Urteil des SozG Marburg vom 06.02.2008

SozG Marburg: innere medizin, versorgung, aufschiebende wirkung, sicherstellung, unterliegen, vergütung, rlv, gemeinschaftspraxis, hessen, vergleich

Sozialgericht Marburg
Urteil vom 06.02.2008 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Marburg S 12 KA 1271/05
Hessisches Landessozialgericht L 4 KA 32/08
1. Unter Abänderung des Bescheids vom 05.07.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.11.2005 wird
die Beklagte verurteilt, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
2. Die Beklagte hat die notwendigen Verfahrenskosten zu tragen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Höhe des Regelleistungsvolumens ab dem Quartal II/05 ff.
Der Kläger wurde mit Beschluss des Zulassungsausschusses für Ärzte bei der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen
vom 28.01.1997 als Kinderarzt mit der Teilgebietsbezeichnung Kinderkardiologie im Rahmen eines Sonderbedarfs zur
vertragsärztlichen Tätigkeit mit Praxissitz in A-Stadt zugelassen. Seit dem Jahr 2001 ist er voll zugelassener
fachärztlich tätiger Arzt für Kinderheilkunde mit dem Schwerpunkt Kinderkardiologie. Sein Honorar entwickelte sich
wie folgt:
Quartal IV/04 II/05 III/05 IV/05 I/06 II/06 Honorarbescheid vom 03.04.2005 27.06.2006 11.08.2006 28.11.2006
19.01.2007 03.02.2007 Honorar PK+EK in EUR 62.174,04 63.655,81 64.214,09 60.631,24 65.546,10 59.816,56 davon
nach Ziffer 7.5 HVV 17.279,43 - - - - Fallzahl 601 640 630 606 665 607
Der Kläger beantragte am 29.03.2005, ihn mit seinen kardiologischen Leistungen von einem Regelleistungsvolumen
ab dem Quartal II/05 frei zu stellen. Die geplante Änderung der Honorarverteilung werde für ihn zu dramatischen
Beschneidungen seiner Honorarforderung führen. Er rechne seit Jahren mit kleinen Fallzahlen relativ hohe Fallwerte
ab. Er sei der einzige Kinderkardiologe im Bezirk A. Er sei auch weiterhin ausschließlich als Kinderkardiologe tätig. Er
werde nahezu ausschließlich nur auf Überweisung zur Mit- und Weiterbehandlung durch die niedergelassenen
Kinderärzte und Hausärzte tätig. Er sehe sich eingebunden in die spezielle fachärztliche Versorgung von Patienten
mit angeborenen Herzfehlern und anderen Herzerkrankungen im Kinder- und Jugendalter in A-Stadt. Die Zuerkennung
der Regelleistungsvolumina für Fachärzte für Innere Medizin mit Schwerpunkt Kardiologie halte er für unzureichend.
Dies würde immer noch eine Kürzung um ca. 50 % bedeuten. Er könne weder mit einem Kinderarzt noch mit einem
Kardiologen für erwachsene Patienten verglichen werden. Kinderkardiologen hätten niedrigere Fallzahlen und ihre
Leistungen müssten mit höheren Fallwerten honoriert werden.
Die Beklagte setzte mit Bescheid vom 05.07.2005 für den Kläger das Regelleistungsvolumen des fachärztlich
internistischen Bereiches mit dem Schwerpunkt Kardiologie mit den folgenden Punktzahlen fest:
- Für den Primärkassenbereich in der Altersgruppe 0 bis 5 Jahren 1370 Punkte - Für den Primärkassenbereich in der
Altersgruppe 6 bis 59 Jahren 1060 Punkte - Für den Primärkassenbereich in der Altersgruppe 60 Jahren und älter
1611 Punkte - Für den Ersatzkassenbereich in der Altersgruppe 0 bis 5 Jahren 1245 Punkte - Für den
Ersatzkassenbereich in der Altersgruppe 6 bis 59 Jahren 1253 Punkte - Für den Ersatzkassenbereich in der
Altersgruppe 60 Jahren und älter 1242 Punkte.
Den über diese Entscheidung hinausgehenden Antrag lehnte sie ab. Zur Begründung führte sie aus, der Vorstand
habe im Hinblick darauf, dass die Vorgaben des EBM 2005 für niedergelassene fachärztlich tätige Kinderärzte die
Vorlage besonderer Qualifikationen in Abhängigkeit vom Tätigkeitsbereich vorsähen und bei Vorliegen einer der
geforderten Qualifikationsnachweise bzw. auch Beschlüsse des Zulassungsausschusses zur fachärztlich
kinderärztlichen Tätigkeit eine Abrechnungsberechtigung auch für ausgewählte fachinternistische Leistungen bestehe,
den Beschluss gefasst, fachärztlich tätigen Kinderärzten bei der Bemessung des Regelleistungsvolumens in den
jeweiligen Praxen das entsprechende Regelleistungsvolumen des fachärztlich internistischen Bereiches mit dem
Schwerpunkt Kardiologie bei vorliegender zugelassenen Schwerpunktbezeichnung Kinderkardiologie zuzuerkennen.
Eine generelle Herausnahme der kardiologischen Leistungen aus dem Regelleistungsvolumen stehe die Regelung
nicht vor, da die Leistungsbereiche für extrabudgetär und vorab zu vergütende Leistungen abschließend definiert seien
und nicht einseitig geändert werden könnten. Grund hierfür sei, dass die einheitliche Kalkulationsbasis von 4,0 Cent je
Punkt für das die Regelleistungsvolumina zu beachten sei.
Hiergegen erhob der Kläger am 25.07.2005 Widerspruch. Er trug vor, die Arbeit der fachärztlich tätigen Internisten mit
dem Schwerpunkt Kardiologie sei mit der Arbeit der Kinderkardiologen nicht vergleichbar. Die Krankheitsbilder seien
grundverschieden, sodass die ärztlichen Leistungen und die Häufigkeit, diese zu erbringen grundlegend
unterschiedlich seien. Kinderkardiologen sähen die Mehrzahl ihrer Patienten sehr oft nur einmal (z. B. zum
Ausschluss eines Herzfehlers oder einer Herzerkrankung) oder nur in größeren Abständen (z. B. einmal im Jahr),
sodass bei praktisch allen der Patienten (neben selteneren Leistungen) eine Ganzkörperuntersuchung, ein EKG und
eine ausführliche (farbdoppler) echokardiographische Untersuchung inklusive Untersuchung der großen Gefäßstämme
erforderlich sei. Praktisch immer schließe sich ein ausführlicheres Gespräch mit den besorgten Eltern an und immer
werde von dem zuweisenden Arzt ein ausführlicher Arztbrief erwartet. Die Ziffern 1, 60, 78, 603, 618, 687 und 689 des
"alten" EBM kämen daher bei einem Prozentsatz von ca. 95 bis 100 % der Patienten zur Abrechnung. Er belege
dieses "Leistungsprofil" anhand von Ziffernstatistiken seiner Praxis und der einzelner Kinderkardiologen aus anderen
Bundesländern sowie anhand der Stellungnahme des Kollegen Dr. Sch., erster Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft
niedergelassener Kinderkardiologen. Die gleiche ärztliche Leistung sei bei Neugeborenen, Säuglingen und Kleinkindern
sowie bei behinderten Kindern und Erwachsenen mit einem erheblich höheren Zeitaufwand verbunden. Sein Honorar
werde sich bei einem Regelleistungsvolumen von ca. 1.200 Punkten sowie 4,0 Cent bzw. 0,15 Cent pro Punkt von
durchschnittlich 100,00 EUR auf 50,00 EUR pro Patient halbieren. Zu diesen Bedingungen könne er die Leistungen
zukünftig nicht mehr erbringen. Er beantrage, die Regelleistungsvolumina so zu erweitern, dass die im
durchschnittlichen Quartal notwendigen und per Zuweisung angeforderten ärztlichen Leistungen zumindest einmal pro
Patient und Quartal entsprechend dem dargestellten "kinderkardiologischen Profil" auch honoriert werden könnten. Der
Zahlenwert eines solchen Regelleistungsvolumens liege bei 3.600 bis 3.700 Punkten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 02.11.2005, dem Kläger am 09.11. zugestellt, gab die Beklagte dem Widerspruch
insoweit statt, als sie dem Kläger das doppelte Fallpunktzahlvolumen der fachärztlich tätigen Internisten mit dem
Schwerpunkt Kardiologie ab dem Quartal II/05 als Regelleistungsvolumen zuerkannte. Im Übrigen wies sie den
Widerspruch als unbegründet zurück. Die im Abrechnungsquartal für eine Praxis zutreffende Fallpunktzahl bestimme
sich aus der Zugehörigkeit der Ärzte einer Praxis zu einer Arzt-/Fachgruppe unter Beachtung der angeführten
Altersklassen. Für die Fachgruppe der Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin seien entsprechende
arztgruppenspezifische Fallpunktzahlen festgelegt. Der Vorstand sei ermächtigt, aus Gründen der Sicherstellung der
ärztlichen und psychotherapeutischen Versorgungen praxisbezogene Änderungen an den arztgruppenspezifischen
Fallpunktzahlen gemäß Anlage zu Ziffer 6.3 vorzunehmen. Nach diesen Bestimmungen wäre dem Kläger
grundsätzlich die Regelleistungsvolumenfallpunktzahlen der Fachgruppe der Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin
zuzuerkennen gewesen. Da unter bestimmten Voraussetzungen Kinderärzte auch ausgewählte fachinternistische
Leistungen erbringen dürften, habe der Vorstand eine Ausnahmeregelung beschlossen. Danach ist den fachärztlich
tätigen Kinderärzten bei der Bemessung des Regelleistungsvolumens in den jeweiligen Praxen das entsprechende
Regelleistungsvolumen des fachärztlich internistischen Bereiches mit dem Schwerpunkt Kardiologie bei Vorliegen der
zugelassenen Schwerpunktbezeichnung Kinderkardiologie zuzuerkennen. Eine generelle Herausnahme sei nicht
vorgesehen. Ein Vergleich der Fachgruppe der Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin mit der der Fachärzte für
Innere Medizin mit Schwerpunkt Kardiologie ergebe Folgendes:
RLV-Fallpunktzahl Primärkassen Ersatzkassen Altersgruppe der Patienten in Jahren: 0-5 6-59 60 und älter 0-5 6-59
60 und älter Arzt-/Fachgruppe FA Kinder- und Jugendmedizin 528 344 331 640 433 631 FA für Innere Medizin mit SP
Kardiologie 1.370 1.060 1.611 1.245 1.253 1.242
Für den Zeitraum der Quartale I bis IV/04 habe man eine Analyse zu den spezifisch kinderkardiologischen Leistungen
im Verhältnis zum Abrechnungsumfang des alten EBM betreffend aller Kinderkardiologen der KV Hessen
durchgeführt. Die Werte der klägerischen Praxis stellten sich wie folgt dar:
Quartal Fallzahl Fallwert Gesamt in allen Punkten Fallwert in Punkten LG 1-4, 8+9 Fallwert in Punkten GO-Nrn. 602
bis 689 EBM ‘96 Fallwert in Punkten LG 6 I/04 630 3.389,6 3.351,9 2.362,7 0,0 II/04 611 3.294,2 3.257,1 2.277,5 0,0
III/04 618 3.344,5 3.307,1 2.344,9 0,0 IV/04 599 3.350,3 3.312,0 2.350,6 0,0
Die Analyse, bezogen auf die spezifisch kinderkardiologischen Leistungen, habe gezeigt, dass der Kläger
ausschließlich kinderkardiologisch tätig sei. Er erbringe beispielsweise keine Präventivleistungen bezogen auf die
spezifisch kinderkardiologischen Leistungen. Aufgrund seiner ausschließlich kardiologischen Tätigkeit überschreite er
die RLV Fallpunktzahl um das Doppelte. Seine Fallwerte im Bereich der kardiologischen Leistungen nach den Nrn.
602 bis 689 EBM 1996 lägen in den betrachteten Zeitraum bei ca. 2.300 Punkten und damit wesentlich über den der
anderen Kinderkardiologen. Zudem habe er keinerlei Leistungen im Bereich der LG 6 (Präventivleistungen) erbracht.
Dem Kläger fehlten somit die üblichen "Verdünner-Fälle". Von daher habe man ihm eine Verdoppelung des RLV-
Fallpunktzahlvolumens des fachärztlich internistischen Bereiches mit dem Schwerpunkt Kardiologie zugestanden.
Hiergegen hat der Kläger am 28.11.2005 die Klage eingereicht. Ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen trägt er
vor, die tatbestandlichen Voraussetzungen seien uneingeschränkt gerichtlich nachprüfbar. Die nach § 6 Abs. 3 HVV
erforderlichen "Sicherstellungsgründe" seien gegeben. Der Bedarf folge aus seiner Sonderbedarfszulassung. Die
Beklagte reflektiere zwar den Aspekt der Sonderbedarfszulassung dem Grunde nach, ziehe aber nicht die
Konsequenzen hieraus. Es müssten die Leistungen ermittelt werden, die bei nahezu jedem Patienten unverzichtbar
erbracht werden müssten, um das Vorliegen eines angeborenen Herzfehlers bzw. einer Herzerkrankung im Kinder- und
Jugendalter abzuklären. Dazu könne auf ein Profil der seit Jahren unverändert durch ihn erbrachten Leistungen
zurückgegriffen werden. Beispielhaft lasse sich für das Quartal II/05 aus der von ihm eingereichten Tabelle ablesen,
welche Leistungen bei deutlich über 90 % der Patienten von ihm erbracht würden. Hieraus folge ein erforderliches
Punktzahlvolumen für Patienten bis zum vollendeten 5. Lebensjahr von 3.645 Punkten und für die Patienten ab dem
6. Lebensjahr von 3.635 Punkten. Er werde fast ausnahmslos auf Überweisung tätig, weshalb in nahezu allen
Behandlungsfällen ein ausführlicher ärztlicher Bericht (Nr. 01601 EBM 2005) erforderlich sei. Am Ordinationskomplex
(Nr. 04110 und 04111 EBM 2005) werde sein Patientenklientel sichtbar, das sich etwa hälftig auf Patienten bis zum
vollendeten 5. Lebensjahr und ab dem 6. Lebensjahr aufteile. Die Erhebung des Ganzkörperstatus (Nr. 04311 EBM
2005) werde bei über 95 % der Behandlungsfälle erforderlich, weil er die überwiegende Mehrzahl seiner Patienten nur
einmal oder nur in größeren Abständen sehe. Zusammen mit dem teilweise erforderlichen Belastungs-EKG (Nr. 04321
EBM 2005) ergebe sich eine Ansatzhäufigkeit von 97,5 %. Der kardiologisch diagnostische Komplex (Nr. 13550 EBM
2005) werde in 96,4 % der Behandlungsfälle abgerechnet. Die sonographische Untersuchung der abdominellen
und/oder retroperitonealen Gefäße oder des Mediastinums mittels Duplex-Verfahren (Nr. 33073 EBM 2005) nebst
Zuschlag für die Durchführung der Untersuchung als farbcodierte Untersuchung (Nr. 33075 EBM 2005) werde
erforderlich, weil ohne die Ultraschalluntersuchung keine Diagnostik möglich sei. Bei der sonographischen
Untersuchung sei die Verwendung des Farbdopplers unverzichtbarer Bestandteil der echokardiographischen
Untersuchung der großen Gefäßstämme des Thorax und Abdomens, wofür er die Nr. 33075 EBM 2005 ansetze, im
Quartal II/05 612mal. Die Beklagte habe im Honorarbescheid zum Quartal II/05 diese Leistung zu Unrecht gestrichen.
Die Nr. 04120 EBM 2005 habe er in 41,1 % der Fälle angesetzt, da häufig ausführliche Gespräche mit den Eltern
erforderlich seien. Die Beklagte habe selbst festgestellt, dass er keine so genannten Verdünner-Fälle habe. Allein für
die nach ihrer Analyse festgestellten kardiologischen und angiologischen Leistungen benötige er einen Punktebedarf
von ca. 2.300 Punkten. Die Beklagte habe somit den Sachverhalt ungenügend ermittelt. Die Beklagte habe sich auch
nicht ausschließlich vom Zweck des § 6 Abs. 3 HVV leiten lassen, welcher allein auf Gründe der Sicherstellung
abstelle. Sie ermittle sein RLV-Fallpunktzahlvolumen nicht auf Grundlage des Sicherstellungsaspektes, sondern auf
Basis statistischer Durchschnittswerte "verwandte" Facharztgruppen, ohne dass diese Anknüpfung sachlich
gerechtfertigt gewesen sei. Die Koppelung seines Regelleistungsvolumens an das Regelleistungsvolumen für
Internisten mit der Schwerpunktbezeichnung Kardiologie setzen unzulässigerweise Ungleiches gleich. Dies werde
bereits durch die Verdoppelung deutlich. Die lediglich statistische Verknüpfung ohne inhaltlichen Bezug zwischen ihm
und dem Internisten sei entsprechend als sachfremde Erwägung einzuordnen, welche einen Ermessensfehler
darstelle. Zu beachten sei auch, dass die Berechnungen der Beklagten auf dem EBM 1996 fußten, die ihm nun
zugestandenen Fallpunktzahlen hingegen den EBM 2005 betreffen würden. Der Punktebedarf nach dem neuen EBM
2005 sei aber gestiegen. Er habe sich durchschnittlich bei ihm von 3.279,8 Punkten pro Schein auf 3.667,1 Punkte
erhöht. Die von der Beklagten vorgenommene vereinfachte Berechnung führe im Primärkassenbereich zu einer
Verdoppelung der nicht nachvollziehbaren Differenz von 310 Punkten zwischen dem Regelleistungsvolumen der
Altersgruppe 0 – 5 Jahre zu der Altersgruppe 6 – 59 Jahre. Angesichts gleicher Leistungen sei dies unverständlich. Im
Ersatzkassenbereich betrage die Differenz zudem lediglich 8 Punkte. In der schlichten Verdoppelung des
Regelleistungsvolumens liege ein Ermessensfehler vor. Die Leistung nach Ziffer 33075 EBM 2005 setze er neben
Ziffer 33073 EBM 2005 an, was ihm die Beklagte ohne Bescheid kürze. Die Aufführung der Ziffer 33075 EBM 2005 im
Kardiologisch-diagnostischen Komplex nach Ziffer 13550 EBM 2005 sei nach der Kommentarliteratur unverständlich
und nicht erforderlich. Es gebe keinerlei Überschneidungen dieser Ziffern. Der Ganzkörperstatus sei erforderlich. Die
Einwände der Beklagten seien spekulativ. Der Ganzkörperstatus sei auch nicht mit dem Ordinationskomplex
abgegolten. Der Arztbrief sei erforderlich, der Leistungsinhalt werde von der Legende der Ziffer 01601 EBM 2005
beschrieben. Darüber hinaus müsse er nicht "ausführlich" sein. Die Beratungsleistung nach Ziffer 04120 EBM 2005
habe er, da er sie im Quartal II/05 nur in 41,1 % der Fälle angesetzt habe, nicht einbezogen. Gleichwohl könne sie mit
anderen Leistungen eine Erhöhung rechtfertigen. Es möge angezeigt sein, sein "typisches Leistungsprofil" um die
Leistungen nach Ziffer 04000 und 04005 EBM 2005 zu bereinigen. Es verbleibe ein Punktebedarf von 3.235 in der
Altersgruppe 0 – 5 Jahre und von 3.225 in der Altersgruppe 6 – 59 Jahre. Damit ergebe sich eine Differenz von 935
bzw. 925 Punkte zu den von der Beklagten angenommenen 2.300 Punkten, um die das Regelleistungsvolumen zu
erhöhen sei.
Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 05.07.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
02.11.2005 aufzuheben, soweit seinem Antrag über die zugestandenen Fallpunktzahlen hinaus nicht entsprochen
wurde und die Beklagte zu verpflichten, ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu
bescheiden.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor, unter Verweis auf den angefochtenen Widerspruchsbescheid im Übrigen, ihr Bescheid sei nicht
ermessensfehlerhaft. Sie habe den Sachverhalt ausreichend ermittelt und begründet. Der Kläger trage selbst vor, es
handele sich um die Abrechnungen der gleichen EBM-Gebührenordnungspositionen wie bei den Internisten mit dem
Schwerpunkt Kardiologie. Er trage lediglich vor, seine Patienten bedürften noch typischer kinder- und hausärztlicher
Leistungen. Diesem Vortrag habe sie dahingehend Rechnung getragen, dass das RLV-Fallpunktzahlvolumen der
Fachärzte für Innere Medizin mit Schwerpunkt Kardiologie verdoppelt worden sei. Für die rein kardiologischen
Leistungen ergebe sich im Wesentlichen ein Punktzahlvolumen von 2.300 Punkten. Sie habe nicht lediglich an das
Regelleistungsvolumen der Internisten angeknüpft. Bei Berechnung des klägerischen Punktzahlvolumens habe sie die
kardiologischen Leistungen nach den Nrn. 602 bis 689 EBM 1996 herangezogen. Im Mittel sei eine Abwertung der
Punktzahlen im EBM 2005 gegenüber dem EBM 1996 erfolgt. Die vom Kläger angeführten Grundleistungen unterlägen
nicht sämtliche dem Regelleistungsvolumen. Die hausärztliche Grundvergütung sei nicht der Honorargruppe 2,
sondern der Honorargruppe 1 zugeordnet und werde mit einem Bruttopunktwert von 5,11 Cent vergütet. Die
versorgungsbereichsspezifische Bereitschaftspauschale unterliege ebenfalls nicht dem Regelleistungsvolumen. Die in
Nr. 33075 (Zuschlag Farbduplex) habe der Kläger in den Quartalen II/05 bis II/06 nicht abgerechnet. Es könne sein,
dass er sie angesetzt habe, die Leistung gehe aber im kardiologischen diagnostischen Komplex auf und sei
fakultativer Leistungsinhalt der Nr. 13550 EBM 2005. Soweit der Kläger überwiegend auf Überweisung tätig werde,
müsse ein Ganzkörperstatus nicht in jedem Einzelfall erbracht werden. Es lägen Voruntersuchungen vor. Durch die
Verdoppelung habe der Kläger ein Punktzahlvolumen von 2.120 bis 2.740. Das Regelleistungsvolumen stelle eine
Mischkalkulation dar. Soweit es sich um angeborene Herzfehler bzw. Herzerkrankungen im Kinder- und Jugendalter
handele, sei nur ein Organ des Körpers betroffen. Es sei nicht immer nachvollziehbar, einen Ganzkörperstatus zu
erheben. Diese Leistungen seien durch den Ordinationskomplex bzw. im kardiologischen Komplex abgegolten. Der
Ordinationskomplex beinhalte auch bereits eine Gesprächsleistung. Der Kläger könne durch die Sonderregelung
Fallwerte erzielen, die denen des Zeitraums I/04 bis I/05 entsprächen. Ausweislich der Nachweise zur
Ausgleichsregelung gemäß Ziffer 7.5 HVV habe der Kläger im Quartal II/04 einen Fallwert von 104,9753 EUR, im
Quartal II/05 von 93,2871 EUR und im Quartal II/06 von 101,4110 EUR erzielt. Im Quartal I/05 habe der Kläger einen
Fallwert von 98,0059 EUR im Vergleich zu 97,4442 EUR im Quartal I/06 erzielt. Entsprechendes gelte für weitere
Quartalsvergleiche. Der Kläger erreiche im Zeitraum ab dem Quartal II/05 einen Fallwert von ca. 100,00 EUR, der
nach seiner eigenen Einschätzung im Widerspruchsverfahren ausreichend sei. Auch nach Überschreiten des
Regelleistungsvolumens erfolge noch eine Vergütung von zunächst 0,51 Cent (brutto). Im Ersatzkassenbereich habe
der untere Punktwert ab dem Quartal II/05 ff. zwischen 2 und 3 Cent gelegen. Es gebe ferner eine Regelung zur
Vermeidung von Fallwertverlusten. Eine Vergleichbarkeit mit den internistischen Kardiologen ergebe sich auch
denklogisch bereits aus der Behandlung des gleichen Organs und der Abrechnung gleicher EBM-Ziffern. Der
Sonderstellung des Klägers sei durch die Verdopplung des Regelleistungsvolumens hinreichend Rechnung getragen
worden. Das Regelleistungsvolumen müsse als Mischkalkulation typisierend und generalisierend festgesetzt werden
und könne nicht jede geringfügige Abweichung berücksichtigen. Ihr komme bei der Ausnahmeregelung ein
Beurteilungsspielraum zu. Der EBM 1996 könne herangezogen werden; der EBM 2005 enthalte bzgl. des Klägers eine
Abwertung der Leistungen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den übrigen Inhalt der Gerichts- und beigezogenen Verwaltungsakte, der
Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Kammer hat in der Besetzung mit zwei ehrenamtlichen Richtern aus den Kreisen der Vertragsärzte und
Vertragspsychotherapeuten entschieden, weil es sich um eine Angelegenheit der Vertragsärzte und
Vertragspsychotherapeuten handelt (§ 12 Abs. 3 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG -).
Die Klage ist zulässig. Sie auch begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 05.07.2005 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 02.11.2005 ist rechtswidrig und war daher aufzuheben. Der Kläger hat einen Anspruch
auf Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts.
Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 05.07.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.11.2005
ist rechtswidrig.
Nach der Vereinbarung zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen und den Verbänden der Krankenkassen
zur Honorarverteilung für die Quartale 2/2005 bis 4/2005, bekannt gemacht als Anlage 2 zum
Landesrundschreiben/Bekanntmachung vom 10.11.2005 (HVV) sind nach Ziffer 6.3 praxisindividuelle
Regelleistungsvolumen zu bilden, da der Kläger zu 1) und die Mitglieder der klagenden Gemeinschaftspraxis zu den
entsprechenden Arztgruppen gehören.
Im Einzelnen bestimmt Ziffer 6.3 HVV:
"Die im Abrechnungsquartal für eine Praxis zutreffende Fallpunktzahl bestimmt sich aus der Zugehörigkeit der Ärzte
einer Praxis zu einer in der Anlage 1 angeführten Arzt-/Fachgruppe unter Beachtung der angeführten Altersklassen.
Bei Gemeinschaftspraxen bestimmt sich die Höhe der in der einzelnen Altersklasse zu treffenden Fallpunktzahl als
arithmetischer Mittelwert aus der Fallpunktzahl der in der Gemeinschaftspraxis vertretenen Ärzte (gemäß Zuordnung
entsprechend Anlage zu Ziffer 6.3) verbunden mit folgender Zuschlagsregelung:
130 Punkte bei arztgruppen- und schwerpunktgleichen Gemeinschaftspraxen sowie bei Praxen mit angestellten
Ärzten, die nicht einer Leistungsbeschränkung gemäß Angestellten-Ärzte Richtlinien unterliegen,
alternativ
30 Punkte je in einer arztgruppen- oder schwerpunktübergreifenden Gemeinschaftspraxis repräsentiertem Fachgebiet
oder Schwerpunkt, mindestens jedoch 130 Punkte und höchstens 220 Punkte
Bei der Ermittlung der Zuschlagsregelung bleiben Ärzte aus Arztgruppen, für die gemäß Anlage zu Ziffer 6.3 keine
arztgruppenspezifischen Fallpunktzahlen definiert sind, unberücksichtigt.
Die Zuschlagsregelung findet keine Anwendung bei Praxen mit angestellten Ärzten bzw. zugelassenen Ärzten, die
einer Leistungsbeschränkung gemäß Bedarfsplanungsrichtlinien bzw. Angestellten-Ärzte-Richtlinien unterliegen. Für
Ärzte bzw. Psychotherapeuten, die ihre Tätigkeit unter mehreren Gebiets- oder Schwerpunktbezeichnungen ausüben,
richtet sich die Höhe der Fallpunktzahl in den einzelnen Altersklassen nach dem Schwerpunkt der Praxistätigkeit bzw.
dem Versorgungsauftrag mit dem der Arzt bzw. Psychotherapeut zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen ist.
Das im aktuellen Abrechnungsquartal gültige praxisindividuelle (fallzahlabhängige) Regelleistungsvolumen einer Praxis
bestimmt sich dann aus der Multiplikation der im aktuellen Quartal nach verstehender Vorgabe ermittelten
arztgruppenspezifischen Fallpunktzahlen und der Fallzahl der Praxis unter Beachtung der Aufteilung der relevanten
Fallzahlen in die verschiedenen Altersklassen.
Bei der Ermittlung der für die einzelnen Altersklassen gültigen relevanten Fallzahlen einer Praxis sind alle kurativ
ambulanten Behandlungsfälle (gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 und Absatz 2 BMVÄ bzw. § 25 Absatz 1 Satz 1 GKV
zugrunde zu legen, ausgenommen Behandlungsfälle, die gemäß Anlage 1 Und 2 zu Ziffer 7.1 Honorierung kommen,
Notfälle im organisierten ärztlichen Bereitschaftsdienst bzw. Notdienst (Muster 19 A der Vordruckvereinbarung),
Überweisungsfälle zur Durchführung ausschließlich von Probenuntersuchungen oder zur Befundung von
dokumentierten Untersuchungsergebnissen sowie Behandlungsfälle, in denen ausschließlich Kostenerstattungen des
Kapitels V. 40 abgerechnet werden. Die so festgestellten Fallzahlen reduzieren sich dabei (vorab der Berechnung des
praxisindividuellen (fallzahlabhängigen) Regelleistungsvolumens) aufgrund einer zuvor durchgeführten
fallzahlabhängigen Bewertung (Fallzahlbegrenzungsregelung) gemäß Ziffer 5.2, wobei die aus dieser Maßnahme
resultierende Reduzierung anteilig auf die Altersklassen zu verteilen ist.
Das nach dieser Vorschrift festgestellte Regelleistungsvolumen einer Praxis im aktuellen Quartal ist dann nachfolgend
für jeden über 150% der durchschnittlichen Fallzahl der Honorar(unter)gruppe im vergleichbaren Vorjahresquartal
hinausgehenden Fall um 25% zu mindern. Die Feststellung der relevanten durchschnittlichen Fallzahl erfolgt bei
Gemeinschaftspraxen und Praxen mit angestellten Ärzten, die nicht einer Leistungsbeschränkung unterliegen, je in
der Gemeinschaftspraxis tätigen Arzt bzw. Psychotherapeuten.
Für die Bildung des Regelleistungsvolumens einer Praxis im Abrechnungsquartal gilt im Übrigen eine
Fallzahlobergrenze in Höhe von 200% der durchschnittlichen Fallzahl der Honorar(unter)gruppe im vergleichbaren
Vorjahresquartal. Überschreitet eine Praxis im aktuellen Abrechnungsquartal diese Fallzahlobergrenze, tritt diese
anstelle der praxisindividuellen Fallzahl bei der Ermittlung des praxisspezifischen Regelleistungsvolumens. Dabei
bestimmt sich im Falle von Gemeinschaftspraxen und Praxen mit angestellten Ärzten, die keiner
Leistungsbeschränkung unterliegen, die Fallzahlobergrenze aus den arztgruppenbezogenen durchschnittlichen
Fallzahlen im entsprechenden Vorjahresquartal je in der Gemeinschaftspraxis tätigen Art bzw. Psychotherapeuten.
Für Ärzte bzw. Psychotherapeuten, die ihre Tätigkeit unter mehreren Gebiets- oder Schwerpunktbezeichnungen
ausüben, bestimmt sich die durchschnittliche Fallzahl im entsprechenden Vorjahresquartal für vorstehende
Bewertungsvorgaben bzw. Fallzahlobergrenze aus der Honorar(unter)gruppe, zu der sie nach dem Versorgungsauftrag
zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen sind.
Soweit in der Anlage zu Ziffer 6.3 Arztgruppen nicht aufgeführt sind, gehen deren Fälle und Honoraranforderungen
nicht in die Berechnung des praxisspezifischen Regelleistungsvolumens ein.
Der Vorstand der KV Hessen ist ermächtigt, aus Gründen der Sicherstellung der ärztlichen und
psychotherapeutischen Versorgung praxisbezogenen Änderungen an den arztgruppenspezifischen Fallpunktzahlen
gemäß Anlage zu Ziffer 6.3 vorzunehmen."
Die Kammer hält diese Regelungen, soweit sie hier streitbefangen sind, grundsätzlich für rechtmäßig.
Nach § 85 Abs. 4 Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung v. 20.12.1988, BGBl. I S. 2477
in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-
Modernisierungsgesetz – GMG) v. 14.11.2003, BGBl. I S. 2190 mit Gültigkeit ab 01.01.2005 (SGB V), verteilt die
Kassenärztliche Vereinigung die Gesamtvergütungen an die Vertragsärzte; in der vertragsärztlichen Versorgung
verteilt sie die Gesamtvergütungen getrennt für die Bereiche der hausärztlichen und der fachärztlichen Versorgung (§
73) (§ 85 Abs. 4 Satz 1 SGB V). Sie wendet dabei ab dem 1. Juli 2004 den mit den Landesverbänden der
Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen erstmalig bis zum 30. April 2004 gemeinsam und einheitlich zu
vereinbarenden Verteilungsmaßstab an; für die Vergütung der im ersten und zweiten Quartal 2004 erbrachten
vertragsärztlichen Leistungen wird der am 31. Dezember 2003 geltende Honorarverteilungsmaßstab angewandt (§ 85
Abs. 4 Satz 2 SGB V). Bei der Verteilung der Gesamtvergütungen sind Art und Umfang der Leistungen der
Vertragsärzte zu Grunde zu legen; dabei ist jeweils für die von den Krankenkassen einer Kassenart gezahlten
Vergütungsbeträge ein Punktwert in gleicher Höhe zu Grunde zu legen (§ 85 Abs. 4 Satz 3 SGB V). Im
Verteilungsmaßstab sind Regelungen zur Vergütung der psychotherapeutischen Leistungen der Psychotherapeuten,
der Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, der Fachärzte für Psychiatrie und
Psychotherapie, der Fachärzte für Nervenheilkunde, der Fachärzte für psychotherapeutische Medizin sowie der
ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Ärzte zu treffen, die eine angemessene Höhe der Vergütung je Zeiteinheit
gewährleisten (§ 85 Abs. 4 Satz 4 SGB V). Der Verteilungsmaßstab hat sicherzustellen, dass die Gesamtvergütungen
gleichmäßig auf das gesamte Jahr verteilt werden (§ 85 Abs. 4 Satz 5 SGB V). Der Verteilungsmaßstab hat
Regelungen zur Verhinderung einer übermäßigen Ausdehnung der Tätigkeit des Vertragsarztes vorzusehen (§ 85 Abs.
4 Satz 6 SGB V). Insbesondere sind arztgruppenspezifische Grenzwerte festzulegen, bis zu denen die von einer
Arztpraxis erbrachten Leistungen mit festen Punktwerten zu vergüten sind (Regelleistungsvolumina) (§ 85 Abs. 4 Satz
7 SGB V). Für den Fall der Überschreitung der Grenzwerte ist vorzusehen, dass die den Grenzwert überschreitende
Leistungsmenge mit abgestaffelten Punktwerten vergütet wird (§ 85 Abs. 4 Satz 8 SGB V). Widerspruch und Klage
gegen die Honorarfestsetzung sowie ihre Änderung oder Aufhebung haben keine aufschiebende Wirkung (§ 85 Abs. 4
Satz 9 SGB V). Die vom Bewertungsausschuss nach Absatz 4a Satz 1 getroffenen Regelungen sind Bestandteil der
Vereinbarungen nach Satz 2 (§ 85 Abs. 4 Satz 10 SGB V). Dabei bestimmt nach § 85 Abs. 4a Satz 1 SGB V der
Bewertungsausschuss Kriterien zur Verteilung der Gesamtvergütungen nach § 85 Abs. 4 SGB V, insbesondere zur
Festlegung der Vergütungsanteile für die hausärztliche und die fachärztliche Versorgung sowie für deren Anpassung
an solche Veränderungen der vertragsärztlichen Versorgung, die bei der Bestimmung der Anteile der hausärztlichen
und der fachärztlichen Versorgung an der Gesamtvergütung zu beachten sind; er bestimmt ferner, erstmalig bis zum
29. Februar 2004, den Inhalt der nach § 85 Abs. 4 Satz 4, 6, 7 und 8 SGB V zu treffenden Regelungen.
Der Bewertungsausschuss ist seinen Regelungsverpflichtungen nach § 85 Abs. 4a SGB V u. a. durch den Beschluss
in seiner 93. Sitzung am 29. Oktober 2004 zur Festlegung von Regelleistungsvolumen durch die Kassenärztlichen
Vereinigungen gemäß § 85 Abs. 4 SGB V mit Wirkung zum 1. Januar 2005 (Deutsches Ärzteblatt 101, Ausgabe 46
vom 12.11.2004, Seite A-3129 = B-2649 = C-2525) (im Folgenden: BRLV) nachgekommen. Darin bestimmt er, dass
Regelleistungsvolumina gemäß § 85 Abs. 4 SGB V arztgruppenspezifische Grenzwerte sind, bis zu denen die von
einer Arztpraxis oder einem medizinischen Versorgungszentrum (Arzt-Abrechnungsnummer) im jeweiligen
Kalendervierteljahr (Quartal) erbrachten ärztlichen Leistungen mit einem von den Vertragspartnern des
Honorarverteilungsvertrages (ggf. jeweils) vereinbarten, festen Punktwert (Regelleistungspunktwert) zu vergüten sind.
Für den Fall der Überschreitung der Regelleistungsvolumen ist vorzusehen, dass die das Regelleistungsvolumen
überschreitende Leistungsmenge mit abgestaffelten Punktwerten (Restpunktwerten) zu vergüten ist (III.2.1 BRLV).
Für die Arztpraxis oder das medizinische Versorgungszentrum, die bzw. das mit mindestens einer der in Anlage 1
genannten Arztgruppen zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen ist, sind im Honorarverteilungsvertrag
nachfolgende Regelleistungsvolumina zu vereinbaren, für die dieser Beschluss die Inhalte der Regelungen vorgibt
(III.3.1 Abs. 1 BRLV). Die in 4. aufgeführten Leistungen, Leistungsarten und Kostenerstattungen unterliegen nicht den
Regelleistungsvolumina (III.3.1 Abs. 4 BRLV).
Die hier insbesondere strittigen kardiologischen Leistungen gehören nicht zu den unter III.4 BRLV aufgeführten
Leistungen, Leistungsarten und Kostenerstattungen, die nicht den Regelleistungsvolumina unterliegen.
In der Anlage 1 BRLV werden unter den Arztgruppen, für die Arztgruppentöpfe gemäß III.1. BRLV und
Regelleistungsvolumen gemäß III.3.1 BRLV berechnet werden, die Fachärzte für Kinderheilkunde und Jugendmedizin
genannt. Entsprechend hat der HVV auch die Fach(unter)gruppe A 2.2 gefasst.
Mit dem GMG hat der Gesetzgeber die bisher als Soll-Vorschrift ausgestaltete Regelung zu den
Regelleistungsvolumina verbindlich vorgegeben. Dadurch soll erreicht werden, dass die von den Ärzten erbrachten
Leistungen bis zu einem bestimmten Grenzwert mit festen Punktwerten vergütet werden und den Ärzten insoweit
Kalkulationssicherheit hinsichtlich ihrer Praxisumsätze und -einkommen gegeben wird. Leistungen, die den Grenzwert
überschreiten, sollen mit abgestaffelten Punktwerten vergütet werden; damit soll zum einen der Kostendegression bei
steigender Leistungsmenge Rechnung getragen werden, zum anderen soll der ökonomische Anreiz zur übermäßigen
Mengenausweitung begrenzt werden (vgl. BT-Drs. 15/1170, S. 79).
Regelleistungsvolumina dienen damit der Kalkulationssicherheit bei der Vergütung der vertragsärztlichen Leistungen
(vgl. Engelhard in: Hauck/Haines, SGB V, Kommentar, § 85, Rn. 256a f.; Freudenberg in: jurisPK-SGB V, Online-
Ausgabe, Stand: 01.08.2007, § 85, Rn. 164). Zum anderen haben sie aufgrund des Zwecks, der Kostendegression bei
steigender Leistungsmenge Rechnung zu tragen als auch den ökonomischen Anreiz zur Ausweitung der
Leistungsmenge zu verringern, auch den Charakter von Honorarbegrenzungsmaßnahmen (vgl. Engelhard, ebd.). Nach
Auffassung der Kammer steht aber angesichts der gesetzgeberischen Vorgaben der Gesetzeszweck der
Kalkulationssicherheit im Vordergrund, insbesondere auch im Hinblick auf eine begrenzte Gesamtvergütung bei
insgesamt steigenden Leistungsanforderungen.
Wann ein solcher Ausnahmefall aus Gründen der Sicherstellung der ärztlichen und psychotherapeutischen Versorgung
vorliegt, wird weder im HVV noch im Beschluss des Bewertungsausschusses noch in den gesetzlichen Regelungen
bestimmt und ist daher durch Auslegung zu konkretisieren.
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), von der abzuweichen die Kammer hier keine
Veranlassung sieht, darf der Vorstand einer Kassenärztlichen Vereinigung, was nach Auffassung der Kammer auch
unter Geltung eines Honorarverteilungsvertrags gilt, außer zu konkretisierenden Bestimmungen, die nicht im voraus
für mehrere Quartale gleichbleibend festgelegt werden können, auch dazu ermächtigt werden, Ausnahmen für sog.
atypische Fälle vorzusehen. Es ist eine typische Aufgabe des Vorstandes, zu beurteilen, ob sog. atypische Fälle die
Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Freistellung von Obergrenzen erfüllen. Dabei beschränkt sich die
Kompetenz des Vorstandes nicht auf die Statuierung von Ausnahmen für "echte Härten", vielmehr müssen sie
generell für atypische Versorgungssituationen möglich sein (vgl. BSG, Urt. v. 03.03.1999 - B 6 KA 15/98 R – SozR 3-
2500 § 85 Nr. 31 = MedR 2000, 153, juris Rn. 36; BSG, Urt. v. 21.10.1998 - B 6 KA 65/97 R - SozR 3-2500 § 85 Nr.
27, juris Rn. 23). So hat das BSG eine vom Vorstand getroffene Sonderregelung für spezialisierte Internisten nicht
beanstandet. Die Entscheidung, dass bei den Internisten, die eine Teilgebietsbezeichnung führten und deren spezielle
Leistungen (einschließlich Folgeleistungen) 30 % der Gesamthonoraranforderung ausmachten, diese Leistungen
herausgerechnet werden und dass diejenigen, deren spezialisierte Leistungen sogar 50 % der
Gesamthonoraranforderung ausmachten, gänzlich von der Teilquotierung freigestellt werden, enthalte
Schematisierungen, die nicht als sachwidrig beanstandet werden könnten. Derartige mit scharfen Grenzziehungen
einhergehende Härten seien - wie z.B. auch für Stichtagsregelungen anerkannt - hinzunehmen, solange sie nicht im
Hinblick auf den gegebenen Sachverhalt und das System der Gesamtregelung willkürlich seien (vgl. BSG, Urt. v.
03.03.1999 - B 6 KA 15/98 R – aaO., Rn. 36). Eine Generalklausel könne z.B. zur Anwendung kommen, wenn sich
überraschend Änderungen der Versorgungsstruktur in einer bestimmten Region ergeben, weil etwa einer von wenigen
Vertragszahnärzten in einer Stadt unvorhergesehen aus der vertragszahnärztlichen Versorgung ausgeschieden sei.
Die von diesem Zahnarzt bisher behandelten Patienten müssten dann kurzfristig auf andere Zahnarztpraxen
ausweichen, was zwangsläufig zu einer von diesen Praxen nur eingeschränkt steuerbaren Erhöhung der Zahl der dort
behandelten Patienten führen werde. Vergleichbares gelte für die Änderung der Behandlungsausrichtung einer
zahnärztlichen Praxis im Vergleich zum Bemessungszeitraum, etwa wenn sich ein bisher allgemein zahnärztlich
tätiger Vertragszahnarzt auf oral-chirurgische Behandlungen konzentriert und deshalb höhere Fallwerte erreiche (vgl.
BSG, Urt. v. 21.10.1998 - B 6 KA 65/97 R – aaO. Rn. 23). Darauf reagierende Differenzierungen hinsichtlich der
Festlegung der individuellen Bemessungsgrundlage seien nicht nur dann geboten, wenn ihr Unterlassen zur
Existenzgefährdung zahnärztlicher Praxen führen würde. Ein Rechtsgrundsatz des Inhalts, dass sich auf eine
Verletzung des Gebotes der Honorarverteilungsgerechtigkeit nur solche Vertrags(zahn)ärzte berufen können, bei
denen die Anwendung der jeweils angegriffenen Honorarverteilungsregelung zu existenzbedrohenden Konsequenzen
führen könnte, ist dem Vertrags(zahn)arztrecht fremd (vgl. BSG, Urt. v. 21.10.1998 - B 6 KA 65/97 R – aaO. Rn. 25).
Zur Erweiterung von Praxis- und Zusatzbudgets gemäß Nr. 4.3 der Allgemeinen Bestimmungen A I., Teil B, EBM
1996 im Einzelfall zur Sicherstellung eines besonderen Versorgungsbedarfs hat das BSG zur Auslegung des Begriffs
"besonderer Versorgungsbedarf" entschieden, dass der besondere Versorgungsbedarf eine im Leistungsangebot der
Praxis tatsächlich zum Ausdruck kommende Spezialisierung und eine von der Typik der Arztgruppe abweichende
Praxisausrichtung voraussetze, die messbaren Einfluss auf den Anteil der im Spezialisierungsbereich abgerechneten
Punkte im Verhältnis zur Gesamtpunktzahl der Praxis habe. Dies erfordere vom Leistungsvolumen her, dass bei dem
Arzt das durchschnittliche Punktzahlvolumen je Patient in dem vom Budget erfassten Bereich die Budgetgrenze
übersteige und zudem, dass bei ihm im Verhältnis zum Fachgruppendurchschnitt eine signifikant
überdurchschnittliche Leistungshäufigkeit vorliegt, die zwar allein noch nicht ausreiche, aber immerhin ein Indiz für
eine entsprechende Spezialisierung darstelle (vgl. zuletzt BSG, Urt. v. 22.03.2006 - B 6 KA 80/04 R - SozR 4-2500 §
87 Nr. 12 = GesR 2006, 363, juris Rn. 15 m.w.N.). Zu Erweiterungen der Zusatzbudgets nach den Allgemeinen
Bestimmungen A I. Teil B Nr. 4.3 EBM 1996 hat das BSG ebf. entschieden, dies setze voraus, dass im
Leistungsangebot der betroffenen Praxis eine Spezialisierung und eine von der Typik der Arztgruppe abweichende
Ausrichtung zum Ausdruck komme, die messbaren Einfluss auf den Anteil der auf den Spezialisierungsbereich
entfallenden abgerechneten Punkte auf die Gesamtpunktzahl der Praxis habe (vgl. BSG, Urt. v. 02.04.2003 - B 6 KA
48/02 - SozR 4-2500 § 87 Nr. 1, juris Rn. 23; BSG, Urt. v. 02.04.2003 – B 6 KA 48/02 R – SozR 3-2500 § 87 Nr. 31,
juris Rn. 26 f.).
Die Beurteilung, ob ein Ausnahmefall vorliegt, unterliegt der uneingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung. Der
Beklagten steht insoweit kein – der gerichtlichen Nachprüfung nur eingeschränkt zugänglicher – Beurteilungsspielraum
zu. Es gelten dieselben Erwägungen wie zu den Ausnahmen von der Teilbudgetierung nach Nr. 4 der
Weiterentwicklungsvereinbarung vom 7. August 1996 (vgl. dazu BSG SozR 3-2500 § 87 Nr. 26) und der Erweiterung
der Praxis- und Zusatzbudgets (vgl. dazu BSG SozR 3-2500 § 87 Nr. 31).
Diese Regelungen werden von dem Kläger letztlich nicht angegriffen. Er macht vielmehr geltend, es liege ein
Ausnahmefall vor und der Vorstand der KV Hessen habe von seiner Ermächtigung, aus Gründen der Sicherstellung
der ärztlichen und psychotherapeutischen Versorgung praxisbezogenen Änderungen an den arztgruppenspezifischen
Fallpunktzahlen gemäß Anlage zu Ziffer 6.3 vorzunehmen, nur unzureichend Gebrauch gemacht.
Zutreffend ist die Beklagte aufgrund des besonderen Leistungsspektrums des Klägers von einem Sonderfall
ausgegangen. Nach dieser Ermächtigung ist der Vorstand verpflichtet, bei Vorliegen von Sicherstellungsgründen sein
Ermessen im Hinblick auf eine Sonderregelung auszuüben. Dies hat die Beklagte im Grundsatz nicht verkannt. Nach
Auffassung der Kammer hat die Beklagte von ihrem Ermessen aber fehlerhaft Gebrauch gemacht.
Die Beklagte hat dem Kläger im Ergebnis das doppelte Regelleistungsvolumen der internistischen Kardiologen
zugestanden. Dies führt zu erheblichen Unterschieden in den beiden Kassenbereichen und auch innerhalb der
Altersgruppen, ohne dass dies die Beklagte begründet hätte. Der Kläger hat bei nahezu allen Patienten einen
ähnlichen Behandlungsablauf, unabhängig davon, zu welchem Kassenbereich die Patienten gehören und welcher
Altersgruppe sie zugehören. Die Unterschiede, die sich bei der Bildung der Regelleistungsvolumina ergeben, beruhen
auf der statistischen Berechnungsart. Im Rahmen einer Sonderregelung können diese nicht ohne Darlegung der
Gründe übertragen werden. Von einer einfachen Vergleichbarkeit kinderärztlicher und internistischer Kardiologen geht
offensichtlich auch die Beklagte nicht aus, sonst hätte sie das Regelleistungsvolumen nicht verdoppeln können. Die
Beklagte wird daher die Punktzahlen für den Kläger im Einzelnen zu begründen haben.
Die Beklagte kann bei ihrer Ermessensausübung zunächst die auf der Grundlage des Schwerpunkts im einzelnen
Behandlungsfall notwendigerweise zu erbringenden Leistungen erfassen und den Regelleistungsvolumina gegenüber
stellen. Hierzu gehört auch die Ziffer 33075 EBM 2005, soweit sie als Leistung neben der Ziffer 33073 EBM 2005
erbracht wurde, da letzte nicht Inhalt des kardiologisch-diagnostischen Komplexes nach Nr. 13550 EBM 2500 ist.
Nicht zu berücksichtigen ist der Arztbrief nach Nr. 01601 EBM 2005, auch wenn die Beklagte bisher diese Leistung
entgegen den Vorgaben im BRLV in die Regelleistungsvolumina einbezieht, was die Kammer für rechtswidrig hält (vgl.
SG Marburg, Urt. v. 30.01.2008 – S 12 KA 49/07 -). Die Einzelleistungen können nach ihrer Abrechnungshäufigkeit
gewichtet werden. Die Beklagte kann weiter berücksichtigen, dass die Regelleistungsvolumina selbst nur auf einer 80
%-Grundlage, die dem Ausgleich anderer Regelungen, Stützungsmaßnahmen und von der Rechtsprechung
geschütztem Wachstum sog. junger oder kleinen Praxen geschuldet ist, berechnet sind, d. h. dass
Überschreitungswerte der Regelleistungsvolumina um 25 % dieser Berechnungsweise innewohnt und bereits von
daher nicht zu einer Erhöhung des Regelleistungsvolumens führen müssen. Die Beklagte kann aber auch
entsprechend der Berechnung nach Anlage 2 zum Teil III BRLV den praxisspezifischen Leistungsbedarf der
klägerischen Praxis in Punkten in den Quartalen II/03 bis I/04 und der Fallzahl berechnen und den so ermittelten
Fallwert für die in die Regelleistungsvolumina einbezogenen Leistungen mit dem Faktor 0,8 malnehmen. Wie die
Fachgruppe würde der Leistungsbedarf der klägerischen Praxis anhand der genannten Referenzquartale ermittelt
werden. Aufgrund des besonderen Versorgungsbedarfs wäre dann aber der Leistungsbedarf der klägerischen Praxis
maßgebend. Im Rahmen der Gleichbehandlung wäre der so ermittelte Bedarf ebf. mit dem Faktor 0,8 malzunehmen,
da auf diese Weise eine Punktwertstabilisierung erreicht werden soll. Sollte sich erweisen, dass bei der Fachgruppe
insgesamt weniger als 80 % der Leistungen berücksichtigt werden, so kann die Beklagte dies bei der Sonderregelung
ebf. berücksichtigen.
Nach allem war der Klage daher stattzugeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i. V. m. § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Wenn ein Beteiligter teils
obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen.