Urteil des SozG Marburg vom 22.10.2008
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Sozialgericht Marburg
Urteil vom 22.10.2008 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Marburg S 12 KA 50/08
Hessisches Landessozialgericht L 4 KA 111/08
Bundessozialgericht B 6 KA 43/09 B
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die notwendigen Verfahrenskosten zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 5.001,12 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Auszahlung der Honorarforderungen des Insolvenzschuldners und Mitglieds der
Beklagten Dipl.-Psych. K. E. LK ...
Der Kläger wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt/Main vom 28.12.2005 zum Insolvenzverwalter über das
Vermögen des C bestellt. Der Diplom-Psychologe C ist als Psychotherapeut zur vertragsärztlichen Versorgung mit
Praxissitz in NK. zugelassen.
Der Kläger wandte sich mit Datum vom 04.05.2006 an die Beklagte und führte aus, die im Schreiben vom 28.04.2006
von der Beklagten behaupteten Aufrechnungsbeträge seien nicht nachvollziehbar. Die Beklagte habe keine
Forderungen zur Insolvenztabelle angemeldet. Es müssten auch genau die Zeiträume vor- und nach Eröffnung des
Insolvenzverfahrens aufgeteilt werden. Sollte die Beklagte aus geleisteten Überzahlungen aus der Zeit vor Eröffnung
des Verfahrens Rückforderungsansprüche geltend machen, so könnten diese jedenfalls nicht mit entsprechenden
Auszahlungsansprüchen der Insolvenzmasse für die Zeit nach Eröffnung aufgerechnet werden (§ 96 Absatz 1 Nr. 1
InsO). Spätestens seit Anfang April 2006 lägen der Beklagten auch alle Quartalsabrechnungen bis einschließlich dem
Quartal I/06 vor. Unter Berücksichtigung einer wohl für das dritte Quartal 2005 noch vorzunehmenden Korrektur sowie
den abgerechneten therapeutischen Leistungen für die Quartale IV/05 bis zur Eröffnung, nachfolgend ab Eröffnung
und das erste Quartal 2006 beziffere der Schuldner unter Berücksichtigung der geleisteten Vorauszahlungsbeträge die
Forderung der Insolvenzmasse mit etwa 14.000,00 EUR.
Die Beklagte wies mit Schreiben vom 26.06.2006 u. a. darauf hin, dass die Abrechnungen für die Quartale II und III/05
noch bearbeitet würden und dass der Insolvenzschuldner im Quartal III/05 mit 4.708,24 EUR überzahlt sei. Diese
Summe errechne sich aus zu hohen Abschlagszahlungen aus den Vorquartalen IV/04 – III/05. Unter Datum vom
02.08.2006 teilte sie mit, nach Neuberechnung des Quartals II/05 schließe das Abrechnungskonto mit einer
Überzahlung in Höhe von 2.216,12 EUR ab.
Die Beklagte setzte mit Honorarbescheid vom 29.06.2006 das Nettohonorar (nach Abzug von Verwaltungskosten) des
Insolvenzschuldners für das Quartal II/05 auf 5.734,88 EUR fest. Die Beklagte wies mit Schreiben vom 14.08.2006
darauf hin, dass der Insolvenzschuldner nur einen Anspruch auf Teilnahme an der Honorarverteilung habe. Erst nach
Durchführung der mengensteuernden Maßnahmen stünden die Auszahlungspunktwerte fest. Das vom Kläger
gewünschte isolierte Vorziehen der Honorarabrechnung könne damit bereits deshalb nicht erfolgen, da der quantitative
Umfang des Teilhaberrechtes an der Honorarverteilung erst mit Durchführung der Honorarverteilung bezifferbar sei.
Mit Honorarbescheid vom 12.08.2006 für das Quartal III/05 setzte die Beklagte das Nettohonorar des
Insolvenzschuldners auf 7.341,45 EUR fest. Mit Honorarbescheid vom 28.11.2006 für das Quartal IV/05 setzte sie
das Nettohonorar auf 2.013,64 EUR fest. Mit Honorarbescheid vom 20.01.2007 für das Quartal I/06 setzte sie das
Nettohonorar auf 12.458,62 EUR fest.
Der Kläger wandte sich unter Datum vom 13.04.2007 an die Beklagte und wies darauf hin, dass eine Überzahlung aus
dem Quartal IV/05 in Höhe von 5.001,12 EUR als Belastung in das Quartal I/06 umgebucht worden sei. Das
Insolvenzverfahren sei am 28.12.2005 eröffnet worden, sodass Forderungen aus dem Zeitraum vor diesem Stichtag
zur Insolvenztabelle angemeldet werden könnten. Eine Verrechnung mit Einkünften aus dem Zeitraum nach Eröffnung
des Verfahrens sei nicht möglich. Die Beklagte habe ferner unter Datum vom 08.02.2006 für das Quartal I/06 einen
Betrag in Höhe von 4.807,50 EUR auf das Hinterlegungskonto gezahlt. Ohne Berücksichtigung der Umbuchung aus
dem Quartal IV/05 erhöhe sich dieser Betrag auf 9.808,62 EUR. Er bitte daher den Differenzbetrag auf das
Hinterlegungskonto anzuweisen.
Die Klägerin erwiderte hierauf unter Datum vom 04.05.2007, der Überzahlungsbetrag als auch die aufzurechnende
Gegenforderung sei bereits zum Zeitpunkt des Insolvenzverfahrens fällig gewesen. Sei ein Insolvenzgläubiger zur Zeit
der Eröffnung des Insolvenzverfahrens kraft Gesetzes zur Aufrechnung berechtigt, so werde dieses Recht durch das
Verfahren nicht berührt (§ 94 InsO). Ihre Rückforderung hinsichtlich des zu viel gezahlten Honorars sei im Ergebnis
bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens voll wirksam gewesen und damit einer Aufrechnung auch nach
Eröffnung des Insolvenzverfahrens zugänglich. Insofern könne keine Auskehr des Differenzbetrages zugunsten des
Klägers erfolgen. Lediglich vorsorglich melde sie den Überzahlungsbetrag aus dem Quartal II/05 zur Insolvenztabelle
an.
Am 14.05.2007 hat der Kläger beim Landgericht Frankfurt/Main die Klage erhoben. Das Landgericht hat mit Beschluss
vom 11.12.2007, Az.: 2-10 O 204/07 den Rechtsstreit an das Sozialgericht Marburg verwiesen.
Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger vor, an ihn seien alle Honorarforderungen des Insolvenzschuldners
auszuzahlen. Die Beklagte sei zur Aufrechnung mit der strittigen Restforderung für das Quartal IV/05 nicht berechtigt.
§ 95 Absatz 1 Satz 1 InsO schütze die Aufrechnungslage nicht. Die Vorschrift solle nur Gläubiger schützen, deren
Forderung automatisch entstehe, ohne dass es weiterer Rechtshandlungen der Parteien bedürfe. Dies sei hier nicht
der Fall. Der Insolvenzschuldner praktiziere nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens weiter als Vertragsarzt und habe
die Sammelerklärung zur Abrechnung seiner Leistungen der Beklagten zugeleitet. Die Beklagte berechne und verteile
die Gesamtvergütung. Darin lägen weitere Rechtshandlungen, die erst den Honoraranspruch des Insolvenzschuldners
entstehen ließen. Die Verrechnung sei nach § 96 Absatz 1 Nr. 1 InsO unwirksam, da die Beklagte
Vergütungsansprüche des Insolvenzschuldners für das Quartal I/06 aufrechne, die erst nach Eröffnung des
Insolvenzverfahrens entstanden seien. Diese Hauptforderungen entstünden als Zahlungsansprüche erst mit der
Abrechnung der in diesem Quartal erbrachten Leistungen. Erst mit der Abrechnung und der Honorarverteilung werde
die Höhe des Anteils an der Gesamtvergütung konkretisiert. Solange es sich bei der Gegenforderung noch nicht um
einen Zahlungsanspruch handele, fehle es an der Aufrechnungslage. Ein aufrechenbarer Zahlungsanspruch sei erst
mit der Abrechnung des Quartals I/06 entstanden, also im Februar 2007 und nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Auch die Abrechnung des Quartals IV/05 sei erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt. Die
Honorarrückforderung für den Zeitraum vor Insolvenzeröffnung sei keine Masseforderung, sondern Insolvenzforderung.
Der Kläger beantragt, die Beklagt zu verurteilen, an ihn 5.001,12 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz seit dem 04.05.2007 zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise, die Mehrkosten, die durch Anrufung des unzuständigen
Landgerichtes Frankfurt a. M. klägerseits verursacht worden seien, gemäß § 202 SGG i. V. m. § 281 Abs. 3 ZPO
dem Kläger aufzuerlegen.
Sie ist der Auffassung, die Forderung sei durch Aufrechnung mit Überzahlungen an den Insolvenzschuldner aus der
Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erloschen (§§ 389, 387 BGB, 94, 95 Absatz 1 Satz 1 InsO). Sie habe
gemäß § 95 Absatz 1 Satz 1 InsO aufrechnen können, nachdem die Voraussetzungen für die Aufrechnung – Fälligkeit
des Anspruchs auf das Guthaben aus der Überzahlung des Quartals IV/05 und Erfüllbarkeit der Forderung des Masse
– eingetreten sei, § 387 BGB. § 96 Absatz 1 Nr. 1 InsO stehe dem nicht entgegen. § 95 Absatz 1 InsO würde die
Aufrechnung erleichtern und gehe der Regelung des § 96 Absatz 1 Nr. 1 InsO vor. Die Abschlagszahlung stelle im
Fall von Überzahlungen einen aufrechenbaren Vorschuss dar. Die Abrechnungszeiträume, auf die sich die hier
streitigen Überzahlungen bezögen, seien bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgelaufen gewesen, die für einen
Rückzahlungsanspruch maßgebliche Bedingung der Bezahlung sei jeweils eingetreten. Es habe lediglich jeweils die
Abrechnung, mit deren Erteilung der Rückforderungsanspruch fällig werde, gefehlt. Der Anspruch auf Rückzahlung der
Überzahlung aus den Abschlagszahlungen für das Quartal IV/05 sei mit dem Zugang der Abrechnung fällig. Die
Abrechnungszeiträume, auf die sich die Überzahlung beziehe, seien nicht erst nach Eröffnung des
Insolvenzverfahrens abgelaufen. Der Bezahlungsbetrag entstamme nicht voll umfänglich der Differenz zwischen
Abschlagszahlung und Honoraranspruch im 4. Quartal 2005. Ein Überzahlungsbetrag in Höhe von 4.964,67 EUR habe
sich schon in den Vorquartalen aufsummiert. Diese Summe sei im Kontoauszug für das 3. Quartal 2005 als
Überzahlung ausgewiesen und in das Folgequartal übertragen worden. Sie habe nicht die Erfüllung einer fälligen
Forderung hinausgezögert, um später mit einer Gegenforderung aufrechnen zu können, denn unstreitig sei die
Forderung des Klägers erst nach der Gegenforderung der Beklagten entstanden. Ausweislich des Kontoauszugs für
das Quartal IV/05, den sie unter dem 19.12.2006 erstellt habe, sei dort eine Überzahlung in Höhe von 5.001,12 EUR
zu ihren Gunsten festgestellt worden. Die Aufrechnung dieses Anspruchs gegen die Masseforderung sei gemäß § 55
Absatz 1 Nr. 1 InsO möglich, denn es handele sich um eine durch den Insolvenzverwalter nach Eröffnung des
Insolvenzverfahrens begründete Masseverbindlichkeit. Die Vorschusszahlung bedeute immer einen
Erstattungsanspruch unter der aufschiebenden Bedingung, dass das Honorar geringer ausfalle. Mit Feststellung der
Überzahlung werde der aufrechenbare Erstattungsanspruch fällig. Damit stehe fest, dass der Überzahlungsanspruch
stets vor dem endgültig festgesetzten Honoraranspruch entstehe. Der Honorarbescheid ergehe auch nur unter
verschiedenen Bedingungen. Zumindest seien die anteiligen Honorarzahlungen zugunsten des Insolvenzschuldners
ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens einer Aufrechnung wieder zugänglich.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf übrigen Inhalt der Gerichts- und beigezogenen Verwaltungsakte verwiesen,
der Gegenstand der Beratungen der Kammer gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die Kammer hat in der Besetzung mit zwei Vertretern der Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten entschieden,
weil es sich um eine Angelegenheit der Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten handelt (§ 12 Abs. 3 Satz 2
Sozialgerichtsgesetz - SGG). Sie konnte dies ohne mündliche Verhandlung tun, weil sich die Beteiligten hiermit
einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs. 2 SGG).
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Zahlungsanspruch gegenüber der Beklagten auf
5.001,12 EUR. Die Klage war daher abzuweisen.
Nach § 94 InsO wird das Recht eines Insolvenzgläubigers zur Aufrechnung durch die Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens nicht berührt, wenn dieser zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens kraft Gesetzes oder
aufgrund einer Vereinbarung zur Aufrechnung berechtigt war. Die mit Eröffnung eines Insolvenzverfahrens verbundene
Beschränkung in der Durchsetzung der Ansprüche der Insolvenzgläubiger hindert also mit anderen Worten denjenigen
Insolvenzgläubiger nicht an der Aufrechnung und damit einer bevorzugten Befriedigung seiner Forderung noch
während des Insolvenzverfahrens, der im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Aufrechnung berechtigt
gewesen wäre. Diese Voraussetzungen lagen allerdings nicht vor. Die Honoraransprüche für die Quartale II/05 bis I/06
wurden erst mit Erlass der Honorarbescheide, also nach Insolvenzeröffnung fällig.
Über § 94 InsO hinaus gestattet allerdings § 95 Abs. 1 Satz 1 InsO dem Insolvenzgläubiger eine weitere Aufrechnung.
Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
Sind zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die aufzurechnenden Forderungen oder eine von ihnen noch
aufschiebend bedingt oder nicht fällig oder die Forderungen noch nicht auf gleichartige Leistungen gerichtet, so kann
die Aufrechnung erst erfolgen, wenn ihre Voraussetzungen eingetreten sind. Die §§ 41, 45 sind nicht anzuwenden. Die
Aufrechnung ist ausgeschlossen, wenn die Forderung, gegen die aufgerechnet werden soll, unbedingt und fällig wird,
bevor die Aufrechnung erfolgen kann (§ 95 Abs. 1 InsO).
Zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens waren die Honoraransprüche für die Quartale II/05 bis IV/05 noch nicht
fällig. Bis zum Erlass des Honorarbescheids bestand lediglich eine Anwartschaft bzw. das Recht auf Teilnahme an
der Honorarverteilung nach § 85 Abs. 4 SGB V. Damit war die Forderung aber bereits dem Grunde nach angelegt,
ohne dass bereits ihre Höhe oder Fälligkeit gegeben war.
Ebenso verhielt es sich mit dem Erstattungsanspruch wegen der Überzahlung. Auf einen Vorschuss hat der
Vertragsarzt einen Anspruch.
Auf die Honorarforderungen des zugelassenen Arztes bzw. Psychotherapeuten werden monatliche
Abschlagszahlungen geleistet, deren Höhe sich an der zu erwartenden Honorargutschrift orientieren. Die Restzahlung
erfolgt unmittelbar nach Fertigstellung der Arbeiten an der jeweiligen Quartalsabrechnung. Einzelheiten zur Ermittlung
der Höhe der Abschlagszahlungen sowie zu den Zahlungsmodalitäten regelt der Vorstand der KV Hessen (§ 8 Abs.
8.3 der Vereinbarung zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen und den Landesverbänden der
Krankenkassen zur Honorarverteilung für die Quartale 2/2005 bis 4/2005, bekannt gegeben als Anlage 2 zum
Landesrundschreiben/Bekanntmachung vom 10.11.2005 – im Folgenden: HVV). Mit der Zahlung der
Abschlagszahlungen erfolgt eine Konkretisierung der Höhe. Die Abschlagszahlungen stehen aber unter dem Vorbehalt
der Rückzahlung, worauf die Beklagte zutreffend hinweist. Die Höhe der Rückzahlung wird erst mit Erlass des
Honorarbescheids feststellbar und fällig. Übersteigen die Abschlagszahlungen den Honoraranspruch nicht, so erfolgt
mit ihnen eine Aufrechnung und es verbleibt ein Anspruch auf eine Restvergütung. Übersteigen die
Abschlagszahlungen den Honoraranspruch, so erlischt der Honoraranspruch vollständig und es entsteht ein fälliger
Rückzahlungsanspruch. Von daher bestanden zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung Forderung und Gegenforderung
"ihrem Kern nach" bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens" (vgl. BFH, Urt. v. 17.04.2007 – VII R 27/06 -
juris Rdnr. 11) bzw. war der Rechtsgrund für die Ansprüche bereits gelegt (vgl. BFH, Urt. v. 31.01.2008 – VII B 119/07
- juris Rdnr. 8 m.w.N.), waren beide jedoch nicht fällig.
Die der Beklagten ermöglichte Aufrechnung bedeutet im Ergebnis, dass sie verauslagte Abschlagszahlungen
einerseits nicht lediglich als Insolvenzforderung geltend machen kann, andererseits aber zur vollen Zahlung der
Honoraransprüche verpflichtet ist. Im Ergebnis würde eine anders lautende Entscheidung bedeuten, dass eine
Kassenärztliche Vereinigung im Insolvenzfall das Honorar annähernd doppelt auszuzahlen hätte. § 95 InsO will aber
gerade den Gläubiger schützen, dessen Forderung in ihrem rechtlichen Kern aufgrund gesetzlicher Bestimmungen
oder vertraglicher Vereinbarungen bereits gesichert ist (vgl. BGH, Urt. v. 29.06.2004 – IX ZR 147/03 - NJW-RR 2004,
1561, juris Rdnr. 13 m.w.N.).
Entgegen der Auffassung des Klägers kam es hier auf weitere relevante Rechtshandlungen zur Entstehung des
Anspruchs nicht an. Jedenfalls für die Quartale II und III/05 war die Einreichung der Abrechnung erfolgt. Ist dies aber
der Fall, dann entsteht automatisch der Honoraranspruch. Der Beklagten bleibt als Körperschaft des öffentlichen
Rechts kein Spielraum, den Honoraranspruch und die Festsetzung des Rückzahlungsanspruch zu verhindern.
Aufgrund des bestehenden Regelwerks mag man die Honorarverteilung zwar als komplexe Angelegenheit ansehen,
letztlich handelt es sich aber nur um den technischen Vollzug des Regelwerks. Auch ist die Beklagte verpflichtet, den
Honorarbescheid dann zu erlassen.
Soweit kein Hauptanspruch besteht, besteht auch kein Zinsanspruch.
Nach allem war die Klage daher abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO. Der unterliegende Teil trägt die Kosten
des Verfahrens.
Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus der Klageforderung.