Urteil des SozG Marburg vom 05.02.2008

SozG Marburg: professor, grundsatz der perpetuatio fori, verletzung arbeitsvertraglicher pflichten, klinik, nebentätigkeit, arbeitsentgelt, vergütung, erstellung, behandlung, mitarbeit

Sozialgericht Marburg
Urteil vom 05.02.2008 (rechtskräftig)
Sozialgericht Marburg S 2 R 8/05
Der Bescheid der Beklagten vom 02. Januar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Dezember 2004
und des Teilabhilfebescheids vom 22. November 2006 wird aufgehoben.
Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Beitragsnachforderung der Beklagten.
Die Klägerin betreibt u.a. das Universitätsklinikum in A-Stadt. Dazu gehört das Zentrum für Hautkrankheiten, an dem
in den Jahren 1999 bis 2003 Professor Dr. HP. als Direktor der Klinik für Venerologie und Andrologie und etliche
wissenschaftliche und nicht-wissenschaftliche Mitarbeiter tätig waren, deren Arbeitgeberin die Klägerin im
streitgegenständlichen Zeitraum war. Professor Dr. HP. war es dienstrechtlich gestattet, medizinische Gutachten für
externe Auftraggeber zu erstellen. Dabei bediente er sich in der Vergangenheit der Unterstützung der bei der Klägerin
beschäftigten wissenschaftlichen und nicht-wissenschaftlichen Mitarbeiter. Diese übernahmen das Einbestellen und
Untersuchen der Patienten, das Festlegen des Untersuchungsplanes (in Absprache mit dem zuständigen Oberarzt),
die Auswertung und Beurteilung der Befunde, die Abfassung des Gutachten-Entwurfs, die Berücksichtigung von
Korrekturen (in Absprache mit dem zuständigen Oberarzt und mit Professor Dr. HP.), die Anfertigung der
unterschriftsreifen Version des Gutachtens bzw. das Schreiben, Versandfertigmachen und Registrieren der
Gutachten. Dafür erhielten die betreffenden Mitarbeiter eine Vergütung von Professor Dr. HP ...
Im Juli 2003 führte die Beklagte bei der Klägerin eine Betriebsprüfung durch. Unter dem 20. Oktober 2003 teilte sie der
Klägerin ihre Feststellungen mit und gab ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu einer beabsichtigten Nachforderung
von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen in Höhe von insgesamt 2.948,54 Euro für die Zeit vom 1. Januar 1999 bis
zum 30. Juni 2003. Die Tätigkeit der betreffenden Mitarbeiter für die "Gutachterstelle der Klägerin, Prof. Dr. HP."
werde im Rahmen der Beschäftigungsverhältnisse auch der Klägerin gegenüber geschuldet. Daher zählten die
gezahlten Beträge zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt. Dagegen wandte sich die Klägerin mit dem Hinweis, es sei
zwischen der Mitarbeit im sog. Liquidationsbereich und bei der Erstellung von Gutachten zu unterscheiden. Letzteres
bedeute eine Nebentätigkeit, die der Klägerin gegenüber nicht geschuldet werde.
Mit Bescheid vom 2. Januar 2004 stellte die Beklagte sodann fest, dass bezüglich der Zahlungen von Professor Dr.
HP. Beitragspflicht bestanden habe. Die Klägerin müsse sich diese als Lohnzahlungen eines Dritten i.S.v. § 38 Abs. 1
S. 2 EStG zurechnen lassen. Infolgedessen ergebe sich zu Lasten der Klägerin eine Nachforderung von
Gesamtsozialversicherungsbeiträgen in Höhe von insgesamt 2.948,54 Euro für die Zeit vom 1. Januar 1999 bis zum
30. Juni 2003. Zur Begründung stützte sich die Beklagte auf einen Erlass des Bundesfinanzministeriums vom 27.
April 1982 bezüglich der lohnsteuerrechtlichen Berücksichtigung der Beteiligung von Mitarbeitern an
Liquidationseinnahmen eines Chefarztes. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin fristgerecht Widerspruch. Im
vorliegenden Fall gehe es nicht um Einnahmen aus dem Liquidationsbereich. Zur Mitwirkung an Gutachten seien die
betreffenden Mitarbeiter arbeitsvertraglich nicht verpflichtet. Es liege eine Nebentätigkeit vor, die außerhalb der
Arbeitszeit durchgeführt werden müsse. Mit Widerspruchsbescheid vom 15. Dezember 2004 wurde der Widerspruch
von der Beklagten zurückgewiesen.
Am 13. Januar 2005 hat die Klägerin dagegen Klage zum Sozialgericht Marburg erhoben.
Im Klageverfahren hat die Beklagte aufgrund weiterer Ermittlungen die Höhe der Beitragsnachforderung auf 2.632,03
Euro herabgesetzt (Bescheid vom 22. November 2006).
Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 2. Januar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids
vom 15. Dezember 2004 und des Teilabhilfebescheids vom 22. November 2006 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere wegen des jeweiligen weiteren Vorbringens der Beteiligten, wird auf
den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen; ebenso wird Bezug genommen auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der
Beteiligten. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig und begründet.
Das Sozialgericht Marburg ist für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits örtlich zuständig, da die Klägerin
bei Klageerhebung am 13. Januar 2005 (Eingangsdatum) in der Rechtsform einer eigenständigen Anstalt des
öffentlichen Rechts betrieben wurde. Diese hatte ihren Sitz in A-Stadt, so dass seinerzeit nach § 57 Abs. 1
Sozialgerichtsgesetz (SGG) das Sozialgericht Marburg zuständig war. Die nachträglich (im Laufe des
Klageverfahrens) eingetretene Rechtsformänderung der Klägerin war zwar im Aktivrubrum zu berücksichtigen, führte
jedoch nicht zu einer veränderten örtlichen Zuständigkeit (Grundsatz der perpetuatio fori).
Die Klage ist begründet, da der Bescheid der Beklagten vom 2. Januar 2004 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheids vom 15. Dezember 2004 und des Teilabhilfebescheids vom 22. November 2006 rechtswidrig
ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt. Die Beklagte hat mit dem streitgegenständlichen Verwaltungsakt im
Ergebnis ihrer Betriebsprüfung bei der Klägerin zu Unrecht eine Beitragspflicht der Klägerin bezüglich der von
Professor Dr. HP. an seine Mitarbeiter gezahlten Entgelte festgestellt. Eine Beitragsschuld der Klägerin gegenüber der
Beklagten besteht insoweit nicht.
Unter Berücksichtigung der divergierenden Rechtsansichten der Beteiligten ist die Kammer zu der Auffassung
gelangt, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, für die Dienstleistungen ihrer Beschäftigten gegenüber Herrn Professor
Dr. HP. Gesamtsozialversicherungsbeiträge im Lohnabzugsverfahren nach §§ 28 d, 28 e Viertes Buch
Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung (SGB IV) aufzubringen. Grundlage für die
Beitragsbemessung abhängig Beschäftigter ist in allen Zweigen der Sozialversicherung (zumindest) das Arbeitsentgelt
nach § 14 SGB IV. Dazu zählen alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob
ein Rechtsanspruch auf sie besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie
unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden (§ 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Im
vorliegenden Fall geht es unstreitig nicht um die Verbeitragung des laufenden Arbeitsentgelts der entsprechenden
Mitarbeiter, das unmittelbar aus ihrem Beschäftigungsverhältnis zur Klägerin erzielt wird. Insoweit hat die Klägerin ihre
Pflichten als Arbeitgeberin ordnungsgemäß erfüllt. Bei den Zahlungen, die Professor Dr. HP. an wissenschaftliche und
nicht-wissenschaftliche Mitarbeiter der Klägerin für ihre Mitwirkung an seinen Gutachten geleistet hat, könnte es sich
allenfalls um Einnahmen handeln, die von den entsprechenden Mitarbeitern im Zusammenhang mit der Beschäftigung
bei der Klägerin erzielt werden. Ein solcher Zusammenhang besteht insbesondere bei Zuwendungen Dritter für die
geleistete Tätigkeit, auf die ein Rechtsanspruch nicht besteht. Wichtigster Anwendungsfall hierfür sind Trinkgelder
(siehe statt aller Werner, in: jurisPK-SGB IV, § 14 Rn. 78).
Der in § 14 SGB IV vorausgesetzte ursächliche Zusammenhang (BSG, Urteil vom 28.01.1999 - B 12 KR 14/98 R –
BSGE 83, 266) zwischen dem Beschäftigungsverhältnis und der Einnahme fehlt, wo sich die Zahlung nicht als
Gegenleistung für die Arbeitsleistung, sondern als Vergütung für eine gegenüber einem Dritten geschuldete Leistung
darstellt (vgl. Seewald, in: Kasseler Kommentar zum SGB, § 14 SGB IV Rn. 24 f.). Maßgebend für die Beurteilung der
Frage, ob ein hinreichender Zusammenhang mit der abhängigen Beschäftigung besteht, ist, ob ein sogenanntes
einheitliches Beschäftigungsverhältnis oder eine sogenannte gemischte Tätigkeit gegeben ist, bei der abhängige
Beschäftigung und selbständige Tätigkeit (bzw. ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis zu einem Dritten)
nebeneinander stehen und rechtlich getrennt zu beurteilen sind. Ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis liegt vor,
wenn die streitgegenständliche Tätigkeit nur aufgrund der abhängigen Beschäftigung ausgeübt wird und in diese
zeitlich, örtlich, organisatorisch und inhaltlich eingebunden ist. Demgegenüber liegt eine gemischte Tätigkeit vor, wenn
die Dienstleistungen nur nebeneinander und unabhängig voneinander ausgeübt werden (siehe zum Ganzen Schlegel,
in: Küttner (Hrsg.), Personalbuch 2006, Stichwort Arbeitsentgelt, Rn. 93 f., unter Verweis auf die Rechtsprechung des
BSG).
In Übertragung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Einzelfall ist die Kammer zu dem Ergebnis gekommen, dass
die streitgegenständliche Tätigkeit der Mitarbeiter der Klägerin für Professor Dr. HP. eine Nebentätigkeit darstellt, die
im Wesentlichen neben der Beschäftigung für die Klägerin und unabhängig von dieser ausgeübt wird. Ein
hinreichender Zusammenhang der dabei erzielten Einnahmen zu dem Beschäftigungsverhältnis mit der Klägerin
besteht damit nicht. Es handelt sich nicht um ein sogenanntes einheitliches Beschäftigungsverhältnis. Vielmehr
liegen unabhängig von den Beschäftigungsverhältnissen mit der Klägerin separate Rechtsverhältnisse zwischen den
betreffenden Mitarbeitern und Professor Dr. HP. vor. Diese bilden den alleinigen Rechtsgrund für die betreffenden
Tätigkeiten und die dafür geschuldeten Zahlungen, auf die somit auch ein Rechtsanspruch besteht. Im Rahmen des
vorliegenden Rechtsstreits kann dabei offen bleiben, ob es sich insoweit um abhängige Beschäftigungsverhältnisse
oder Verträge über selbständige Dienstleistungen handelt. Im erstgenannten Fall würden die
sozialversicherungsrechtlichen Arbeitgeberpflichten allein Professor Dr. HP. treffen. Entscheidende Bedeutung für
diese rechtliche Einordnung der Kammer hat der Umstand, dass die betreffenden Handlungen der Mitarbeiter der
Klägerin (Mitwirkung an der Erstellung von Gutachten von Professor Dr. HP.) dieser gegenüber arbeitsvertraglich nicht
geschuldet werden. Die Klägerin könnte ihre Mitarbeiter zu den entsprechenden Tätigkeiten nicht im Wege des
Direktionsrechts veranlassen. Die von der Klägerin vorgelegten Arbeitsverträge der betreffenden Beschäftigten
enthalten entsprechende Regelungen nicht. Dazu besteht aus Sicht der Kammer auch kein Anlass, denn die Klägerin
hat selbst keinerlei Interesse an der Erstellung derartiger externer Gutachten. Entgegen der ersten Vermutung der
Beklagten handelt es sich im vorliegenden Fall nämlich keineswegs um die Tätigkeit einer Gutachterstelle der
Klägerin, sondern um private Begutachtungsaufträge des betreffenden Chefarztes Professor Dr. HP ... Im Verhältnis
zwischen diesem und der Klägerin bzw. dem Land Hessen als Dienstherrn stellt sich die Gutachtertätigkeit als
beamtenrechtliche Nebentätigkeit dar, für die Professor Dr. HP. nach seinem Dienstverhältnis keiner
Nebentätigkeitsgenehmigung bedurfte. Die Übernahme solcher Begutachtungen entsprach also keiner Dienstpflicht
von Professor Dr. HP.; er war in seiner Entscheidung den Auftraggebern gegenüber völlig frei (danach differenzieren
aus steuerrechtlicher Sicht auch der BFH im Urteil vom 05.10.2005 - VI R 152/01 - BFHE 211, 249 sowie
Hagen/Lucke, NWB Nr. 28 vom 10.07.2006, Fach 6, S. 4693, 4694). Mit der Erstattung der Gutachten erfüllte er
vielmehr ausschließlich eigene Verpflichtungen im Verhältnis zu Dritten, die ihrerseits wiederum in keine rechtliche
Beziehungen zu der Klägerin getreten sind. Erst recht sind dann aber die von Professor Dr. HP. veranlassten und
vergüteten Hilfstätigkeiten seiner Mitarbeiter nicht als Tätigkeiten von diesen im Rahmen bzw. im Zusammenhang mit
dem Beschäftigungsverhältnis mit der Klägerin anzusehen (siehe zu diesem Gedankengang schon Münzel, NJW
2001, 1752, 1755). Vielmehr stand es im Belieben von Professor Dr. HP., für seine private Nebentätigkeit Hilfskräfte
zu engagieren oder nicht. Entschied er sich – wie in den Fällen, die dem Rechtsstreit zugrunde liegen – dafür, schloss
er individuelle Vereinbarungen mit den betreffenden Mitarbeitern über Art und Umfang der Mitwirkungshandlungen und
das entsprechende Entgelt. Andernfalls wäre es auch nicht erklärlich, warum die Klägerin ihrem Chefarzt die Dienste
ihrer Beschäftigten unentgeltlich zur Verfügung stellen sollte, ohne an den Erlösen aus der Gutachtertätigkeit (ähnlich
denen aus dem Liquidationsbereich) beteiligt zu werden. Etwas anderes ergibt sich schließlich auch nicht aus dem
Umstand, dass die Tätigkeiten regelmäßig örtlich und wohl auch zeitlich mit der Arbeitsleistung der betreffenden
Mitarbeiter für die Klägerin eng verbunden waren. Selbst wenn es dabei zur Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten
der Klägerin gegenüber gekommen sein sollte, macht dies die (inhaltlich ohne weiteres unterscheidbaren) Tätigkeiten
für Professor Dr. HP. nicht zu solchen für die Klägerin. Vor diesem Hintergrund wird deutlich, dass auch
steuerrechtlich – entgegen der Auffassung der Beklagten – keine Lohnzahlung durch Dritte vorliegt. Denn dies ist nur
der Fall, wenn der Arbeitnehmer die entsprechenden Zahlungen als Ertrag seiner Tätigkeit für den Arbeitgeber
betrachten kann. Es muss sich also um eine zusätzliche Vergütung des Dritten für eine Leistung handeln, die der
Arbeitnehmer bereits seinem Arbeitgeber aus dem Dienstverhältnis geschuldet hat (vgl. Thomas, in: Küttner (Hrsg.),
Personalbuch 2006, Stichwort Arbeitsentgelt, Rn. 69 ff.). Mangels einer entsprechenden Dienstpflicht der betreffenden
Mitarbeiter gegenüber der Klägerin fehlt es im vorliegenden Fall nach dem oben Gesagten jedoch an dieser
Voraussetzung. Den betreffenden Mitarbeitern war deutlich, dass sie die Zahlungen von Professor Dr. HP.
ausschließlich für die (zusätzliche) Mitwirkung an dessen Gutachtertätigkeit und nicht für ihre übliche Arbeitsleistung
der Klägerin gegenüber erhalten. Denn die Honorare basierten ja auf der individuellen Abrede mit Professor Dr. HP ...
Anders wäre die Situation nur zu bewerten, wenn ein Krankenhausträger mit dem Auftraggeber einen Vertrag über die
Erstellung des Gutachtens schließt und der dort tätige Arzt die Gutachtertätigkeit im Rahmen seines
Dienstverhältnisses erbringt (siehe Hagen/Lucke, NWB Nr. 28 vom 10.07.2006, Fach 6, S. 4693, 4696). Wie bereits
dargelegt, fehlt es hier jedoch an beiden Voraussetzungen. Diese lohnsteuerrechtliche Bewertung lässt wiederum
Rückschlüsse auf die hier zu entscheidende sozialversicherungsrechtliche Frage zu, da die gesetzlichen Regelungen
zur Bestimmung der Beitragsbemessungsgrundlage in §§ 14 ff. SGB IV auf einen weitgehenden Gleichlauf mit den
lohnsteuerrechtlichen Vorschriften ausgerichtet sind (so auch Seewald, in: Kasseler Kommentar zum SGB, § 14 SGB
IV Rn. 26).
Das Vorgesagte zeigt, dass die Beklagte sich auch zu Unrecht auf den Erlass des Bundesfinanzministeriums vom
27. April 1982 bezüglich der lohnsteuerrechtlichen Berücksichtigung der Beteiligung von Mitarbeitern an
Liquidationseinnahmen eines Chefarztes stützt. Die von der Beklagten angenommene Parallele zwischen dem dort
geregelten Fall und der hier vorliegenden Vergütung für die Mitarbeit an Gutachtensaufträgen ist nach Ansicht der
Kammer nicht tragfähig. Beide Fallkonstellationen weichen nämlich an dem entscheidenden Punkt diametral
voneinander ab (differenzierend auch Münzel, NJW 2001, 1752 ff.). Im (stationären) Liquidationsbereich des
Chefarztes geht es um die Behandlung von Patienten der Klinik als Arbeitgeberin der betreffenden Mitarbeiter. Diese
Patienten nach den Regeln der ärztlichen Kunst zu behandeln, ist nun gerade die Hauptleistungspflicht der ärztlichen
Mitarbeiter im Verhältnis zur Klinik (anders mag es aber bereits im Liquidationsbereich bezüglich der ambulanten
Behandlung von Privatpatienten sein; vgl. dazu Hagen/Lucke, NWB Nr. 28 vom 10.07.2006, Fach 6, S. 4693, 4697 f.).
An dieser Arbeitsleistung hat die Klinik als Arbeitgeberin auch ein erhebliches eigenes Interesse, da sie den
Privatpatienten gegenüber selbst zur Erbringung der (stationären) Behandlung vertraglich verpflichtet ist. Wie oben
ausgeführt, sind beide Rechtsverhältnisse im hier vorliegenden Fall der Mitwirkung an der Gutachtertätigkeit anders
ausgestaltet: Weder besteht eine arbeitsvertragliche Pflicht der Mitarbeiter der Klinik gegenüber, noch ist die Klinik
ihrerseits im Außenverhältnis den Auftraggebern der Gutachten gegenüber verpflichtet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a SGG in Verbindung mit § 154 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Danach waren der Beklagten als dem unterlegenen Beteiligten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.