukünftig bei dem
Nachfolgegremium zu hinterlegen. Eine förmliche Hinterlegung erscheint der Kammer erforderlich zu sein, damit
sichergestellt wird, dass der Geschäftsausschuss auch seiner Überwachungs- und Kontrollpflicht nachkommt.
Insofern ist auch beim Geschäftsausschuss der Beschluss zu hinterlegen. Damit wahrt die Satzung hinreichend einen
Minderheitenschutz durch diese Verfahrensstandards. Die Kammer war sich dabei auch bewusst, dass im Alltag einer
Notdienstgemeinschaft keine allzu hohen Anforderungen an Förmlichkeiten gestellt werden dürfen. Zu bedenken war
aber von der Kammer insbesondere der Gesichtspunkt, dass Beschlüsse mit bindender Wirkung auch für die Ärzte
gelten sollen, die mit dem Mehrheitsbeschluss nicht einverstanden sind. Dabei reicht die einfache Mehrheit der
anwesenden Mitglieder aus, unabhängig davon, wie viele Ärzte der Notdienstgemeinschaft an der Versammlung
teilnehmen. Hier kann dabei dahinstehen, inwieweit und wodurch eine Rechtskontrolle solcher Beschlüsse ermöglicht
wird, da nach Auffassung der Kammer für die hier streitbefangenen Quartale ein solcher Beschluss nicht vorliegt.
Nach Auffassung der Kammer ist in der Versammlung vom 27.11.2003 kein entsprechender Beschluss gefasst
worden. Im Protokoll heißt es hierzu:
"Herr Dr ... kritisiert die derzeitigen hohen Abgaben der Niederlassung (z. Z. entfallen EUR 400,00 auf jeden
Vertragsarzt) zur Finanzierung des Bereitschaftsdienstes. Die Notdienstgemeinschaft akzeptiert jedoch diese
Regelung aufgrund der dafür gerne in Anspruch genommenen zeitlichen und persönlichen Entlastung jedes einzelnen."
Die Kammer vermag hierin nicht zu erkennen, dass ein Beschluss gefasst worden ist, dass überhaupt hierüber
abgestimmt wurde und mit welchem Ergebnis. Das Protokoll muss aber die eindeutige Beschlussfassung erkennen
lassen, da nur auf diese Weise Rechtsklarheit hergestellt werden kann. Hinzukommt, dass, würde man unterstellen,
dass eine Beschlussfassung am 27.11.2003 erfolgt ist, eine Genehmigung von der Beklagten nicht vorgelegt wurde.
Soweit die Beklagte zuletzt in der mündlichen Verhandlung durch ihre Vertreterin auf den Auszug aus der Niederschrift
über die Sitzung des Geschäftsausschusses am 17.11.2004 hingewiesen hat (Bl. 11 der Verwaltungsakte), so sieht
die Kammer darin lediglich eine Beschlussfassung über die Nichtabhilfe des vom Kläger bereits damals eingelegten
Widerspruchs bezüglich des Quartals IV/03 an, nicht jedoch eine Genehmigungserteilung über einen eventuellen
Umlagebeschluss der Notdienstgemeinschaft. Auch von daher würde es an einer Wirksamkeit des Beschlusses
fehlen. Dahinstehen kann die Frage, ob die Einladung am 27.11.2003 rechtzeitig erfolgt ist und ob sie insbesondere
die Tagesordnung enthalten hat. Aus der Tagesordnung muss jedenfalls sich auch eindeutig ergeben, dass ein
Beschluss über die Umlage oder die Höhe der Umlage Gegenstand der Versammlung sein soll. Diesen Anforderungen
würde im Übrigen die mit Datum vom 27.11.2003 gefertigte Tagesordnung nicht genügen.
Ein früherer Beschluss, der evtl. für die hier streitbefangenen Quartale gelten würde, liegt der Kammer nicht vor und
ist ihr auch nicht bekannt. Die Kammer hat mit Verfügung vom 28.10.2005 die Beklagte um Vorlage aller Beschlüsse
gebeten. Die Vertreterin der Beklagten sah sich auch in der mündlichen Verhandlung nicht in der Lage, solche
Beschlüsse vorzulegen. Von daher kann die Verpflichtung zur Zahlung der Umlage nicht auch auf einen anderen
Beschluss gestützt werden. Im Ergebnis fehlt es daher an einer Rechtsgrundlage für die Umlage und war die Beklagte
zu verpflichten, einen Betrag in Höhe der Umlage an den Kläger auszuzahlen. Aufgrund der Verrechnung handelt es
sich aus der Sicht des Klägers um einen vorenthaltenen, bereits festgesetzten Honoraranspruch.
Nach allem war der Klage stattzugeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO. Der unterliegende Teil trägt die Kosten
des Verfahrens.